Landesarbeitsgericht Hamm, 2. Kammer — 2 GLa 15/25
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.06.2025, Aktenzeichen 4 Ga 10/25, wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Verfügungsbeklagten, es nach seinem Ausscheiden bei der Verfügungsklägerin zu unterlassen, Abwerbeversuche gegenüber deren Mitarbeitern zu unternehmen.
Mehrheitsgesellschafterin der Verfügungsklägerin ist die A GmbH & Co. OHG („A“), B Center, C X-XX, XXXXX D.
Der Verfügungsbeklagte hat das Unternehmen der Verfügungsklägerin mitbegründet und war bis zum Verkauf seiner in Höhe von 49,65 Prozent gehaltenen Gesellschaftsanteile im Februar 2021 an die A Gesellschafter der Verfügungsklägerin. Neben seiner Stellung als Gesellschafter war der Verfügungsbeklagte deren Geschäftsführer. Die Eintragung war am 28.11.2008 erfolgt.
Nach dem Verkauf seiner Geschäftsanteile an die A im Februar 2021 schlossen die Parteien am 25.02.2021 einen Anstellungsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf § 36 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte verwiesen wird und nach dem der Verfügungsbeklagte ab dem 01.03.2021 in der Funktion als „Principal, Consulting Service“ tätig werden sollte.
In Ziffer 18 des Vertrags wird das Inkrafttreten des Arbeitsverhältnisses geregelt. Ziffer 18.2 lautet wie folgt:
„ Im Fall des Inkrafttretens dieses Arbeitsvertrages ersetzt dieser Arbeitsvertrag alle bisherigen Dienst- oder Arbeitsverträge zwischen den Parteien, insbesondere den Geschäftsführer-Anstellungsvertrage vom 08.12.2009, der einschließlich aller Ergänzungen und Nebenabreden mit Wirkung zum Ablauf des 28.02.2021 außer Kraft tritt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diesem Falle (i) auch die bislang zugunsten des Mitarbeiters von dem Arbeitgeber abgeschlossene E Versicherung beendet wird, (ii) etwaige Zusagen des Arbeitgebers auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, (iii) das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 4.3 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages aufgehoben wird und (iv) keine Ansprüche des Mitarbeiters auf eine variable Vergütung für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Arbeitsvertrages bestehen.“
Ebenfalls am 25.02.2021 schlossen die A als Gesellschafterin der Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagten unter anderem eine mit Vertraulichkeits- und Wettbewerbsverbotsvereinbarung überschriebene Vereinbarung wegen deren Inhalts auf Blatt 54 ff. und wegen deren Übersetzung auf Blatt 212 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte verwiesen wird. Die Unterschrift der Unterzeichnerin der Konzernmuttergesellschaft war lediglich in Kopie auf dem vorgesehenen Unterschriftenfeld abgedruckt. Die Unterzeichnung in dem für den derzeitigen Arbeitgeber vorgesehenen Unterschriftenfeld erfolgte zunächst nicht, sondern wurde erst am 28.04.2021 nachgeholt. Der Verfügungsbeklagte erhielt keine im Original unterzeichnete Fassung der Vereinbarung ausgehändigt. Die Vereinbarung enthält unter anderem die folgende Regelung:
4. VERBOT DER ABWERBUNG VON KUNDEN, LIEFERANTEN, MITARBEITERN UND BERATERN:
Ich verpflichte mich hiermit, während der Dauer des Wettbewerbsverbots weder direkt noch indirekt:
…
c. Mitarbeiter oder Berater der Gesellschaft dazu auffordern, verleiten, anwerben, beauftragen oder beschäftigen werde oder versuchen werde, Mitarbeiter oder Berater der Gesellschaft dazu aufzufordern, zu verleiten, anzuwerben, zu beauftragen oder zu beschäftigen, ihr Beschäftigungsverhältnis oder ihre Beratungstätigkeit zu beenden; oder
d. Personen, die Mitarbeiter oder Berater der Gesellschaft sind oder waren, beschäftigen oder anderweitig beauftragen oder deren Dienste in Anspruch nehmen, wenn eine solche Beauftragung oder Inanspruchnahme zu einer Verletzung eines Wettbewerbsverbots, Abwerbeverbots oder einer Vertraulichkeitsverpflichtung führen würde, die diese Person gegen über der Gesellschaft hat.
…
Mit Beginn des Arbeitsverhältnisses hat der Verfügungsbeklagte anders als zuvor nicht mehr an die Gesellschafterversammlung, sondern an den Vice President der A berichtet und nicht mehr an etwaigen Gesellschafterversammlungen teilgenommen.
