Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 1819/19
Lage alleinstehender und alleinerziehender Frauen in Nigeria;
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 05.11.2019 sind rechtmäßig1 und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder der Asylanerkennung. In ihrer Person liegen auch weder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung der Bescheide der Beklagten vom 05.11.2019 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Bescheide enthalten hinsichtlich der fallbezogen entscheidungsrelevanten Fragen eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Sie setzten sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend auseinander und stellen die Verhältnisse im Heimatland der Kläger – Nigeria – bezogen auf die Erkenntnislage2 und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes3 zutreffend dar.
Teils ergänzend, teils wiederholend merkt das Gericht an:
Der Bescheid hinsichtlich der Kläger zu 1. und 2. kann nicht, wie die Kläger meinen, deshalb als unbestimmt angesehen werden, als dort der Name ..., unter dem die Kläger zu 1. und 2. im Asylverfahren zunächst geführt worden sind, lediglich als Alias-Name aufgeführt ist. Die Klägerin zu 1. hat im Rahmen der Anhörung bei der Beklagten klargestellt, dass sie und der Kläger zu 2. mit Nachnamen nicht ... sondern A. heißen. Durch die Benennung der früher benutzten Namen im Bescheid als Alias-Namen der Kläger zu 1. und 2. ist eine genaue Zuordnung des Bescheides zu den Personen, an die er adressiert ist, unproblematisch möglich. Das Gericht teilt des Weiteren die Einschätzung der Beklagten, dass das Vorbringen der Kläger nicht geeignet ist, einen Asylanspruch oder einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling bzw. als subsidiär Schutzberechtigte zu tragen. Dem Vortrag der Klägerin zu 1. - der minderjährige Kläger zu 2. und der erst in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 3. haben ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht vorgetragen – sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sie in Nigeria staatlicherseits oder durch Dritte konkrete Verfolgungsmaßnahmen erfahren hätte4.
Es ist vorliegend auch nach wie vor davon auszugehen, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Auch alleinstehende und alleinerziehende Frauen können in Nigeria ihre existentiellen Bedürfnisse grundsätzlich aus selbständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. So ist es z.B. für Frauen kein Problem, in Abuja allein eine Wohnung zu mieten oder zu arbeiten. Üblicherweise ist es für Frauen und alleinstehende Mütter möglich, Arbeit zu finden5. Nigeria verfügt speziell hinsichtlich Frauen über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen kümmern, ihnen bei der Reintegration helfen, als zentrale Anlaufstelle fungieren und auch eine mehrmonatige Rehabilitierung (psychologische Betreuung) sowie Berufstraining anbieten6. Des Weiteren ist in dem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen, dass abgesehen von privaten Hilfemöglichkeiten und Hilfsorganisationen auch auf Rückkehr- und Starthilfen sowie auf Reintegrationsprogramme zurückgegriffen werden kann. So hat die Klägerin zu 1. die Option, ihre finanzielle Situation in Nigeria aus eigener Kraft zu verbessern, um Startschwierigkeiten bei einer Rückkehr besser zu überbrücken. Gegen diese Möglichkeiten können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass Start- bzw. und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehr, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung, erfolgen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes verlangen7. Letztlich ist bei der Rückkehrprognose davon auszugehen, dass die Kläger im (auch derzeit bestehenden) Familienverbund zusammen mit dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1., dessen Asylverfahren erfolglos geblieben ist8, nach Nigeria zurückkehren.
Die von der Klägerin zu 1. geltend gemachte seelische Erkrankung9, die in den Mittelpunkt des gerichtlichen Vorbringens gestellt wird, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist10. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des gesundheitlichen Zustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlichen und schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen. Mit der Präzisierung des Gesetzgebers, dass lediglich lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers hindern, wird klargestellt, dass nur äußerst gravierende Erkrankungen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen11. Von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn "lediglich" eine Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielland nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren12. Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist13. Bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - "dort" - folgt, dass die das Abschiebungshindernis begründenden Umstände an Gegebenheiten im Abschiebungszielland anknüpfen müssen. Soweit eine geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung ihren Grund in Gegebenheiten und Vorgängen im Aufenthaltsland Deutschland findet, kann sie dem Bundesamt gegenüber nicht als Abschiebungshindernis geltend gemacht werden14.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass für die Klägerin zu 1. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Klägerin zu 1. hat keine qualifizierten Atteste im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG vorgelegt. Nach dieser Norm muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein15.
Die vorgelegten Schreiben16 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I der Uniklinik der Universität ... werden den dargelegten Standards nicht gerecht.
