Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 1. Senat — 1 A 8/25
Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts (Verwendungszulage)
Zum Begriff der Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens i.S.d. § 46 Abs. 1 BBesG SL a.F.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Dezember 2024 – 2 K 299/23 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
I.
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Juni 2012 eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts nebst sich anschließender Ausgleichszulage.
Der am 1.1.1959 geborene Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum als Finanzbeamter im Dienste des Saarlandes. Er wurde zum 1. Oktober 2010 zum Steueramtsrat (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Im streitbefangenen Zeitraum hatte er einen Dienstposten als Prüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung (Finanzamt C-Stadt) inne. Mit Umsetzungsschreiben vom 20. Januar 2016 wurde dem Kläger der nach A 13 bewertete Dienstposten des Leitenden Konzernprüfers übertragen. Zum 1. April 2018 wurde er zum Steueroberamtsrat (A 13) befördert.
Im Dezember 2011 beantragte der Kläger, ihm rückwirkend zum 1. Oktober 2010 eine Zulage gemäß § 46 Abs. 1 BBesG SL a.F.1 zu gewähren. Er übe seither als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 einen nach A 13 bewerteten Dienstposten aus. Er werde seit dem 1. Oktober 2010 als Leitender Konzernprüfer eingesetzt.
Der Antrag auf Gewährung der Zulage wurde für den streitgegenständlichen Zeitraum mit Bescheid vom 21. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides 27. Januar 2023 abgelehnt. Dem Kläger sei in dieser Zeit kein höherwertiges Amt im Sinne des § 46 BBesG SL a.F. übertragen worden. Der Dienstposten, auf dem er sich befunden habe (Prüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung), sei gebündelt nach A 12 bis A 13 bewertet gewesen.
Im Klageverfahren hat der Kläger ausgeführt, der entscheidende Nachweis dafür, dass er den („spitz“) nach A 13 bewerteten Dienstposten als Leitender Konzernprüfer innegehabt habe, finde sich in der jährlichen Statistik über seine Arbeitsleistung, die er im Auftrag des Beklagten erstellt habe. So weise die Übersicht über seine Tätigkeit als Betriebsprüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfung für die Jahre 2010 bis 2012 aus, dass er überwiegend damit befasst gewesen sei, Betriebe gemäß § 2 Nr. 1 lit. a) sublit. aa) und bb) der Verordnung vom 21. August 19922 zu prüfen. Diese Aufgabe habe er nicht selbst an Land gezogen. Vielmehr sei sie ihm durch seine Vorgesetzten übertragen worden. Sein Vorgesetzter könne als Zeuge bestätigen, dass er, der Kläger, zwischen 2010 und 2012 überwiegend die Aufgaben eines Leitenden Konzernprüfers wahrgenommen habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2024 abgewiesen. Dem Kläger stehe für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 28. Juni 2012 keine Verwendungszulage nach § 46 BBesG SL a.F. zu. Der Dienstposten, den er innegehabt habe, sei nicht (ausschließlich) einem höheren Statusamt als A 12 zugeordnet gewesen. Denn das konkret-funktionelle Amt „Prüfer Groß- und Konzernbetriebsprüfung“ sei als gebündelter Dienstposten in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach A 12 bis A 13 bewertet. Dass der Kläger tatsächlich überwiegend die Aufgaben eines Leitenden Konzernprüfers (Besoldungsgruppe A 13) wahrgenommen habe wolle, sei irrelevant. Mangels eines Anspruchs auf eine Verwendungszulage könne der Kläger auch nicht beanspruchen, dass ihm nach Aufhebung des § 46 BBesG SL a.F. eine Ausgleichszulage gewährt werde.
Am 16. Januar 2025 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das ihm am 18. Dezember 2025 zugestellte erstinstanzliche Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat er mit Schriftsätzen vom 18. Februar und 12. März 2025 begründet.
II.
Der zulässige Antrag bleibt in der Sache in Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang des Senats im Zulassungsverfahren gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt, rechtfertigt die alleine auf ernstliche Richtigkeitszweifel gestützte Zulassung der Berufung nicht.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen.3
Daran fehlt es hier.
Der Kläger hat mit seiner Zulassungsbegründung vom 18. Februar 2025 seine Ansicht bekräftigt, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum als Leitender Konzernprüfer eingesetzt worden. Dieser Dienstposten sei nach dem einschlägigen Dienstpostenbewertungskatalog4 „spitz“ nach A 13 bewertet. Wie sich aus der jährlichen Statistik, die er als Prüfer habe erstellen müsse, ergebe, sei ihm das Amt bereits zum 1. Oktober 2010 übertragen worden. Umfasse ein Dienstposten (wie hier) mehrheitliche die Bearbeitung von Fällen einer bestimmten Größenordnung im Sinne des § 2 Nr. 1 der zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 BBesG erlassenen Verordnung, so sei das Amt nach dem damals geltenden Dienstpostenwertungskatalog der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet gewesen. Wie sich aus seinen Umsatzzahlen der Kalenderjahre 2010 bis 2012 ergebe, sei er ganz überwiegend als Leitender Konzernprüfer eingesetzt worden. Differenziere der Dienstpostenbewertungskatalog zwischen Leitendem Konzernprüfer (A 13) und übrigen Betriebsprüfern (gebündelt A 12/A 13), so müsse diese Unterscheidung eine weitergehende Bedeutung haben. Das habe der Beklagte auch allen Prüfern so mitgeteilt. Der Beklagte habe schlichtweg vergessen, ihm den Dienstposten nach A 13 offiziell zu übertragen. Auf diese Gesichtspunkte sei das Verwaltungsgericht nicht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 12. März 2025 hat der Kläger weiter ausgeführt, es sei in der saarländischen Finanzverwaltung generell so, dass Beamte zwar mit höherwertigen Aufgaben betraut würden, eine förmliche Übertragung des entsprechenden Dienstpostens jedoch in der Regel unterbleibe bzw. erst deutlich zeitversetzt erfolge. Diese Praxis diene offensichtlich dazu, Haushaltsmittel zu sparen. Dem Dienstherrn sei es jedoch untersagt, seine Beamten unter Ausblendung der Zulagenregelung höherwertig einzusetzen. Er, der Kläger, habe die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten durch die jährliche Statistik objektiv nachgewiesen. Auf einen Übertragungsakt könne es daher nicht ankommen. Anhand der Statistik habe der Beklagte sehr schnell erkennen können, dass er, der Kläger, höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe. Der einschlägige Dienstpostenbewertungskatalog sehe vor, dass ein Betriebsprüfer, der überwiegend Großbetriebe und größere Konzerne im Sinne der Ziffer 3.1 lit. a) bis e) des Katalogs prüfe, einen Dienstposten der Wertigkeit A 13 ausübe, sofern er überwiegend als Leitender Konzernprüfer tätig sei (Ziff. 3.1.1 des Bewertungskatalogs). Seine Leitungstätigkeit habe unter anderem darin bestanden, die Prüfungen der nach A 12/A 13 gereihten Betriebsprüfer zu koordinieren und freizugeben, Fachprüfer (A 12) einzusetzen und zu steuern, Verhandlungen mit hochrangigen Unternehmensvertretern sowie internationalen Steuerbehörden zu führen und das Saarland in bundesweiten Arbeitsgruppen im Bereich Betriebsprüfung zu vertreten. Diese Tätigkeiten seien – anders als die im Rahmen des nach A12/A13 gebündelt bewerteten Dienstpostens des Betriebs- bzw. Fachprüfers – nicht mehr der Massenverwaltung zuzuordnen. Die Praxis, Dienstposten nur nach formellen Kriterien zuzuweisen, ohne die tatsächliche Tätigkeit zu berücksichtigen, sei rechtswidrig. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts basiere auf einer fehlerhaften Bewertung der tatsächlichen Aufgabenverteilung und einer rechtswidrigen Anwendung der Regelungen zur Dienstpostenbündelung.
Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. Das Verwaltungsgericht ist auch im Lichte der Zulassungsbegründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum mangels Übertragung eines höherwertigen Amts kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 46 Abs. 1 BBesG SL a.F. zustand. Nach dieser Vorschrift war einem Beamten, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorlagen.
Der Begriff des höherwertigen Amtes im Sinne des § 46 Abs. 1 BBesG SL a.F. bezieht sich auf das Amt im statusrechtlichen Sinne. Der Beamte nimmt dann Aufgaben eines höherwertigen Amtes wahr, wenn das von ihm vertretungsweise wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) einem im Vergleich zu seinem eigenen Statusamt höherwertigen Statusamt zugeordnet ist. Ausschließlich ein Amt im statusrechtlichen Sinne kann Maßstab für die Bewertung von Aufgaben sein; nur die Übertragung eines solchen Amtes kann laufbahnrechtliche und haushaltsrechtliche Voraussetzungen haben.5 Dabei bedarf es für die „Übertragung“ eines höherwertigen Amts keiner durch Verwaltungsakt getroffenen, rechtsgestaltenden Regelung. Hinreichend, aber auch erforderlich ist ein Organisationsakt in den gebräuchlichen Formen der Dienstpostenzuweisung oder -übertragung.6 Ein bloß faktisches „Hineinwachsen“ ohne dienstliche Zuweisung genügt demgegenüber aus Gründen der Rechtsklarheit grundsätzlich nicht. Zu fordern ist zudem, dass die Organisationsmaßnahme von der zuständigen Stelle des Dienstherrn getroffen wurde und wirksam ist.7 Denn nur der zuständigen personalverantwortlichen Stelle kann eine höherwertige Verwendung des Beamten dienst- und besoldungsrechtlich zugerechnet werden, während sonstige Vorgesetzte grundsätzlich nur Anordnungen für das bereits zugewiesene Amt erteilen können (§ 3 Abs. 3 SBG).
Nach dieser Maßgabe ist nichts gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts zu erinnern, dem Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum kein höherwertiger Dienstposten übertragen worden. Der Kläger, damals im Amte des Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12), hatte ausweislich der diese Zeit umfassenden dienstlichen Beurteilung zum 1. Mai 20138 den Dienstposten eines Prüfers in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung (Finanzamt C-Stadt) inne. Dieses konkret-funktionelle Amt war nach Ziff. 3.1.2 des einschlägigen Dienstpostenbewertungskatalogs gebündelt der Wertigkeit A 12 bis A 13 zugewiesen. Dass der Einsatz auf diesem gebündelten Dienstposten keine höherwertige Verwendung im Verständnis des § 46 BBesG SL a.F. darstellt, hat das Verwaltungsgericht auf S. 8 des angefochtenen Urteils unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt.
