Verwaltungsgericht des Saarlandes, 6. Kammer — 6 L 1799/26
1. Die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG enthält eine ausreichende Legitimation für die Annahme des Fortbestands der Kategorie des "Zweitantrags" bei vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Fällen (Anschluss an VG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juni 2026, 5 L 2984/26.F.A). 2. Es reicht nicht aus, dass Belange im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden. 3. Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder jedenfalls zunächst gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 6 K 1798/26) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.07.2026 wird angeordnet.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der zulässige Antrag hat Erfolg.
Zur für hiesige Entscheidung maßgeblichen Rechtslage sind folgende Ausführungen veranlasst:
Hinsichtlich der für das Konstrukt des Zweitantrages im Sinne des § 71a AsylG in der bis zum 11.06.2026 geltenden Fassung sind die Vorschriften des Asylgesetzes in dieser Fassung anzuwendenden, denn die Antragsteller haben ihre Asylanträge in Deutschland am 10.12.2025 und damit vor dem Stichtag des 12.06.2026 gestellt. Dies folgt aus Art. 79 Abs. 3 Satz 2 VO (EU) 2024/1348, wonach die Richtlinie 2013/32/EU maßgeblich bleibt, denn der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz ist beim Bundesamt vor dem 12.06.2026 gestellt worden. Dass nach den daraus folgenden Grundsätzen die Kategorie des „Zweiantrags“ richtlinienkonform ist, ist geklärt. Auch wenn die gesetzgeberische Regelung mit der Streichung des § 71a AsylG a.F. durch Art. 1 Nr. 77 des GEAS-Anpassungsgesetzes vom 28.04.2026 zum 12.06.2026 bei fortbestehender Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG n.F. redaktionelle Fragen aufwerfen mag, stellt die Übergangsregelung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG eine ausreichende Legitimation der Annahme des Fortbestands der Kategorie des „Zweitantrags“ bei vor dem 12.06.2026 abgeschlossenen Fällen dar.
Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2026, 5 L 2984/26.F.A, juris m.w.N.; bezugnehmend auf BVerwG Urteil vom 28.01.2026, 1 C 11.22, BeckRS 2026, 3995;
kritisch hierzu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.06.2026, 15a K 3706/23.A, juris.
Hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts kommt es dagegen nicht mehr auf die durch Art. 1 Nr. 7 des GEAS-Anpassungsgesetzes zum 12.06.2026 aufgehobenen §§ 3a bis 4 AsylG a.F. an, sondern, wie von § 3 AsylG n.F. klargestellt, einheitlich und unmittelbar auf die Verordnung (EU) 2024/1347. Dass dem der nationale Normbefehl des § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG entgegensteht ist wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unerheblich.
Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 26.06.2026, 5 L 2984/26.F.A, juris m.w.N.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der fristgerecht erhobenen Klage (Az. 6 K 1798/26) gegen die unter Ziff. 3 des Bescheides vom 10.07.2026 erlassene, auf § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 AsylG a.F., § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung der Antragsgegnerin ist zulässig.
Er ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. §§ 71a Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F. statthaft, denn die Klage entfaltet nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere erfolgte die Antragstellung sowie die Klageerhebung innerhalb der Wochenfrist des § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG a.F.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG a.F. i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ in dem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996, 2 BvR 1516/93, juris Rn. 99.
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragsteller aus, denn es bestehen jedenfalls ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Abschiebungsandrohung.
Denn nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AsylG a.F. i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024, in Kraft getreten am 27.02.2024, sind bei der Entscheidung über die Abschiebungsandrohung unter anderem familiäre Bindungen des Ausländers zu berücksichtigen. Durch die Regelung wollte der Gesetzgeber die Anforderungen der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) umsetzen. Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie ist im nationalen Recht die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, sowie Urteil vom 16.02.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41, 45 und 56, m.w.N., und EuGH-Vorlage vom 08.06.2022, 1 C 24.21, juris Rn. 18, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2025, 12 N 23/24, juris Rn. 8, m.w.N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn 22; Urteil der Kammer vom 20.03.2025, 6 K 1183/25.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie vor Erlass einer Abschiebungsandrohung festzustellen, ob das Wohl des Kindes und dessen familiäre Bindungen im Bundesgebiet, die von Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK geschützt sind, eine Aufenthaltsbeendigung zulassen. Denn aus Art. 5 lit. a und b Rückführungsrichtlinie folgt, dass vor Erlass der Abschiebungsandrohung das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen sind.
Vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 23; EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 28, sowie Urteil vom 14.01.2021, C-441/19, juris Rn. 60, und Urteil vom 08.05.2018, C-82/16, juris Rn. 102.
