BGH, 9. Zivilsenat — IX ZB 16/24
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April 2024 wird auf Kosten des Kostenschuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 152 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist gegen eine - wie hier - im Kostenansatzverfahren ergangene Beschwerdeentscheidung nicht statthaft. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt, womit auch eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ausgeschlossen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rn. 6 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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