Die Beklagte hat zu den von den Klägern insoweit vorgelegten Schreiben mit Schriftsatz vom 23.04.202017, auch und gerade mit Blick auf die geforderten Standards, Folgendes ausgeführt:
„Es ergeben sich aus der bereis vorliegenden Akte sowie den nun neu eigereichten ärztlichen Schreiben einige Ungereimtheiten.
Zunächst muss nach Ansicht der Beklagten noch die Frage der Vaterschaft des Kindes E. (Kläger zu 3.) geklärt werden.
Die Klägerin legte zwar eine Erklärung zur elterlichen Sorge des Vaters Herrn E. ... ... vor. Dieser kann jedoch laut den Ausgaben der Klägerin zu 1. in Ihrer Anhörung vom 31.10.2018 (Asylakte 7637194 -232 S. 1-5) nicht der Vater sein.
Zum Zeitpunkt der Anhörung gab die Klägerin an, im zweiten Monat schwanger zu sein. Daraus folgt, dass die Schwangerschaft während ihrer Reise nach Deutschland eingetreten sein muss.
Des Weiteren gibt sie jedoch noch an, dass sie zu jenem Zeitpunkt zuletzt vor 3 Jahren mit Herrn E. ... ... telefoniert habe und seit jenem Telefonat kein Kontakt mehr bestand.
Somit kann Herr E. ... ..., sofern die Klägerin zu 1. in ihrer Anhörung wahrheitsgemäße Angaben getätigt hat, gar nicht der leibliche Vater des Klägers zu 3. (geb. am 03.06.2019) sein. Dies spiegelt sich auch in der zunächst vorgelegten Geburtsurkunde des Kindes ohne Angabe eines Vaters wieder (Asylakte 7848239 - 232 S. 33-34). Sofern Herr E. ... ... tatsächlich der leibliche Vater des Kindes sein sollte, so wäre davon auszugehen gewesen, dass dieser direkt in die Geburtsurkunde aufgenommen worden wäre.
Diesbezüglich wird um Klärung durch die Klägerin gebeten, da jener Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt ggf. Auswirkungen auf das Verfahren des Klägers zu 3. haben kann.
Allein hieran wird jedoch bereits ersichtlich, dass die Klägerin Ihre Angaben immer den aktuellen Gegebenheiten anpasst.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zu 1. bei der oben bereits benannten Anhörung auch angab, keinerlei gesundheitliche Einschränkungen zu haben. Im Allgemeinen ist hierbei festzustellen, dass die geltend gemachten Einschränkungen erstmals in diesem Klageverfahren seitens der Klägerin vorgetragen und zuvor niemals erwähnt wurden.
Erstmalig vorgetragen wurden die gesundheitlichen Einschränkungen durch die vorgelegten Behandlungsberichte vom 21.01.2020 (Zeitraum 12.12.2019 – 31.12.2019) sowie 29.01.2020 (Zeitraum 16.01.2020 – 03.02.2020).
Dies scheint insbesondere deshalb problematisch, als dass die Klägerin die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, laut eigenen Angaben, vor allem auf den am 05.11.2019 ergangenen Ablehnungsbescheid zurückführt.
Wenn ein entsprechender Bescheid solche gesundheitlichen Reaktionen bei der Klägerin auslöst, so ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Reaktion bei dem ablehnenden Bescheid vom 09.11.2018 im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausblieb und auch nicht direkt auf den ablehnenden Bescheid vom 05.11.2019 erfolgte.
Gerade in der Situation in welcher die Klägerin sich zu Zeitpunkt der Ablehnung im Rahmen des Dublin Verfahrens befand (schwanger und alleinstehend mit einem Kleinkind ohne Kontakt zum Kindsvater) und der drohenden Überstellung nach Portugal, wo Sie nach eigenen Angaben sogar darum fürchten müsse getötet zu werden (Asylakte 7637194 -232 S. 103-107), muss beim Vorliegen einer solchen Krankheit davon ausgegangen werden, dass sich entsprechende Auswirkungen gezeigt hätten.
Diese traten jedoch ausweislich der vorgelegten Behandlungsberichte erst nach dem negativem Eilrechtsbeschluss vom 02.12.2019 - 6 L 1820/19 - und noch nicht einmal direkt nach der zweiten Ablehnung - im nationalen Verfahren - auf.
Soweit die Klägerin tatsächlich den Ablehnungsbescheid vom 05.11.2019 als Ursache für Ihre Erkrankung geltend macht, so ist der zeitliche Ablauf im Hinblick auf die vorgelegten Behandlungsberichte für die Beklagte nicht nachvollziehbar.
