Landesarbeitsgericht Hamm, 1. Kammer — 1 SLa 159/26
Ein einheitliches Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und mehreren Arbeitgebern liegt vor, wenn der Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen es verbietet, diese rechtlich getrennt zu behandeln.
Bildet der eine Arbeitgeber als Ausbildungsakademie den Arbeitnehmer zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durch Gewährung der theoretischen Ausbildungsinhalte aus und erhält er zugleich dessen Arbeitsleistung, ohne sie zu vergüten, während der andere Arbeitgeber ein Vollzeitarbeitsverhältnis begründet, aus dem heraus diese Arbeitsleistung beim anderen Arbeitgeber vergütet und Freistellung zur Wahrnehmung der theoretischen Unterrichtsbestandteile gewährt wird, ist bei Vorliegen weiterer Umstände von einem konkludent geschlossenen einheitlichen Arbeitsverhältnis auszugehen.
Investiert der Arbeitgeber in eine Fortbildung des Arbeitnehmers, um bereits aus dem fortlaufenden Qualifikationsgewinn des Arbeitnehmers Einnahmen zu erzielen, die er ohne die laufende Qualifikation nicht hätte, ist dies eine Investition im betrieblichen Interesse, die bei unangemessenem Abwälzen der Risikoverteilung im Arbeitsleben auf den Arbeitnehmer zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2026 - 4 Ca 850/25 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Die klagende Arbeitgeberin - eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte gem. § 6 Psychotherapeutengesetz (PsychThG) für Kinder und Jungendpsychotherapie - fordert von der beklagten Arbeitnehmerin - einer Psychotherapeutin in Ausbildung (PiA) - Rückzahlung von Ausbildungskosten.
Die Parteien waren auf der Grundlage eines von ihnen so bezeichneten Ausbildungsvertrags vom 29.06.2022 (im Folgenden: Ausbildungsvertrag), dessen Klauseln allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB sind, verbunden. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 31.12.2024.
Der Ausbildungsvertrag war Grundlage einer vierjährigen, für die Beklagte kostenfreien Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychThAprV) über den Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 28.02.2027. Eine Vergütung erhielt die Beklagte aus diesem Vertrag nicht. Die Klägerin verpflichtete sich, die für die Ausbildung erforderlichen theoretischen Ausbildungsinhalte, die 600 Stunden theoretischen Unterrichts, 120 Stunden Selbsterfahrung, 600 ambulante Psychotherapiestunden und 150 Stunden Supervisionen, insgesamt also 1.470 Stunden, der insgesamt 4.200 Stunden umfassenden Ausbildung ausmachten, zu erbringen. Zum Ausbildungsinhalt zählt ferner die Teilnahme an studentischen Arbeitsgruppen im Umfang von 930 Stunden.
Die Klägerin verpflichtete sich ferner, die erforderliche praktische Ausbildung durch ihre Kooperationspartner Klinik, Tagesklinik und Praxen in A sicherzustellen. Die Beklagte ihrerseits ging gem. § 3 S. 2 Ausbildungsvertrag die Verpflichtung ein, mit der Klinik oder Tagesklinik in A Ausbildungs- bzw. Arbeitsverträge abzuschließen, auf deren Grundlage die praktische Ausbildung gem. § 2 KJPsychThAprV im Umfang von 1.800 Stunden erbracht werden konnte.
Einen solchen Vertrag schloss die Beklagte zeitgleich mit dem Ausbildungsvertrag der Parteien unter dem 29.06.2022 mit der Klinik B GmbH ab, die ihrerseits eine staatlich anerkannte Ausbildungsstätte gem. § 6 PsychThG ist.
Die Bruttovergütung vereinbarten die Klinik B GmbH und die Beklagte gem. § 6 Klinikvertrag bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden für das erste und zweite Ausbildungsjahr mit monatlich 1.800 € und für die folgenden beiden Ausbildungsjahre mit 2.000 €. Für die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung bei der Klägerin stellte die Klinik B GmbH die Beklagte unter Fortzahlung der Vergütung frei. Im Klinikvertrag wurde die Beklagte als „Arbeitnehmer“ bezeichnet.
Die von den Psychotherapeuten i.A. im Rahmen der theoretischen Ausbildung bei der Klägerin erbrachten 600 Psychotherapiestunden, die i.d.R. im dritten und vierten Ausbildungsjahr erbracht werden, stellen bereits Leistungen dar, die mit den Krankenkassen abgerechnet werden können. Die Ausbildungseinrichtungen sind verpflichtet, von den darauf entfallenden Zahlungen mindestens 40 Prozent an den Ausbildungsteilnehmer auszuzahlen. Die Auszahlung dieser Beträge erfolgt nicht über die Klägerin, sondern über die seitens der Klinik B GmbH in Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen geleistete monatliche Vergütung.
Nach Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Beklagte zum 31.12.2024 forderte die Klägerin diese mit Schreiben vom 10.12.2024 auf, an sie 20.250 € zu zahlen. Dazu stützt sich die Klägerin auf § 8 Ausbildungsvertrag mit folgendem Inhalt:
„Bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung sind die Kosten der Ausbildung vom Ausbildungsteilnehmer zu tragen, wenn dieser den Vertrag gemäß § 6 Abs. 3 selbst gekündigt hat oder durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gemäß § 6 Abs. 4 und § 7 dieses Vertrages gegeben hat. Die Kosten betragen im ersten Jahr der Ausbildung 14.000 €, im zweiten Jahr 7.500 €, im dritten Jahr 5.000 €. Die Kosten werden pro vollen Monat des bestehenden Ausbildungsverhältnisses berechnet.“
Zu den Kündigungsmöglichkeiten hielten die Parteien im Ausbildungsvertrag fest:
§ 6 Beginn, Dauer und Ende der Ausbildung
Die Ausbildung beginnt am 01.03.2023, jedoch nicht vor dem Ausstellungsdatum des zugangsberechtigten Hochschulzeugnisses.
Das Vertragsverhältnis endet, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf, nach Beendigung der Ausbildung (Bescheinigung über praktische und theoretische Ausbildung durch die Ausbildungsakademie).
Das Vertragsverhältnis kann vom Auszubildenden mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis kann von der Ausbildungsakademie mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden, wenn der Vertrag über die praktische Ausbildung (Ausbildungs-/Arbeitsvertrag) - egal aus welchem Rechtsgrund - beendet worden ist oder der Ausbildungsteilnehmer die Lehrveranstaltungen und/oder praktischen Ausbildungsteile (Vollzeitstelle, Praxistätigkeit) länger als 3 Monate, trotz schriftlicher Aufforderung, nicht mehr besucht.
Die Klägerin führte in ihrem Schreiben vom 10.12.2024 zur Berechnung der Forderungshöhe aus, für das erste Jahr der Ausbildung vom 01.03.2023 bis zum 28.02.2024 beliefen sich die Kosten auf 14.000 €, für das zweite Jahre vom 01.03.2024 bis zum 31.12.2024 anteilig für 10 Monate auf 6.250 €. Die Beklagte ließ die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 10.12.2024 zurückweisen. Sie setzte die Ausbildung bei einem anderen Ausbildungsträger unter Anrechnung der bereits abgeschlossenen Ausbildungsinhalte fort.
Die Klägerin hat behauptet, der zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene Vertrag habe sichergestellt, dass die Beklagte - insoweit unstreitig - keine Ausbildungskosten habe tragen müssen. Andere Ausbildungsakademien böten eine solche Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin nur bei Übernahme und Vorfinanzierung erheblicher Ausbildungskosten an.
Sie müsse Kosten für den Unterricht, für das Sekretariat, die fachliche Leitung, die Verwaltung und EDV und für Räumlichkeiten in einem Umfang von 142.400 € jährlich für die ersten beiden Jahre der Ausbildung der jeweiligen Teilnehmergruppe aufwenden. Sie refinanziere diese Kosten durch Einnahmen aus ambulanten Behandlungen, die ihre Ausbildungsteilnehmerinnen und Teilnehmer im dritten und vierten Jahr selbständig durchführten. Da die Beklagte vor Ablauf des zweiten Jahres ihrer Ausbildung ausgeschieden sei, sei eine Refinanzierung des auf sie entfallenden Ausbildungsanteils durch ihre praktische Tätigkeit im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten nicht mehr möglich gewesen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, Kosten in Höhe von 14.000 € für das erste Jahr der theoretischen Ausbildung und weitere Kosten in Höhe von anteilig 6.250 € für das zweite Jahr zu erstatten.
Mit Abschluss der Ausbildung endeten sowohl das Ausbildungsverhältnis als auch das Arbeitsverhältnis der praktischen Ausbildung. Darin zeige sich, dass die Auszubildenden nach Abschluss nicht weiter bei ihr oder in den Ausbildungskliniken beschäftigt werden solle, wenngleich nicht auszuschließen sei, dass es zu späteren Neueinstellungen auf Basis neuer Verträge kommen könne.
Die Klägerin hat die Auffassung geäußert, sie habe als privatwirtschaftliches Unternehmen mit Approbationsbefähigung kein klassisches Arbeitsverhältnis mit der Beklagten abgeschlossen. Die arbeitsgerichtlich entwickelte Rechtsprechung zur Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten sei daher nicht anwendbar. Sie habe lediglich Ausbildungskosten vorfinanziert, die ansonsten angefallen wären.
Die Kostenerstattungspflicht nach § 8 Ausbildungsvertrag sei ein Surrogat für den Fall, dass die Gegenleistung des Auszubildenden für die theoretische Ausbildung in Gestalt von abrechenbaren Therapiestunden ganz oder teilweise infolge der Beendigung des Ausbildungsvertrags ausbleibe. Die faktische Vorfinanzierung der Ausbildungskosten diene allein dem Interesse der Ausbildungsteilnehmer. Letztlich trage aber der Teilnehmende die Ausbildungskosten selbst, sei es dadurch, dass er während der Ausbildung abrechenbare Behandlungsleistungen erbringe, sei es durch eine unmittelbare Erstattung der angefallenen Kosten bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung. Anders könne sie sich nicht finanzieren. Ihr alleiniger Betriebszweck sei die Ausbildung angehender Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin.