Der Verfügungsbeklagte benötigte für Personalentscheidungen wie Einstellungen und Kündigungen nunmehr des Einverständnisses seines Vorgesetzten. Das Budget der Verfügungsbeklagten wurde nicht mehr mit dem Verfügungsbeklagten abgestimmt. Er wurde über Ergebnisse lediglich informiert. Bei Fragen von Rabattgewährungen und Aktionsangeboten unterlag der Verfügungsbeklagte den gleichen Bestimmungen wie jeder sogenannte „Principal“.
Mit Schreiben vom 12.06.2024 kündigte die Verfügungsklägerin sämtliche zwischen den Parteien bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit Wirkung zum 31.12.2024. In dem anschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum schlossen die Parteien am 05.11.2024 einen Vergleich, nach welchem das Vertragsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2024 endete. Die Eintragung der Löschung des Verfügungsbeklagten als Geschäftsführer der Verfügungsklägerin im Handelsregister war zum 28.06.2024 erfolgt.
Zu Beginn des Jahres 2025 bot der Verfügungsbeklagte dem Entwicklungsleiter der Verfügungsklägerin an, in seinem gegründeten Unternehmen tätig zu werden, verwies auf weitere wechselwillige Mitarbeiter und kündigte an, eine weitere Mitarbeiterin ansprechen zu wollen.
Mit Schreiben vom 14.02.2025 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten auf, Auskunft über den Inhalt seiner Tätigkeit zu geben sowie es zu unterlassen, Mitarbeiter der Verfügungsklägerin für die Dienste seiner Gesellschaft abzuwerben. Die Verfügungsklägerin forderte den Verfügungsbeklagten außerdem zur Abgabe einer strafbewerten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.
Der Verfügungsbeklagte teilte hierauf mit Schreiben vom 27.02.2025 mit, dass er sich an die Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 25./28.02.2021 gegenüber der Verfügungsklägerin nicht gebunden fühle und daher keine Auskünfte erteilen und auch die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgeben werde.
Mit ihrem bei dem Arbeitsgericht Hagen am 11.03.2025 eingegangenen Antrag vom selben Tag hat die Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung von auf deren Mitarbeiter bezogenen Abwerbemaßnahmen begehrt.
Die Verfügungsklägerin hat den Standpunkt vertreten, von dem Verfügungsbeklagten verlangen zu können, Abwerbeversuche gegenüber ihren Mitarbeitern zu unterlassen.
Sie hat - soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang - gemeint, die maßgebliche Vereinbarung hierzu sei wirksam. Insbesondere sei die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin nicht verspätet im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB erfolgt. Die §§ 74 ff. HGB fänden auf (ehemalige) Organmitglieder keine Anwendung, so dass auch etwaige Formerfordernisse nicht bestünden. Die Vereinbarung falle auch nicht unter § 75f HGB.
Es sei davon auszugehen, dass der Verfügungsbeklagte auch zukünftig den Versuch unternehmen werde, Mitarbeiter abzuwerben.
Die vermeintlich nicht bestehende Wettbewerbssituation sei für das vereinbarte Abwerbeverbot nicht von Relevanz.
Die Verfügungsklägerin hat beantragt,
dem Antragsgegner wird es nach Maßgabe der Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen der A GmbH & Co. OHG und dem Antragsgegner vom 25./28.02.2021 bis zum 31.12.2025 untersagt, direkt oder indirekt eine Person für eine Beschäftigung bei dem Antragsgegner abzuwerben, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Antragstellerin steht.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte hat beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Er hat - soweit für die vorliegende Entscheidung von Belang - den Standpunkt eingenommen, die von der Verfügungsklägerin in Anspruch genommene Vereinbarung scheitere bereits an dem nicht eingehaltenen Formerfordernis des § 74 Abs. 1 HGB. Zudem sei eine Vereinbarung zwischen den Prozessparteien überhaupt nicht zustande gekommen. Die Unterzeichnung durch den Geschäftsführer der Verfügungsklägerin nach dem vorgelegten Dokument am 28.04.2021 sei in Anwendung des § 147 Abs. 2 BGB nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Der Verfügungsbeklagte habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Erklärung der Verfügungsklägerin rechnen müssen.
Da die Vereinbarung auch eine etwaige selbständige bzw. gewerbliche Tätigkeit des Verfügungsbeklagten als Unternehmer umfasst, sei sie zudem nach § 75f HGB unverbindlich.
