Verwaltungsgericht des Saarlandes, 3. Kammer — 3 K 739/20
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Fallbezogen keine Verfolgung bzw. keine Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG bei der Heranziehung zum Wehr-/Nationaldienst in Eritrea (Rn.7)
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 15.07.2020 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. In ihrer Person liegen auch keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylG vor.
Das Gericht sieht fallbezogen von einer Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, da es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 15.07.2020 folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG). Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 10.09.2020 verwiesen, mit dem der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde; dort ist ausgeführt:
„Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, mit der die Klägerin unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15.07.20201 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG begehrt, nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wobei die Kammer für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. nur Beschluss vom 05.11.2015 -1 D 170/15- unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG) folgt.
Zur Begründung folgt die Kammer des Ausführungen im Bescheid der Beklagten vom 15.07.2020 (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Der Bescheid enthält eine zutreffende Darstellung der rechtlichen Grundlagen und der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen. Er setzt sich zudem mit dem Klägervorbringen eingehend sowie in überzeugender Weise auseinander und stellt die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin – Eritrea – bezogen auf die Erkenntnislage und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes2 zutreffend dar.
Soweit die Klägerin pauschal angegeben hat, dass sie im Falle der (hypothetischen) Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, zum eritreischen Militärdienst herangezogen zu werden, vermittelt ihr dies (auch) keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Teils ergänzend, teils weiderholend ist hierzu anzumerken:
Die Gefahr eines ernsten Schadens im Sinne des § 4 AsylG ist hier nicht anzunehmen. Die Klägerin hat in Eritrea nicht zuvor einen solchen Schaden erlitten, sodass hier keine Beweiserleichterung zum Zuge kommt, und es besteht im Falle der Rückkehr keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sie einen solchen Schaden erleiden würde.
Zum einen droht der Klägerin bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zeitnah nach ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst, da sie bisher keinen Einberufungsbescheid erhalten hat3. Vor diesem Hintergrund ermangelt es jedoch an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung der Klägerin zum Nationaldienst. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren für den Schutzbegehrenden konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bestehen müssen. Die allgemeine Praxis des jeweiligen Herkunftsstaates zu bestimmten Lebenssachverhalten führt hingegen noch nicht zu einer individuellen Bedrohung des Ausländers, da auch § 4 Abs. 1 AsylG der Systematik der individuellen Schutzgewährung folgt und aufgrund dessen nicht in ein generelles Verbot der Abschiebung in bestimmte Staaten umgedeutet werden darf, sondern eine Gewährung subsidiären Schutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die beschriebene Gefahr dem Betroffenen konkret und individuell droht4. Ausgehend hiervon ist die bloße Tatsache der allgemeinen Wehrdienstverpflichtung in Eritrea ohne weitere konkretisierende Anhaltspunkte nicht geeignet, eine individuelle und konkret bestehende Gefährdung für die Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen5. Vorliegend ist nach der Erkenntnislage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Klägerin, auch nicht wegen Wehrdienstentziehung oder wegen illegaler Ausreise, in Eritrea zu rechnen.
Der Staatssekretär für Migration SEM führt in seinem Bericht „Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22.06.2016 dazu aus (S. 34, 42 ff.):
„Im Rahmen der Fact-Finding Mission konnte das SEM in vier eritreischen Städten (Asmara, Keren, Barentu und Tesseney) Gespräche mit insgesamt 27 Eritreern führen, die nach einer illegalen Ausreise aus Israel, dem Sudan oder dem Jemen zurückgekehrt waren. Die Gesprächspartner konnten konsistent darlegen, auf welche Art sie bei den eritreischen Auslandsvertretungen die Dokumente für die Rückreise eingeholt hatten (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars) und legten teils diese Dokumente sowie die nach der Rückkehr eingeholte Residence Clearance Form auch vor. Sie gaben an, dass sie aufgrund des „Diaspora-Status“ nach der Rückkehr kein (Wieder-)Aufgebot in den Nationaldienst erhalten hätten. Mehrheitlich hätten sie aber keine Arbeit gefunden.153 Gespräche des britischen Home Office mit 39 Rückkehrern in denselben Städten erbrachten weitgehend gleiche Ergebnisse. Zwei Rückkehrer berichteten, sechs Monate nach der Rückkehr in den Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Sie waren allerdings bereits 2009 bzw. 2011 nach Eritrea zurückgekehrt. Die Gespräche mit den Rückkehrern wurden vom eritreischen Außenministerium organisiert und jeweils von einem Mitarbeiter des Außenministeriums übersetzt.“
