BSG, 1. Senat — B 1 KR 45/24 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Normenfeststellungsklage - Krankenversicherung - Krankenhaus - Mindestmenge - Beschluss des G-BA - gerichtlicher Prüfungsmaßstab - Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz - Verfahrensmangel - Antrag auf Beiziehung von Unterlagen aus einem Aktenbestand
Die Beschwerden der Kläger zu 1. und 3. bis 29. gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2024 werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger zu 1. und 3. bis 29. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2,5 Millionen Euro festgesetzt.
I. Die Kläger betreiben nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser und nehmen an der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Geburtsgewicht <1250 g (Level 1) teil. Sie begehren die Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses des beklagten Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Mindestmengenregelungen (Änderung der Nr 8 der Anlage der Regelungen gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser <Mindestmengenregelungen, Mm-R>, Beschluss vom 17.12.2020, BAnz AT vom 25.1.2021 B 7, mit Inkrafttreten zum 1.1.2021). Dieser Beschluss sieht - mit einer Übergangsregelung für die Jahre 2021 bis 2023 - ab dem Jahr 2024 eine Erhöhung der Mindestmenge für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von <1250g von 14 auf 25 Behandlungsfälle pro Jahr und Standort eines Krankenhauses mit ausgewiesenem Level 1 vor. § 136b Abs 5 Satz 1 und 2 SGB V bestimmen, dass dann, wenn die erforderliche Mindestmenge bei planbaren Leistungen voraussichtlich nicht erreicht wird, die Leistungen nicht bewirkt werden dürfen und einem Krankenhaus, das die Leistungen dennoch bewirkt, kein Vergütungsanspruch zusteht.
Das LSG hat die Klage abgewiesen. Der streitgegenständliche Änderungsbeschluss sei rechtmäßig. Der Beschluss leide nicht an durchgreifenden formellen Mängeln. Dokumentationspflichten seien nicht verletzt. Die zusammenfassende Dokumentation nach Kap 8 § 20 Satz 1 Nr 1 der Verfahrensordnung des Beklagten (VerfO) sei nicht unvollständig im Hinblick auf etwa fehlende Anträge nach Kap 8 § 15 VerfO, da es hier um die Wiederaufnahme der Beratungen nach Kap 8 § 21 VerfO gegangenen sei. Allerdings lasse sich entgegen Kap 8 § 20 VerfO der Dokumentation nicht entnehmen, dass - wie geschehen - in der Plenumssitzung andere Positionen zur Mindestmenge vertreten worden seien. Das Recht der Kläger auf ein ordnungsgemäßes Verfahren sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt im Gerichtsverfahren nicht mehr verletzt gewesen, als der Beklagte dem Gericht den Beschlussentwurf unter Einbeziehung der abweichenden Auffassungen vorgelegt habe. Transparenz und Überprüfbarkeit könnten auch noch im gerichtlichen Verfahren hergestellt werden. Zwar sei der Dissens der Länder nicht richtig im Fazit der Tragenden Gründe übernommen worden. Die Position der Länder sei aber seit längerem bekannt gewesen. Dem als Ermittlungsanregung auszulegenden Beweisantrag, etwaige weitere Teile der Normsetzungsdokumentation beizuziehen, habe der Senat nicht nachkommen müssen, weil nicht ersichtlich sei, dass der Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise unvollständig sein könne. Der Beschluss sei auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte gehe zu Recht davon aus, dass bei der Behandlung von geringstgewichtigen Neugeborenen eine Abhängigkeit der Qualität von der Menge bestehe. Das Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) habe nach Auswertung der Studienlage einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und risikoadjustierter Sterbewahrscheinlichkeit festgestellt. Für eine unvollständige Berücksichtigung der Studienlage sei nichts ersichtlich. Aufgrund des deutlichen Ergebnisses der Studienauswertung bestünden - trotz Heterogenität und methodischer Limitationen der Studien - keine Zweifel, dass ein Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und Behandlungsqualität nach wissenschaftlichen Maßstäben zumindest wahrscheinlich sei. Der Beklagte habe bei der Festlegung der Mindestmenge auf 25 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum eingehalten. Er habe insbesondere eine Gelegenheitsversorgung ausgeschlossen und gleichwohl eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung an den verbleibenden Standorten gewährleistet, Zentralisierungseffekte einbezogen und Übergangsregelungen getroffen. Die vom IQTIG in einer Simulation errechnete Verlängerung von Fahrtwegen für die Patienten sei vertretbar. Soweit die Kläger die Schwierigkeiten der Simulation sowie den Umstand bemängelten, dass die verwendeten Algorithmen selbst nicht bekannt seien, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die verwendeten Daten unzutreffend sein könnten. Das IQTIG habe bemängelt, dass ihm eine eigenständige Validierung des Simulationsprogramms nicht möglich gewesen sei, es habe sich aber nicht von dem gefundenen Ergebnis distanziert. Die Anhebung der Mindestmenge sei ein geeignetes Mittel zur Verbesserung der Ergebnisqualität. Mildere Mittel ständen zur Erreichung dieses überragend wichtigen Ziels nicht zur Verfügung. Zudem könne die Landesbehörde Ausnahmen bestimmen, wenn die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung gefährdet sei (Urteil vom 28.6.2024).
