BSG, 12. Senat — B 12 KR 2/24 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.
Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf die Kapitalleistung einer Lebensversicherung im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2020 streitig.
Der im Februar 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten zu 1. vom 25.3.1997 bis zum 31.7.2017 freiwillig krankenversichert. Seit dem 1.8.2017 ist er in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sowie bei der Beklagten zu 2. pflegeversichert.
Zum 1.8.1993 schloss der Kläger über das Versorgungswerk der Presse (VwdP) mit der A Lebensversicherungs-AG (im Folgenden: A) eine Lebensversicherung mit Kapitalzahlung im Todes- oder Erlebensfall, Rentenwahlrecht sowie Beitragsbefreiung und Rente bei Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) ab. Zum 1.10.1993 wurde der Versicherungsvertrag auf den Arbeitgeber des Klägers übertragen und als betriebliche Altersversorgung ("Firmendirektversicherung") fortgeführt. Der Kläger bezog ab 15.5.1996 eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung, schied am 30.6.1996 bei seinem Arbeitgeber aus und wurde ab 1.7.1996 wieder Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrags. Vom 1.1.1995 bis zum vertraglich vereinbarten Versicherungsablauf am 1.8.2016 leistete das VwdP die Versicherungsbeiträge/Prämien im Rahmen der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Am 1.8.2016 wurde dem Kläger die kapitalisierte Lebensversicherung iHv 65 888,24 Euro ausbezahlt.
Die Beklagte zu 1. stellte rückwirkend die Mitgliedschaft des Klägers in der KVdR ab dem 1.8.2017 fest und setzte auf 1/120 der für zehn Jahre zu berücksichtigenden Kapitalleistung (549,07 Euro) einen monatlichen Beitrag zur GKV und - im Namen der Beklagten zu 2. - zur sPV iHv insgesamt 101,85 Euro fest (Bescheid vom 6.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2019). Nach einer Korrektur des beitragspflichtigen Kapitalleistungsbetrags auf 61 344,22 Euro durch die A sind während des Klageverfahrens auf der Grundlage eines monatlich beitragspflichtigen Betrags von 511,20 Euro (auch rückwirkend) Beiträge zur GKV und sPV iHv insgesamt 94,83 Euro monatlich festgesetzt und eine Überzahlung iHv 237,87 Euro festgestellt worden (Bescheid vom 29.6.2020). Aufgrund des eingeführten Freibetrags sind rückwirkend ab 1.1.2020 monatliche Beiträge zur GKV und sPV von zusammen 70,14 Euro erhoben worden (Bescheid vom 30.10.2020). Nach einer weiteren von der A mitgeteilten Korrektur des beitragspflichtigen Kapitalleistungsbetrags auf 65 331,30 Euro hat die Beklagte zu 1. der Beitragsbemessung einen monatlich beitragspflichtigen Betrag von 544,43 Euro zugrunde gelegt und für den Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2020 einen Nachzahlungsbetrag iHv 250,54 Euro sowie ab 1.1.2021 einen monatlichen Gesamtbeitrag iHv 76,26 Euro festgesetzt (Bescheid vom 12.2.2021).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.2.2021). Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Berufung auf den Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2020 beschränkt. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil sowie den Bescheid vom 6.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2019 sowie die Bescheide vom 29.6.2020, 30.10.2020 und 12.2.2021 insoweit aufgehoben, als ein höherer monatlich beitragspflichtiger Kapitalleistungsbetrag als 70,23 Euro zugrunde gelegt wurde. Es hat festgestellt, dass nur insoweit die Kapitalleistung der Beitragspflicht unterliege und die Beklagten verpflichtet seien, die darüber hinausgehenden bereits gezahlten Beiträge zu erstatten. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sei die Versicherungsnehmereigenschaft das allein maßgebliche Kriterium zur Unterscheidung zwischen betrieblicher und privater Altersvorsorge. Ab 1.7.1996 habe der Kläger als Versicherungsnehmer daher die Versicherung außerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts weitergeführt. Dabei sei es ohne Relevanz, ob der Kläger ab diesem Zeitpunkt die Prämien selbst getragen habe. Darüber hinaus habe der Kläger freiwillig und ohne Zutun seines Arbeitgebers - mithin ohne betriebliche Veranlassung - den Versicherungsvertrag abgeschlossen. Dies sei möglich gewesen, weil das VwdP weder Pensionskasse noch Versorgungseinrichtung eigener Art, sondern Vermittlungsorganisation für Versicherungsverträge im weiteren Sinne sei. Die Verwirklichung des zunächst privat versicherten Risikos nach Übertragung des Versicherungsvertrags auf den Arbeitgeber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses könne deshalb nicht dazu führen, dass die - nach Rückübertragung des Versicherungsvertrags auf den Kläger - gezahlten Prämien dem Arbeitgeber zuzurechnen seien. Die Prämienzahlung durch das VwdP wurzele nicht in der Beschäftigung, sondern in der vom Kläger selbst abgeschlossenen zusätzlichen Risikoversicherung. Der beitragspflichtige Teil der gesamten Ablaufleistung sei prämienratierlich zu ermitteln. Danach ergebe sich ein monatlich beitragspflichtiger Betrag von 70,23 Euro (Urteil vom 19.12.2023).