Damit hat das Bundesamt, als nach § 35 AsylG a.F. für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständige Behörde, die in § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG a.F. genannten Belange und ihr Gewicht bereits beim Erlass der Androhung zu prüfen. Im Rahmen der Kontrolle haben die Verwaltungsgerichte im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG das Vorliegen von (möglicherweise auch erst nach Erlass der Androhung entstandenen) Belangen zu prüfen und eine eigene Abwägung vorzunehmen; insoweit müssen die Gerichte „durchentscheiden“.
Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 21.03.2024, 24 B 23.30860, juris Rn. 56; Hessischer VGH, Beschluss vom 18.03.2024, 3 B 1784/23, juris Rn. 26.
Dabei muss die Situation von Minderjährigen umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass deren Belange erst nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung – etwa in einem ausländerrechtlichen Verfahren auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – berücksichtigt werden.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2023, C-484/22, juris Rn. 24 ff.; vgl. hierzu auch Waldvogel, NJOZ 2024, 545, m.w.N.
Auch kommt es nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2021, C-112/20, juris Rn. 33.
Zu den zu berücksichtigenden Belangen gehört etwa auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der einzelnen Familienmitglieder und eine dadurch etwa verursachte Verletzung des Kindeswohls bzw. der zu betrachtenden familiären Bindungen.
Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.08.2023, 6 ZB 2.31073, juris Rn. 32 m.w.N
Die Belange i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG dürfen nicht nur vorübergehender Art sein, sondern müssen der Abschiebung auf unabsehbare Zeit entgegenstehen. Lediglich vorübergehenden Abschiebungshindernissen, wie z. B. einer nur kurzfristigen Erkrankung oder einer Schwangerschaft, ist hingegen nach Art. 9 Abs. 2 Rückführungs-RL dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung – so wie bislang durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.04.2026, 22 L 795/26.A, juris Rn. 22.
Für die Entscheidung, ob dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Kindeswohl und/oder familiäre Bindungen entgegenstehen, ist es auch – anders als im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – nicht erheblich, ob der Aufenthalt des betreffenden Kindes bzw. Familienmitglieds dauerhaft rechtmäßig oder – jedenfalls zunächst – gemäß § 55 AsylG nur zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Denn hier ist es gerade nicht ausgeschlossen, dass auch der unterschiedliche Verlauf der Asylverfahren der Familienmitglieder zu einer Trennung auf unabsehbare Zeit führen kann.
Vgl. VG Köln, Beschluss vom 17.04.2026, 22 L 795/26.A, juris Rn. 22.
Dies zugrunde gelegt gebieten die von den Antragstellern geltend gemachten familiären Belange sowie das Kindeswohl die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die erlassene Abschiebungsandrohung. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung würde zu einer nicht hinnehmbaren Trennung der Antragsteller zu 1. und zu 2. von ihrem fünfjährigen Sohn E. führen. Denn der Asylantrag des Kindes E. wurde mit weiterem Bescheid vom 10.07.2026 als „einfach unbegründet“ abgelehnt. Hiergegen haben die Antragsteller indes fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (6 K 1800/26), über die bis dato noch nicht entschieden worden ist, sodass der Aufenthalt des Kindes E. nach wie vor nach Maßgabe von § 55 AsylG a.F. gestattet und die ihn betreffende Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. derzeit noch nicht vollziehbar ist.
Es kann auch nicht, wie die Antragsgegnerin im Bescheid ausgeführt hat, aufgrund der gelebten Familieneinheit von einer gemeinsamen Rückkehr in den Irak ausgegangen werden. Solange der Asylantrag des Kindes E. nicht unanfechtbar abgelehnt worden ist, ist es ihm nicht zumutbar, gemeinsam mit seiner Familie in den Irak zurückzukehren, denn nach der Wertung des Gesetzgebers, der im Falle der Ablehnung des Asylantrags als einfach unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage vorsieht, steht es dem Asylbewerber in diesen Fällen zu, das Asylverfahren in Deutschland zu betreiben. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass dies mittelbar zur Konsequenz haben kann, dass auch Angehörige der Kernfamilie, deren Abschiebungsdrohung sofort vollziehbar ist, ebenfalls vorläufig in Deutschland bleiben dürfen. Im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt erlassenen Abschiebungsandrohung ist auch nicht relevant, dass etwaige familiäre Belange vor der Abschiebung von der zuständigen Ausländerbehörde berücksichtigt werden müssten. Denn, wie gesehen, reicht es gerade nicht aus, dass familiäre Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung noch in einem ausländerrechtlichen Verfahren (etwa auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) berücksichtigt werden müssten.
Nach alledem ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylG stattzugeben.