Die Kläger zu 1. und 3. bis 29. wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 1.), der Divergenz (dazu 2.) und des Verfahrensmangels (dazu 3.).
1. Die Kläger stützen ihre Beschwerden - wenn auch nicht vorrangig - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 5 ff mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Kläger werfen folgende Rechtsfragen auf: (1) "Führt nun eine mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse, die auch ‘gute kleine bzw. mittelgroße‘ Perinatalzentren ausschließt, zur Rechtswidrigkeit der angehobenen Mindestmenge, weil eine regionale Qualitätsminderung bei der Erhöhung der Mindestmenge droht und diese nicht durch Ausnahmeregelungen verhindert wird?" (2) "Ist bei der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von weniger als 1.250 g die Qualität des Behandlungsergebnisses von der Menge der erbrachten Leistungen in der Weise abhängig (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V), dass die Anhebung der Mindestmenge für die jeweiligen Leistungen je Standort eines Krankenhauses von bisher 14 (über 20 im Jahr 2023) auf 25 rechtmäßig ist?"
a) Hinsichtlich der ersten Frage fehlt es an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit.
Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt hierüber entscheiden müsste, die Frage also entscheidungserheblich ist (vgl BSG vom 13.1.2017 - B 12 R 23/16 B - juris RdNr 20; vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabs BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14 = juris RdNr 8). Wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt, ist dies auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen. Auch Darlegungen zur Klärungsfähigkeit müssen sich also auf die Tatsachen beziehen, die das LSG im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§ 163 SGG) festgestellt hat (vgl BSG vom 12.8.2020 - B 1 KR 46/19 B - juris RdNr 10 mwN).
Die Kläger legen nicht dar, wieso es auf die Rechtsfrage auf Grundlage der Tatsachenfeststellungen des LSG überhaupt ankommen soll. Die - ausgehend von der Rechtsfrage - entscheidungserhebliche Feststellung des LSG einer mengenunabhängigen erheblichen Variabilität der Behandlungsergebnisse legen die Kläger nicht nur nicht dar, sondern behaupten sogar das Gegenteil. Die Kläger führen unter der RdNr 20 der Beschwerdebegründung aus, das angegriffene LSG-Urteil enthalte keine spezifischen Feststellungen dazu, dass es diese Variabilität gebe. Das LSG habe die mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse "ignoriert". Soweit die Kläger ferner ausführen, das LSG setze sich nicht hinreichend mit Studien auseinander, aus denen eine erhebliche mengenunabhängige Variabilität der Behandlungsergebnisse hervorgehe und die Kritik des LSG an diesen Studien überzeuge nicht ansatzweise, kann dies die Zulassung der Revision nicht begründen. Die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr; vgl BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7; BSG vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18; BSG vom 31.10.2012 - B 13 R 107/12 B - SozR 4-2600 § 43 Nr 19 RdNr 21; BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6). Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung von Feststellungen des LSG, dass alle oder zumindest einzelne der Kläger über "gute" Perinatalzentren verfügten. Gemeint ist damit wohl, dass diese Perinatalzentren gleich gute oder sogar bessere Behandlungsergebnisse aufwiesen als Perinatalzentren mit deutlich höheren Fallzahlen.
Aber selbst wenn die Kläger ihre Tatsachenbehauptungen näher dargelegt hätten, wäre dies unbeachtlich. Die Kläger haben insoweit keine Aufklärungsrügen erhoben und es fehlt jedenfalls an positiven Feststellungen des LSG zur mengenunabhängigen Variabilität der Behandlungsergebnisse und zur Güte der Behandlungsergebnisse der klägerischen Perinatalzentren.
b) Die zweite Frage ist schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Revisionszulassungsrechts, weil sie inhaltlich dem Klageantrag entspricht und damit nur danach fragt, ob das LSG den Rechtsstreit richtig entschieden hat. Auch wenn eine Normenfeststellungsklage in aller Regel eine abstrakt-generelle Zielrichtung haben dürfte, ergibt sich aus ihr nicht zwangsläufig eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl auch BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49/23 B - juris RdNr 25).