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügen die Beklagten eine Verletzung von § 223 Abs 2 Satz 1 und § 229 Abs 1 Nr 5 iVm § 237 Satz 1 Nr 2 SGB V. Die Kapitalleistungen seien beitragspflichtig, soweit sie auf fiktiven Beiträgen als Versicherungsleistung des versicherten Risikos der Berufsunfähigkeit beruhten. Die Versicherungsnehmereigenschaft sei nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Beitragspflicht, wenn die Einzahlungen - wie hier - einen betrieblichen Bezug aufweisen und sich dadurch trotz Einrücken des Versicherten in die Stellung des Versicherungsnehmers von Einzahlungen auf private Kapitallebensversicherungsverträge unterscheiden würden. Dieser Bezug ergebe sich daraus, dass der frühere Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer sowohl im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit am 1.1.1995 als auch überwiegend in der Zeit der kombinierten Versicherung die Prämien getragen habe. Bei einem betrieblichen Bezug der Zahlungen gebiete auch der Sinn und Zweck des § 229 Abs 1 SGB V, die daraus resultierenden Kapitalleistungen der Beitragspflicht zu unterwerfen. Fiktive Beitragszahlungen sollten aus Gründen, die der Versicherungsvertrag festlege, lediglich die Fortzahlung der bisherigen Beiträge sicherstellen, dem Versicherungsnehmer jedoch keine erweiterte Rechtsposition gegenüber diesen Geldbeträgen - wie etwa direkt zufließende Versicherungsleistungen - einräumen. Würde die fiktive Beitragszahlung der Sphäre des Klägers zugeordnet und damit beitragsfrei bleiben, wäre der berufsunfähige Kläger gegenüber einem weiterhin Berufsfähigen wesentlich besser gestellt. Denn ein weiterhin Berufsfähiger würde bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze sein Arbeitsverhältnis fortsetzen. In diesem Fall wäre der gesamte Versorgungsbezug beitragspflichtig.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2023 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 24. Februar 2021 insgesamt zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er erachtet das angegriffene Urteil für zutreffend.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie haben keinen Anspruch auf höhere Beiträge. Das LSG hat zu Recht das klageabweisende erstinstanzliche Urteil geändert und entschieden, dass nur der Anteil der kapitalisierten Lebensversicherung (iHv monatlich 70,23 Euro) der Beitragspflicht in der GKV und sPV unterliegt, der auf den für Zeiträume der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers gezahlten Prämien beruht. Soweit die Beklagten der Beitragspflicht einen darüber hinausgehenden Teil der Kapitalleistung unterworfen haben, sind die streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidungen rechtswidrig und der Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl § 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
Gegenstand der revisionsrechtlichen Überprüfung sind neben dem Urteil des LSG der Bescheid vom 6.9.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2019 sowie die nach § 96 Abs 1 SGG (in der Fassung <idF> des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) in das Verfahren einzubeziehenden Bescheide vom 29.6.2020, 30.10.2020 und 12.2.2021, soweit die Zeit vom 1.8.2017 bis zum 31.12.2020 betroffen ist. Auf diesen Zeitraum hat der Kläger die Berufung zulässig begrenzt. Dass das SG über den Bescheid vom 12.2.2021 nicht entschieden hat, weil die Verfahrensbeteiligten eine Abschrift des neuen Verwaltungsaktes - entgegen ihrer Verpflichtung aus § 96 Abs 2 SGG - dem SG nicht vorgelegt haben, steht einer Sachentscheidung nicht entgegen. Das LSG hat seine Entscheidung zu Recht auf den kraft Gesetzes einbezogenen Verwaltungsakt erstreckt (vgl BSG Urteil vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 57/04 R - SozR 4-1500 § 96 Nr 4 RdNr 21).
