BGH, 9. Zivilsenat — IX ZB 34/24
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2024 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschluss, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückgewiesen wurde, ist gemäß § 69a Abs. 4 Satz 4 GKG unanfechtbar. Ebensowenig ist eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2024 eröffnet (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes