Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 618/19
Zur Heranziehung zur Hundesteuer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 1.722,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs.2 GKG).
Die Kläger wenden sich nach erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019, den Prozessbevollmächtigten der Kläger am 22.03.2019 zugestellt) mit ihrer am 17.04.2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 31.01.2018, mit dem sie zu einer Hundesteuer für einen gefährlichen Hund für den Zeitraum 01.07.2015 bis 31.12.2018 in Höhe von 1.722,00 € herangezogen wurden.
Im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 wird ausgeführt:
„Tatbestand
Die Widerspruchsführer (WF) wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Hundesteuer durch den Widerspruchsgegner (WG).
Die WF meldeten zum 15.06.2015 beim WG einen Hund der Rasse „American Staffordshire Terrier" an, der ab dem 01.07.2015 unter dem Kassenzeichen ... als erster Hund mit einem Jahressteuersatz in Höhe von 75,- € veranlagt wurde. Mit Schreiben vom 22.06.2016 teilte der WG den WF mit, dass beabsichtigt sei, den Hund ab Abmeldung rückwirkend mit dem Steuersatz für gefährliche Hunde zu besteuern.
Mit Steuerbescheid vom 26.10.2016 setzte der WG die Jahressteuer für den Hund der WF ab dem 01.07.2015 mit 492,- € fest. Mit Schreiben vom 24.11.2016 legten die WF dagegen Widerspruch mit der Begründung ein, es handele sich um einen Welpen, der in keinster Weise gefährlich sei. Eine Entscheidung über diesen Widerspruch ist bislang nicht erfolgt.
Am 22.11.2016 meldeten die WF den Hund ab und legten zum Beweis einen Kaufvertrag vom 16.01.2016 vor, wonach der Hund nach Frankreich verkauft worden sei. Auf Grund dieser Abmeldung stellte der WG den Hund ab 01.02.2016 steuerlich in Abgang.
Am 30.11.2017 kam es zu einem Beißvorfall, bei dem ein von den WF geführter Hund einem anderen Hund so schwere Verletzungen zufügte, dass dieser eingeschläfert werden musste. Der Polizei gegenüber wurde dabei von den WF erklärt, der Hund sei bei ihnen in Pflege. Auf Anfrage des WG erklärte die ... Versicherung mit Schreiben vom 22.01.2018, dass der American Staffordshire „A..." seit 14.07.2015 durch den WF zu 1. bei ihr haftpflichtversichert sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.01.2018 setzte der WG gegenüber den WF Hundesteuer in Höhe von jährlich 492,-€ ab dem 01.07.2015 (insgesamt 1.722,- €) fest.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 05.02.2018 (Eingang; 07.02.2018). Die WF tragen vor, sie seien nicht Halter des Hundes. Nach der maßgeblichen Hundesteuersatzung bestehe keine Steuerpflicht für Hunde zur Pflege, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde A-Stadt aufhalten würden. Sie seien mit dem Käufer des Hundes befreundet und hätten sich bereit erklärt, das Tier für wenige Tage zu sich zu nehmen, wenn der Halter an der Betreuung des Hundes gehindert sei. Insgesamt halte sich der Hund weitaus weniger als zwei Monate in der Gemeinde A-Stadt auf. Nach ihrer Kenntnis werde der Hund auch am Wohnort des Käufers versteuert. ...
Der WG ... bezieht sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen und trägt ergänzend vor, der Hund sei 2016 trotz Zweifeln an dem tatsächlichen Verkauf steuerlich abgemeldet worden. Die Berechtigung dieser Zweifel habe sich nach dem Beißvorfall vom 30.11.2017 im Nachhinein jedoch bestätigt. Die Tierarztkosten für den bei dem Vorfall verletzten und später eingeschläferten Hund sowie eine Entschädigung seien von der Versicherung des WF erstattet worden. Wenn ein Schädiger den Schaden seiner Versicherung melde, impliziere dies seine Eigentümereigenschaft. Sofern die WF tatsächlich seit 26.01.2016 nicht mehr Eigentümer des Hundes gewesen wären, stelle sich die Frage, ob die Regulierung des Schadens durch die Versicherung der WF statthaft gewesen wäre. Ein Nachweis, dass der Hund in Frankreich angemeldet bzw. versteuert werde, sei bisher ebenfalls nicht erbracht worden. Nach übereinstimmenden Aussagen mehrerer Zeugen lebe der Hund auch jetzt noch im Haushalt der WF.
Der von den WF benannte Erwerber ... ... hat in dieser Angelegenheit folgende schriftliche Erklärung abgegeben:
„Hiermit bestätige ich ... ..., wohnhaft in ... ..., … rue ..., mein Hund Namens A..., Rasse American Staffordshire Terrier, ab und zu, zu betreuung bei der Familie A., A-Stadt, A-Straße, ab zugeben. Der Lebensmittelpunkt ist in oben genannte Adresse des Hundes. Da ich in A-Stadt arbeite, bringe ich das Tier morgens mit und hole ihn abends ab. Dies passiert nicht alltäglich." ....
