BVerfG, 1. Senat 3. Kammer — 1 BvR 1010/13
Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Vergabe von Presseplätzen im "NSU-Verfahren"
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.