BVerfG, 2. Senat — 2 BvR 508/21
Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt.
Amtlicher Text, maschinell aufbereitet. Maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts.