Verwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Kammer — 5 K 616/21
Rechtschutz gegen ordnungsrechtliche Verfügung
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 150.000,- € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Beklagten vom 17.02.2021, mit der sie aufgefordert wurde, die gesunkene schwimmende Anlage „C“ aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand zu versetzen.
Die Klägerin ist Eignerin der schwimmenden Anlage „C“, die am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km ... gelegen hatte. Diese schwimmende Anlage ist am 14.02.2021 gesunken. Nachdem dies der Beklagten gemeldet worden war, erließ sie die streitgegenständliche Verfügung vom 17.02.2021, mit der die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgefordert wurde, bis spätestens zum 10.03.2021 die am rechten Saar-Ufer bei Saar-Km ... gesunkene schwimmende Anlage „C“ aus der Bundeswasserstraße zu entfernen oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand zu versetzen. Für den Fall, dass die Klägerin dieser strompolizeilichen Verfügung nicht nachkomme, wurde ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, durch die gesunkene schwimmende Anlage sei der für die Schifffahrt erforderliche ordnungsgemäße Zustand der Bundeswasserstraße beeinträchtigt. Durch erhöhte Strömungskräfte auf die Anlage könne es zu einem Reißen der Befestigungen und Abspannungen und somit zu einem Eintreiben der Anlage in die Bundeswasserstraße kommen. Dadurch bestehe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im öffentlichen Interesse geboten, weil durch den aktuellen Zustand der schwimmenden Anlage mit Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu rechnen sei.
Gegen den am 19.02.2021 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 08.03.2021 bei der Beklagten Widerspruch erhoben und beantragt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2021 ab.
Am 10.03.2021 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 05.05.2021 im Verfahren 5 L 262/21 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 11.07.2021 – 1 B 137/21 – zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom 12.05.2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem Bescheid ist ausgeführt, Rechtsgrundlage für den Erlass der Verfügung seien die §§ 28 Abs. 1, 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz. Danach könnten die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen gerichtet seien und ein Gebot enthielten. Gemäß § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz hätten die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig seien, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Zu dem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße gehörten vor allem die Freiheit von Schifffahrtshindernissen, insbesondere der Fahrrinne, aber auch der Schutz von Menschenleben und die Sicherung erheblicher Sachwerte. Eine Gefahr sei eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führe. Je größer der drohende Schaden sei, desto geringere Anforderungen seien an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen.
Die gesunkene Anlage „C“ stelle eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und für die Freiheit der Fahrrinne vor Schifffahrtshindernissen dar. Sie liege am Anfang einer angeströmten Außenkurve am Senkrechtufer. Mit der Steuerbordseite liege sie fast durchgängig auf Grund. Die Kimm der Backbordseite liege jedoch nicht vollständig auf. Ein Reißen der Befestigungen und ein Eintreiben in die Bundeswasserstraße oder eine Lageveränderung in den Fahrbereich der Bundeswasserstraße könne bei stärkerer Anströmung nicht ausgeschlossen werden. Diese Gefahr erhöhe sich noch zusätzlich in Abhängigkeit von den wechselnden Wetter- und Strömungsbedingungen, insbesondere auch durch Windeinwirkungen, steigende Wasserstände und Starkregen. Ferner sei die bisherige, vorläufige Absicherung der Anlage unzureichend. Einer der zur Sicherung angebrachten Schorbäume habe sich bereits um ca. 1 m durchgebogen und drohe zu brechen. Darüber hinaus hingen sämtliche Sicherungsleinen durch und seien nicht ordnungsgemäß gespannt. Bereits am 14.02.2021 sei gegenüber dem anwesenden Ehemann der Klägerin mündlich verfügt worden, die Sicherung zu verbessern. Es sei der Klägerin unter anderem aufgegeben worden, eine Sicherung mit einem ausreichend dimensionierten Drahtseil vorzunehmen und die durchhängenden Festmacher-Drahtseile zu spannen. Ferner habe die nur am Schiff befestigte und an Land aufliegende Gangway des vorderen Notausstieges demontiert und das lose Inventar geborgen werden sollen. Bisher seien, trotz mehrfacher Aufforderung durch das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn, keine der angeordneten Sicherungsmaßnahmen erfüllt worden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass sich bei wechselnden Wasserständen Inventarstücke, Teile des Aufbaus oder sogar der ganze Aufbau lösten und in die Wasserstraße eintrieben. Vor ihrem Absinken habe sich die Anlage in einem schwimmenden Zustand befunden. Hierfür sei sie konstruiert worden. Sie habe bei wechselnden Wasserständen auf- und absteigen können, die Sicherungsleinen seien stets unter Spannung gewesen und die Anströmung durch vorbeifließendes Wasser habe den statischen Berechnungen entsprochen. Nunmehr lägen Teile des Schiffsaufbaus im Wasser, die nicht auf Anströmung bemessen seien. Erste Inventarteile hätten sich bereits gelöst und seien in die Wasserstraße eingetrieben. Ein Eintreiben der gesamten Anlage, einzelner Bauteile oder Inventarstücke in die Bundeswasserstraße würde zu erheblichen Risiken für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs führen, weil andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und gegebenenfalls auch genehmigte strompolizeiliche Anlagen beschädigt werden könnten. Besonders muskelbetriebene Fahrzeuge, aber auch sonstige Kleinfahrzeuge seien stark gefährdet, da die Saar in diesem Bereich fast ausschließlich durch Freizeitschifffahrt geprägt sei. Ferner würden dadurch erhebliche Schifffahrtshindernisse in der Fahrrinne entstehen.
Die Verfügung sei auch verhältnismäßig. Eine alternative Maßnahme wäre nur dann als milderes Mittel anzusehen, wenn sie zur Verhinderung der Gefahr gleichermaßen effektiv sei. Nur durch eine Entfernung oder Wiederherstellung der Schwimmfähigkeit der Anlage könne diese erhebliche Gefahr effektiv behoben und der erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße für den Schiffsverkehr im Sinne des § 24 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz wiederhergestellt werden. Eine bloße Absicherung der Anlage mittels weiterer Sicherungsleinen sei nicht gleichermaßen effektiv, da dadurch nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Schiff sich aufgrund seiner statisch nicht vorgesehenen Schlagseite und der daraus resultierenden veränderten Anströmung bei ungünstigen Wetter- und Strömungsbedingungen losreiße und abtreibe oder seine Lage weiter in den Fahrbereich verschiebe. Ferner werde nicht die Gefahr beseitigt, dass sich bei wechselnden Wasserständen Inventarstücke, Teile des Aufbaus oder sogar der ganze Aufbau lösten, da diese Bauteile nicht auf Anströmung bemessen seien. Außerdem animiere die gesunkene Anlage und ihr fortschreitender Verfall Passanten zum Betreten und zum Vandalismus. Es seien bereits mehrfach illegal Sicherungsleinen vom Poller gelöst und auf dem Dach der Anlage an zwei Stellen Graffiti angebracht worden. Dadurch entstünden Verletzungsgefahren für die Personen, die das Schiff beträten und möglicherweise dabei abstürzten. Diese Gefahren würden durch eine Sicherung des Schiffes gegen das Abtreiben nicht unterbunden. Je länger die Anlage in dem gesunkenen Zustand verbleibe, desto mehr verfalle sie. Dies werde sich nicht zuletzt auch negativ auf die Durchführbarkeit einer Bergung auswirken. Im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr sei deshalb allein die Entfernung oder die Wiederherstellung der Schwimmfähigkeit der gesunkenen Anlage ein geeignetes Mittel.
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Bundeswasserstraßengesetz sei die Verfügung gegen die Klägerin als Eigentümerin der Anlage zu richten gewesen, da die Gefahr von dem Zustand der Anlage ausgehe. Für eine vorrangige Heranziehung des Pächters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 Bundeswasserstraßengesetz fehlten Anhaltspunkte. Insbesondere sei es im Rahmen der effektiven Gefahrenabwehr geboten gewesen, die Klägerin als Störerin heranzuziehen. Sie, beziehungsweise ihr Vertreter, habe unmittelbar nach dem Sinken der Anlage zur Verfügung gestanden und habe im Rahmen des Ortstermins am 17.02.2021 an der Abstimmung der Bergung im Vorfeld teilnehmen können. Zu diesem Zeitpunkt habe noch davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin eine zügige Hebung der Anlage bis zum 10.03.2021 veranlassen würde. Ihr sei es, entsprechend eines Inhabers der tatsächlichen Gewalt, jederzeit möglich gewesen, auf die Anlage einzuwirken.
Die Fristsetzung bis zum 10.03.2021 sei angemessen. Die Bestimmung der Länge der Frist stelle eine Ermessensentscheidung dar. Die Frist sei dabei so zu bemessen, dass sie das Allgemeininteresse an der Schnelligkeit der Ausführung berücksichtige und zugleich dem Pflichtigen die nach der Lebenserfahrung erforderliche Zeit gebe, seiner Pflicht nachzukommen. Maßgeblich sei, dass ein kooperationsbereiter Störer in der Situation des Pflichtigen innerhalb der Frist die ihm aufgegebene Maßnahme abschließen oder jedenfalls ins Werk setzen könne. Hierbei könne die Frist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit umso kürzer bemessen werden, je größer die Gefahrenlage sei. Die Fristsetzung diene dem legitimen Zweck, die Umsetzung der angeordneten Maßnahme im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr zu beschleunigen. Zur Erreichung dieses Zwecks sei sie geeignet und erforderlich. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Durch den mit der Fristsetzung vermittelten Zwang werde in die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin aus Artikel 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Sie begehre einen Zeitgewinn, um die erforderliche Planung und Durchführung der Bergung ohne Zeitdruck ausführen zu können. Auf der anderen Seite bestehe jedoch fortlaufend die Gefahr, dass durch den aktuellen Zustand der Anlage die körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder deren Eigentum im Sinne des Artikel 14 Abs. 1 GG verletzt werde. Je länger dieser Zustand andauere, desto größer sei die Gefahr. Die allgemeine Handlungsfreiheit finde ihre Schranken in den Rechten anderer. Bei dem Bedürfnis der Klägerin nach Zeitgewinn und der Festlegung eines selbstbestimmten Zeitplans für die Bergung handele es sich nicht um eine elementare Äußerungsform des menschlichen Handelns. Es sei der Klägerin zuzumuten, bei der Ausübung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr gegenüber den insofern höherwertigen Grundrechten der körperlichen Unversehrtheit und dem Eigentumsschutz Einschränkungen hinzunehmen. Es sei daher ermessensfehlerfrei, die Frist so kurz wie möglich zu bemessen und von der Klägerin die ernsthafte Bemühung zu verlangen, die Bergung ohne unnötige Verzögerungen einzuleiten. Es wäre der Klägerin in dem festgesetzten Zeitraum, gegebenenfalls mit einiger Anstrengung, möglich gewesen, die Bergung durch die Beauftragung geeigneter Fachfirmen, die Durchführung der notwendigen Vorarbeiten und durch die Sicherstellung der Finanzierung voranzubringen. Solche Bemühungen seien jedoch nicht in ausreichendem Maße erfolgt.
Bereits am 17.02.2021 seien Tauch- und Kranfirmen im Rahmen eines Ortstermins am Bergungsort anwesend gewesen, um sich einen Überblick über die notwendigen Maßnahmen zu verschaffen und diese zu besprechen. Die Fa. ... habe angegeben, dass die Bergung durch Kranhub am 1. März beginnen könne. Ein Auftrag zur Bergung sei durch die Klägerin jedoch nicht erteilt worden. Es sei dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Mosel-Saar-Lahn auch kein Bergungskonzept oder Zeitplan vorgelegt oder sonstige Umstände mitgeteilt worden, die für einen baldigen Beginn der Bergung sprächen. Die Klägerin trage in ihrem Widerspruchsschreiben vom 04.03.2021 lediglich vor, dass die Bergung derzeit an der fehlenden Finanzierung scheitere. Die gesetzte Frist sei nach allgemeiner Lebenserfahrung jedoch ausreichend lang bemessen gewesen, um im konkreten Fall eine Finanzierung sicherzustellen. Dass dies bisher nicht erfolgt sei, stelle allein ein Hindernis aus der Risikosphäre der Klägerin dar. Das dürfe nicht zu Lasten einer effektiven Gefahrenabwehr gehen. Soweit die Klägerin vortrage, die Bergung sei sehr aufwendig - insbesondere müssten straßenverkehrsrechtliche Genehmigungen eingeholt, eine Schrankenanlage abgebaut, die Baustelle und ein Ponton als Arbeitsfläche eingerichtet, Teile der Anlage demontiert und der Kran zur Uferpromenade transportiert werden - sei das kein taugliches Argument dafür, dass diese Maßnahmen in der vorgegebenen Zeit von einem kooperationsbereiten Pflichtigen nicht hätten durchgeführt werden können. Die Klägerin zähle hiermit lediglich die notwendigen Vorarbeiten für die Bergung auf. Warum bisher nicht mit der Ausführung dieser Vorarbeiten begonnen worden sei, erschließe sich nicht. Die für den Schwertransport erforderlichen Ausnahmegenehmigungen nach § 29 StVO seien durch die Straßenverkehrsbehörde erteilt worden. Ferner sei die Stadt A-Stadt bereit, die Genehmigung zur Herrichtung der Kranaufstellfläche mittels Abbau der Schrankenanlage jederzeit zu erteilen und die Arbeiten zum Rückbau der Schrankenanlage durchzuführen. Sie habe dies bereits intern abgestimmt. Es fehle lediglich die Kooperation durch die Klägerin. Die Schranken und anderes Mobiliar könnten erst entfernt werden, wenn eine Bergung unmittelbar bevorstehe. Anderenfalls sei mit verbotswidrigem Parken durch Besucher in diesem Bereich zu rechnen.
Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig. Die Androhung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG schriftlich und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG unter Setzung einer angemessenen Frist zum 10.03.2021 erfolgt. Der Betrag sei der Höhe nach gemäß § 13 Abs. 5 VwVG angedroht und die Androhung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG mit der Grundverfügung verbunden worden.
Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.05.2021 zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten zugestellt.
Am 20.05.2021 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, die angefochtene Verfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2021 sei aufzuheben bzw. deren Rechtswidrigkeit festzustellen, da die von Beklagtenseite angenommene Gefahrenlage nicht bestanden habe. Die gesunkene Anlage „C“ habe keine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs und die Freiheit der Fahrrinne dargestellt. Das Schwimmschiff „C“ sei in einer Biegung der Saar in direkter Ufernähe gesunken gewesen. Der Fluss sei an dieser Stelle ausreichend breit, so dass Schiffsverkehr jederzeit ungehindert möglich gewesen sei. Aufbauten, die sich hätten lösen können, seien umgehend nach dem Sinken entfernt worden. Von daher habe keinerlei Gefahr bestanden, dass sich weitere Teile des Schiffs hätten lösen können. Selbst wenn stelle dies keine besondere Gefahr für den Schiffsverkehr dar, da auf Flüssen und Seen jederzeit mit Treibgut gleich welcher Art zu rechnen sei. Das Schiff sei des Weiteren ausreichend gegen ein Abdriften durch Schorbäume und Sicherungsleinen gesichert gewesen. Der Rumpf des Schiffes sei vollständig mit Wasser gefüllt gewesen und es habe auf Grund aufgelegen. Dies sei durch eine Taucherfirma bestätigt worden. Mangels Vorliegens einer konkreten Gefahrenlage sei die angefochtene Verfügung daher nicht gerechtfertigt gewesen.
Die Verfügung zur Entfernung oder Versetzung in einen schwimmfähigen Zustand verstoße des Weiteren gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Aus dem angefochtenen Bescheid lasse sich für sie nicht hinreichend genau entnehmen, was überhaupt von ihr verlangt werde. Durch die im Nachhinein durchgeführte Ersatzvornahme sei ihr zudem unmöglich gemacht worden, der Verfügung nachzukommen. Da die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 Grundlage der zwischenzeitlich durchgeführten Ersatzvornahme sei, über deren Kosten die Parteien ebenfalls stritten, habe sie auch ein berechtigtes Interesse daran, dass die Verfügung aufgehoben bzw. ihre Rechtswidrigkeit festgestellt werde.