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Einwand durch, ihm sei für den fraglichen Zeitraum tatsächlich der gemäß Ziff. 3.1.2 des Bewertungskatalogs „spitz“ nach A 13 bewertete Dienstposten des Leitenden Konzernprüfers übertragen worden. Dabei erscheint bereits fraglich, ob angenommen werden kann, dass der Kläger tatsächlich die Aufgaben des Leitenden Konzernprüfers wahrgenommen hat. Das erstinstanzliche Vorbringen, er habe Einsätze als Prüfer mit im Sinne der Ziff. 3.1 lit. a) des Dienstpostbewertungskatalogs bzw. § 2 Nr. 1 lit. a) sublit. aa) und bb) der Verordnung vom 21. August 1992 ausreichend hohem Umsatz vorzuweisen, mag zutreffen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, der Kläger habe einen höherwertigen Aufgabenkreis im Sinne des Dienstpostenbewertungskatalogs wahrgenommen. Denn nach Ziff. 3.1.1 des Katalogs verlangte die Bewertung eines Betriebsprüfer-Dienstpostens nach A 13 über das Überschreiten der Schwellenwerte hinaus, dass der Beamte überwiegend leitende Aufgaben übernahm. Dazu hat der Kläger erstmals mit Schreiben vom 12. März 2025 – und damit außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – im Einzelnen vorgetragen und Aufgaben benannt, die aus seiner Sicht einer Leitungsfunktion zuzuordnen sind. Ob dieser Vortrag sich als bloße (berücksichtigungsfähige) Ergänzung der Zulassungsbegründung vom 18. Februar 2025 darstellt, oder ob es sich dabei um qualitativ neuen (und damit verfristeten) Tatsachenvortrag im Zulassungsverfahren handelt,9 kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die Wahrnehmung der vorgetragenen Zusatzaufgaben für die Annahme „leitender“ Konzernprüfertätigkeiten ausreichend wäre.
Denn die „Übertragung“ eines höherwertigen Amts im Sinne des § 46 BBesG SL a.F. setzt – wie dargestellt – einen (wenn auch nicht formgebundenen) Übertragungsakt der zuständigen Stelle voraus. Dafür bestehen hier unter Berücksichtigung des Schriftsatzes vom 12. März 2025 keine belastbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat weder ein aussagekräftiges Dokument vorgelegt, noch hat er näher erläutert, wann und in welcher Form die Übertragung des Dienstpostens vonstatten gegangen sein soll. Der pauschale Hinweis, er habe die Aufgaben nicht selbst an Land gezogen bzw. sie seien ihm durch seine Vorgesetzten übertragen worden, genügt nicht, zumal der Beklagte als für eine solche Dienstpostenübertragung zuständiger Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 SBG, § 3 LOG) mit Schriftsatz vom 24. Februar 2025 betont hat, er habe dem Kläger den nach A 13 bewerteten Dienstposten im streitgegenständlichen Zeitraum keineswegs übertragen. Dieses Vorbringen deckt sich mit Bl. 263 der beigezogenen Personalakte des Klägers, wonach dieser auf seine Bewerbung vom 24. September 2015 (erst) mit Schreiben vom 20. Januar 2016 auf den nach A 13 bewerteten Dienstposten als Leitender Konzernprüfer (Finanzamt C-Stadt) umgesetzt wurde. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Beklagten sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Insbesondere ist der Beklagte der Behauptung der Klägerseite entgegengetreten,10 in der saarländischen Finanzverwaltung finde einer Übertragung höherwertiger Dienstposten generell nicht statt.
Der Kläger kann auch nicht mit seinem Einwand gehört werden, die Tätigkeit als Leitender Konzernprüfer sei kein Teil der Massenverwaltung, so dass eine Dienstpostenbündelung nach A 12/A 13 rechtswidrig sei.11 Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung nicht darauf gestützt, dass das Amt des Leitenden Konzernprüfers zu Recht mit der Bandbreitenbewertung A 12/A 13 versehen worden wäre, sondern – wie gesehen – darauf, dass dem Kläger dieser höherwertige Dienstposten (noch) nicht im Verständnis des § 46 Abs. 1 BBesG SL a.F. übertragen worden war. Im Übrigen hat der Beklagte dadurch, dass er das Amt unter Ziff. 3.1.1 des Bewertungskatalogs aus der Dienstpostenbündelung ausgeklammert und „spitz“ nach A 13 bewertet hat, gerade selbst zum Ausdruck gebracht, dass es bei sachgerechter Bewertung (vgl. § 18 Abs. 1 BBesG SL a.F.) wegen der damit verbundenen, anspruchsvolleren Anforderungen höher zu besolden sei.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 2 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.