Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 2055/15
Anspruch des privaten Einrichtungsträgers gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; Kostenübernahmeerklärung und öffentlich-rechtlicher Vertrag.
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betrieb in Brandenburg bis Ende des Jahres 2013 drei Einrichtungen, in denen u.a. Jugendliche zwecks intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII) untergebracht waren. Die Einrichtungen befanden sich in M (Landkreis Märkisch-Oderland), N und J (Landkreis Dahme-Spreewald).
Mit dem Landkreis Dahme-Spreewald, dem zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, traf die Klägerin verschiedene Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarungen gemäß § 78b Abs. 1 SGB VIII. Für den Standort N schlossen die Vertragsparteien u.a. eine Leistungs-, Qualitätsentwicklungs- und Entgeltvereinbarung betreffend die intensivpädagogisch-therapeutische Betreuung nicht gruppenfähiger Kinder und Jugendlicher.1 Nach der zugehörigen Entgeltvereinbarung betrug das Entgelt pro Belegungstag 359,12 €. Hauptbeleger sollten Einzelfälle aus dem gesamten Bundesgebiet sein. Die Vereinbarung erfolgte auf Grundlage des gemäß § 78f SGB VIII zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg sowie dem Verband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. (VPK) – Landesverband Neuer Länder und Berlin - und den kommunalen Spitzenverbänden im Land Brandenburg geschlossenen Rahmenvertrages vom 01.07.1999.2 Für die Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen im Landkreis Dahme-Spreewald galt im Jahr 2013 die durch dessen Jugendhilfeausschuss am 10.07.2008 beschlossene Richtlinie über die Gewährung von Nebenleistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen gemäß § 39 sowie von Krankenhilfe nach § 40 SGB VIII.3
Der von dem Jugendamt des Beklagten im Rahmen der Jugendhilfe betreute, 1996 geborene B durchlief seit dem Alter von ca. 6 Jahren verschiedene Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen im In- und Ausland. Im November 2012 bestellte das Amtsgericht das Kreisjugendamt des Beklagten zum Vormund des Jungen.4 Mit Beschluss vom 19.12.2012 genehmigte das Amtsgericht aufgrund einer kombinierten Störung des Sozialverhaltens und der Emotion die sofortige Unterbringung von B in einer geschlossenen Einrichtung der Jugendhilfe.5 Mit Bescheid vom 25.01.2013 gewährte der Beklagte dem Vormund antragsgemäß ab dem 30.01.2013 Jugendhilfe gemäß § 35 SGB VIII für B in Form einer geschlossenen Unterbringung.6 Zugleich bestätigte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 25.01.2013 bis auf Weiteres die Gewährung von Jugendhilfe nach § 35 SGB VIII zu Gunsten des Jungen und die Erteilung einer Kostenzusage.7 In der dem Schreiben vom 25.01.2013 zugehörigen schriftlichen Kostenübernahmevereinbarung vom 25.01.2013, unterzeichnet von einem Vertreter der Klägerin und einem Vertreter des Beklagten, waren folgende Kostenpositionen ausgewiesen: Tageskostensatz (vorübergehend engmaschig intensivpädagogisch-therapeutisch betreute Gruppe) i.H.v. von 359,12 €, Tageskostensatz Projekt Schule 48,70 € und Tageskostensatz Körperwahrnehmung i.H.v. 17,00 € (Gesamtsumme 424,82 €). Die Kostenübernahmevereinbarung enthielt einen Hinweis auf die Nebenkostenrichtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald vom 10.07.2008.8
Der Vormund von B schloss mit der Klägerin am 30.01.2013 einen Betreuungsvertrag. In § 2 des Betreuungsvertrages ist festgehalten, dass die Sorgeberechtigten keine Zahlungsverpflichtung treffen solle und an deren Stelle in Folge einer Kostenübernahmeerklärung der öffentliche Träger der Jugendhilfe trete.9 Ab dem 30.01.2013 wurde B in einer geschlossenen Wohngruppe der Klägerin am Standort N gemäß § 35 SGB VIII untergebracht. Die Abrechnung erfolgte gegenüber dem Beklagten.
