BGH, Senat für Anwaltssachen — AnwZ (Brfg) 12/26
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 23. Januar 2026 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
I.
Der Kläger war seit dem Jahr 2010 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 17. Juli 2023 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage des Klägers wies der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 16. Februar 2024 ab. Sein gegen dieses Urteil eingelegtes Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2024 verworfen (AnwZ (Brfg) 31/24, juris). Seit April 2025 ist der Kläger wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit Bescheid vom 18. September 2025 widerrief die Beklagte erneut die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 23. Januar 2026, dem Kläger zugestellt am 12. März 2026, als unbegründet abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seines Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 12. Mai 2026 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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