Zusätzlich kommt hinzu, dass der Beklagten bei Sichtung der Behandlungsberichte Auffälligkeiten feststellte. Es wurde stets angegeben, dass die Beschreibung der aufgetretenen Symptome immer durch den Lebenspartner und nie durch die Klägerin zu 1. selbst erfolgte, da jene laut Angaben der Klinik nicht deutsch oder englisch sprach.
Dies ist besonders dahingehend verwunderlich, wo doch die Klägerin zu 1. alle Anhörungen beim Bundesamt in englischer Sprache führte, also sehr wohl über ausreichende englische Sprachkenntnisse verfügt. Die Schilderungen gegenüber der Klinik beinhaltete auch Geschehnisse zu Zeiten wo die Klägerin zu 1. laut ihrer Aussage noch keinen Kontakt zu ihrem Lebenspartner hatte. Warum jene Sachverhalte also nicht direkt durch die Klägerin vorgetragen wurden, kann nicht nachvollzogen werden.
Weitergehend stimmten die Angaben der Klägerin beim Bundesamt nicht mit den Aussagen über die Dauer der Partnerschaft in dem ärztlichen Schreiben überein. So wird dort von einer durchgehenden achtjährigen Partnerschaft ausgegangen, wohingegen die Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung angab, über einen Zeitraum von mehreren Jahren, welcher sich bis nach Ihrer Einreise nach Deutschland hinzog, keinerlei Kontakt zu Ihrem Partner gehabt zu haben.
Auch geht zumindest aus den leserlichen Teilen der Behandlungsberichte nicht exakt hervor, woraus die psychischen Problematiken der Klägerin zu 1. erwuchsen.
So findet sich in dem vorgelegten ärztlichen Schreiben die Angabe, dass die Klägerin seit Ihrer Flucht nach Deutschland immer wieder Phasen des Rückzugs und der depressiven Verstimmung gehabt hätte. Aufgrund welcher Ereignisse diese Phasen eintraten und ob hierin die Grundproblematik der Erkrankung bestand wird jedoch nicht geklärt. Zusätzlich fehlen jegliche Belege für die vorgetragenen depressiven Verstimmungen im Vorfeld.
Weitergehend wird auch in keiner Weise genau erläutert, auf welche traumatischen Ereignisse sich die PTBS der Klägerin zu 1. zurückführen lässt und warum jene Belastung seitens der Klägerin zu 1. nicht bereits früher zumindest gegenüber einem Arzt, geschweige denn ansatzweise im Rahmen des Asylverfahrens, vorgetragen wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 11.09.2007, 10 C 8.07, BVerwGE 129, 251 ff) stellt folgende Mindestanforderungen an den Sachvortrag einer psychischen Erkrankung, damit eine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung ausgelöst wird.
Aus dem Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat.
Zudem muss sich aus dem Attest nachvollziehbar ergeben, wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt.
Hingegen ist es nicht ausreichend um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn das Attest keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration, also die gezielte Befragung zur Ermittlung der Symptomatik, und über die Befunderhebung enthält. Ebenfalls nicht ausreichend ist es, wenn sich das Attest im Wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften - Angaben des Antragstellers beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihm gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen. Schließlich ist es auch nicht ausreichend, wenn der Facharzt keine nachvollziehbar begründete eigene Diagnose stellt.
Eben jene Mindestanforderungen entsprechen die vorliegenden Behandlungsberichte nicht.
Erschwerend kommt hinzu, dass alle Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten nur durch den Lebensgefährten erfolgte.“
und mit Schriftsatz vom 15.06.202018 ergänzend vorgetragen:
„… Weitergehend möchte die Beklagte jedoch, bezugnehmend auf das neuerdings eingereichte Schriftstück der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie I der Universität Ulm vom 28.05.2020, anmerken, dass die dort geschilderten Lebensereignisse der Klägerin zu 1., den Angaben im Rahmen der Anhörung vom 31.10.2018 (Asylakte S. 97-102) entgegenstehen.
So wird unter anderem erneut angegeben, dass ein Großteil der Geschehnisse von Ihrem Partner, aufgrund der vorhandenen Sprachbarriere, vorgetragen werden mussten, obwohl es der Klägerin zu 1. bei der Anhörung des Bundesamts problemlos möglich war, die Fragen auf Englisch zu beantworten.
Viel ausschlaggebender erscheint jedoch die Tatsache, dass die Klägerin zu 1. dort vortrug, dass ihre Eltern vor vier Jahren (also 2016) bei einem Kampf erschossen wurden.