Aus der Dokumentation von B Verhalten in der Einrichtung der Klägerin geht hervor, dass der Junge durch eigen- und fremdgefährdendes Verhalten auffiel. Mit Schreiben vom 01.03.2013 berichtete die Klägerin an den Vormund, das stark fremd- und eigengefährdende Verhalten von B habe am 28.02.2013 eine mehrminütige Anti-Aggressionsmaßnahme in Gestalt einer körperlichen Begrenzung des Jungen erforderlich gemacht. Die Maßnahme sei mit dem behandelnden Kinder- und Jugendpsychiater besprochen und der Junge wegen Verletzungen, die er sich durch Schläge gegen die Wand zugefügt habe, am 01.03.2013 dem Hausarzt vorgestellt worden. Meldungen an das fallführende Jugendamt und das Landesjugendamt seien erfolgt.10
Am 08.05.2013 fand in der Wohngruppe des Jungen in N ein Hilfeplangespräch statt. Der zugehörige Hilfeplan vom 11.07.2013 bestätigte die weitere intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII bis voraussichtlich 31.12.2013. B sollte ab Juni für 3 Monate ein Anti-Aggressionstraining in der Einrichtung absolvieren. Für den Fall der Verhaltensbesserung wurde ein Gruppenwechsel im Sommer 2013 in Betracht gezogen.11
Mit Schreiben vom 24.05.2013 unterrichtete die Klägerin den Vormund über den bevorstehenden Wechsel B von dem vorübergehend engmaschig intensivpädagogisch-therapeutischen Bereich (Gruppe 2) in den vorbereitend sozialpädagogisch-therapeutischen Bereich (Gruppe 3:1).12 Mit Schreiben vom 27.05.2013 meldete die Klägerin erneut eine Anti-Aggressionsmaßnahme an den Vormund. Ein stark fremdgefährdendes Verhalten von B habe am 27.05.2013 eine achtminütige Anti-Aggressionsmaßnahme in Gestalt einer körperlichen Begrenzung des Jungen am Boden liegend erforderlich gemacht. Am 28.05.2013 seien ein Gespräch mit der Standortpsychologin sowie eine Meldung an den Kinder- und Jugendpsychiater, das fallführende Jugendamt und das Landesjugendamt erfolgt.13
In der Kostenrechnung vom 30.06.2013 für den Monat Juni 2013 waren für die ersten 23 Tage des Monats der vereinbarte Tagessatz i.H.v. 359,12 € und für die restlichen 7 Tage ein Tagessatz i.H.v. 272,20 € ausgewiesen.14 Im Oktober stellte der Beklagte in den Abrechnungen der Klägerin sodann ab dem 25.09.2013 eine Erhöhung des Tagessatzes von 272,20 € auf 367,57 € fest, woraufhin der Beklagte die Klägerin per Mail vom 12.11.2013 um eine schriftliche Mitteilung zu der veränderten Tagessatzhöhe bat.15 Mit Schreiben vom 12.11.2013 teilte die Klägerin sodann mit, B sei am 24.09.2013 von der Einrichtung N (Gruppe 2) in die Einrichtung in M (Gruppe 20) gewechselt, wodurch sich nun ein Tagessatz i.H.v. 367,57 € ergebe.16
Zwischenzeitlich war der Junge gemeinsam mit zwei weiteren Jugendlichen Anfang Juli 2013 für mehrere Tage aus der geschlossenen Einrichtung der Klägerin in N entwichen und erhob – wie auch die beiden anderen Jugendlichen – unter anderem gegenüber einem Rechtsanwalt und einer Journalistin den Vorwurf, in der Einrichtung der Klägerin misshandelt und geschlagen worden zu sein. Nachdem der Junge am 04.07.2013 in die Einrichtung zurückverbracht worden war, teilte er gegenüber seinem Vormund am 05.07.2013 telefonisch mit, dass er in der Einrichtung bislang weder geschlagen noch anderweitig misshandelt worden sei.17 Am 08.07.2013 beschrieb B gegenüber einem Mitarbeiter des Landesjugendamtes eine ihm gegenüber vorgenommene Antiaggressionsmaßnahme und eine damit in Zusammenhang stehende Prellung und Verstauchung. Mit Schreiben vom 15.07.2013 nahm die Klägerin gegenüber dem Vormund hierzu Stellung und wies die Vorwürfe des Jungen zurück; die Antiaggressionsmaßnahme sei zum Schutz des Jungen erfolgt und die Verletzungen stammten von einer Eigengefährdung des Jungen, der zuvor gegen Wände und Gegenstände geschlagen habe.18 Nachdem die Anschuldigungen der Jungen an die Öffentlichkeit gelangt waren, kam es seitens des zuständigen Ministeriums in Brandenburg zu einem vorläufigen Belegungsstopp für die Einrichtungen der Klägerin19 sowie zu zahlreichen Zeitungsberichten.