„Die Behandlung von Rückkehrern hängt hauptsächlich von zwei Faktoren ab: Ob sie freiwillig oder mit Zwang nach Eritrea zurückgekehrt sind sowie welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise hatten. (...) Im Umgang mit freiwilligen Rückkehrern aus der Diaspora werden derzeit die oben aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen für Desertion, Dienstverweigerung und illegale Ausreise offenbar nicht angewandt. Stattdessen bestehen dazu Richtlinien, die der Rechtslage widersprechen. Sie sehen vor, dass Diaspora-Eritreer, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt haben [Fn. 128: Dazu gehören Deserteure und Dienstverweigerer. Als Dienstverweigerer werden jene Personen angesehen, welche einem Dienstaufgebot keine Folge geleistet haben. Außerdem ist es denkbar, dass die Behörden auch Personen, welche vor ihrer Ausreise schon im dienstpflichtigen Alter waren, aber noch kein explizites Dienstaufgebot erhalten hatten, aufgrund der illegalen Ausreise als Dienstverweigerer ansehen], ihren Status bei den eritreischen Behörden regeln und anschließend straffrei nach Eritrea zurückkehren können. Falls sie sich mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, können sie in Asmara den „Diaspora-Status“ beantragen. Dieser befreit sie von der Pflicht, Nationaldienst zu leisten und Ausreisevisa zu beantragen. Aufgrund der Regelung des Status spielt bei den freiwilligen Rückkehrern der Nationaldienst-Status zumindest unmittelbar nach der Rückkehr keine sehr große Rolle. Die Behörden veröffentlichten die entsprechenden Richtlinien nie. Daher bestehen auf deren Anwendung kein Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit. Dennoch werden sie offensichtlich angewandt. Dies belegen die von internationalen Vertretern in Asmara und von der Presse ausführlich dokumentierten Beobachtungen der Urlaubsbesuche von Diaspora-Mitgliedern, aber auch die im Rahmen der Fact-Finding-Mission im März 2016 geführten Gespräche mit dauerhaften Rückkehrern u.a. aus Israel und dem Sudan. Bei den Personen, die freiwillig und mit „Diaspora-Status“ nach Eritrea zurückgekehrt sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer großen Mehrheit nicht verfolgt wurden.“
Auf diese Fact-Finding-Mission stützt sich ebenfalls der EASO Bericht Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise von November 2016 (S. 34) und vom September 20196. Dass freiwillige RückkehrerInnen7 aus dem Ausland, die sich zuvor dem Wehrdienst entzogen habe, gegenwärtig nicht verfolgt werden, ergibt sich auch aus dem ACCORD-Bericht vom 09.Mai 2017.
Diese Erkenntnisse8 sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und ermöglichen dem Gericht fallbezogen eine Bewertung der Lage in Eritrea. Dieser Bewertung liegt auch zugrunde, dass Eritrea quellentechnisch eine Herausforderung (ist): Es existieren nur wenige verlässliche Primärquellen und nur wenige überprüfbare Informationen, die auf in Eritrea erhobenen empirischen Daten beruhen. Zahlreiche Informationen von Quellen außerhalb Eritreas sind Meinungen, Annahmen, Spekulationen und Schätzungen ohne empirische Datenbasis9. Diese Situation ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass innerhalb des Einparteienstaates seit 2001 keine nichtstaatlichen Medien und keine kritischen Stimmen mehr existieren. Von den westlichen Staaten verfügen derzeit die USA, Italien, Frankreich, Deutschland, Großbritannien, eine Delegation der EU und Israel über Botschaften vor Ort. Die jeweiligen Mitarbeitenden sind allerdings in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Internationale Menschenrechtsorganisationen haben keinen Zugang zum Land und auch dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird der Zugang zu den Gefängnissen grundsätzlich verwehrt. Die Mehrheit der Informationen in Berichten von Menschenrechtsorganisationen stützt sich daher auf Quellen außerhalb Eritreas, hauptsächlich auf Aussagen von eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden. In letzter Zeit führten zudem mehrere europäische Migrationsbehörden, unter anderem das SEM, Fact-Finding-Missions nach Eritrea durch. Das erkennende Gericht hält diese besonders sachkundige Auskunftsquelle für zuverlässiger als andere Berichte; ihr kommt aufgrund dessen eine hervorgehobene Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht unter Verzicht auf die Feststellung objektivierbarer Prognosetatsachen auf bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen gestützt werden darf10.
Das Ergebnis der mündlichen Verhandlung gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser rechtlichen Bewertung.
Die Klägerin, die seit ihrer Geburt nur 3 Wochen in Eritrea verbracht hat, ansonsten in Saudi-Arabien gelebt hat, ist nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU aus Eritrea ausgereist. Umstände, aus denen sich eine bereits erlittene oder im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar drohende Verfolgung durch den eritreischen Staat oder sonstige Akteure im Sinne des § 3c Nr. 2 und 3 AsylG ergeben könnte, hat die Klägerin weder gegenüber der Beklagten noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht11. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin nach wie vor pauschal angibt, dass sie im Falle der Rückkehr nach Eritrea Gefahr laufe, zum eritreischen Militärdienst herangezogen zu werden, vermittelt ihr dies (nach wie vor) keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
Die Gefahr eines ernsten Schadens im Sinne des § 4 AsylG ist hier nicht anzunehmen. Zum einen droht der Klägerin bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zeitnah nach ihrer Rückkehr nach Eritrea die Heranziehung zum eritreischen Nationaldienst, da sie bisher keinen Einberufungsbescheid erhalten hat. Vor diesem Hintergrund ermangelt es jedoch an der erforderlichen Gefahrendichte hinsichtlich der Einberufung der Klägerin zum Nationaldienst. Insoweit ist nämlich zu sehen, dass die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren für den Schutzbegehrenden konkret, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bestehen müssen. Die allgemeine Praxis des jeweiligen Herkunftsstaates zu bestimmten Lebenssachverhalten führt hingegen noch nicht zu einer individuellen Bedrohung des Ausländers, da auch § 4 Abs. 1 AsylG der Systematik der individuellen Schutzgewährung folgt und aufgrund dessen nicht in ein generelles Verbot der Abschiebung in bestimmte Staaten umgedeutet werden darf, sondern eine Gewährung subsidiären Schutzes nur dann in Betracht kommt, wenn die beschriebene Gefahr dem Betroffenen konkret und individuell droht12. Ausgehend hiervon ist die bloße Tatsache der allgemeinen Wehrdienstverpflichtung in Eritrea ohne weitere konkretisierende Anhaltspunkte nicht geeignet, eine individuelle und konkret bestehende Gefährdung für die Klägerin i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG anzunehmen13. Vorliegend ist nach der im Beschluss der Kammer vom 10.09.2020 dargelegten Erkenntnislage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen Verfolgung der Klägerin und damit dem Eintritt eines ernsthaften Schadens, auch nicht wegen Wehrdienstentziehung oder wegen illegaler Ausreise, in Eritrea zu rechnen.
Neuere Erkenntnismittel, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. So hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 01.12.2020 -4 Bf 205/18.A-14 festgestellt, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger allein deshalb eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, weil er illegal ausgereist ist, dadurch den Nationaldienst nicht ableistet und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat. So spricht das relativ breite Spektrum von möglichen Sanktionen gegen die Annahme, dass diesen generell ein politischer Charakter zukommt. Außerdem gibt es Berichte, denen zufolge Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind. Gegen eine politische Zielrichtung ist ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen anzuführen, die der Erzwingung von Geständnissen, der Informationsgewinnung, der Bestrafung für angebliches Fehlverhalten und der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen und damit nicht individuell auf eine unterstellte politische Überzeugung des Betroffenen abzielen. Außerdem spricht gerade die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, die sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer und - bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars in der Regel unbehelligt nach Eritrea einreisen und wieder ausreisen können, dafür, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren vermeintlich abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht. Gegen die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft durch den eritreischen Staat ist des Weiteren anzuführen, dass der Nationaldienst heute neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der geschäftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient. Überdies kann auch aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von tausenden eritreischen Staatsangehörigen nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat weiterhin jedem einzelnen Flüchtling generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Denn auch diesem muss bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit, nicht aber aufgrund regimefeindlicher Haltung verlässt. Auch besteht derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Involvierung von Teilen der eritreischen Armee in den Tigray-Konflikt dazu führt, dass der eritreische Staat aktuell in der Verweigerung des Nationaldienstes – ziviler Teil – eine politische Opposition erblicken würde. Diese Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, die auf einer umfassenden Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials beruhen und überzeugend begründet worden sind, macht sich die Kammer vollumfänglich zu eigen15. Nach alldem ergeben sich zur Überzeugung der Kammer (vgl. § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin so in das Blickfeld der eritreischen Behörden geraten ist, dass sie bei ihrer Rückkehr mit Maßnahmen rechnen müsste, die die Voraussetzungen der §§ 3, 4 AsylG erfüllen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.