BVerfG, 1. Senat — 1 BvR 1345/21
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Unter Berücksichtigung der subjektiven und objektiven Bedeutung des Verfahrens und seiner Förderung durch die anwaltliche Tätigkeit (vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>) wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.