Die Rechtmäßigkeit der Mindestmenge ist unter Berücksichtigung der Funktion des Beklagten als Normgeber an der Mindestmengenregelung des § 136b Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 4 ff SGB V iVm dem vorgreiflichen, rechtmäßig gesetzten untergesetzlichen Recht zu messen. Die im Rang unterhalb des einfachen Gesetzesrechts stehenden Beschlüsse des Beklagten sind hierbei gerichtlich in der Weise zu prüfen, wie wenn der Bundesgesetzgeber derartige Regelungen in Form einer untergesetzlichen Norm - etwa einer Rechtsverordnung - selbst erlassen hätte. § 136b SGB V gibt dem Beklagten ein rechtlich voll überprüfbares Programm vor: In tatsächlicher Hinsicht ist die Ermittlung planbarer Leistungen, die Feststellung, dass die Qualität des Behandlungsergebnisses einer planbaren Leistung von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist und die konkrete Eignung von festgesetzten Mindestmengen zur Verbesserung der Qualität der Behandlungsergebnisse sowie in rechtlicher Hinsicht die zutreffende Erfassung der Tatbestandsmerkmale durch den Beklagten vom Gericht uneingeschränkt zu überprüfen. Der Gesetzgeber belässt dem Beklagten bei der Auslegung dieser Regelungselemente keinen Gestaltungsspielraum. Das gilt auch für die Vollständigkeit der vom Beklagten zu berücksichtigenden Studienlage. Erst bei Erfüllung dieser Voraussetzungen ist er befugt, als Normgeber zu entscheiden. Soweit diese letztere Kompetenz reicht, darf allerdings die sozialgerichtliche Kontrolle ständiger Rechtsprechung des BSG zufolge ihre eigenen Wertungen nicht an die Stelle der vom Beklagten getroffenen Wertungen setzen. Vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Prüfung in diesen Segmenten darauf, ob die Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen sowie die gesetzlichen Vorgaben nachvollziehbar und widerspruchsfrei Beachtung gefunden haben, um den Gestaltungsspielraum auszufüllen. Die Entscheidungen über die Auswahl und den Zuschnitt der Leistungen für den Katalog planbarer Leistungen sowie die genaue Festlegung der Mindestmenge innerhalb der Bandbreite geeigneter Mengen unterliegen in diesem Sinne dem normativen Gestaltungsspielraum des Beklagten. Er kann dabei in einem zeitlich gestreckten Verfahren vorgehen, um den Katalog planbarer Leistungen allmählich zu entwickeln, um insbesondere weitere Erkenntnisse zu sammeln und zu bewerten und um Mindestmengen je nach Erkenntnisfortschritt neu zu justieren (stRspr; vgl nur BSG vom 14.10.2014 - B 1 KR 33/13 R - BSGE 117, 94 = SozR 4-2500 § 137 Nr 5, RdNr 26, dort noch zu § 137 SGB V idF des GKV-Modernisierungsgesetzes).
Soweit danach aus der Sicht eines Beschwerdeführers die vom Beklagten zugrunde gelegten und vom Tatsachengericht gebilligten Sachverhaltsannahmen angegriffen werden sollen, muss der Beschwerdeführer den Weg der Verfahrensrüge beschreiten. Will der Beschwerdeführer hingegen rechtliche Voraussetzungen mittels Grundsatzrüge geklärt wissen, muss er entsprechend konkrete Rechtsfragen formulieren. Nicht hingegen kann ein Beschwerdeführer - wie hier die Kläger - den jeweiligen Mindestmengenbeschluss des Beklagten als solchen mit der Grundsatzrüge angreifen.
Die Kläger zeigen nicht auf, dass auf der Grundlage der bisherigen Entscheidungen des erkennenden Senats zu Mindestmengen und der dort formulierten höchstrichterlichen Rechtssätze im Verbund mit den gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen das sich danach ergebende Prüfprogramm für die konkrete Mindestmengenfestsetzung keine ausreichende Grundlage darstellt oder sich hier weitere, noch nicht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Art stellen.
