Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 526/16
Sicherer Drittstaat Polen
Polen ist für dort anerkannt Schutzberechtigte sicherer Drittstaat.(Rn.23)
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Ver-fahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld ab-wenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in derselben Höhe leistet.
Die Kläger sind syrische Staatsangehörige. Sie haben ihr Heimatland am 26.09.2012 verlassen und sind den Libanon gegangen. Von dort sind mit einem polnischen Visum1 über Berlin nach Polen geflogen, um von dort nach einem viertägigen Aufenthalt nach Schweden zu reisen, wo sie in Januar 2013 Asyl beantragten2. Sie hielten sich bis zum 10.06.2013 in Schweden auf und wurden dann nach der Ablehnung ihres dort gestellten Asylantrages nach Polen rückgeführt3, wo ihnen am 21.10.2014 internationaler Schutz zuerkannt wurde4. Von Polen aus reisten sie am 02.04.2015 in das Bundesgebiet ein und stellten am 04.05.2015 einen Asylantrag
Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 19.05.2015 erklärte die Klägerin zu 1. u.a., sie und ihr Kind litten unter keinerlei Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung5.
Im Rahmen der am 16.03.2016 erfolgten (schriftlichen) Anhörung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot teilte die Klägerin zu 1. mit Schreiben vom 21.03.2016 mit, sie sei mit ihrem Mann in Syrien Mitglied einer Gruppe „smiley Aga chan“ gewesen und entsprechend verfolgt worden. Das Zusammenleben mit ihrem Mann in Polen habe sich als unmöglich erwiesen. Bei einer Rückkehr nach Polen werde ihr Mann ihr den gemeinsamen Sohn, den Kläger zu 2., wegholen und ihr drohe wieder Gewalt. Er werde sich um den Sohn aber nicht kümmern. Ihr Sohn sei in Polen in der Schule gewesen, aber nicht anerkannt worden. Er habe dort keine Freunde gefunden. Er sei aggressiv gegenüber anderen Kindern gewesen und habe auch sonst mit niemanden gesprochen. Hier in Deutschland sei das anders. Er habe Freunde und seine Lehrerin sage, er lerne schnell. Er sei zwar noch nicht ganz in Ordnung, hier in Deutschland könnten sie jedoch weiter daran arbeiten. Das Umfeld sei sehr gut. Durch den Stress in Syrien und während der Flucht habe auch sie wegen der Psyche medikamentös behandelt werden müssen. Hier in Deutschland sei das nicht nötig. Sie habe in Syrien ein Studium im Lehramt Sport und Chemie gemacht. Mit diesen Voraussetzungen und guter Deutschschule könne sie sehr gut für ihren Sohn und sich sorgen.
Mit Bescheid vom 31.03.2016, den Klägern am 20.04.2016 zugestellt, lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Polen an. Die Kläger dürfen nicht nach Syrien abgeschoben werden. Zur Begründung wird ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 26a AsylG unzulässig, da den Klägern in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Mache ein Antragsteller, wie hier die Kläger, Abschiebungsverbote in Bezug auf den sicheren Drittstaat geltend, sei Schutz nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet würden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden könnten und damit von vornherein außerhalb der Grenzen lägen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt seien. Es obliege insoweit den Klägern unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdränge, dass sie von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen seien. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen sicheren Drittstaat entgegenstehen könne, sei nach der genannten Rechtsprechung, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr laufe, von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein.