Mit Schreiben vom 28.10.2013 teilte B gegenüber seinem Vormund mit, dass er die Strafanzeigen gegen die Mitarbeiter der Klägerin zurückziehen wolle, da er „beim Begrenzen“ verletzt worden sei. Die Antiaggressionsmaßnahme habe er aufgrund seines Verhaltens selbst zu verantworten gehabt, da er sich körperlich gewehrt habe. Zudem habe er sich durch Schläge gegen Wände und Gegenstände auch selbst verletzt.20
Zwischenzeitlich hatte die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg eine unabhängige Kommission mit der Untersuchung der Einrichtungen der Klägerin beauftragt. In dem Untersuchungsbericht vom 30.10.2013 stellte die Kommission unter anderem fest, dass die Betreuung der an die Klägerin überstellten Kinder- und Jugendlichen sehr hohe Anforderungen stelle, denen das pädagogische Personal der Klägerin nicht gewachsen sei, wobei die Konzeption ihrer drei Einrichtungen die fehlerhafte und missbräuchliche Handhabung körperlicher Zwangsmaßnahmen ermögliche, wenn nicht gar begünstige. Zudem sei keine ausreichende kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung in den Einrichtungen der Klägerin gegeben.21
Per Email vom 03.12.2013 setzte das zuständige Jugendamt des Landes Brandenburg den Beklagten über die bevorstehende Schließung der Einrichtungen der Klägerin wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in Kenntnis.22
Mit Rechnung vom 03.12.2013, eingegangen beim Beklagten am 06.12.2013, stellte die Klägerin dem Beklagten für die Unterbringung von B für den Monat Dezember einen Gesamtbetrag i.H.v. 13.490,87 € in Rechnung (31 Tage Betreuung zu einem Tagessatz i.H.v. 367,57 €, 31 Tage schulische Förderung zu einem Tagessatz i.H.v. 48,70 € und 31 Tage Körperwahrnehmung zu einem Tagessatz von 17,00 € nebst Taschengeld und Bekleidungsgeld).23 Die Rechnung wurde durch den Beklagten nicht beglichen. Der Beklagte nahm die Ankündigung des Jugendamtes vom 03.12.2013 zum Anlass, nach einer anderen Unterbringungsmöglichkeit für B zu suchen.
Am 11.12.2013 wurde B aus der Einrichtung der Klägerin entlassen und durch die Klägerin an eine Einrichtung eines anderen Einrichtungsträgers überstellt. Der Vormund und die Klägerin bestätigten in einer schriftlichen Entlassungserklärung die Entlassung des Jungen aus der Einrichtung der Klägerin und die Übergabe der erforderlichen Unterlagen und persönlichen Dinge am 11.12.2013; nach der Erklärung bestanden gegenüber der Einrichtung der Klägerin keine weiteren Forderungen mehr.24 Mit Schreiben vom 16.12.2013 bestätigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass B „wie besprochen“ aus der Einrichtung entlassen worden sei; auf diesem Wege wolle man sich für die gute Zusammenarbeit bedanken.25
Mit Bescheid vom 13.12.2013 widerrief das Landesjugendamt Brandenburg wegen drohender Kindes- und Jugendwohlgefährdung die Betriebserlaubnis der Klägerin für die Jugendhilfeeinrichtungen in N, M und J mit Wirkung zum 20.12.2013. Ein durch die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Cottbus angestrengtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren blieb erfolglos; seit dem 20.12.2013 werden in den Einrichtungen der Klägerin bis auf Weiteres keine Minderjährigen mehr betreut.26
Mit Schreiben vom 06.01.2014 stellte die Klägerin dem Beklagten unter dem Betreff „Kostenrechnung Dezember 2013 […] Entlassung am 11.12.2013“ für 11 Tage (01.12.2013 bis 11.12.2013) Betreuung zu einem Tagessatz i.H.v. 367,57 € nebst Kosten für schulische Förderung, Körperwahrnehmung, Taschengeld und Bekleidungsgeld einen Gesamtbetrag i.H.v. 4.786,91 € in Rechnung.27 Diesen Betrag beglich der Beklagte.
Mit Datum vom 09.04.2014 übersandte die Klägerin sodann eine nochmals geänderte Kostenrechnung für den Monat Dezember 2013 an den Beklagten. Unter Hinweis auf die Entlassung am 11.12.2013 rechnete sie nunmehr ein „Freihaltegeld“ für 19 Tage Betreuung (12.12.2013 bis 31.12.2013) zu einem Satz vom 90 Prozent ab, insgesamt 6.285,39 €.28 Nach einem Vermerk des Beklagten vom 18.03.2014 sei eine Freihaltung nicht abgestimmt gewesen, sodass die Zahlung nicht veranlasst wurde.29
Mit Einstellungsbescheid vom 18.03.2014 bestätigte der Beklagte gegenüber dem Vormund von B die Gewährung der Jugendhilfe bis zum 11.12.2013 in Form einer geschlossenen Unterbringung durch die Einrichtung der Klägerin sowie die anschließende Verbringung von B in die familiäre Außenstelle des NK Erziehungsvereins in R Im Einvernehmen mit dem Vormund und den am Hilfeplan beteiligten Personen werde die Jugendhilfe gemäß § 35 SGB VIII zum 03.02.2014 beendet.30 Diesen Bescheid erhielt die Klägerin zur Kenntnis mit dem Zusatz, dass die Kostenzusage vom 25.01.2013 für die Jugendhilfemaßnahme nach § 35 SGB VIII für den Jugendlichen B mit Wirkung vom 11.12.2013 zurückgenommen werde.31 Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2014, eingegangen beim Beklagten am 22.04.2014, legte die Klägerin gegen den Einstellungsbescheid vom 18.03.2014 Widerspruch ein.32
Mit Schreiben vom 18.06.2014 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und verwies auf die übereinstimmende Beendigung der Unterbringung des Jungen durch Entlassung am 11.12.2013 und die durch die Klägerin erfolgte Überstellung an die neue Einrichtung. Vor diesem Hintergrund sei richtigerweise eine Erstattung der Kosten bis einschließlich 11.12.2013 erfolgt.33
Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.11.2015 als unzulässig zurück. Vorliegend fehle es an einem gegenüber der Klägerin ergangenen Verwaltungsakt. Bei der Mitteilung über die Rücknahme der Kostenzusage vom 25.01.2013 mit Wirkung zum 11.12.2013, die mit der Durchschrift des Einstellungsbescheides vom 18.03.2014 an die Klägerin übermittelt wurde, handle es sich nicht um einen Verwaltungsakt, der Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sein könne. Die Klägerin könne weder aus der Bewilligung der Leistung an den Hilfeempfänger noch aus dem Einstellungsbescheid eigene Ansprüche herleiten. Die Kostenzusage des Beklagten vom 25.01.2013 stelle einen Beitritt zur Schuld des Hilfeempfängers und zugleich einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und dem Beklagten dar. Mangels Verwaltungsaktcharakter sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.11.2015 zugestellt.
Die Klägerin hat am 22.12.2015 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, durch die ihr erteilte Kostenzusage des Beklagten vom 25.01.2013 sei ein Vertrag zu Stande gekommen, der nicht einseitig und erst recht nicht rückwirkend beendet werden könne. Eine Rücknahme der Kostenzusage könne nicht ohne Rücksicht auf den erklärten Schuldbeitritt erfolgen, sodass der Betreuungsvertrag nicht außer Kraft sei. Die Einrichtung könne nicht darauf verwiesen werden, sich im Falle der Rücknahme einer Kostenzusage an das Kind zu halten. Im Falle einer einseitigen Rücknahme der Leistungszusage gebe es keine Anspruchsgrundlage für eine Leistungsklage; hier gehe es um die Verbindlichkeit der Kostenzusage. Zwar sei der Vertrag für den Fall, dass sie die Betreuungsleistung nicht erbringen könne, da sie durch Behörden daran gehindert werde, grundsätzlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar; dies gelte jedoch nach Treu und Glauben dann nicht, wenn sie in Folge einer falschen Anzeige des Betreuten an der Ausübung ihrer Aufgaben gehindert werde und der Beklagte Kenntnis von den falschen Angaben des Betreuten habe. B habe gegenüber der Polizei und anderen Stellen gewalttätige Übergriffe ihres Personals behauptet. Im laufenden Ermittlungsverfahren habe er zwar die Unwahrheit der Behauptungen eingestanden und auch das Ermittlungsergebnis der Staatsanwalt habe die Unglaubhaftigkeit der Angaben bestätigt; diese falsche Anschuldigung habe jedoch im Ergebnis zu dem Widerruf der Betriebserlaubnis und der für sie negativen Berichterstattung geführt. Zwar seien Ende 2013 viele Strafverfahren gegen ihre Mitarbeiter anhängig gewesen, es habe jedoch keine belastbaren Tatsachen für eine Kindeswohlgefährdung gegeben. Der Beklagte wisse, dass ihre „Misere“ durch B Anzeige erst begonnen habe. Es habe dem Beklagten oblegen, die Situation aufzuklären; er könne sich nicht hinter einem falschen Widerruf der Betriebserlaubnis, der entgegen der ausdrücklichen Stellungnahmen der verantwortlichen und fachkundigen Mitarbeiter der brandenburgischen Behörden erfolgt sei, zurückziehen. Da der Betreute den „Flächenbrand“ durch eine falsche Anzeige verursacht habe, könne er den Betreuungsvertrag nicht fristlos kündigen. Sie sei daher so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn das schadenauslösende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Beklagte müsse sich an der Kostenzusage und dem Schuldbeitritt festhalten lassen. Daher scheide auch eine rückwirkende Kündigung aus, sodass der Vertrag zum 31.12.2013 geendet habe. Die beanstandungsfreie Begleitung in eine andere Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt ändere daran nichts. Natürlich könne der Beklagte so viele Plätze belegen, wie er möchte. Da keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben worden seien, sei es zu keiner vorzeitigen Beendigung des Vertrages gekommen.
