Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 2. Senat — 2 A 521/17
Flüchtlingsanerkennung von staatenlosen Palästinensern aus Syrien; UNRWA
1. Staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registriert sind, sind als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden (vgl. Urteile des Senats vom 21.9.2017 - 2 A 447/17 -, 23.11.2017 - 2 A 241/17 -, und 18.12.2017 - 2 A 541/17 -, juris, m.w.N.).(Rn.21) 2. Die Flüchtlingseigenschaft ist auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen; dessen Prüfungsbefugnis ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine gesetzlichen Ausschlussgründe vorliegen.(Rn.22) 3. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 4.6.1991 - 1 C 42/88 -, BVerwGE 88, 254, und vom 21.1.1992 - 1 C 21/87 -, BVerwGE 89, 296) ist angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.12.2012 - C 364/11 -, juris) als überholt anzusehen.(Rn.23) 4. Dass der Schutz eines Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren, wird nicht zuletzt dadurch indiziert, dass diesem bereits durch einen entsprechenden Bundesamtsbescheid wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist (Anknüpfung an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.6.2017 - A 11 S 664/17 -, juris).(Rn.26) 5. Staatenlosen Palästinensern aus Syrien steht derzeit auch de facto grundsätzlich keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA innerhalb oder außerhalb Syriens deren Schutz in Anspruch zu nehmen.(Rn.27)
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. November 2016 - 3 K 915/16 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Der 1986 in Damaskus geborene Kläger ist nach seinen Angaben staatenloser Palästinenser aus Syrien sowie arabischer Volkszugehöriger und sunnitischer Moslem. Er reiste im November 2015 aus Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte im Januar 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) der Beklagten im Januar 2016 führte er unter anderem aus, er sei Palästinenser aus Syrien. Bis zu seiner Ausreise am 6.11.2015 habe er sich in Damaskus im Stadtteil R... aufgehalten; dort sei er geboren und aufgewachsen. Von Syrien aus sei er allein über die Türkei, Griechenland, die Balkanroute und Österreich am 28.11.2015 nach Deutschland gekommen. Sein Vater M...1 und seine Mutter S...2 wohnten in Deutschland, ebenso zwei Schwestern und ein Bruder. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Er habe eine private Ausbildung an Musikinstrumenten gemacht und in diesem Bereich gearbeitet, seit er 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe fünf Jahre lang privat Schüler unterrichtet; wegen des Krieges habe er seit 2011 nicht mehr arbeiten können. Wehrdienst habe er nicht geleistet. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er im Wesentlichen an, er sei wegen des Bürgerkrieges ausgereist, es habe dort keine Sicherheit mehr gegeben; er habe Angst gehabt und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Er habe Bombardierungen seitens der Regierung und einen Raketeneinschlag auf der Straße gesehen; er habe gesehen, wie Zivilisten gestorben seien. Schwierigkeiten von Seiten des syrischen Staates habe er wegen des Bürgerkrieges nicht erfahren; er habe kein Problem mit der Politik oder der Regierung gehabt. Schwierigkeiten von bewaffneten Gruppierungen habe er wegen des Bürgerkrieges ebenfalls nicht erfahren. Falls man ihn nach Syrien zurückschicke, wisse er nicht, was seine Reaktion sei; er wolle jetzt Sicherheit und hier leben, er wolle nichts mit Politik zu tun haben.
Mit Bescheid vom 6.6.2016 erkannte die Beklagte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen vor; es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 (Satz 2) Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter seien hingegen nicht gegeben. Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Seinem Vorbringen sei weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zuschreibbar. Die engeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG lägen somit ebenfalls nicht vor.
