Beschluss vom 2015-12-02 · ECLI:DE:BVerfG:2015:bs20151202.2bvb000113 · vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung vorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss nachgehend BVerfG, 1. März 2016, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss nachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil
Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Durchführung der Verhandlung
Tenor
Die Verhandlung über die Anträge des Bundesrats ist durchzuführen.
BVerfG, 2 BvB 1/13
BVerfG, 2 BvB 1/13Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
§ 45 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht§ 45 BVerfGGWortlautDas Bundesverfassungsgericht gibt dem Vertretungsberechtigten (§ 44) Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.
Art 21 Abs 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 21 Abs 2 GGWortlautParteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.