Die in der mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 unentschuldigt nicht erschienene Klägerin hat zunächst mit Schriftsatz vom 28.01.2016 beantragt,
1. den Widerruf der Kostenzusage des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2015 insoweit aufzuheben, als die Kostenzusage für das Kind B im Wirkung vom 11.12.2013 bis 31.12.2013 zurückgenommen worden ist,
2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 07.09.2017, die zugleich die am 13.09.2017 bei der Klägerin eingegangene Ladung zur mündlichen Verhandlung am 28.09.2017 darstellte, auf die Unstatthaftigkeit der erhobenen Anfechtungsklage und zugleich die Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage verwiesen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.09.2017 „im Wege der allgemeinen Leistungsklage“ hilfsweise beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Teilrücknahme der Kostenzusage aufzuheben soweit die Kostenzusage für das Kind B mit Wirkung vom 11.12.2013 bis zum 31.12.2013 zurückgenommen worden ist und eine Rückforderung der für diesen Zeitraum und dieses Kind daraus gezahlten Entgelte bei der Klägerin zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Begehren sei mangels eines Anspruchs der Klägerin auf Entrichtung des begehrten Entgeltes für den Zeitraum vom 12.12.2013 bis 31.12.2013 unbegründet. Das Kreisjugendamt habe die Hilfe zu Recht zum 11.12.2013 eingestellt und die Kostenzusage für die Betreuung zum 11.12.2013 zurückgenommen. Dass die Rücknahme der Kostenzusage erst mit Bescheid vom 18.03.2014 an den Vormund erfolgt sei, sei unschädlich. Nach der Unterrichtung über die bevorstehende Schließung der Einrichtungen der Klägerin seitens des zuständigen Jugendamtes per Email vom 03.12.2013 sei B zum 11.12.2013 in einer anderen Einrichtung untergebracht worden. Die Klägerin sei über die Entlassung des Jungen zum 11.12.2013 unterrichtet gewesen und habe die Entlassung gegenüber dem Beklagten schriftlich bestätigt. Der Betreuungsvertrag zwischen dem Vormund und der Klägerin sei in Folge der Entlassung des Jungen einvernehmlich beendet worden. Dies belege auch die Abrechnung vom 06.01.2014. Ferner sei der Klägerin am 13.12.2013 die Betriebserlaubnis entzogen worden, sodass der Junge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in ihrer Einrichtung habe betreut werden können. Es handle sich um einen Grund zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages. Daher bestehe weder ein voller Entgelt- noch ein gekürzter Freihalteentgeltanspruch der Klägerin. Ein Freihaltentgelt sei nur zu zahlen, wenn das Jugendamt einer Freihaltung des Platzes zugestimmt habe, was hier nicht der Fall sei. Die durch den Betreuten erstattete Anzeige sei weder auf Veranlassung des Beklagten erfolgt, noch habe der Beklagte etwas mit der Pressekampagne zu tun. Der Junge sei erst nach dem Hinweis des Jugendamtes Brandenburg betreffend die bevorstehende Schließung der Einrichtungen der Klägerin entlassen worden; dies sei auch in Absprache mit der Klägerin erfolgt, wobei diese mit dem Vormund den Abschluss der Maßnahme mit der Umsetzung des Jungen besprochen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
I.
Da die Klägerin ordnungsgemäß und mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurde, konnte ohne sie verhandelt und entscheiden werden.
II.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Auch wenn die Klägerin ihr Klagebegehren in die Form einer Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO beziehungsweise hilfsweise in die Form einer Anfechtungsklage nebst einer vorbeugenden Unterlassungsklage gekleidet hat, ist der Antrag unter Berücksichtigung des klägerischen Hinweises, wonach der Antrag „im Wege einer allgemeinen Leistungsklage“ gestellt werde sowie mit Blick auf den rechtlichen Hinweis der Kammer vom 07.09.2017 und unter Würdigung des im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels als allgemeine Leistungsklage auszulegen,34 mit der die Klägerin sinngemäß begehrt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.285,39 € Freihaltegeld für die Zeit vom 11.12.2013 bis 31.12.2013 zu zahlen.35
Dies entspricht einer sachgerechten Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Begehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung allerdings gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht.36
Nach diesem Maßstab ist das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie von dem Beklagten Zahlung von Betreuungs- bzw. Freihaltekosten begehrt. Dieses Rechtsschutzziel kann allein mit der allgemeinen Leistungsklage erreicht werden.
2. Die allgemeine Leistungsklage ist allerdings unbegründet, da der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht.
Zunächst lässt sich aus dem Kinder- und Jugendhilferecht kein unmittelbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten herleiten. Nach § 27 Abs. 1 SGB VIII hat nur ein Personensorgeberechtigter Anspruch auf Hilfe zur Erziehung (hier in Gestalt einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII), die Klägerin besaß jedoch nicht das Personensorgerecht für B.37 Zudem kommt auch die Regelung des § 78b SGB VIII, die die Voraussetzungen für die Übernahme eines Leistungsentgeltes für die Betreuung in einer Einrichtung regelt, nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Diese Vorschrift regelt nicht unmittelbar einen Anspruch des Einrichtungsträgers gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Zahlung der Kosten der Hilfe in seiner Einrichtung. Sie regelt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen solche Kosten gegenüber dem Leistungsberechtigten zu übernehmen sind. Diese Voraussetzungen betreffen unmittelbar den gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII allein dem Personensorgeberechtigten eingeräumten Rechtsanspruch auf Leistungen der Jugendhilfe. Nur der Personensorgeberechtigte ist nach § 27 SGB VIII aktivlegitimiert. Einen Bewilligungsanspruch und Zahlungsanspruch aus eigenem Recht räumt § 78 b SGB VIII dem Einrichtungsträger gegen den Jugendhilfeträger nicht ein.38
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten vom 25.01.2013.
Hinsichtlich der Rechtsnatur der Kostenübernahmeerklärung vom 25.01.2013 ist zunächst festzustellen, dass es hierbei entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht um einen Schuldbeitritt des Beklagten zu einer Schuld des Hilfeempfängers handelt. Bei einem Schuldbeitritt tritt eine dritte Person zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in ein Schuldverhältnis ein. Das bedeutet, dass der hinzutretende Schuldner neben dem bisherigen Schuldner haftet.39 Hier wurde jedoch zwischen dem Vormund und der Klägerin keine eigene Zahlungsschuld begründet. Nach § 2 Abs. 1 des Betreuungsvertrages traf den Sorgeberechtigten, hier das als Vormund bestellte Jugendamt, keine Zahlungspflicht. An die Stelle des Vormundes sollte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe treten, der die Kostenübernahme erklärt. Die Zahlungspflicht sollte somit allein den Beklagten in Folge der Kostenübernahmeerklärung treffen.40 Hierin liegt im Übrigen auch keine befreiende Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff BGB, die zu einem Schuldnerwechsel führt (der Übernehmer tritt an die Stelle des Schuldners und dieser wird von seiner Schuld frei).41 Eine eigene Zahlungsschuld des Vormundes wurde zu keinem Zeitpunkt begründet.
Durch die Kostenübernahmevereinbarung vom 25.01.2013 wurde vielmehr ein eigenes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Klägerin in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff SGB X) begründet.42 Hier hat der Beklagte sich mittels einer individuellen Kostenvereinbarung, die an die mit dem Landkreis Dahme-Spreewald getroffenen Vereinbarungen anknüpft, vertraglich gegenüber dem Leistungserbringer verpflichtet, die Kosten der in der Erklärung näher bezeichneten Unterbringung eines Hilfeempfängers zu übernehmen. Eine solche Vereinbarung hat den Sinn, die gegenüber dem Hilfeempfänger durch Verwaltungsakt getroffene Regelung auch auf den Einrichtungsträger auszudehnen. Da der Heimträger aus dem Bewilligungsbescheid gegenüber dem Hilfeempfänger keine eigenen Ansprüche herleiten kann, sollen ihm diese durch Vertrag verschafft werden.43
Aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Freihaltegeldes vom 11.12.2013 bis 31.12.2013 allerdings nicht herleiten. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen der Beanspruchung eines Freihaltegeldes gemäß § 10 Abs. 2 des Rahmenvertrages nach § 78f SGB VIII, der bei vorübergehender Abwesenheit von mehr als drei Tagen ein Freihaltegeld in Höhe von 90 % des einrichtungsbezogenen Entgeltes vorsieht, vorliegen. Denn der streitgegenständliche Entgeltanspruch ist bereits dem Grunde nach nicht von der Kostenübernahmevereinbarung vom 25.01.2013 gedeckt.
