BVerfG, 1. Senat 3. Kammer — 1 BvR 1007/13
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Sicherungsverfügungen des Vorsitzenden im "NSU-Prozess"
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers erkennbar nicht verletzt sind.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.