Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 E 148/22
Einsichtnahme in Senatsgeschäftsverteilungsplan - GVG als Sonderregelung zum Informationsfreiheitsgesetz; Verweisung eines isolierten PKH-Verfahrens
1. Die Regelungen des GVG über einen Anspruch auf Einsichtnahme in einen senatsinternen Geschäftsverteilungsplan stellen abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen dar, die den Vorschriften der Informationsfreiheitsgesetze vorgehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 2/18 -, juris Rn. 24, m.w.N.).2. Der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, steht einer Rechtswegverweisung nicht entgegen (Anschluss BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZB 276/20 -, juris, Ls. und Rn. 14,19 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21.3.2022 - AV 1/22 -, juris Rn. 10 f., m.w.N.).
in der Erwägung, dass
- sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2022 - 2 K 378/22 - wendet, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und entsprechend § 17a Abs. 2 GVG der Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Saarländische Oberlandesgericht Saarbrücken verwiesen wurde,
- der in Nordrhein-Westfalen wohnhafte Beschwerdeführer mit diesem verwiesenen Rechtsstreit isolierte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage begehrt, die ihrerseits im Kern auf eine Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 gerichtet ist,
- das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Verweisungsbeschluss zutreffend und unter Bezugnahme auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen ausführt, dass das Verfahren gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt, sondern die Ablehnung der Übersendung des internen Geschäftsverteilungsplans des 1. Strafsenates des Saarländischen Oberlandesgerichts für das Jahr 2022 durch dieses einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 EGGVG darstellt, den der Beschwerdeführer mit Hilfe eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung überprüfen lassen kann, für den gemäß § 25 Abs. 1 EGGVG das Oberlandesgericht zuständig ist,
- eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch nicht aufgrund von Bestimmungen des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Betracht kommt, wie sich aus § 1 Satz 1 SIFG i.V.m. § 1 Abs. 3 IFG ergibt, da es sich bei den einschlägigen Regelungen der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Hs. 1 GVG – die einen Anspruch auf Einsichtnahme in den senatsinternen Geschäftsverteilungsplan normieren, der auch für Personen gilt, die nicht an einem Verfahren beteiligt sind, das bei dem betreffenden Spruchkörper anhängig ist,1 und aufgrund derer über einen Antrag auf Übersendung einer Kopie eines spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplans nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist, so dass etwa nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf Null auch ein Anspruch auf Übersendung bestehen kann –2 um abschließende bereichsspezifische Sonderregelungen handelt, die speziell den Umfang sowie die Art und Weise des Zugangs zu gerichtsinternen Geschäftsverteilungsplänen der Spruchkörper zum Gegenstand haben,3
- das (isolierte) Prozesskostenhilfeverfahren daher in Übereinstimmung mit der neueren – die Frage der Anwendbarkeit der Rechtswegverweisung analog im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren überzeugend beantwortenden – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs4 entsprechend an das Saarländische Oberlandesgericht zu verweisen ist, zumal auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts5 der Umstand, dass es sich um ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren handelt, einer Verweisung nicht entgegen steht,