Die Kostenübernahmevereinbarung vom 25.01.2013 hat ausweislich ihres Wortlautes eine Betreuung in einer „vorübergehend engmaschig intensivpädagogisch-therapeutisch betreute[n] Gruppe“ im Landkreis Dahme-Spreewald zum Gegenstand.44 Dieser Erklärungsgehalt ergibt sich aus der unter dem Tageskostensatz vermerkten Betreuungsart und dem Hinweis auf die „Richtlinie Landkreis Dahme-Spreewald“.45 Dies in den Blick nehmend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der Klägerin mit der Kostenübernahmeerklärung vom 25.01.2013 eine unbeschränkte Kostenzusage für eine Betreuung an beliebigen Standorten erteilen wollte.46 Auch aus dem Hilfeplan vom 11.07.2013 folgt, dass eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung gemäß § 35 SGB VIII in der Wohngruppe N (Landkreis Dahme-Spreewald) erfolgen sollte.
Die Klägerin hat jedoch mit Schreiben vom 12.11.2013 auf Nachfrage gegenüber dem Beklagten die Verlegung von B von der Einrichtung N (Landkreis Dahme-Spreewald) in die Einrichtung M (Landkreis Märkisch-Oderland) zum 25.09.2013 und gleichzeitig die Erhöhung des Tagessatzes auf 367,57 € bestätigt.47 Demnach kam es im September 2013 zu einer Verlegung des Jungen in eine Einrichtung in einem anderen Landkreis.
Hat aber der Beklagte mit der Kostenübernahmeerklärung vom 25.01.2013 gegenüber der Klägerin lediglich eine Kostenübernahme in Bezug für die Betreuung des Jungen gemäß § 35 SGB VIII im Landkreis Dahme-Spreewald erklärt, war die Betreuung des Jungen in einer außerhalb des Landkreises-Dahme Spreewald liegenden Einrichtung nicht von der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten gedeckt.48 Danach kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch nicht aus der Erklärung vom 25.01.2013 ableiten.
Mit Blick auf die von dem Beklagten nach Mitteilung der Klägerin vom 12.11.2013 geleisteten Zahlungen für die Unterbringung des Jungen in der Einrichtung im Landkreis Märkisch-Oderland könnte man eine konkludente Vereinbarung eines Standortwechsels mit einem Tagessatz in Höhe von 367,57 € in Betracht ziehen. Einer solchen konkludenten Entgeltvereinbarung steht jedoch bereits das für öffentlich-rechtliche Verträge in § 56 SGB X normierte Schriftformerfordernis entgegen, sodass eine solche Vereinbarung keine wirksame Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin darstellen kann.49 Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis scheitern ebenfalls an der erforderlichen Schriftform.50
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausginge, dass die Kostenübernahmeerklärung vom 25.01.2013 die Unterbringung des Jungen in einem anderen Landkreis abdeckte, scheitert das Zahlungsbegehren der Klägerin jedenfalls an der Entlassung des Jungen am 11.12.2013. In der Entlassung des Jungen aus der Einrichtung der Klägerin am 11.12.2013 liegt eine einvernehmliche Aufhebung des öffentlichen-rechtlichen Vertrages, hier in Gestalt der Kostenübernahmeerklärung. Die bestehenden Möglichkeiten, die Bindungswirkung eines Vertrages zu beenden, werden durch die Anpassungs- und Kündigungsregelungen in § 59 SGB X nicht beschränkt.51 Neben einer Vertragsanpassung oder Kündigung kommt eine Aufhebung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen in Betracht.52 Eine solch einvernehmliche Aufhebung ist vorliegend erfolgt; dies belegt die diesbezügliche Korrespondenz der Beteiligten. Gegenüber dem Vormund bestätigte die Klägerin die Entlassung des Jungen zum 11.12.2013 und wies zugleich darauf hin, dass gegenüber der Einrichtung keine weiteren Forderungen mehr bestünden.53 Mit Schreiben vom 16.12.13 bestätigte die Klägerin sodann gegenüber dem Beklagten die Entlassung des Jungen zum 11.12.2013, bedankte sich für die gute Zusammenarbeit und stellte mit Schreiben vom 06.01.2014 unter dem Betreff „Kostenrechnung Dezember 2013 […] Entlassung am 11.12.2013“ 11 Tage Betreuung (01.12.2013 bis 11.12.2013) in Rechnung.54 Zugleich war es die Klägerin, die den Jungen am 11.12.2013 zu der Einrichtung eines anderen Trägers brachte. Hierdurch haben die Vertragsparteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass an einem Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der in akzessorischer Abhängigkeit zu dem Anspruch des Hilfesuchenden besteht,55 kein Interesse mehr bestand, sodass es am 11.12.2013 zu einer einvernehmlichen Aufhebung des Vertrages kam. Ab diesem Zeitpunkt endeten die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien, sodass der Beklagte auch nicht mehr zu einer weiteren Zahlung des Betreuungsentgeltes verpflichtet war. Aus diesem Grund kann auch dahin stehen, ob der Beklagte im April 2014 wirksam eine zum 11.12.2013 rückwirkende Kündigung der Kostenübernahmeerklärung aussprechen konnte, da der öffentlich-rechtliche Vertrag zu diesem Zeitpunkt keinen Bestand mehr hatte.