Rechtsgrundlagen für die Beitragserhebung auf die Kapitalleistung sind § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 4 (idF des Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, BGBl I 2408) iVm § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477, ab 1.1.2018 idF des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17.8.2017, BGBl I 3214, und ab 15.12.2018 idF des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes <GKV-VEG> vom 11.12.2018, BGBl I 2387) sowie § 57 Abs 1 Satz 1 SGB XI (idF des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014, BGBl I 2462, und ab 1.1.2020 idF des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl I 2913). Gemäß § 237 Satz 1 Nr 2 und Satz 4 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt; dabei gilt § 229 SGB V entsprechend. Nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung (Halbsatz 1); außer Betracht bleiben seit 1.1.2018 Leistungen aus Altersvorsorgevermögen iS des § 92 EStG (Halbsatz 2 Alt 1) sowie seit 15.12.2018 Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat (Halbsatz 2 Alt 2). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V (idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (zur Verfassungsmäßigkeit der Norm vgl BSG Urteil vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R - juris RdNr 24 ff sowie BVerfG Beschlüsse vom 7.4.2008 - 1 BvR 1924/07 - SozR 4-2500 § 229 Nr 5 RdNr 27 ff und vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 9 ff).
Die dem Kläger ausgezahlte kapitalisierte Lebensversicherung ist eine der Rente vergleichbare Einnahme iS des § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V, weil sie wegen des vertraglichen Ablauftermins (1.8.2016) nach Vollendung seines 60. Lebensjahres der Altersversorgung dient (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 21). Die Leistung soll nach ihrem objektiven Zweck den Ruhestand absichern. Die kapitalisierte Rente ist jedoch nur in dem Umfang eine beitragspflichtige Rente der "betrieblichen Altersversorgung" iS des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (dazu 1.), soweit sie prämienratierlich (dazu 2.) den Zeitraum vom 1.10.1993 bis zum 30.6.1996 betrifft. Rechtsfehlerfrei hat das LSG die in den übrigen Versicherungszeiträumen (1.8.1993 bis 30.9.1993, 1.7.1996 bis 31.7.2016) geleisteten Prämien bei der Bestimmung des monatlich zu verbeitragenden Anteils der Gesamtablaufleistung außer Betracht gelassen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nutzte der Kläger als Versicherungsnehmer in den letztgenannten Zeiträumen nicht (mehr) den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts (dazu 3.). Insoweit bleibt die Versicherungsleistung beitragsfrei (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 30.5.2017 - L 1 KR 282/15 - juris RdNr 28 und LSG Baden-Württemberg Urteil vom 22.2.2019 - L 4 KR 620/17 - juris RdNr 39; aA SG Landshut Urteil vom 8.2.2023 - S 10 KR 122/22 - juris RdNr 33 ff). Der vom LSG zugrunde gelegte beitragspflichtige Kapitalbetrag ist auch rechnerisch nicht zu beanstanden (dazu 4.).
1. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung den Begriff der betrieblichen Altersversorgung iS des Beitragsrechts der GKV - sowohl unter Geltung der RVO (§ 180 Abs 8 Satz 2 Nr 5 RVO) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V) eigenständig und unabhängig von der Legaldefinition in § 1 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt (vgl BSG vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, RdNr 11 mwN; BSG Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 39/19 R - BSGE 133, 252 = SozR 4-2500 § 229 Nr 31, RdNr 12 mwN). Danach ist nicht auf den im Einzelfall jeweils nachweisbaren Zusammenhang mit dem früheren Erwerbsleben abzustellen, sondern typisierend daran anzuknüpfen. Die gesetzliche Regelung unterwirft mit den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 Satz 1 SGB V grundsätzlich Bezüge bestimmter Institutionen und aus vergleichbaren Sicherungssystemen der Beitragspflicht, bei denen in der Regel ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem System und einer Erwerbstätigkeit besteht. Diese sog institutionelle Abgrenzung orientiert sich an der Institution, die Leistungen wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erbringt (zB Pensionskasse), oder dem Versicherungstyp (Direktversicherung) und lässt die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs unberücksichtigt (vgl BSG Urteil vom 12.11.2008 - B 12 KR 6/08 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 7 RdNr 19 mwN; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 28). Im Rahmen der institutionellen Abgrenzung ist unerheblich, ob der Versorgungsbezug im Einzelfall ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitgebers oder allein auf Leistungen des Arbeitnehmers oder des Bezugsberechtigten beruht (vgl BSG Urteil vom 8.7.2020 - B 12 KR 1/19 R - juris RdNr 24 mwN) und ob die Aufwendungen hierfür bereits in der GKV verbeitragt worden sind (vgl BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 12 KR 2/19 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 28 RdNr 19; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 10). Auch bleiben Fragen des Leistungsrechts (laufende oder einmalige Zahlungen, beitragsabhängige Leistungshöhe) grundsätzlich außer Betracht (vgl Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 229 RdNr 65, Stand 16.4.2026 und Beck in BeckOGK, Stand 1.3.2020, § 229 SGB V RdNr 13).
2. Diese vom BSG vorgenommene Typisierung bei der Auslegung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V (institutionelle Abgrenzung) begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 15; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 17.6.2020 - 1 BvR 1134/15 - juris RdNr 15). Allerdings sind in sog Wechselfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass Kapitalleistungen auf Prämien beruhen, die ein Arbeitnehmer nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat (vgl BVerfG Beschlüsse vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15 ff und vom 23.3.2017 - 1 BvR 631/15 - juris RdNr 9 f). Unter diesen Bedingungen wird ein Lebensversicherungsvertrag nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden.
Der beitragspflichtige Teil solcher Kapitalleistungen ist prämienratierlich zu errechnen, dh danach, in welchem Umfang während der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers und der Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitnehmers Prämien gezahlt worden sind; nur hilfsweise kommt eine zeitratierliche Berechnung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 42). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer, zu dessen Gunsten die Versorgung begründet wurde, während des Anspruchserwerbs gesetzlich krankenversichert war (BSG Urteile vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15 und vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 15 RdNr 11), oder ob ein zunächst als private Lebensversicherung geschlossener Vertrag vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Wege der Direktversicherung fortgeführt wird (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 15).
3. Daran gemessen begegnet das Urteil des LSG keinen rechtlichen Bedenken. Es kommt - entgegen der Auffassung der Beklagten - hier nicht darauf an, dass die Prämien ab dem 1.7.1996 nicht vom Kläger selbst, sondern vom VwdP gezahlt worden sind. Nach den Maßstäben des Art 3 Abs 1 GG (dazu a) bleiben nach einem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft erworbene Leistungen aus einer Direktversicherung bei der Beitragspflicht außer Betracht (dazu b). Insoweit ist allein auf die Hauptversicherung zur Altersvorsorge abzustellen (dazu c). Die Übernahme von Beiträgen aufgrund der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung rechtfertigt keine andere Entscheidung (dazu d). Etwas anderes folgt auch nicht aus der seit 15.12.2018 geltenden Regelung des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 Halbsatz 2 Alt 2 SGB V (dazu e). Zu befürchten ist weder ein Missbrauchspotenzial (dazu f) noch eine sachwidrige Privilegierung von Berufsunfähigen gegenüber Berufsfähigen (dazu g).
a) Art 3 Abs 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Zur Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber allerdings berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfG Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 10).
Mit der Festlegung bestimmter Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen wird einerseits eine Gleichbehandlung von Versicherten, die der Rente vergleichbare Einnahmen haben, mit Rentnern der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet (vgl Peters in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl 2025, § 229 RdNr 23, Stand 16.4.2026; zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen vgl BVerfG Beschlüsse vom 6.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223 = SozR 2200 § 180 Nr 46 und vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 - SozR 3-2500 § 240 Nr 11 sowie BSG Urteil vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R - SozR 4-2500 § 248 Nr 1 RdNr 5 mwN). Eine derartige Gleichbehandlung setzt andererseits voraus, dass es sich um aus der Berufstätigkeit herrührende Versorgungseinnahmen handelt. Unberücksichtigt bleiben hingegen Leistungen, die nicht unmittelbar auf ein Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind. Leistungen, die ein Arbeitnehmer unabhängig von einer Beschäftigung für sich abschließt, stellen keine betriebliche Altersvorsorge dar und sind daher beitragsfrei (vgl zB BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 12 KR 15/09 R - juris RdNr 20; BSG Urteil vom 25.5.2011 - B 12 P 1/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 14 RdNr 14).
b) Anknüpfend an die Rechtsprechung des BVerfG ist für die Unterscheidung von (ehemals) betrieblicher und privater Altersvorsorge nach Ende des Arbeitsverhältnisses das Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft maßgeblich (vgl BVerfG Beschlüsse vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 16-18 sowie vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 RdNr 15). Hierbei handelt es sich um ein formal einfach zu handhabendes Kriterium (vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 - 1 BvR 100/15 ua - SozR 4-2500 § 229 Nr 27 RdNr 17), das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 aaO RdNr 12). Durch den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft wird eine Direktversicherung vollständig aus dem betrieblichen Bezug gelöst, so dass sie sich in keiner Weise mehr von einem privaten Kapitallebensversicherungsvertrag unterscheidet. Bei der Auszahlung der Versicherungsleistung kann ohne Probleme ein betrieblicher und ein privater Teil bestimmt werden. Würde auch der private Anteil der Beitragspflicht in der GKV unterworfen, wären die Betroffenen gegenüber solchen Pflichtversicherten gleichheitswidrig benachteiligt, die beitragsfreie Leistungen aus privaten Lebensversicherungsverträgen oder anderen privaten Anlageformen erhalten. Eine Ungleichbehandlung, die hinsichtlich der Beitragspflicht allein daran anknüpft, dass die Lebensversicherungsverträge ursprünglich vom früheren Arbeitgeber abgeschlossen wurden und damit (nur) seinerzeit dem Regelwerk des Betriebsrentenrechts unterlagen, würde die Grenzen zulässiger Typisierung überschreiten (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 29 unter Verweis auf BVerfG <Kammer> Beschluss vom 28.9.2010 aaO RdNr 15 f).
c) Da der Kläger zum 1.7.1996 wieder in die Stellung des Versicherungsnehmers eingerückt ist, hat die ab dem 1.10.1993 als Firmendirektversicherung geführte Versicherung ihren Charakter als Direktversicherung im Sinne des Betriebsrentenrechts verloren. Maßgeblich ist die Versicherungsnehmereigenschaft in Bezug auf die Hauptversicherung. Dass der Arbeitgeber bis zum Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit Versicherungsnehmer war und bis dahin einen Großteil der Prämien gezahlt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beitragszahlung des Arbeitgebers während seiner Versicherungsnehmereigenschaft wird im Rahmen der prämienratierlichen Aufteilung der kapitalisierten Altersversorgung ausreichend berücksichtigt.
d) Die vom VwdP im Rahmen der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit übernommenen Beiträge rechtfertigen es nicht, nahtlos von einer betrieblichen statt einer privaten Altersvorsorge auszugehen. Die Befreiung von der Beitrags/Prämienleistungspflicht durch das VwdP ist selbst keine mit "der Rente vergleichbare" Einnahme iS des § 229 Abs 1 SGB V. Die Vertragsform einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ist auch nicht ausschließlich der betrieblichen Altersversorgung vorbehalten, sondern kann - wie der ursprüngliche Versicherungsabschluss durch den Kläger zeigt - grundsätzlich auch Bestandteil einer privaten Lebensversicherung sein. Zudem ist der Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit nicht zwingend mit betrieblichen Ursachen verknüpft. Im Rahmen der typisierenden Betrachtung ist es ebenso wenig erheblich, ob die Berufsunfähigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten ist. Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt auch kein Risiko des Arbeitgebers ab. Denn dieser schuldet nach der Vertragsübernahme durch den Kläger keine Versicherungsbeiträge mehr. Abgesehen davon sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Modalitäten des Leistungserwerbs - mithin auch die Frage, wer konkret die Versicherungsprämien bezahlt hat - beitragsrechtlich ohne Relevanz (vgl zB BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 30; BSG Urteil vom 4.9.2018 - B 12 KR 20/17 R - juris RdNr 18). Auch die Versicherungsprämien für private Lebensversicherungen können aus fremden Mitteln finanziert werden. Ebenso ist es beitragsrechtlich ohne Belang, ob der Versicherte selbst über die Versicherungsleistung disponieren kann oder nicht.