Eine Prüfung, ob der Abschiebung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstünden, könne ein Antragsteller jedoch nur dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdränge, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangen Sonderfällen betroffen sei. An diese Darlegung seien strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Darlegungsanforderungen hätten die Kläger nicht genügt. Die von den Klägern vorgebrachten Umstände stellten keine Abschiebungshindernisse in den Drittstaat dar. Hinsichtlich des Vortrages, dass durch den Ehemann der Klägerin zu 1. im Falle der Rückkehr dieser Gewalt drohe und er ihr den Sohn wegnehme, sei auf den internen staatlichen Schutz in Polen zu verweisen. Die geltend gemachten individuellen Integrationsschwierigkeiten des Klägers zu 2. seien im Rahmen der Abschiebungshindernisse unbeachtlich. Die von der Klägerin zu 1. vorgetragene Erkrankung im Drittstaat stelle ebenfalls kein Abschiebungshindernis hinsichtlich Polens dar. Die Klägerin zu 1. habe selbst angegeben, dass diese Erkrankung in Polen medikamentös behandelt worden sei. Die Kläger hätten bewusst in Polen Schutz gesucht, beantragt und erhalten. Nach dem Vortrag der Kläger sei vielmehr darauf zu schließen, dass die psychische Erkrankung familiäre Hintergründe habe und nicht auf Polen als Drittstaat zurückzuführen sei. Solche könnten jedoch im Rahmen der Abschiebungshindernisse nicht berücksichtigt werden.
Am 28.04.2016 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Sie verweisen auf ihren bisherigen Vortrag und legen eine psychologische Stellungnahme des DRK vom 27.06.2016 vor.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 31.03.2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt unter Berufung auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Die zulässige Anfechtungsklage6 ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz -AsylG-) rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 26a, 35, 36 AsylG, nachdem den Klägern in Polen internationaler Schutz zuerkannt worden ist.
Das OVG des Saarlandes hat in seinem Grundsatzurteil vom 25.10.2016 -2 A 96/16- hinsichtlich der Überprüfung sogenannter „Drittstaatenbescheide“ (dort Bulgarien betreffend) folgendes ausgeführt:
„… findet ihre Grundlage bereits in § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG, der die im Rahmen des so genannten „Asylkompromisses“ 1993 in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausländer, der „aus“ einem sicheren Drittstaat, vor allem aus einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§ 26a Abs. 2 AsylG) oder aus der Schweiz und Norwegen7 eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europäische Union aufgenommen und gehört seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen „sicheren Drittstaaten“. Das dem zugrunde liegende Konzept der „normativen Vergewisserung“ der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Flüchtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt, so dass das Bedürfnis entfällt, ihm/ihr Schutz zusätzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des § 26a AsylG ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer in dem sicheren Drittstaat ein Schutzgesuch hätten anbringen können oder dies getan haben, ohne dass darüber entschieden wurde. Erfasst werden erst recht die Fälle, in denen sie in dem sicheren Drittstaat – wie der Kläger in Bulgarien – solche Schutzanträge nicht nur gestellt haben, sondern in denen ihnen, hier konkret durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Flüchtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union (QRL),8 durch den sicheren Drittstaat entsprochen worden ist.9 Der Eintritt der Ausschlusswirkung des § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift darüber hinaus auch nicht davon abhängig, ob der Ausländer nach Bulgarien zurückgeführt werden kann oder soll.10….
Aus den genannten Gründen kommt für von der Regelung erfasste Ausländerinnen und Ausländer entsprechend der inhaltlichen Reichweite des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG auch eine Geltendmachung der materiellen Rechtspositionen, auf die sie sich sonst gegenüber einer Abschiebung stützen können, also insbesondere die Stellung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, nunmehr § 3 Abs. 1 AsylG, entsprechend Art. 1 A Nr. 2 GFK), grundsätzlich nicht in Betracht.11 In Anknüpfung an die Drittstaatenreglung konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zu Recht auch angeführte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass – wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss – das Bundesamt auch bei „außerhalb des Bundesgebiets“ als Flüchtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft in ihrer Person (§ 3 AsylG) und – nach § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend – des Vorliegens der Anforderungen für den (internationalen) subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) berufen ist.12 Das ist bei dem Kläger der Fall. Auch in diesen Fällen schließt der § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine „doppelte“ oder erneute (positive) Entscheidung über den Flüchtlingsstatus durch deutsche Behörden, konkret das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsmaßstab des Herkunftslandes, aus. Dem trägt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten, danach „zusätzlichen“ Asylantrag damit, wie nunmehr in der Neufassung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 ausdrücklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Prüfung als „unzulässig“ – so ist die Formulierung, dem Kläger stehe kein Asylrecht zu, zu verstehen - abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Prüfung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt. Eine Sachprüfung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (§§ 3, 4 AsylG) soll daher nach dem klaren Konzept der §§ 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbeständen im Sinne des § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des § 71a AsylG für wegen wesentlicher nachträglicher Änderungen beachtliche Zweitanträge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.
… Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG über die sicheren Drittstaaten eröffnet, anders als die Bestimmung zum – danach ebenfalls vorrangigen – in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tatsächlich erlangten oder aufgrund dortigen längeren Aufenthalts vermuteten (§ 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (§ 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut keine Möglichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszuräumen. Die Ausländerinnen und Ausländer werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung gehört, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle der Kläger förmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch „verweigern.
Bei der Anwendung der Regelungen über die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in fünf in seiner Entscheidung13 näher bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umständen, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein außerhalb des „Blickfeldes“ des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchführung eines solchen Konzepts von daher gewissermaßen aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung über einen Schutz für Flüchtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach – soweit hier von Bedeutung – unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum „Verfolgerstaat“ wird.
… In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren prägende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu berücksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Verstoß des für die Durchführung der Verfahren zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschlägigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender „systemischer Mängel“ mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden wäre.
Das zuvor Gesagte schließt – erst recht – eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) aus (§§ 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). …“.
Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist der Asylantrag der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt worden. Hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen ist anzumerken: Nach der Auskunftslage gewährt Polen schutzberechtigten Migranten den gleichen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt und zur Sozialversicherung wie seinen eigenen Staatsangehörigen. Es existieren sowohl für Einheimische als auch für Schutzberechtigte Unterstützungsleistungen im Sinne klassischer Sozialhilfe aufgrund des Sozialhilfegesetzes vom 12.03.2004. Auch die Wohnungssuche und der Zugang zum Arbeitsmarkt unterliegen keinen Beschränkungen14. Insoweit teilen die Schutzberechtigten die Lage der polnischen Bevölkerung, was Unionsrecht entspricht15. Dies in den Blick nehmend entsprechen die Ausführungen der Beklagen im angefochtenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), der Auskunftslage und auch der Rechtsprechung der Kammer16, so dass keine Abschiebungsverbote hinsichtlich Polens vorliegen.
Entscheidend ist, dass die Kläger in Polen nicht befürchten müssen, nach Syrien rückgeführt zu werden und in Polen die im Wesentlichen gleichen Lebensbedingungen vorfinden, wie die dortige Bevölkerung, auch wenn diese Lebensbedingungen vielleicht schwerer sind als die in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist vor dem Hintergrund des Vortrags der Kläger insbesondere zu berücksichtigen, dass das Flüchtlingsrecht nicht dazu dient, eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten und Heilungserfolge herbeizuführen, die sich im Zielstaat der Rückführung möglicherweise nicht im selben Umfang erreichen lassen17. Im Übrigen ergeben sich aus der bislang vorgelegten ärztlichen Bescheinigung18 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin zu 1. bei einer Rückkehr nach Polen wegen ihrer psychischen Erkrankung eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenhG droht19. Anzumerken ist dabei noch, dass die Klägerin zu 1. beim Bundesamt im Rahmen ihrer Befragung am 19.05.2015 zunächst nichts über vorliegende Erkrankungen ausgeführt hat20 und erst mit Schreiben vom 21.03.2016 entsprechendes ausführte, indem sie ohne weitere Belege erklärte: “Durch den Stress in Syrien und auch während der Flucht musste auch ich medikamentös behandelt werden (Psyche). Hier in Deutschland ist das nicht nötig.“21
Die Klage ist nach alldem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG abzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.