Im Juni 2016 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG begehrt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, das Bundesamt spreche Flüchtlingen aus Syrien zwischenzeitlich nur noch den subsidiären Schutzstatus zu. Hintergrund sei eine als willkürlich anzusehende Anweisung des Bundesinnenministeriums, mit der eine zeitweise Beschränkung der Familienzusammenführung erreicht werden solle. Dies solle abschreckend wirken. Bei der „Reduzierung des Schutzstatus“ gehe es nicht um die Frage politischer Verfolgung in Syrien, sondern um politische Erwägungen. Dies verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 3 GG. Schon in den Jahren 2012 und 2013 habe das Bundesamt den syrischen Flüchtlingen lediglich ein Abschiebeverbot zuerkannt, was aber vor den Verwaltungsgerichten keinen Bestand gehabt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass sich die Situation seither wesentlich verändert habe. Präsident Assad sei ein Diktator und wolle ungeachtet anderslautender Äußerungen im tschechischen Fernsehen nach wie vor den Aufstand „mit harter Hand niederschlagen“. Er unterhalte eine Vielzahl von Geheimdiensten, die Menschen, bei denen auch nur der Verdacht einer oppositionellen Haltung bestehe, inhaftierten und folterten. Das syrische Regime differenziere nicht danach, aus welchem Grund jemand das Land verlassen habe. Jeder, der ihm den Rücken kehre, müsse damit rechnen, dass sein Verhalten als „Abstimmung mit den Füßen“ gewertet werde. Dass von Seiten der syrischen Auslandsvertretungen an syrische Staatsbürger weiterhin Pässe ausgestellt würden, sei letztlich auch kein Beweis dafür, dass syrischen Flüchtlingen wegen unerlaubten Verlassens des Heimatlandes bei Rückkehr nach dort keine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Auch wer aus einer Region stamme, in der viele Gegner des Regimes lebten, müsse damit rechnen, ebenfalls als solcher eingestuft zu werden. Anlass dafür sei auch die Beantragung von Asyl „im Westen“, der für den Kriegsausbruch verantwortlich gemacht werde. Darüber hinaus habe er vor zwölf Jahren in einer speziellen Einheit für Palästinenser in Syrien Wehrdienst geleistet und befürchte vor dem Hintergrund der bestehenden kriegerischen Auseinandersetzungen seine Wiedereinberufung. Wenn festgestellt werde, dass er das Land verlassen habe, müsse er befürchten, wegen Desertion belangt zu werden. Bei einer insoweit drohenden Strafe drohe dann die Anwendung eines Polit-Malus. Deserteure in Kriegszeiten müssten im Übrigen mit ihrer Hinrichtung rechnen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 6.6.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzusprechen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 22.11.2016 - 3 K 915/16 - hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen. In der Begründung des Urteils heißt es unter anderem, unabhängig von einer Vorverfolgung sei der Kläger aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wegen der Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im Ausland von Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bedroht. Diese Handlungen würden vom syrischen Staat als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung aufgefasst. Asylantragsteller hätten bei einer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an ihre tatsächliche oder jedenfalls vermutete politische Überzeugung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung durch die Sicherheitskräfte unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene zu erwarten. Es sei davon auszugehen, dass bereits diese Befragung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form menschenrechtswidriger Behandlung bis hin zur Folter auslöse. Zwar fehle es für die letzten Jahre hinsichtlich der Behandlung der aus westlichen Ländern abgeschobenen Personen an belastbaren Zahlen der Rückkehrer. Die Beurteilung könne daher nur im Wege einer Prognose erfolgen. Unter den derzeitigen Umständen werde aber jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr als möglicher Oppositioneller angesehen.
Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil verweist die Beklagte auf ihren angefochtenen Bescheid, auf den umfänglichen Vortrag im Berufungszulassungsverfahren und auf die von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende aktuelle Rechtsprechung des Senats und anderer deutscher Obergerichte. Außerdem sei derzeit nicht erkennbar, dass eventuell von einer verfolgungsfreien Wiedereinreisemöglichkeit zukünftig nicht mehr ausgegangen werden könne.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.11.2016 - 3 K 915/16 - abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist auf von der Senatsrechtsprechung abweichende Entscheidungen zur Wehrdienstentziehung.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen; dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO).
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte – im Ergebnis – zu Recht verpflichtet, dem Kläger unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 6.6.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Der Kläger ist als staatenloser palästinensischer Volkszugehöriger Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG.
