Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 B 78/26
Untersagung der Übertragung des Amtes eines Polizeihauptkommissars bzw. einer Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) auf einen Mitbewerber im Eilverfahren - Zwischenregelung gemäß Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 123 VwGO
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Mai 2026, 2 L1372/26, aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Mit dem vorgenannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des von dem Antragsteller am gleichen Tag unter dem Aktenzeichen 2 L 1372/26 anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren untersagt, vor dem Antragsteller einem Mitbewerber bzw. einer Mitbewerberin das Amt eines Polizeihauptkommissars bzw. einer Polizeihauptkommissarin (Besoldungsgruppe A 11) zu übertragen.
Eine derartige, auf Art. 19 Abs. 4 GG gestützte Zwischenregelung in einstweiligen Anordnungsverfahren der vorliegenden Art ist grundsätzlich zulässig, wenn der Eilrechtsschutzantrag nicht offensichtlich aussichtslos ist und wenn wegen drohender Nachteile auf andere Weise effektiver Rechtsschutz des Antragstellers nicht gewährt werden kann.1
Diese Voraussetzungen sind fallbezogen nicht (mehr) erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin mit Beschwerdeschriftsatz vom 28.05.2026 zugesichert hat, für den Antragsteller eine zusätzliche Planstelle für eine mögliche Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Polizeivollzugsdienst zur Sicherung des von diesem geltend gemachten Anspruchs freizuhalten. Eine solche – rechtmäßige – Zusicherung führt zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie dem Antragsteller eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittelt und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die (endgültige) Besetzung der streitbefangenen Stelle(n) mit einem Konkurrenten beseitigt.2
Eine rechtmäßige Zusicherung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts3 vor, wenn die weitere Stelle bereits vor Abschluss des aktuellen Auswahlverfahrens (d. h. vor Ernennung der Konkurrenten) verfügbar geworden ist und bereits in dieses Auswahlverfahren einbezogen worden war. Sie ist dann mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die Erlangung dieser Stelle allein bedingt ist durch das Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung, und daher allein vom Ergebnis der rechtmäßigen Wiederholung des Auswahlverfahrens im Hinblick auf den Antragsteller und nicht von weiteren Einflussfaktoren (wie etwa haushaltsrechtlichen oder sonstigen Vorbehalten) abhängt, da unter diesen Umständen auch über die Besetzung der weiteren Stelle unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Kandidaten nach dem Leistungsprinzip entschieden wird. Das hat zur Folge, dass die Zusicherung in diesen Ausnahmefällen den endgültigen Verlust der streitbefangenen Stellen durch deren Besetzung mit den ausgewählten Konkurrenten kompensiert, so dass es für den Antrag auf Anordnung der Freihaltung aller streitbefangenen Stellen am Anordnungsgrund fehlt.
Die Antragsgegnerin hat gegenüber dem Antragsteller eine solche rechtmäßige Zusicherung abgegeben. Das aktuelle Auswahlverfahren war im Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Zusicherungserklärung noch nicht abgeschlossen, da noch keine der mit dem Antragsteller konkurrierenden Polizeibeamten befördert worden sind. Die für den Antragsteller freigehaltene Planstelle stand ausweislich der ausdrücklichen Erklärung der Antragsgegnerin in ihrem ergänzenden Schriftsatz vom 05.06.2026 bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung und kann auch im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht mit einem anderen Bewerber besetzt werden. Die mithin mögliche Besetzung der freigehaltenen Planstelle mit dem Antragsteller hängt zudem allein vom Ergebnis der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung und nicht von weiteren Vorbehalten ab.
Vor dem Hintergrund dieser keinen Richtigkeitszweifeln unterliegenden Angaben der Antragsgegnerin besteht für die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Zwischenregelung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kein Anlass (mehr).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar