BVerfG, 1. Senat 1. Kammer — 1 BvL 8/18
Unzulässigkeit einer Richtervorlage infolge Beendigung des Ausgangsverfahrens
Die Vorlage ist unzulässig geworden, da das Ausgangsverfahren beendet ist (vgl. BVerfGE 29, 325 <326 f.>; BVerfGK 18, 290 <291>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.