2. Wer sich - wie hier die Kläger vorrangig - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Die Divergenzrüge kann mit Erfolg nur auf einen höchstrichterlichen Rechtssatz gegründet werden, der in der angegebenen Entscheidung seinen unmittelbaren Ausdruck findet (vgl BSG vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 10 unter Hinweis auf BVerwG vom 22.2.1991 - 6 PB 9/90 - juris RdNr 20). Dies ist nicht der Fall, wenn der Beschwerdeführer nur isoliert einzelne Passagen der bundesgerichtlichen Entscheidung zitiert oder - wie hier - aus diesen Passagen einen selbst formulierten Rechtssatz ableitet und losgelöst von dem Bezugsrahmen der Entscheidung behauptet, es handele sich dabei um einen tragenden höchstrichterlichen Rechtssatz (vgl BSG vom 12.4.2023 - B 2 U 50/22 B - juris RdNr 14 mwN). So liegt der Fall hier.
Bei dem Rechtssatz, den die Kläger der Entscheidung des BSG vom 18.12.2012 (B 1 KR 34/12 R - BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2, RdNr 61 f) entnehmen wollen, handelt es sich nicht um ein Zitat, sondern um die folgende eigenständige Formulierung der Kläger unter der RdNr 22 der Beschwerdebegründung: "Bei der Erhöhung einer bereits bestehenden Mindestmenge reicht eine wissenschaftlich belegte statistische Korrelation zwischen Menge und Mortalität jedenfalls dann nicht, wenn sich jenseits der anfänglichen Mindestmenge eine mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse ergibt und insbesondere ‘gute kleine bzw. mittelgroße‘ (überdurchschnittlich leistungsfähige) Krankenhäuser durch die Mindestmenge nunmehr ausgeschlossen werden, ohne dass Ausnahmetatbestände die drohenden Folgen einer regionalen Qualitätsminderung bei einer Erhöhung der Mindestmenge verhindern (BSG, Urt. v. 18.12.2012 - B 1 KR 34/12 R - Rn 61 f. zit. n. BeckRS 2013, 68474)."
Es fehlen hinreichende Darlegungen dazu, dass das BSG nach dem dortigen Bezugsrahmen sinngemäß diesen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat (vgl hierzu bereits BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49/23 B - juris RdNr 19 f). Solche Darlegungen wären erforderlich gewesen, weil der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18.12.2012 (B 1 KR 34/12 R - BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr 2) mit seinen dortigen Ausführungen (RdNr 57 ff), aus denen die Kläger den zitierten Rechtssatz ableiten, begründet hat, dass der Beklagte aufgrund nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung dort fehlerhaft zur Überzeugung gelangte, dass die neue höhere Mindestmenge die Mortalität bei der Behandlung von Level-1-Geburten bundesweit einheitlich stärker reduzieren könnten. Im Folgenden hat der Senat diese Mängel herausgearbeitet, die tatsächliche Möglichkeit einer regionalen Qualitätsminderung erwogen (BSG, aaO, RdNr 60) und als Normsetzungsoption des Beklagten in den Raum gestellt, insoweit bestehende Erkenntnisdefizite durch Ausnahmetatbestände zu kompensieren und dadurch einem Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG vorzubeugen (BSG, aaO, RdNr 62).
Soweit man dem von den Klägern formulierten angeblichen höchstrichterlichen Rechtssatz entnehmen kann, dass der Beklagte verpflichtet sei, Ausnahmetatbestände zur Vermeidung einer Verletzung von Rechten guter kleiner bzw mittelgroßer (überdurchschnittlich leistungsfähiger) Krankenhäuser zu schaffen und damit im Interesse der Patienten einer regionalen Qualitätsminderung vorzubeugen, fehlt es auch an der Darlegung, dass das Urteil des LSG darauf beruhen könnte. Denn dieser so verstandene Rechtssatz fußt auf der tatsächlichen Annahme, dass es eine mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse gebe und die Kläger über "gute" Perinatalzentren verfügten. Wie bereits aufgezeigt, legen die Kläger nicht bloß nicht dar, dass das LSG keine Feststellungen zu einer mengenunabhängigen erheblichen Variabilität der Behandlungsergebnisse getroffen hat, sondern sie verweisen sogar darauf, dass es diesen geltend gemachten Sachverhalt ignoriert, jedenfalls aber entsprechende wissenschaftliche Äußerungen nicht sachgerecht gewürdigt habe. Das LSG hat sich auch nicht zur Güte der Perinatalzentren der Kläger geäußert. Auch hier fehlt es an Aufklärungsrügen betreffend die mengenunabhängige erhebliche Variabilität der Behandlungsergebnisse und die Güte der Perinatalzentren der Kläger, um das Beruhenkönnen schlüssig darzulegen.
3. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36 mwN; BSG vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 16 mwN).
Mit den von den Klägern erhobenen Rügen der unzureichenden Sachaufklärung (dazu a) sowie der Verletzung rechtlichen Gehörs (dazu b) werden keine einen Verfahrensmangel begründenden Umstände bezeichnet.
a) Wer sich auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5). Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache. Ein solcher Antrag muss sich regelmäßig auf ein Beweismittel der ZPO beziehen, das Beweisthema möglichst konkret angeben und insoweit wenigstens umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben soll (vgl BSG vom 4.9.2023 - B 1 KR 54/22 B - juris RdNr 7 mwN). Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit des Antrags zu prüfen und gegebenenfalls seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen. Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (vgl BSG vom 15.9.2023 - B 1 KR 21/22 B - juris RdNr 10). Ein Begehren, bestimmte Unterlagen aus einem Aktenbestand beizuziehen, stellt lediglich einen Beweisermittlungsantrag dar, wenn der gestellte Antrag auf die Ausforschung von Tatsachen oder die Erschließung von Erkenntnisquellen, die es vielleicht erst ermöglichen, bestimmte Tatsachen zu behaupten und sodann unter Beweis zu stellen, abzielt. Ein solcher Antrag braucht dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen. Zu Ermittlungen ohne konkrete Anhaltspunkte ("ins Blaue hinein") besteht auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen keine Verpflichtung (vgl BSG vom 5.2.2009 - B 13 RS 85/08 B - juris RdNr 18 mwN).
Die Kläger verweisen auf den in der mündlichen Verhandlung gestellten und protokolierten Antrag. Sie haben ausweislich des Protokolls beantragt: "die Einholung und Auswertung der vollständigen Normsetzungsdokumentation i.S.d. Mm-VerfO, insbesondere die jeweiligen Begründungen der vier unterschiedlichen Beschlussentwürfe (zwei von der GKV, eine von der PatV und eine von der DKG). Änderungen der jeweiligen Beschlussentwürfe sind Teil der Normsetzungsdokumentation (vgl. § 20 insbesondere S. 4 Mm-VerfO. Aus den Begründungen der Beschlussentwürfe sind weitere Hinweise im Hinblick auf die Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Mindestmengenanhebung zu erwarten."
Die Kläger machen geltend, das LSG habe mangels Beiziehung der nach dem 8. Kap § 20 VerfO vorgesehenen Normsetzungsdokumentation den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt und damit gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen. Sie tragen vor, zu dieser Dokumentation gehörten nach dem 8. Kap § 20 Satz 4 VerfO auch die abweichenden Beschlussentwürfe zusammen mit ihrer Begründung. Es liege in der Natur der Sache, dass nicht genau angegeben werden könne, welche konkrete Tatsache sich aus der vollständigen Vorlage ergeben werde.
Die Kläger haben damit nicht dargelegt, einen ordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Dies gilt auch dann, wenn zugunsten der Kläger ungeachtet des § 122 SGG iVm § 165 ZPO davon auszugehen wäre, dass die von ihnen erfolglos beantragte Protokollberichtigung (LSG-Beschluss vom 1.8.2024) hätte Erfolg haben müssen (beantragte Protokollberichtigung: <einfügen Beweisantrag> die Einholung … DKG. <Die Begründungen statt Änderungen> der jeweiligen …).
Die Kläger benennen nur ein Beweismittel, nicht jedoch ein konkretes Beweisthema. Es wird nicht deutlich gemacht, aus welchen Rechtsgründen abweichende Beschlussentwürfe und deren Begründungen oder deren fehlende Dokumentation neben den bereits vorliegenden Unterlagen entscheidungserheblich sein könnten. Es wird daraus nicht ersichtlich, dass es etwa um den Nachweis von zur Nichtigkeit des Beschlusses des Beklagten führende Formfehler oder um bestimmte inhaltliche, die Aussagekraft der festgesetzten Mindestmenge für die Qualitätssicherung erschütternde Angaben gehen sollte. Auch wenn den Klägern nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein sollte, welche Ausführungen vonseiten der GKV und der Patientenvertretung zur Begründung der Anträge gemacht wurden, hätte dies die Kläger nicht gehindert, im Hinblick auf ihr Klagebegehren, eine konkret zu beweisende Behauptung aufzustellen. Sie haben dies nicht einmal in dem Fall getan, in dem ihnen das ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Kläger verweisen auf einen Passus der DKG zu den negativen Folgewirkungen einer Zentralisierung für die Versorgung von Kindern mit einem Geburtsgewicht von mehr als 1250 g. Sie zitieren diesen selbst aus dem "vorgelegten Entwurf" der tragenden Gründe.