Der Widerspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Der Widerspruch ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Abgabenänderungsbescheid 2018 vom 31.01.2018 ist rechtmäßig, so dass eine Verletzung eigener Rechte der WF ausscheidet.
Ermächtigungsgrundlage für den Bescheid ist die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde A-Stadt (Hundesteuersatzung) vom 13.12.2001 in der Fassung der 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde A-Stadt vom 10.12.2015.
Dass die Hundesteuersatzung unter Verletzung von Form- bzw. Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unter Anwendung der Hundesteuersatzung ist aber der angefochtene Abgaben-Änderungsbescheid 2018 vom 31.01.2018 nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 1 der Hundesteuersatzung hat eine Hundesteuer zu entrichten, wer in der Gemeinde A-Stadt einen über drei Monate alten Hund hält. Die Steuer ist nach Abs. 2 der Vorschrift gleichfalls zu entrichten, wenn ein Hund in Pflege gehalten wird, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert wird.
Zur Überzeugung des Kreisrechtsausschusses steht fest, dass der fragliche Hund steuerrechtlich den WF zuzuordnen ist. Diese Überzeugung gründet sich auf der - unstreitigen - Tatsache, dass der Hund seit dem 14.07.2015 über die WF versichert ist.
Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Argumentation vermochte ebenso wenig wie die schriftliche Zeugenaussage den dadurch erzeugten Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern.
Zumindest aber hat der WF in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt und dies wird auch durch die schriftliche Zeugenaussage bestätigt, dass er den Hund „hin und wieder" zur Pflege bei sich aufnimmt, wodurch sich die Steuerpflicht aus Abs. 2 der Vorschrift begründet.
In der schriftlichen Zeugenaussage wird die Pflege des Hundes zwar dadurch eingeschränkt. dass dort am Ende erklärt wird, dass dies nicht alltäglich geschehe. An der Glaubwürdigkeit dieser Zeugenaussage sind jedoch nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses Zweifel angezeigt, da sie teilweise widersprüchlich zu den tatsächlichen Verhältnissen ist. So ist angegeben, dass der Hund abends abgeholt werde, was von dem WF in der mündlichen Verhandlung auf die Zeit nach Arbeitsende konkretisiert wurde. Demgegenüber erfolgte der Beißvorfall jedoch unbestritten nach 21.00 Uhr. Bei dieser Sachlage wertet der Ausschuss den entsprechenden Vortrag der WF als Schutzbehauptung.
Ausgehend davon ist die Steuerpflicht der WF dem Grunde nach zu bejahen.
Auch der Höhe nach ist der angefochtene Abgabenänderungsbescheid 2018 nicht zu beanstanden. Der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde beträgt nach § 1 Abs. 2 der 3. Änderung zur Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde A-Stadt jährlich 492,-- €. Dass es sich bei dem Hund der WF um einen gefährlichen im Sinne der genannten Vorschrift handelt, wird nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses durch den unstreitigen Beißvorfall belegt.
Gründe, die im Übrigen zu einer Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes1 gebietet der Amtsermittlungsgrundsatz der Widerspruchsbehörde in einem solchen Falle nicht, gleichsam ungefragt ins Blaue hinein in die Suche nach Fehlern des Verwaltungsverfahrens einzutreten sondern unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie das Verfahren nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben wurden.
Ob ein Erlass der Steuer nach allgemeinen Vorschriften in Betracht kommt, brauchte nicht geprüft zu werden. Denn selbst eine etwaige Verletzung der verfahrensrechtlichen Pflicht des WG, offensichtlich erkennbare Umstände, die dazu führen, dass aus sachlichen Gründen ein (teilweiser) Billigkeitserlass geboten ist, bereits im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, würde nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit und Aufhebbarkeit des Steuerbescheides führen, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnen, in ein selbständiges Erlassverfahren mit unter Umständen - nach Durchführung eines Vorverfahrens - anschließender Verpflichtungsklage einzutreten2 .
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Abgabenänderungsbescheid vom 31.01.2018 nicht zu beanstanden.“
Die Kläger machen geltend, die Versicherung für den Hund sei beibehalten worden, da eine schon bestehende Versicherung für ihr Pferd kostengünstig erweitert worden sei und zudem beim Verkauf des Hundes klar gewesen sei, dass ihrerseits eine gelegentliche Hundebetreuung erfolgen würde. Diese Hundebetreuung erfolge aber, wie vom Käufer bestätigt worden sei, keineswegs täglich, jedoch auch mal über Nacht. Von daher könne aus der Beibehaltung der Versicherung nicht auf ihre Haltereigenschaft geschlossen werden.
Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 aufzuheben.