Flüchtling ist nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG3 ein Ausländer, der den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) genossen hat, dem aber ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen endgültig geklärt worden ist. Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention sind nach Art. 1 D Abs. 2 GFK „ipso facto“ anwendbar, d.h. unmittelbar und ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft bedürfte, mithin unabhängig davon, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, denn § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG ist eine Rechtsfolgenverweisung.4
Daher sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats staatenlose Palästinenser aus Syrien, die von der United Nations Relief and Work Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA), einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen im Nahen Osten, registriert sind, als Flüchtlinge nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG anzuerkennen, wenn sie Syrien infolge der Zerstörung ihres Flüchtlingslagers durch das Bürgerkriegsgeschehen verlassen haben und ihnen im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Möglichkeit offen stand, in anderen Teilen des Mandatsgebietes der UNRWA Schutz zu finden.5
Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 AsylG ist die Flüchtlingseigenschaft zwar auch in diesem Fall vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen und festzustellen. Die Prüfungsbefugnis des Bundesamtes ist allerdings darauf beschränkt festzustellen, ob der Antragsteller tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat und ob dieser aus von seinem Willen unabhängigen Gründen entfallen ist und keine Ausschlussgründe nach Abs. 2 vorliegen.6
Von dieser Bestimmung sollen vor allem die durch den arabisch-israelischen Konflikt 1948/49 betroffenen und in der Folgezeit von der UNRWA betreuten palästinensischen Flüchtlinge erfasst werden, die in Jordanien, in Syrien, im Libanon, im Gaza-Streifen und auf der Westbank leben. Im Vordergrund der Schutz- und Beistandsgewährung standen dabei humanitäre Erwägungen gegenüber Personen, die infolge dieses Konflikts ihr Heim und ihren Unterhalt verloren hatten, ohne Rücksicht darauf, ob sie politische Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A Nr. 2 GFK waren. Art. 1 D Abs. 1 GFK beschränkt sich in zeitlicher Hinsicht nicht auf diejenigen, die bereits bei Abfassung der GFK im Jahre 1951 von der UNRWA betreut wurden. Vielmehr ist die Bestimmung auch auf Flüchtlinge anzuwenden, die zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe der UNRWA in Anspruch genommen haben und bezieht insbesondere alle Abkömmlinge mit ein. Als Nachweis einer Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes genügt es, wenn die Betroffenen von der UNRWA förmlich registriert wurden.7
Das ist bei dem Kläger der Fall, denn er ist ausweislich der von ihm im Berufungsverfahren im Nachgang zur mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegten englischsprachigen „Family Record“ (Report No.: ...) der UNRWA vom 2.11.2014 (Family Registration ID: ...) als Familienangehöriger des M... (Registration No ...), also seines Vaters, als palästinensischer Flüchtling (Registration No ...) bei dieser registriert. Damit ist nach den obigen Ausführungen der Nachweis der Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistandes der UNRWA im Sinne des § 3 Abs. 3 AsylG geführt und somit davon auszugehen, dass sich der Schutz der UNRWA auch auf den Kläger erstreckt hatte. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und ohne erkennbare Überzeichnung angegeben, in Damaskus zwar nicht in einem Flüchtlingscamp gewohnt zu haben (was sich mit der vorgelegten UNRWA-Bescheinigung deckt: „In Camp No“), aber von der UNRWA seit jeher Leistungen in Gestalt von (vor dem Bürgerkrieg) Lebensmitteln und (seit dem Bürgerkrieg) gelegentlichen finanziellen Zuwendungen erhalten zu haben. Damit steht unabhängig von seinem Wohnort in einem Damaszener Wohnviertel und außerhalb eines Flüchtlingslagers fest, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Syrien tatsächlich Schutz und Beistand der UNRWA genossen hat.
Der Kläger unterfällt des Weiteren nicht dem Ausschlussgrund der fehlenden Schutzbedürftigkeit des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG, weil für ihn der Schutz durch die UNRWA weggefallen ist. Wie sich aus § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ergibt, sind Abs. 1 und 2 wieder anwendbar, wenn Schutz oder Beistand von der UNRWA nicht länger gewährt wird. Zwar geht die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall der Betreuung durch die UNRWA bewirkten, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukomme;8 ein tatsächlicher Wegfall des Schutzes liege insbesondere nicht vor, wenn die UNRWA im Mandatsgebiet durch eine bürgerkriegsartige Situation an der erforderlichen Schutzgewährung gehindert werde.9 Diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist indes angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs10 als überholt anzusehen. Auch nach dieser ist freilich die bloße Abwesenheit des Betreffenden vom Gebiet der Schutzgewährung oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, regelmäßig unzureichend, um die Annahme zu rechtfertigen, der Schutz sei weggefallen. Vielmehr kommt es allein auf die fehlende Freiwilligkeit des Ausreiseentschlusses aufgrund vom Willen des Betroffenen unabhängiger Zwänge an,11 weil dieser „sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet“ und es der UNRWA unmöglich ist, ihm im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Für die Beurteilung im Einzelnen können danach die Maßstäbe des Art. 4 Abs. 3 der Anerkennungsrichtlinie12 sinngemäß herangezogen werden.