b) Soweit die Kläger einen entscheidungserheblichen Verstoß des LSG gegen das Recht auf rechtliches Gehör rügen (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG, Art 47 Abs 2 Charta der Grundrechte der EU, Art 6 Abs 1 EMRK), ist auch dieser Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Mit dem Prozessgrundrecht soll sichergestellt werden, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben könnten. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen. Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Sie müssen nur das wesentliche, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeiten (vgl BSG vom 14.4.2022 - B 5 R 4/22 C - juris RdNr 4 mwN zur Rspr des BVerfG). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, zB indem das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BSG vom 10.2.2026 - B 12 BA 33/25 B - juris RdNr 9 mwN zur Rspr des BVerfG). Selbst wenn ein rechtserheblicher Vortrag eines Beteiligten vom Tatsachengericht zur Kenntnis genommen, aber in seiner Bedeutung für den Rechtsstreit nicht oder unzutreffend rezipiert wird, handelt es sich - ohne Vorliegen besonderer Umstände - grundsätzlich um einen bloßen Rechtsanwendungsfehler des Gerichts, wenn das missverstandene Vorbringen rechtserheblich ist (vgl BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49/23 B - juris RdNr 43). Wie bereits ausgeführt (vgl RdNr 9), vermag die Frage, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat, die Zulassung der Revision nicht zu begründen.
Die Kläger beanstanden, das LSG habe ihr Vorbringen zu Ausführungen des IQTIG im Bericht vom 15.12.2020 "Folgenabschätzungen zu Mindestmengen Früh- und Neugeborene mit einem Aufnahmegewicht von <1250 g Datenanalysen im Rahmen der Beratungen zu Mindestmengen ergänzende Beauftragung" (als Anlage 7 zu den Tragenden Gründen zum Beschluss des Beklagten vom 17.12.2020, im Folgenden IQTIG-Bericht) nicht beachtet. Sie hätten mit Schriftsätzen vom 7.12.2022 und vom 30.9.2022 unter Bezugnahme auf Seite 10 dieses Berichts vorgetragen, dass die in der Fremdsoftware dem IQTIG vorgegebene iterative Umverteilung in Einerschritten ansteigend bis zur neuen Mindestmenge zu niedrigeren Ausschlüssen führe als die sofortige reale Anhebung von 14 (bis 2022) über 20 (2023) auf 25 (ab 2023). Sei die Zahl der Ausschlüsse höher, stimmten auch alle Simulationen zu Entfernungen und Fahrzeiten schon im Ansatz nicht. Das IQTIG weise selbst ausdrücklich darauf hin, dass alles nur eine Fiktion sei und die Ausschlussquote tatsächlich viel höher sein würde.
Die Kläger gehen allerdings weder darauf ein, dass das LSG sowohl den IQTIG-Bericht selbst (Urteilsabdruck S 5), als auch den klägerischen Sachvortrag zu diesem und dessen Interpretation zur Kenntnis genommen hat (Urteilsabdruck S 12), noch darauf, dass es sich mit der von den Klägern als für die Folgen der iterativen Umverteilung relevant angesehenen Passage des Berichtes auch auseinandergesetzt hat, wie die Entscheidungsgründe des LSG (Urteilsabdruck S 41 - 45) zeigen. Dass das LSG der klägerischen Interpretation von Aussagen dieses Berichts nicht gefolgt ist, begründet keinen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör. Denn ebenso wenig, wie das Gericht einer Rechtsansicht der Kläger folgen muss, ist es verpflichtet, die klägerische Interpretation von Aussagen in von ihm für entscheidungsrelevant gehaltenen Dokumenten zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Ob die Argumentation der Kläger hier eine andere Schlussfolgerung ermöglicht oder gar geboten hätte, ist nach den hier zuvor aufgezeigten rechtlichen Maßstäben eines Gehörsverstoßes unerheblich.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 159 Satz 2 VwGO (vgl zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation BSG vom 25.4.2025 - B 1 KR 49/23 B - juris RdNr 45 unter Verweis auf BVerwG vom 17.10.2000 - 4 BN 48.00 - Buchholz 310 § 159 VwGO Nr 1). Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 4 sowie § 47 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 GKG.