BVerfG, 2. Senat — 2 BvE 2/09
Ausschluss eines Bundesverfassungsrichters von der Mitwirkung an der Entscheidung im Organstreitverfahren - Tätigkeit in selber Sache (§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG) aufgrund Mitgliedschaft in 13. und 14. Bundesversammlung, die im vorliegenden Verfahren Antragsgegnerinnen sind
Der Richter Müller ist von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen, weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts als Mitglied der jeweiligen Antragsgegnerin zu 2. mitentscheidend tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).