Die Klägerin beantragt,
die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2021 aufzuheben,
hilfsweise,
festzustellen, dass die strompolizeiliche Verfügung vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2021 rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Bescheid vom 11.05.2021 hat die Beklagte der Klägerin für den Fall, dass diese der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 nicht bis zum 28.05.2021 nachkomme, das Entfernen der schwimmenden Anlage „C“ durch einen anderen auf ihre Kosten im Zuge der Ersatzvornahme angedroht. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 14.07.2021 Klage (5 K 782/21) erhoben. Mit Bescheid vom 01.06.2021 wurde das im Bescheid vom 11.05.2021 angedrohte Zwangsmittel der Ersatzvornahme festgesetzt. Mit Bescheid vom 09.06.2021 widerrief die Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung für die schwimmende Anlage „C“ vom 18.11.2004. Ein Rechtsmittel erhob die Klägerin dagegen nicht. Im Zeitraum vom 05.07.2021 bis 06.08.2021 wurde die gesunkene Anlage „C“ geborgen und auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück mit der Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., in A-Stadt, auf Höhe von Saarkilometer ..., am rechten Saarufer abgelegt. Gegen die mit Leistungsbescheid der Beklagten vom 17.02.2022 in der Fassung des Bescheides vom 08.04.2022 erfolgte Festsetzung der Kosten der Ersatzvornahme hat die Klägerin am 29.09.2022 Klage (5 K 1219/22) erhoben. Außerdem hat die Beklagte am 28.01.2022 Klage (5 K 99/22) gegen die Klägerin mit dem Ziel erhoben, dass diese die Anlage „C“ von dem Grundstück der Beklagten entfernt.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss der Kammer vom 27.11.2023 zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 5 K 782/21, 5 K 99/22, 5 K 1219/22, 5 L 262/21 und 1 B 137/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Insbesondere hat sich der Bescheid der Beklagten vom 17.02.2021 nicht dadurch erledigt hat, dass die schwimmende Anlage „C“ (nachfolgend: „C“) im Wege der Ersatzvornahme im Zeitraum vom 05.07.2021 bis 06.08.2021 geborgen und auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück mit der Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., in A-Stadt, auf Höhe von Saarkilometer ..., am rechten Saarufer abgelegt wurde. Denn ein Verwaltungsakt erledigt sich nur dann mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis für seine Anfechtung entfällt, wenn von ihm keine belastenden Wirkungen mehr ausgehen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn die Verfügung noch als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommt. Die Vollstreckung eines Verwaltungsaktes durch Ersatzvornahme führt daher nicht zu dessen Erledigung, weil von dem Grundverwaltungsakt weiterhin Rechtswirkungen für das Vollstreckungsverfahren ausgehen. Auch die irreversible Vollstreckung steht deshalb dem Eintritt der Bestandskraft des Grundverwaltungsakts nicht entgegen; Einwendungen gegen dessen Rechtmäßigkeit sind dann im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenerstattungsbescheid unbeachtlich.
So BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, 122 = NuR 2009, 250 = Buchholz 345 § 6 VwVG Nr. 1 = BRS 73 Nr. 195.
Der Bescheid vom 17.02.2021 stellt immer noch die Grundlage für die Erstattung der durch die Hebung der „C“ entstandenen Kosten dar und hat sich deshalb nicht erledigt.
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die strompolizeiliche Verfügung der Beklagten vom 17.02.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.05.2021 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der strompolizeilichen Verfügung vom 17.02.2021 sind die §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 Wasserstraßengesetz (WaStrG). Danach haben die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu halten (Strompolizei). Zur Erfüllung dieser Aufgaben können die Wasser- und Schifffahrtsämter Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). Die Voraussetzungen für ein strompolizeiliches Einschreiten der Beklagten nach diesen Vorschriften waren vorliegend erfüllt.
