BSG, 6a. Senat — B 6a KR 8/25 BH
Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Dezember 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen das vorstehend bezeichnete Urteil einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorstehend bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Der Kläger wendet sich gegen die freiwillige Mitgliedschaft in der obligatorischen Anschlussversicherung und die Erhebung von Beiträgen.
Der 1965 geborene Kläger bezog vom 24.4.2006 bis 31.12.2013, 1.5.2014 bis 31.10.2014, 1.5.2015 bis 31.7.2015 und 1.1.2021 bis 31.12.2023 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und war deshalb versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Für die Zeiten vom 1.1.2014 bis 30.4.2014, 1.11.2014 bis 30.4.2015 und 1.8.2015 bis 31.12.2020 stellte die Beklagte jeweils die freiwillige Mitgliedschaft in der obligatorischen Anschlussversicherung fest und setzte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung fest. Diese zahlte der Kläger nicht. Mit seinen Widersprüchen (Schreiben vom 9.2.2015, 20.7.2015, 27.3.2018) hat er geltend gemacht, dass die Beklagte keine Berechtigung habe, für ihn eine freiwillige Krankenversicherung durchzuführen, da er eine solche nicht beantragt habe. Angaben zu seinen Einkünften mache er aufgrund anhängiger Rechtssachen nicht. Aufgrund der rückständigen Beitragszahlungen stellte die Beklagte ein Ruhen der Leistungsansprüche fest (Bescheide vom 3.12.2014 und 11.2.2015). In einem Eilverfahren hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ohne die sich aus der Regelung des § 16 Abs 3a SGB V ergebenden Leistungseinschränkung zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger hilfebedürftig iS des SGB II oder SGB XII sei, so dass ein Leistungsruhen nicht in Betracht komme (Beschluss des SG vom 5.7.2019 - S 3 KR 212/19 ER).
Am 28.2.2019 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und ua die Feststellung "des Nichtbestehens einer freiwilligen Versicherung der AOK von 2013 bis heute" beantragt. Während des sozialgerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Beitragsbescheide hinsichtlich der obligatorischen Anschlussversicherung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 27.6.2019). Das SG hat auf Klage des Klägers diesen Widerspruchsbescheid aufgehoben und im Übrigen die Klage zurückgewiesen. Soweit der Widerspruchsbescheid einen Gesamtbeitragsrückstand von 38 390,74 Euro ausweise, sei er rechtswidrig. Die Beiträge hätten für die hier maßgebenden Zeiträume nicht auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt werden dürfen. Zudem ruhten die Leistungsansprüche des Klägers unabhängig vom Bestehen und dem Umfang etwaiger Beitragsschulden nicht.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim LSG eingelegt. Mit Bescheiden vom 25.11.2024 hat die Beklagte alle vorangegangen Beitragsbescheide aufgehoben und nunmehr für die Zeiträume 1.1.2014 bis 30.4.2014, 1.11.2014 bis 30.4.2015, 1.8.2015 bis 31.12.2015 und für die Jahre 2016 bis 2020 Beiträge durchgängig auf Grundlage der Mindestbemessungsgrenze (Gesamthöhe 24 800,51 Euro) festgesetzt und das Leistungsruhen ab 15.8.2019 aufgehoben. Zudem hat die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 3.12.2024). Nachdem das SG den Widerspruchsbescheid vom 27.6.2019 aufgehoben habe, habe sie noch über die Durchführung der freiwilligen Versicherung entscheiden müssen. Freiwillig Versicherte seien zur Tragung und Zahlung der Beiträge jedenfalls in der zuletzt festgesetzten Mindesthöhe verpflichtet. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 11.12.2024). Das Begehren des Klägers sei dahingehend auszulegen, dass er sich gegen seine auf der obligatorischen Anschlussversicherung beruhende beitragspflichtige Mitgliedschaft und die aufgelaufenen Beitragsschulden wende. Der Beitragsbescheid vom 25.11.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.12.2024 sei rechtmäßig. Der Kläger sei in den streitigen Zeiträumen beitragspflichtig in der obligatorischen Anschlussversicherung versichert gewesen und die Mitgliedschaft bei der Beklagten sei auch nicht wirksam beendet worden, da der Kläger die erforderliche Kündigungsbestätigung der Beklagten bei der von ihm gewählten neuen Krankenkasse nicht vorgelegt habe. Die Beitragshöhe sei nicht zu beanstanden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig beantragt er die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) bzw die Beiordnung eines Notanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens. Der Senat hat dem Kläger Akteneinsicht in die elektronisch geführte Verfahrensakte über das Akteneinsichtsportal gewährt.
II. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen.
Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheiden-den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klä-rungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor. Insbesondere sind weder zum Eintritt einer Anschlussversicherung nach § 188 Abs 4 SGB V noch zur Festsetzung von Mindestbeiträgen im Rahmen der freiwilligen Versicherung nach § 240 SGB V Fragen von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Gleiches gilt für die Beendigung einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Kündigung. Nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V (idF des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013, BGBl I 2423) setzt sich die Versicherung für Personen, deren Versicherungspflicht endet, mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt.
aa) Die Fortsetzung der Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung ist daher - entgegen der Annahme des Klägers - weder an das Vorliegen einer Beitrittserklärung noch an die tatsächliche Zahlung von Beiträgen geknüpft. Denn auch wenn § 188 Abs 4 SGB V von einer "freiwillige(n) Mitgliedschaft" spricht, setzt sich die nach dieser Vorschrift konstruierte Anschlussversicherung unabhängig von einem darauf gerichteten Willen des Mitglieds kraft Gesetzes fort. Es handelt sich um eine Pflichtkrankenversicherung in Form der freiwilligen Versicherung, nicht aber um eine Versicherung "aus freien Stücken" (BSG Urteil vom 13.12.2022 - B 12 KR 13/20 R - BSGE 135, 218 = SozR 4-2500 § 188 Nr 5, RdNr 14; vgl auch BSG Beschluss vom 24.1.2017 - B 12 KR 19/17 B - juris RdNr 23).
bb) Auch dass die Wirksamkeit eines Austritts aus der Krankenkasse nicht allein im freien Belieben des Mitglieds liegt, sondern insbesondere davon abhängt, dass das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist, folgt unmittelbar aus § 188 Abs 4 Satz 2 SGB V und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Gleiches gilt für die Festsetzung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, welche mit der Gesetzeslage (§§ 223 Abs 1, 240 Abs 1 und 4 SGB V; vgl auch BSG Urteil vom 30.11.2016 - B 12 KR 6/15 R - SozR 4-2500 § 224 Nr 2; BSG Urteil vom 25.8.2004 - B 12 P 1/04 R - SozR 4-3300 § 25 Nr 1) im Einklang steht.
cc) Auch soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe "generell kein[en] Anspruch auf Entgelte/Gebühren" für die Zeiten, in denen er das Gesundheitssystem nicht habe in Anspruch nehmen können, stellen sich keine entscheidungserheblichen klärungsbedürftigen Rechtsfragen. Soweit der Kläger damit auf das von der Beklagten verfügte Ruhen des Leistungsanspruches nach § 16 Abs 3 SGB V Bezug nehmen will, sind diese Ruhensbescheide bereits nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat die Beklagte das Ruhen während des Berufungsverfahrens aufgehoben (vgl Bescheid vom 25.11.2024). Auch folgt bereits aus dem Gesetz (vgl hier noch § 16 Abs 3a Satz 4 SGB aF; vgl heute § 16 Abs 3a Satz 5 SGB V idF vom 20.12.2022 <BGBl I, 2759>), dass das Ruhen nicht eintritt oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig iS des SGB II oder SGB XII sind oder werden.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das LSG Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen sowie nicht in seine Erwägungen aufgenommen und deswegen das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Auch für eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts (§ 120 SGG) ergeben sich, entgegen dem Vortrag des Klägers, hier keine Anhaltspunkte. Zum Recht auf rechtliches Gehör gehört auch die Möglichkeit der vollständigen Akteneinsicht (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 13.4.2010 - 1 BvR 3515/08 - juris RdNr 36; BSG Beschluss vom 7.4.2025 - B 2 U 35/24 BH - juris RdNr 18). Der Kläger hat nach Erhalt des Urteils des LSG, welches ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.1.2025 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt worden ist, mit Schreiben vom 27.1.2025 "Akteneinsicht durch Zusendung der kompletten Akte L 6 KR 127/19 per Einschreiben" innerhalb von sieben Tagen beantragt. Das LSG hat ihm mit Schreiben vom 31.1.2025 mitgeteilt, dass eine vollständige Kopie der mehrere hundert Seiten umfassenden und dem Kläger weitgehend bereits vorliegenden Akte nicht angefertigt werden könne. Es bestehe die Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen und von konkreten Teilen der Akte - gegen Gebühr - Kopien zu erhalten. Da der Kläger die Akte nicht beim LSG einsehen wolle, könne Akteneinsicht auch in den Räumen des SG Stralsund oder des AG Stralsund gewährt werden. Es hat weiter um Mitteilung gebeten, ob und wo die Akteneinsicht gewünscht werde. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts bis zum Abschluss des zweitinstanzlichen Verfahrens ist insoweit nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger eine falsche Rechtsmittelbelehrung durch das LSG rügt, ist bereits nicht ersichtlich, welcher Verfahrensmangel iS des § 160 SGG dargelegt werden soll. Im Übrigen hat das LSG in seiner Rechtsmittelbelehrung korrekt darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nur dann mit der Revision angefochten werden kann, wenn sie nachträglich vom BSG zugelassen wird und dass zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten werden kann.
d) Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
2. Abzulehnen ist auch der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer - beabsichtigten - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - wie hier - offenbar nicht vorliegen (vgl nur BSG Beschluss vom 12.2.2024 - B 11 AL 41/23 B - juris RdNr 2 mwN).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Sie ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).