Dies zugrunde gelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schutz des Klägers durch die UNRWA in Syrien aus Umständen weggefallen ist, die von seinem Willen unabhängig waren. Der Wegfall des Schutzes wird zunächst dadurch indiziert, dass dem Kläger bereits durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten wegen der Bürgerkriegssituation in Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist.13 Hierfür spricht ebenso, dass sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter mit Bescheiden der Beklagten vom 15.12.2015 (sogar) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Des Weiteren hat der Kläger bereits bei seiner Bundesamtsanhörung nachvollziehbar angegeben, dass er im syrischen Bürgerkrieg (selbst) Bombardierungen, Raketeneinschläge und den Tod von Zivilisten erlebt habe. Darüber hinaus sind palästinensische Flüchtlinge weiterhin von der Bürgerkriegssituation unverhältnismäßig stark betroffen und bleiben besonders verletzlich.14 Es muss daher angenommen werden, dass es der UNRWA unmöglich war und ist, dem Kläger im Mandatsgebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der der UNRWA übertragenen Aufgabe in Einklang stehen. Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger sich bei seiner Ausreise aus Syrien in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befunden hat und seine Ausreise aufgrund von Zwängen, die von seinem Willen unabhängig erscheinen, nicht als freiwillig anzusehen ist.
Weiterhin stand dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien keine Möglichkeit offen, in anderen Teilen des Mandatsgebietes den Schutz der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Vielmehr muss gesehen werden, dass nach im Kern übereinstimmender Auskunftslage sowohl Jordanien als auch der Libanon - als zum Mandatsgebiet der UNRWA zählende Nachbarstaaten Syriens - ihre Grenzen für palästinensische Flüchtlinge aus Syrien geschlossen haben (und zwar bereits vor der vorliegend im November 2015 erfolgten Ausreise des Klägers aus Syrien).15 Es kann auch nicht begründet davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einem Flüchtlingslager der UNRWA innerhalb Syriens deren Schutz hätte in Anspruch nehmen können. Dem stand und steht nicht nur die dort weiterhin herrschende Bürgerkriegssituation sowie die bereits angeführte besondere Betroffenheit palästinensischer Flüchtlinge von dieser entgegen, die nicht zuletzt darin zum Ausdruck kommt, dass ein Großteil der Palästinenser im Laufe des Bürgerkriegs mindestens einmal innerhalb Syriens vertrieben wurde.16 Darüber hinaus wurden nämlich viele UNRWA-Einrichtungen in Syrien zerstört oder sind diese für die UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 50 % der Schulen;17 zu zahlreichen Flüchtlingslagern - einschließlich Yarmouk, Sbeineh, Khan Eshieh, Ein El Tal, Dara’a und Husseiniyeh - besteht nach Angaben der UNRWA keine gesicherte Zugangsmöglichkeit.18 Auch andere Quellen berichten, dass von den zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern in Syrien fünf entweder zerstört wurden oder für die UNRWA unzugänglich sind und in anderen Palästinenser eingeschlossen sind, wodurch ihr Zugang zu humanitärer Hilfe extrem eingeschränkt ist.19 Hinzu kommt, dass es nach der Auskunftslage für Palästinenser, z.B. mangels gültiger syrischer Dokumente, schwierig ist, sich durch Checkpoints zu bewegen und ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens wegen der Registrierungspflicht und der Genehmigungspflicht für einen Wohnortwechsel reduziert ist.20
Da schließlich die Lage der Palästinenser bis heute nicht endgültig geklärt wurde,21 ist der Kläger unmittelbar Flüchtling im Sinne der Konvention (und damit im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 AsylG), was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird.
Auf die Frage, ob ungeachtet der eo ipso bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG der Kläger aufgrund seines individuellen Vorbringens auch nach § 3 Abs. 1 AsylG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen kann, ist demnach nicht mehr einzugehen.
Die Berufung der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).