Dem vorliegenden Anhörungsprotokoll ist jedoch unter Frage 4. zu entnehmen, dass die Eltern der Klägerin zu 1. getrennt lebten. Letztlich sei die Mutter der Klägerin zu 1. erst Anfang des Jahres 2018 durch einen Hausbrand, verursacht durch Esme-Krieger, ums Leben gekommen. Der Vater, welcher laut den Angaben in der Anhörung in Lagos wohnte, sei zwischen 2013 und 2018 bei einem Verkehrsunfall gestorben. Die Eltern des Kindsvaters des Klägers zu 2. können in jenem Fall nicht gemeint sein, da jene, laut Angaben der Klägerin zu 1., durch den Biss einer Würgeschlange bei der Feldarbeit starben.
Insgesamt verfestigt sich somit das Bild, dass die geschilderten Erlebnisse der Klägerin zu 1. nicht der Wahrheit entsprechen und je nach Situation von jener, sowie ihrem Partner, angepasst werden.
Was jedoch durch das vorliegende Attest bestätigt wird, ist die, bereits in der letzten Stellungnahme aufgegriffene Tatsache, dass der Kläger zu 3. wohl nicht das Kind von Herrn E. ... ... ist, sondern im Rahmen der Arbeit der Klägerin zu 1. als Prostituierte in Portugal, gezeugt wurde. Dies würde auch mit der Aussage der Klägerin, dass sie Herrn E., vor ihrer Ankunft in Deutschland, bereits drei Jahre nicht mehr gesehen habe, übereinstimmen.“
Diese Ausführungen überzeugen19. Sie entsprechen der sich aus den vorliegenden Akten ergebenden Sachlage und stehen mit der Rechtsprechung20 in Einklang. In den ärztlichen Befundberichten wird hinsichtlich der Diagnose im Hinblick auf das Kerngeschehen (angeblicher Verlust der Eltern der Klägerin zu 1. vor ca. vier Jahren in einem Kampf) schon nicht von einem - gemessen am Vortrag der Klägerin zu 1. im bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - zutreffenden Sachverhalt ausgegangen, mit der Folge, dass der Diagnose schon deshalb so nicht gefolgt werden kann. Die Befundberichte leiden maßgeblich auch daran, dass sie mit Blick auf die Klägerin zu 1. mangels (angeblicher) Sprachbarriere21 nicht auf der Basis einer Einzelexploration mit Anamnese und Befunderhebung beruhen, sondern nur auf den Angaben ihres Lebenspartners.
Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, aber - wie hier der Fall - nicht durch eine qualifizierte Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG, wonach der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen22.
Auf lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen bzw. eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands kann auch nicht auf Grundlage des Vortrages der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, wo sie in Begleitung ihres Lebensgefährten erschienen ist, geschlossen werden. Die Klägerin zu 1. hat nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage lediglich angegeben, sie möchte dazu nichts sagen23.
An der Beurteilung ändert des Weiteren auch die weltweite COVID-19-Pandemie nichts.Laut den allgemein zugänglichen Quellen gibt es in Nigeria im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt 52.548 (Deutschland 234.853) bestätigte Corona-Fälle; davon sind 39.257 Personen genesen; außerdem gibt es 1004 (Deutschland 9.227) Todesfälle und 321 Neuinfektionen (Deutschland 1.278)2424, wenn auch bei den Zahlen die Dunkelziffer hoch sein mag und die Zahl der an dem Virus Infizierten bzw. Gestorbenen deutlich höher liegen mag2525. Jedoch bleibt der nigerianische Staat nicht tatenlos, wobei in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedliche Maßnahmen getroffen werden2626. So gelten angesichts der Corona-Pandemie in Nigeria in bestimmten Landesteilen bzw. Staaten - gerade in Hotspots - teilweise strenge bzw. strengere Ausgangssperren und Quarantäneregelungen, die von den nigerianischen Sicherheitskräften auch überwacht werden. Die Regierung hat mittlerweile etwa die Ausgangssperre für Lagos und Abuja wieder aufgehoben, allerdings an anderen Stellen (etwa in Kano) zeitweise verlängert und erweitert2727.Dem Gericht fehlen vor diesem Hintergrund jegliche Anhaltspunkte für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes, weil nicht ersichtlich ist, dass - bezogen auf eine mögliche COVID-19-Erkrankung - eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugeordnet werden kann.Die weltweite COVID-19-Pandemie lässt nach dem Vorstehenden auch keine andere Sichtweise in Bezug auf das Vorliegen etwaiger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 1 AufenthG zu.Auch wenn sich die wirtschaftliche Situation in Nigeria aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verschlechtert2828, hält es das Gericht zum jetzigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht für hinreichend beachtlich wahrscheinlich, dass sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse derart negativ entwickeln werden, dass von einer grundsätzlich abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann. Für den Eintritt einer dahingehenden Verschlechterung hin zu einer Verelendung der humanitären Verhältnisse in Nigeria fehlen dem Gericht zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt greifbare Anhaltspunkte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gerade hinsichtlich der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie ein Gegensteuern des nigerianischen Staates erkennbar ist. So wurde ein Notfallfonds für das „Nigeria Centre for Disease Control“ eingerichtet, ebenso wie Konjunkturpakete, um die Auswirkungen für Haushalte und Betriebe zu lindern; außerdem wurden Nahrungsmittel verteilt2929. Darüber hinaus hat der internationale Währungsfonds Soforthilfen für Nigeria in Höhe von 3,4 Milliarden US-Dollar gewährt3030. Das Gericht geht zudem davon aus, dass gerade der für viele Nigerianer als Einnahmequelle bedeutende informelle Sektor nach dem Aufheben der vorübergehenden, nicht landesweit gleich strikten und im Übrigen bereits wieder gelockerten Ausgangsbeschränkungen3131 auch der Klägerin zu 1. wieder zur Verfügung stehen wird3232. Bei der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung kommt es zudem zu keinem Mangel, der über das übliche Maß hinausgehen würde3333.Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der COVID-19-Pandemie. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass die Kläger mangels entgegenstehender Anhaltspunkte nicht mit dem neuartigen SARS-CoV-2 („Coronavirus“) infiziert sind bzw. nicht an der hierdurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 leiden.Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein und in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird.Die derzeitige COVID-19-Pandemie stellt in Nigeria mangels einer solchen Abschiebestopp-Anordnung allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke, d.h. zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage erforderlich ist3434. Die drohende Gefahr, dass die Kläger sich in Nigeria mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Die Gefahren müssen dem Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Nach diesem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad muss eine Abschiebung dann ausgesetzt werden, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“3535. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde3636 .
Eine solche extreme, konkrete Gefahrenlage ist vorliegend für die Kläger im Hinblick auf die Verbreitung des „Coronavirus“ für das Gericht derzeit nicht erkennbar. Die 27, 7 und 1 Jahre alten Kläger ohne relevante Vorerkrankungen gehören nicht zu der Personengruppe mit einem höheren Risiko für einen schweren, möglicherweise lebensbedrohlichen Verlauf der COVID-19 Erkrankung37. Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten tagesaktuellen Fallzahlen und des damit einhergehenden Ansteckungsrisikos besteht in Nigeria derzeit nach dem oben genannten Maßstab keine hohe Wahrscheinlichkeit eines schweren oder tödlichen Verlaufs der Erkrankung für die Personengruppe, welcher die Kläger angehören. Sie müssen sich letztlich, wie hinsichtlich etwaiger anderer Erkrankungen, wie etwa Malaria, HIV, Masern, Cholera, Lassa-Fieber, Meningitis oder Tuberkulose, bei der die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung und eines schweren Verlaufs teilweise um ein Vielfaches höher liegt als bei dem „Coronavirus“38 im Bedarfsfalle auf die Möglichkeiten des - zugegebenermaßen nicht leistungsstarken - nigerianischen Gesundheits- und Sozialsystems39 verweisen lassen. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland..Die Kläger müssen sich im vorliegenden Fall vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht40.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die Ansteckungsgefahr mit dem „Coronavirus“ auch in Nigeria nicht in allen Landesteilen gleich hoch ist. Vielmehr gibt es erhebliche regionale Unterschiede4141 beim Risiko, angesteckt zu werden. Darüber hinaus bestehen – wie auch in anderen Staaten, wie etwa in Deutschland – individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder die Wahrung von Abstand zu anderen Personen, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren.Gegebenenfalls können die Kläger auch auf private Hilfsmöglichkeiten oder Hilfsorganisationen zurückgreifen, sodass sie nicht völlig mittellos wären und sich in Nigeria etwa auch mit Medikamenten, Desinfektionsmitteln oder Gesichtsmasken versorgen könnten. Abgesehen davon könnten den Klägern bei Bedarf auch Medikamente, Desinfektionsmittel oder Gesichtsmasken für eine Übergangszeit mitgegeben werden4242 .Das Gericht verkennt - auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie - nicht die mitunter schwierigen Lebensverhältnisse in Nigeria. Diese betreffen jedoch nigerianische Staatsangehörige in vergleichbarer Lage in gleicher Weise.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.