Das Urteil wurde der Verfügungsklägerin am 24.06.2025 zugestellt. Hiergegen wendet sie sich mit ihrer am 23.07.2025 eingegangenen Berufung, die sie mit ihrem am Montag, den 25.08.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Das Arbeitsgericht verkenne, dass eine Anwendung der §§ 74 ff. HGB bereits aufgrund der formalen Organstellung des Verfügungsbeklagten ausscheide. Das Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1 HGB gelte für Organmitglieder nicht. Die Organstellung des Verfügungsbeklagten sei durch den Abschluss des neuen Anstellungsvertrages unberührt geblieben. Das Ausscheiden aus der Organstellung sei aber notwendig gewesen, um zur Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB zu gelangen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.06.2025, Aktenzeichen 4 Ga 10/25, abzuändern und dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten bis zum 31.12.2025 zu untersagen, direkt oder indirekt eine Person für eine Beschäftigung bei dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten abzuwerben, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Verfügungsklägerin steht.
Für den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Verfügungsbeklagten und Berufungsbeklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,--Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er meint, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Begründung nur auf das Nichtbestehen eines Schriftformerfordernisses eingehe und nicht auf das vom Arbeitsgericht angenommene Erfordernis der Aushändigung der im Original unterzeichneten Vertragsurkunde. Zudem gehe die Begründung nicht hinreichend auf die vom Arbeitsgericht angenommene Umgehung ein, die darin bestehe, dass dem Verfügungsbeklagten die Geschäftsführerstellung nur deshalb belassen worden sei, um zugunsten von Arbeitnehmern bestehende Schutzvorschriften nicht zur Anwendung gelangen zu lassen.
Im Übrigen verteidigt er die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die verbliebene Organstellung des Verfügungsbeklagten sei für die von der Beklagten in Anspruch genommene Vereinbarung überhaupt nicht von Relevanz, weil sich diese gerade auf das zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsverhältnis bezieht. Die Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB ergebe sich zudem aus Ziffer 5 i der Vereinbarung. Schließlich falle das Abwerbeverbot in den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 75f HGB.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
I. Die Berufung ist zulässig.
1. Sie ist nach 64 Abs. 2b ArbGG statthaft. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden ( §§ 519 ZPO , 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und rechtzeitig begründet worden ( § 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG ).
2. Die Berufung ist auch ausreichend begründet worden. In der Berufungsbegründungsschrift findet eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts statt. Dabei ist unbeachtlich, ob darin ausreichend auf das vom Arbeitsgericht angenommene Schriftformerfordernis oder vielmehr nur auf die ebenfalls erforderliche Aushändigung der unterzeichneten Urkunde eingegangen wird. Mit der Berufungsschrift wird hinreichend dargestellt, weshalb aus Sicht der Verfügungsklägerin die Formvorgaben des § 74 Abs. 1 HGB entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts gänzlich nicht zur Anwendung kommen sollen. Im Übrigen wird in der Berufungsbegründung die herausgehobene Stellung des Organs und das damit einhergehende Schadenspotential herausgearbeitet, was es nach Auffassung der Verfügungsklägerin rechtfertigt, von der Einhaltung der Vorgaben der §§ 74 ff. HGB abzusehen. Hieraus ergibt sich zugleich, weshalb aus Sicht der Verfügungsklägerin kein Umgehungstatbestand anzunehmen ist.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Anträge abgewiesen, weil der in Anspruch genommene Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Verfügungsklägerin kann von dem Verfügungsbeklagten nicht bis zum 31.12.2025 verlangen, es zu unterlassen, bei der Verfügungsklägerin beschäftigte Arbeitnehmer direkt oder indirekt abzuwerben.
1. Die hierauf gerichtete Vereinbarung der Parteien ist unwirksam.
a) Die Unwirksamkeit folgt mit dem Arbeitsgericht zunächst aus § 74 Abs. 1 HGB i.V.m. § 125 BGB. Nach erstgenannter Vorschrift bedarf eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltende Urkunde an den Gehilfen.
b) Die Vereinbarung fällt gegenständlich in den Anwendungsbereich der §§ 74 ff. HGB. Sie umfasst auch Abwerbeversuche im Rahmen einer künftigen gewerblichen Tätigkeit des Verfügungsbeklagten. Unabhängig davon, ob sich eine Vereinbarung des Verbots von Abwerbungen in dieser Konstellation auch nach § 75f HGB als unverbindlich erweist (vgl. hierzu unter 2.), ist sie jedenfalls eine Beschränkung des ehemaligen Arbeitnehmers in seiner etwaigen künftigen gewerblichen Tätigkeit (ArbG Berlin, Urteil vom 4. März 2005 - 9 Ca 144/05 -, Rn. 113, juris; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 9.A. Rn. 129b).
c) Die §§ 74 ff. HGB finden daneben auch auf das Rechtsverhältnis der Parteien in seiner konkreten Ausgestaltung losgelöst von der fortbestandenen Organstellung des Verfügungsbeklagten Anwendung. Dies folgt bereits aus § 110 GewO. Nach Satz 1 der Bestimmung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot), wobei nach Absatz 2 die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden sind. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Vorschriften stets auf Fremdorgane anzuwenden sind (so Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote, 9.A. Rn. 1038, a.A. MüKoHGB/ Thüsing , 6. Aufl. 2025, HGB § 74 Rn. 9, beck-online mit Verweis darauf, dass Organe Arbeitgeberfunktion ausüben). Jedenfalls dann, wenn das Vertragsverhältnis der Parteien als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist, führt die Verweisung in § 110 GewO zur Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB. Die Verweisung gilt für alle Arbeitsverhältnisse und differenziert nicht nach der Stellung im Unternehmen. Soweit der Bundesgerichtshof eine Anwendbarkeit auf Organmitglieder generell ablehnt und dies in Abwägung der wechselseitigen Interessen damit begründet, dass ein ausgeschiedenes Organmitglied, das im Anschluss in den Wettbewerb zum Unternehmen tritt, diesem auf Grund der vorangegangenen Stellung mehr Schaden zufügen kann als ehemalige Arbeitnehmer (BGH, Urteil vom 26-03-1984 - II ZR 229/83, NJW 1984, 2366, beck-online), ließe sich dieser Standpunkt bei einem der Organstellung zugrundeliegenden Arbeitsverhältnis nur durch eine teleologische Reduktion des § 110 GewO aufrechterhalten, für die jedoch kein Raum ist. Liegt der Organstellung ein Arbeitsverhältnis zugrunde, geht damit eine von den Parteien gewollte persönliche Abhängigkeit in Gestalt einer umfassenden Weisungsgebundenheit einher. Nach dem Willen der Vertragsparteien ist demnach ein potentieller Weisungsgeber vorhanden, der über die gesellschaftsrechtlichen Regeln zur Einflussnahme der Gesellschafter hinaus Vorgaben zu Art und Weise, Ort und Zeit der Leistungserbringung des Organmitglieds treffen und damit fortlaufend sämtliche Entscheidungen für das Unternehmen maßgeblich beeinflussen kann. Insoweit unterscheidet sich das Organ von einem leitenden Angestellten, auf den die Regeln der §§ 74 ff. HGB zweifellos Anwendung finden und vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der §§ 74 ff. HGB nur noch formal durch die Eintragung als Organ. Allein die in jeder Hinsicht vom Weisungsgeber beeinflussbare Repräsentanz des Unternehmens nach außen genügt für eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der §§ 74 ff. HGB nicht.
Eine sperrende Fiktionswirkung vergleichbar zu § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wonach eine Regelungsmaterie für gesetzliche Vertreter unabhängig von der Einordnung des dieser Stellung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nicht zur Anwendung kommen soll, existiert für § 110 GewO nicht.
d) Der Verfügungsbeklagte war Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin im Sinne des § 611a Abs. 1 BGB. Hiernach wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (S. 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (S. 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmten kann (S. 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (S. 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (S. 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (S. 6) (BAG, Urt. v. 1.12.2020 - 9 AZR 102/20; NZA 2021, 552 Rn. 30, 31, beck-online).
Die Abgrenzung zu dem Rechtsverhältnis eines selbständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse der Vertragsdurchführung der Parteien muss allerdings nur dort erfolgen, wo die Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet haben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis. Haben die Parteien dagegen ein Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist es in aller Regel auch als solches einzuordnen (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 2 AZR 125/04, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134, beck-online m.w.N.).
Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich ein Arbeitsverhältnis begründet. Überschrieben ist das Vertragswerk zwar noch mit Anstellungsvertrag, wobei bereits hier der Zusatz „für leitende Angestellte“ enthalten ist. Hinzu tritt aber, dass der Verfügungsbeklagte im Weiteren durchgängig als Mitarbeiter und das Vertragsverhältnis der Parteien durchgängig als Arbeitsverhältnis bezeichnet ist (vgl. Bl. 36 ff. der erstinstanzlichen Verfahrensakte). Dabei bedarf es keiner Beurteilung, wie es zu bewerten ist, wenn die tatsächlich umgesetzte Vertragsdurchführung zur Annahme eines eigentlich gewollten freien Dienstverhältnisses führte. Den von dem Verfügungskläger für das Vorliegen einer auch tatsächlich vorhandenen persönlichen Abhängigkeit vorgetragenen Indizien konnte die Verfügungsklägerin vielmehr allein mit dem Argument entgegentreten, dass die Fortdauer der Organstellung des Verfügungsbeklagten die Anwendung der §§ 74 ff. HGB ausschließe.