e) Unabhängig von der Frage ihres zeitlichen Anwendungsbereichs folgt auch aus der Vorschrift des § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V (idF des GKV-VEG vom 11.12.2018, BGBl I 2387) nichts anderes. Danach bleiben Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als beitragspflichtige Einnahmen außer Betracht, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer "aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen" erworben hat. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ausdrücklich die Rechtsprechung des BVerfG zur Abgrenzung von betrieblichen und privaten Leistungen der Altersversorgung sowie des BSG zur prämienratierlichen Aufteilung der Gesamtversorgungsleistung festschreiben (vgl BT-Drucks 19/5112 S 41 zu Art 1 Nr 5a). Auf die Person des Prämienzahlers kommt es für die Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung allerdings nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht an (vgl oben d). Die Formulierung "aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen" knüpft daher offenbar an die Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung über den "Durchführungsweg Pensionskasse" an; denn bei Verträgen mit Pensionskassen in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist der Arbeitnehmer von vorneherein "alleiniger" Versicherungsnehmer, so dass es regelmäßig gar nicht zu einem Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft kommt. Nach der ausdrücklich von der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Entscheidung des BVerfG vom 27.6.2018 (1 BvR 100/15 ua - SozR 4-2500 § 229 Nr 27) wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts in solchen Fällen (nur dann) verlassen, wenn die Zahlungen auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen der Pensionskasse und dem Versicherten beruhen, an dem der frühere Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2018 aaO RdNr 18). Unabhängig davon hat hier der Arbeitgeber nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch keine Beiträge finanziert. Das VwdP ist durch die Beitragsübernahme im Wege der Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit auch nicht in die Stellung des Arbeitgebers eingerückt. Dass dieser - wie die Beklagten geltend machen - zur "Finanzierung" der Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft beigetragen hat, betrifft die Beitragszahlung allenfalls mittelbar. Auf die Quellen der verwendeten Mittel kommt es bei der typisierenden Betrachtung aber (erst recht) nicht an.
f) Dass der Kläger die Versicherung zunächst freiwillig und ohne Arbeitgeberbeteiligung - mithin ohne betrieblichen Bezug und außerhalb des Regimes des Betriebsrentenrechts - abgeschlossen hat, ist ebenso im Rahmen der prämienratierlichen Aufteilung zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 38; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 24/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 13 RdNr 15). Darüber hinaus kommt diesem Umstand keine weitere beitragsrechtliche Bedeutung zu. Insoweit besteht auch kein von der Beklagten befürchtetes Missbrauchspotenzial.
g) Ebenso wenig entsteht bei der vorliegenden Auslegung eine seitens der Beklagten befürchtete sachwidrige Privilegierung von Berufsunfähigen gegenüber Berufsfähigen, deren gesamter Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt. Denn die von ihnen miteinander verglichenen Sachverhalte unterscheiden sich durch den Wegfall des Arbeitsverhältnisses und den Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft. Gerade darin liegen aber - wie dargestellt - wesentliche sachliche Unterschiede.
4. Der vom LSG festgestellte beitragspflichtige Betrag iHv 70,23 Euro monatlich begegnet schließlich auch keinen rechnerischen Bedenken (zur prämienratierlichen Aufteilung in einen "betrieblichen" und einen beitragsfreien "privaten" Anteil s BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 16/10 R - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 38 ff). Über die Höhe der Beiträge hat die Beklagte zu 1. ggf noch zu entscheiden. Wegen der Freigrenze des § 226 Abs 2 SGB V (bis 31.12.2019 idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; ab 1.1.2020 Abs 2 Satz 1 idF des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes vom 21.12.2019, BGBl I 2913) dürften jedoch keine Beiträge zur GKV und sPV zu entrichten sein.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.