BGH, 5. Strafsenat — 5 StR 405/22
Subventionsbetrug: Unterbrechung der Verjährung bei gerichtlicher Durchsuchungsanordnung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16. März 2022 werden als unbegründet verworfen, hinsichtlich der Angeklagten H. mit der Klarstellung, dass diese der Beihilfe zum Subventionsbetrug in 23 tateinheitlichen Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kostenbeschwerde der Angeklagten H. wird auf ihre Kosten verworfen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Bezüglich der Angeklagten H. war der Tenor des angefochtenen Urteils dahingehend klarzustellen, dass die Beihilfe – wie vom Landgericht in den Gründen zutreffend ausgeführt – sich für sie als eine Tat im Sinne von § 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 – 3 StR 30/20; vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12 Rn. 9).
2. Hinsichtlich der Taten 35 und 37 betreffend den Angeklagten P. ist entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts keine Verfolgungsverjährung eingetreten.
Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB beginnt beim Subventionsbetrug (§ 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gemäß § 78a StGB mit der Beendigung der jeweiligen Tat durch Erlangung der letzten, auf der unrichtigen Angabe beruhenden Subventionsleistung (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 4 StR 136/19, NStZ-RR 2020, 172). Die Frist begann daher für die Tat 35 am 16. Juli 2014 und für die Tat 37 am 15. Juli 2014; sie endete mithin am 15. Juli 2019 und am 14. Juli 2019 (vgl. zur Berechnung MüKo-StGB/Mitsch, 4. Aufl., § 78 Rn. 20).
Jedoch hat die Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts Leipzig vom 17. November 2017 die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB unterbrochen. Zwar sind die vorgenannten Taten in der namentlichen Aufzählung der Fördervorgänge in der Begründung der Durchsuchungsanordnung nicht enthalten. Anders als der Generalbundesanwalt meint, waren auch diese Taten aber von der Unterbrechungswirkung der Maßnahme erfasst.