BGH, 5. Zivilsenat — V ZR 62/25
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 11. Juni 2026 wird zurückgewiesen.
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Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Anhörungsrüge zeigt keinen übergangenen Parteivortrag auf, sondern rügt die Rechtsanwendung durch den Senat und wiederholt ihren insoweit in der Beschwerdebegründung gehaltenen Vortrag, den der Senat eingehend geprüft, gewürdigt und insgesamt nicht für durchgreifend erachtet hat.
Brückner Göbel Hamdorf Malik Grau