Die Hebung und Entfernung bzw. Versetzung in einen schwimmfähigen Zustand der „C“ (nachfolgend: „C“) war „nötig“ im Sinne des § 24 Abs. 1 WaStrG, um die Saar in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten. Gegenstand der strompolizeilichen Ordnungsgewalt ist alles, was die Bundeswasserstraßen als Verkehrswege betrifft und damit den Interessen der Schifffahrt dient; sie richtet sich daher gegen jedermann, der den Zustand der Wasserstraße als Verkehrsweg beeinträchtigt, indem er für Handlungen oder Zustände verantwortlich ist, die außerhalb der Verkehrswidmung (§ 5 WaStrG) liegen. Zu dem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße gehören unter anderem ihre Freiheit von Schifffahrtshindernissen, insbesondere in der Fahrrinne und ein unbeschädigtes Gewässerbett einschließlich der Ufer. Erhalten wird der Zustand der Bundeswasserstraße, wenn entweder seiner Veränderung entgegengewirkt oder wenn er wiederhergestellt wird.
Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 V 22/11 -, juris, m.w.N.
Bei der gegebenen Sachlage war von einer konkreten Gefahr für den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraße als maßgebliches strompolizeiliches Schutzgut auszugehen. Dabei scheidet zwar einerseits die bloß entfernte Möglichkeit von Beeinträchtigungen aus, andererseits ist eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nicht erforderlich. Es genügt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne Eingreifen der Polizei ein Schaden entstehen werde.
Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 24.02.2011 - 5 V 22/11 -, juris, m.w.N.
Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides gegeben. Insoweit ist maßgeblich, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der strompolizeilichen Verfügung die Beklagte aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse davon ausgehen durfte, dass von der gesunkenen „C“ entsprechende Gefahren für die Schifffahrt ausgehen würden. Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 05.05.2021 im Verfahren 5 L 262/21 und auch im Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 11.07.2021 – 1 B 137/21 – ausgeführt, war vorliegend davon auszugehen, dass durch das Sinken der „C“ eine Situation eingetreten war, die eine Gefahr für die Schifffahrt auf der Saar begründete. Insoweit ist maßgeblich, dass die „C“ konstruktionsbedingt nicht dafür vorgesehen ist, auf Grund zu liegen, sondern zu schwimmen. Dies wird auch letztlich von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Diese Gefahr wurde nicht dadurch beseitigt, dass die „C“ zum einen nach ihrem Sinken auf Grund gelegen hat und zum anderen am Ufer vertäut war. Denn hinsichtlich der Frage der ausreichenden Befestigung der „C“ ist zu beachten, dass sich der Wasserstand der Saar durchaus erheblich verändern konnte, so dass insbesondere bei Hochwasser die erhebliche Gefahr bestand, dass die dann erheblich höheren Wasserkräfte dazu führen würden, dass das Schiff vom Grund gehoben wird und die vorhandenen Befestigungen nicht in der Lage sind, die bei Hochwasser wesentlich stärker auf die „C“ wirkenden Kräfte zu bewältigen. Daher war es erforderlich, dass die „C“ entweder beseitigt oder zumindest wieder in einen schwimmfähigen Zustand versetzt wurde. Insoweit hat die Beklagte auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gefahr bestand, das von der „C“ Teile das Aufbaus oder sogar der komplette Aufbau abgerissen würden, da diese Schiffbestandteile nicht dafür ausgelegt sind, der Strömung ausgesetzt zu sein.
Der Einholung eines Gutachtens, wie von der Klägerin beantragt, ob die schwimmende Anlage „C“ an der Stelle des Sinkens tatsächlich eine Gefahr für den Schiffsverkehr darstellte, war bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Denn maßgeblich war allein, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides aus Sicht der Behörde eine Gefahr für die Schifffahrt bestand. Hierfür bestanden jedoch auch aus Sicht des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte. Einer langwierigen Überprüfung, ob diese Gefahr tatsächlich bestand, insbesondere im Rahmen einer nachträglichen Begutachtung, bedurfte es dagegen nicht.