Ferner muss sich der Beklagte entgegen der Ausführungen der Klägerin nicht nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als ob zwischen den Beteiligten eine wirksame individuelle Entgeltvereinbarung für die Zeit vom 11.12.2013 bis 31.12.2013 abgeschlossen worden wäre. Zwar gilt der Grundsatz von Treu und Glauben auch im öffentlichen Recht.56 Ein Leistungserfüllungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, kommt jedoch nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Von daher lässt sich ein Leistungserfüllungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nur herleiten, wenn eine Rückabwicklung bereits erbrachter Leistungen nicht möglich ist und ein Fortbestand der dadurch eingetretenen Verhältnisse nach der Rechtsordnung schlechthin unerträglich wäre.5757 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze kann die Klägerin vorliegend aus dem Grundsatz von Treu und Glauben keinen Anspruch auf weitergehende Zahlungen gegen den Beklagten herleiten. Ab dem 11.12.2013 hat die Klägerin bereits keine Leistungen zu Gunsten des Hilfebedürftigen erbracht, da dieser die Einrichtung bereits am 11.12.2013 verlassen hatte.
Auch ein aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag hergeleiteter Schadenersatzanspruch58 der Klägerin besteht nicht. Das Fehlverhalten des Jungen, der Mitarbeiter der Klägerin nach eigenen Angaben fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt hat, muss sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Im Übrigen beruhte die vor dem 31.12.2013 erfolgte Entlassung des Jungen nicht auf dessen Fehlverhalten, sondern auf der bevorstehenden Entziehung der Betriebserlaubnis der Klägerin. Hier kann die Klägerin auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die Entziehung der Betriebserlaubnis und damit die Schließung der Einrichtungen der Klägerin auf das Fehlverhalten des Jungen zurückzuführen sei. Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 13.01.2014, das den Eilrechtsschutzantrag der Klägerin gegen die Entziehung der Betriebserlaubnis als unbegründet abgewiesen hat, folgt, dass die Entziehung der Betriebserlaubnis für die drei Einrichtungen nicht mit der Gewalttätigkeit gegenüber einem betreuten Jungen, also einem Einzelfall, begründet wurde. Das Gericht kam vielmehr unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen Kommission vom 30.10.2013 zu dem Ergebnis, dass die Konzeption der Klägerin nicht den pädagogischen Standards und dem Zweck der Einrichtungen entspreche und ferner Mängel in der medizinischen Versorgung der Kinder und Jugendlichen festzustellen gewesen seien.59 Die Situation der Kinder und Jugendlichen in den Einrichtungen der Klägerin habe nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts Cottbus im Hinblick auf die strukturelle Vernachlässigung sozialpädagogischer und psychologischer Aspekte, die kaum differenzierte und reflektierte Anwendung pädagogischer Methoden und körperlicher Zwangsmittel und eine nicht in gebotenem Maße erfolgende psychiatrische und psychotherapeutische Versorgung erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung begründet, die sich in der relevanten Gefahr stagnierender oder negativer Entwicklungsverläufe, psychischer und physischer Schädigungen bis hin zu Retraumatisierungen manifestiere.60 Danach kann die Klägerin nicht mit dem Vortrag durchdringen, die Schließung der drei Betriebe beruhe auf einem individuellen Fehlverhalten des Leistungsberechtigten. Somit kann aus der vorzeitigen Entlassung des Jungen am 11.12.2013 auch kein Schadensersatzanspruch zu Lasten des Beklagten hergeleitet werden.
Da eine sonstige Anspruchsgrundlage für den gegen den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht erkennbar ist, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 S. 2 VwGO), erübrigt sich im Hinblick auf deren eigene Kostenlast. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2, Halbsatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.