e) Das vereinbarte Verbot der Abwerbung bezieht sich auch, obgleich der Konzernmuttergesellschaft in Vertretung für sämtliche Konzerngesellschaften und dem Verfügungsbeklagten geschlossen wurde, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. Beide Vereinbarungen wurden zeitgleich am 25.02.2021 geschlossen und die Bezugnahme auf das konkrete Arbeitsverhältnis wurde bekräftigt durch das Unterschriftenfeld überschrieben mit Derzeitiger Arbeitgeber (Übersetzung), deren Ausfüllung durch dann bestellten Geschäftsführer am 28.04.2021 nachgeholt wurde.
f) Die Formvorgabe des § 74 Abs. 1 HGB wurde nicht erfüllt. Der Verfügungsbeklagte hat kein im Original unterzeichnetes Exemplar der Vertraulichkeits- und Wettbewerbsverbotsvereinbarung ausgehändigt bekommen.
Mangels Formwirksamkeit bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob die Vertreterin der Konzernmuttergesellschaft (deren Unterschrift vom 25.02.2021 nur in Kopie vorlag) nach ihrer Erklärung die Verfügungsklägerin überhaupt erkennbar vertreten wollte. Hierfür spräche die Erklärung auch im Namen der Tochtergesellschaften . Dagegen spräche, dass die Verpflichtungserklärung ein eigenes, mit Derzeitiger Arbeitgeber überschriebenes Unterschriftenfeld vorsieht, das erst deutlich später von einem anderen Geschäftsführer der Verfügungsklägerin unterzeichnet worden ist, wobei der Verfügungsbeklagte auch diese Fassung nicht erhielt.
2) Im Übrigen erwiese sich die in Anspruch genommene Unterlassungsverpflichtung - worauf es aber nicht mehr ankommt - als unverbindlich, weil dem Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin die Bestimmung des § 75f S. 2 HGB entgegensteht. Hiernach findet aus einer Vereinbarung, durch die sich ein Prinzipal einem anderen Prinzipal gegenüber verpflichtet, einen Handlungsgehilfen, der bei diesem im Dienst ist oder gewesen ist, nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen anzustellen, eine Klage nicht statt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.4.2014 - I ZR 245/12 NZA 2015, 111 Rn. 23 ff., beck-online) umfasst die Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch sogenannte Abwerbeverbote, weil das hinter der Bestimmung stehende und durch Artikel 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Einzelnen auf berufliche Selbstbestimmung auch umfasst, aktiv von einem Mitbewerber des eigenen Arbeitgebers auf einen Arbeitsplatzwechsel angesprochen zu werden. Eine Abwanderung zu einem Mitbewerber kann damit grundsätzlich nur durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit dem potentiell abgeworbenen Arbeitnehmer selbst verhindert werden. Soweit der Bundesgerichtshof Ausnahmen von der grundsätzlichen Unverbindlichkeit von Abwerbeverboten insbesondere dann erkennt, wenn der Abwerbende in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber stand, trifft dies vorliegend auf den Verfügungsbeklagten angesichts seiner vormaligen Stellung bei der Verfügungsklägerin und seiner Bindung an deren Arbeitnehmer zweifellos zu. Dennoch könnte dieser Aspekt der Unverbindlichkeit des Abwerbeverbotes nicht entgegengehalten werden, weil er ausschließlich auf die vormalige Stellung des Verfügungsbeklagten bei der Verfügungsklägerin zutrifft, nicht hingegen bei den übrigen konzernangehörigen Unternehmen, auf die sich das Abwerbeverbot aber ebenfalls erstreckt. Eine lediglich partielle, allein auf die übrigen Konzerngesellschaften bezogene Unverbindlichkeit ist nicht die Rechtsfolge. Anders als in § 74a Abs. 1 HGB, in der durch den Begriff soweit eine Reduzierung eines zu weit gefassten Wettbewerbsverbots auf das zulässige Maß möglich ist, bietet § 75f HGB keine entsprechenden Anhaltspunkte. Hierauf kommt es - wie erwähnt - im Ergebnis nicht mehr an.
3.) Mangels Zuerkennung des Unterlassungsbegehrens kam auch die begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 72 Abs. 4 ArbGG die Revision nicht zulässig.