Der Beklagte, der keinen Antrag gestellt hat, verweist auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet3.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten und der Widerspruchsakte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
Die Klage, über die nach den entsprechenden Erklärungen der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist als Anfechtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 31.01.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zur Begründung wird zunächst nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 verwiesen. Teils ergänzend, teils weiderholend sei angemerkt:
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Hundesteuer sind die Vorschriften der §§ 3 Abs. 3, 1 Abs. 1, 2 KAG i.V.m. der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde A-Stadt vom 13.12.2001 i.d.F. der 3. Änderung vom 10.12.2015.
Gemäß § 3 Abs. 3 KAG sind die Gemeinden verpflichtet, eine Hundesteuer zu erheben. Die Gemeinde A-Stadt ist dieser gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und erhebt nach den Satzungsvorschriften der Hundesteuersatzung eine Hundesteuer, wobei steuerpflichtig u.a. ist, wer in der Gemeinde A-Stadt einen über drei Monate alten Hund hält (§ 1 Abs. 1) und als Halter aller in einem Haushalt gehaltenen Hunde im Zweifelsfall der Haushaltsvorstand gilt (§ 1 Abs. 4). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 hat die Steuer gleichfalls zu entrichten, wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, sofern er nicht nachweisen kann, dass der Hund bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert wird. Die Hundehaltung zur Pflege oder auf Probe wird nur bis zur Dauer von 3 Monaten anerkannt (§ 1 Abs. 2 Satz 2). Danach ist der Hund in der Gemeinde durch den/die Hundehalter/in zu versteuern (§ 1 Abs. 2 Satz 3). Der Steuersatz für einen gefährlichen Hund (§ 6)4 beträgt dabei jährlich 492,00 € (§ 2 Abs. 2).
Die Kläger waren im fraglichen Zeitraum (01.07.2015 bis 31.12.2018) Halter eines gefährlichen Hundes, so dass der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1, Abs. 2 der Hundesteuersatzung erfüllt war. Eine Hundehaltung im steuerrechtlichen Sinn liegt immer dann vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form des Halterbegriffs5 kommt es nicht an6.
Dass der in Rede stehende Hund den Klägern im steuerrechtlichen Sinn zuzuordnen ist, steht für das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalles fest.
So wurde der Hund anlässlich eines Beißvorfalls am 30.11.2017 gegen 21.00 Uhr - nach dem „Verkauf“ des Hundes an Herrn ... am 16.01.2016 - vom Kläger zu 2. geführt. Der Käufer Herr ... bestätigt zudem, dass er den Hund, da er in A-Stadt arbeite, morgens zu den Klägern bringe und abends wieder abhole, was allerdings nicht täglich passiere7. Im gerichtlichen Verfahren tragen die Kläger unter Bezug auf diese Erklärung vor, der Hund sei „gelegentlich“ während der Arbeitszeiten des Herrn ... bei ihnen im Haus8. Der Kläger zu 2. erklärte ausweislich eines Aktenvermerks vom 23.03.2018, der nach einem Besuch von Mitarbeitern des Beklagten im Anwesen der Kläger erstellt wurde, sein Bekannter Herr ... bringe den Hund lediglich am Wochenende zu ihnen9. Insoweit werden hinsichtlich der Aufenthaltszeiten des Hundes bei den Klägern widersprüchliche Angaben gemacht, was schon dafür spricht, dass der diesbezügliche Vortrag nicht der Wahrheit entspricht und Schutzbehauptungen aufgestellt werden, mit der Folge, dass der Hund den Klägern steuerrechtlich zugerechnet werden muss.
Selbst wenn man den klägerischen Angaben folgen würde, ergibt sich aus ihnen die steuerrechtliche Zurechnung des Hundes, da allein schon durch die vom Kläger zu 2. zugestandenen „Wochenendaufenthalte“ der Steuertatbestand des § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung erfüllt ist; der Hund ist bei den Klägern dadurch in Pflege und zwar - insgesamt auf das steuerrechtlich hier maßgebende Kalenderjahr bezogen - länger als 3 Monate.
Dies gilt fallbezogen auch, sollte der Vortrag zutreffen, wonach sich der Hund (auch noch?) während der Arbeitszeit des Herrn ... bei den Klägern aufhält, selbst wenn dies nicht täglich erfolgen sollte. Unter Berücksichtigung der den Klägern in § 13 der Hundesteuersatzung auferlegten Auskunftspflicht ("Jede/r Hundehalter/in ist verpflichtet, dem Steueramt oder den von der Gemeinde beauftragten Personen auf Nachfrage über die gehaltenen Hunde wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.")10, obliegt, dies sei angemerkt, den Klägern die, hier mit Blick auf ihren pauschal gehaltenen Vortrag nicht erfüllte, Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Aufenthaltstage des Hundes, um festzustellen, ob die 3 Monatsfrist des § 1 Abs. 2 der Hundesteuersatzung eingehalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.