Die angeordnete Maßnahme war auch verhältnismäßig, insbesondere gab es kein milderes Mittel, um die Gefahr zu beseitigen. So war das von der Klägerin als milderes Mittel angeführte zusätzliche Sichern der „C“, um sie dadurch gegen das Abtreiben zu sichern, in keiner Weise geeignet, die Gefahr dauerhaft zu beseitigen. Es bestand nämlich vor allem die Gefahr, dass bei Hochwasser eine uferseitige Sicherung nicht geeignet war, die „C“ gegen ein Abtreiben zu sichern und sie von ihrem Liegeplatz weggerissen worden wäre. Zudem wäre damit auch nicht die Gefahr gebannt worden, dass Schiffbestandteile abgerissen und in die Saar geschwemmt werden.
Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten fehlenden Bestimmtheit des Bescheides ist festzustellen, dass ihr durch den angefochtenen Bescheid ein Wahlrecht eingeräumt worden war, ob sie die „C“ aus der Bundeswasserstraße entfernt oder wieder in einen sicheren schwimmfähigen Zustand versetzt. Da beide Maßnahmen geeignet waren, die dargelegte Gefahr für die Schifffahrt zu beseitigen, bestand für die Beklagte kein Anlass sich auf eine der beiden Möglichkeiten festzulegen. Vielmehr war es auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit durchaus angemessen, der Klägerin die Entscheidung darüber zu überlassen, durch welche Maßnahme sie die Gefahr beseitigt. Insbesondere war es ihr insoweit überlassen, die für sie wirtschaftlich günstigere Maßnahme vornehmen zu lassen, soweit es zu einem Kosten für die Durchführung und zum anderen die weitere Nutzung der „C“ betraf. Aus diesem Wahlrecht des Bescheides folgt jedoch in keiner Weise eine Unbestimmtheit des angefochtenen Bescheides. Denn der Klägerin war bei beiden Alternativen klar, welche Maßnahmen durchzuführen waren. So hatte sie bzgl. der Variante des Versetzens in einen sicheren schwimmfähigen Zustand sogar schon Angebote eingeholt. Aber auch bzgl. der Entfernung aus der Saar als andere Alternative war es für die Klägerin ohne weiteres erkennbar, welche Maßnahmen insoweit von ihr gefordert wurden. Dass die Beklagte bei der im Nachhinein durchgeführten Ersatzvornahme die „C“ hat heben und aus der Saar entfernen lassen, wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht aus, sondern betrifft nur die Frage, ob die Ersatzvornahme rechtmäßig durchgeführt worden ist.
Die Beklagte hat auch zu Recht die Klägerin als Eignerin der „C“ als Pflichtige in Anspruch genommen. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 WaStrG sind strompolizeiliche Maßnahmen, die durch den Zustand einer Sache erforderlich werden, gegen den Eigentümer zu richten. Für eine vorrangige Heranziehung des Pächters als Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 WaStrG bestand kein Anlass, da es insbesondere im Hinblick auf eine effektive Gefahrenabwehr geboten war, die Klägerin als Störerin heranzuziehen. Wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, war sie, beziehungsweise ihr Vertreter, unmittelbar nach dem Sinken der „C“ an der Unglücksstelle vor Ort und hat mit den Vertretern der Beklagten die Möglichkeiten zur Beseitigung der Gefahrenlage besprochen. Insbesondere wurden auch schon Fragen einer möglichen Bergung in Anwesenheit von Mitarbeitern einer Tauchfirma und auch eines Kranunternehmens diskutiert. Dabei durfte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgehen, dass die Klägerin eine zügige Hebung der „C“ veranlassen würde. Dabei war es der Klägerin offensichtlich, entsprechend einem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, jederzeit möglich, auf die Anlage einzuwirken. Insofern bestand für die Beklagte keine Veranlassung ihren Bescheid an den Pächter der „C“ zu richten. Soweit hinsichtlich der Störerauswahl im Ausgangsbescheid gewisse Defizite bzgl. der Begründung bestanden haben, wurden diese durch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid auf jeden Fall geheilt.
Für die Klägerin bestand auch die Möglichkeit der Erfüllung der angeordneten Maßnahme. Insoweit ergibt sich aus ihrem Vortrag, dass die angeordneten Maßnahmen von ihr deshalb nicht umgesetzt worden sind, weil sie nicht über die für die Ausführung erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Diese sich möglicherweise daraus ergebende subjektive Unmöglichkeit steht jedoch dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung nicht entgegen. Denn damit kann die Notwendigkeit der mit der notwendigen Abwehr von Gefahren durch die gesunkene „C“ begründeten Anordnungen schon nicht in Frage gestellt werden, da es insoweit nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Inhabers der entsprechenden Anlage ankommen kann.
Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2010 - OVG 11 S 10.10 -, juris.
Objektiv war eine Durchführung der von der Klägerin verlangten Maßnahmen auf jeden Fall möglich, da sich aus den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ergibt, dass nach dem Sinken der „C“ sowohl eine Tauchfirma als auch ein Kranunternehmen bereits kurze Zeit danach mit Mitarbeitern vor Ort waren und eine Durchführbarkeit der Maßnahme bejaht haben. Auch Bedienstete der Stadt A-Stadt waren vor Ort und haben gegen die notwendigen Maßnahmen-Rückbau von Schrankenanlagen und Laternen sowie Entfernung von Bänken keine Einwände erhoben. Damit war aber eine Umsetzung der geforderten Maßnahmen in der gesetzten Frist durchaus möglich. Insofern bestehen gegen die im angefochtenen Bescheid gesetzte Frist keine Bedenken.
So auch OVG des Saarlandes im Beschluss vom 11.06.2021 im Verfahren 1 B 137/21.
Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenen Angaben nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt hat, begründet keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Verfügung. Insoweit ist zu beachten, dass die Klägerin als Eignerin der „C“ für deren Zustand und damit für eine schnellstmögliche Beseitigung der jetzt bestehenden Gefahr für die Wasserstraße verantwortlich ist. Dagegen kann die Klägerin nicht allein einwenden, sie habe derzeit kein Geld.
Die im Bescheid der Beklagte vom 17.02.2021 enthaltene Zwangsgeldandrohung hat sich zwischenzeitlich erledigt, da sie durch den Bescheid vom 11.05.2021 durch die Androhung einer Ersatzvornahme ersetzt worden ist. Zudem hat die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass das angedrohte Zwangsgeld, das von der Klägerin verwirkt worden ist, auch nicht mehr beigetrieben werden soll. Insofern ist die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden. Im Übrigen hätte die Klage auch in der Sache insoweit keinen Erfolg, weil die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden ist, da sie den rechtlichen Vorgaben des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) entspricht.
Zwar ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 2 VwVG, dass ein Zwangsgeld bei vertretbaren Handlungen nur dann verhängt werden kann, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen. Aus der Formulierung „besonders“ wird jedoch deutlich, dass die Androhung der Ersatzvornahme nicht nur untunlich ist, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen, sondern auch andere Konstellationen denkbar sind. Im vorliegenden Fall war die Androhung der Ersatzvornahme untunlich, weil der Klägerin im angegriffenen Bescheid die Wahl gelassen wurde, auf welche Weise sie die für Schifffahrt bestehende Gefahr beseitigt; entweder durch das Entfernen der „C“ aus der Saar oder ein Versetzen in einen schwimmfähigen Zustand. Dieses Wahlrecht wäre jedoch im Rahmen der Androhung einer Ersatzvornahme nicht so umsetzbar gewesen, da die Beklagte sich hätte festlegen müssen, welche der beiden Möglichkeiten sie im Rahmen der Ersatzvornahme vollziehen will. Daher war die Androhung des Zwangsgeldes auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zunächst das besser geeignete Zwangsmittel, um die Gefahr für die Schifffahrt durch die Klägerin beseitigen zu lassen.
Aus diesem Grund ist die angefochtene strompolizeiliche Verfügung der Beklagten vom 17.02.2021 nicht zu beanstanden und die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist im Hinblick auf die gegen den Bescheid vom 17.02.2021 gerichtete Anfechtungsklage, die wie bereits ausgeführt vorliegend zulässig ist, wegen der nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestehenden Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig.
Die Klage ist daher insgesamt mit Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer die von der Klägerin geschätzten Kosten für die Hebung des Schiffes in Höhe von 150.000,- € zugrunde.