Die Rückforderungsklausel in § 8 Ausbildungsvertrag differenziere ausreichend nach dem Grund des Ausscheidens und sei nicht intransparent. Der Auszubildende wisse, dass er im Falle einer Eigenkündigung zur Rückzahlung verpflichtet sei, selbst dann, wenn eine Eigenkündigung wegen Krankheit aus wichtigem Grund erfolge.
Sollte sie ihren Zahlungsanspruch nicht auf § 8 Ausbildungsvertrag stützen können, stünde ihr ein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu. Es stellte für sie eine unzumutbare Härte dar, müsste sie am Vertrag auch im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel festhalten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2025 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe sich zur Kündigung entschlossen, weil es aus ihrer Sicht Ausbildungsdefizite gegeben habe. Sie habe die Klausel in § 8 Ausbildungsvertrag so verstanden, dass bei einer Kündigung im zweiten Ausbildungsjahr lediglich 7.500 € zurückzuzahlen seien. Deshalb habe sie bei Ausspruch ihrer Kündigung angenommen, nach der - unwirksamen - Klausel in § 8 Ausbildungsvertrag zur Zahlung von 5.416,00 € verpflichtet gewesen zu sein. Ohnehin seien die von der Klägerin vorgetragenen Kosten zur Finanzierung der Ausbildung nicht nachvollziehbar und unvollständig.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Rückforderungsklausel in § 8 Ausbildungsvertrag sei als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligend, intransparent und daher unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf wirksame Bestandteile käme nicht in Betracht. Die Rückforderungsklausel differenziere nicht ausreichend nach dem Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Mit Urteil vom 20.01.2026, der Klägerin am 11.02.2026 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Klägerin stehe ein Zahlungsanspruch aus § 8 Ausbildungsvertrag nicht zu. Die Bestimmung sei nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Rückforderungsklausel differenziere nicht ausreichend nach den Gründen für den Ausspruch der Eigenkündigung des Arbeitnehmers. Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB. Die arbeitsgerichtlich entwickelte Rechtsprechung fände auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung. Das Refinanzierungsmodell der Klägerin stehe dem nicht entgegen.
Dagen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 09.03.2026, die sie unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen am 09.04.2026 im Wesentlichen damit begründet, das Arbeitsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten nicht herangezogen werden könnten. Sie habe kein eigenes Interesse an der Ausbildung. Die Ausbildungsteilnehmer würden nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen, was von vornherein feststehe. Sie verfolge daher mit der Ausbildung kein gewichtiges Eigeninteresse. Das Angebot der Ausbildung stelle keine betriebliche Investition dar, sondern sei ihr einziger und unmittelbarer Geschäftsgegenstand. Der Beklagten sei der synallagmatische Finanzierungszusammenhang zwischen ihrer Arbeitsleistung während der Ausbildung und den Ausbildungskosten bewusst gewesen. Da für jeden Ausbildungsteilnehmer festgestanden habe, dass er sich mit seiner Arbeitsleistung an den Kosten der Ausbildung zu beteiligen habe, stellte es keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn er im Falle einer Eigenkündigung zur Kostenerstattung verpflichtet werde. Ein unangemessener Bleibedruck werde nicht ausgelöst. Im hier zu entscheidenden Fall bestünde zwischen Arbeitsleistung und Ausbildungskosten ein synallagmatischer Bezug der jeweiligen Hauptleistungsverpflichtungen, der in vergleichbaren Fällen zur Rückzahlung von Fortbildungskosten fehle.
Das Arbeitsgericht habe sich ferner nicht mit dem hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auseinandergesetzt. So sei nach § 306 Abs. 3 BGB der Anwendungsbereich der §§ 812 ff BGB eröffnet. Es stelle für sie eine unzumutbare Härte dar, müsste sie als Verwenderin am Vertrag festhalten, obwohl das Vertragsgleichgewicht gestört sei. Die Höhe des Bereicherungsanspruchs richte sich nach den Kosten, die ihr entstanden seien. Dies seien 21.877,00 €.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 20.01.2026 - 4 Ca 850/25 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 20.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.01.2025 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Behauptungen und Rechtsauffassungen und führt ergänzend aus, es bleibe dabei, dass die von der Klägerin behaupteten Kosten der Ausbildung nicht nachvollziehbar seien und daher bestritten würden. Außerdem habe sie durch Arbeitstätigkeit bereits zur Kompensation der Kosten beigetragen. Das Geschäftsmodell der Klägerin, entstehenden Ausbildungsaufwand durch Arbeitsleistung der Psychotherapeuten in Ausbildung, die mit zunehmender Ausbildungsdauer von den Krankenkassen bezahlt würde, zu finanzieren, rechtfertige es nicht, von der zur Rückzahlung von Fortbildungskosten entwickelte arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze nebst Anlagen und auf deren Protokollerklärungen ergänzend Bezug genommen.
I. Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 lit. b) ArbGG). Sie wurde nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, 519 ZPO von der Klägerin am 09.03.2026 gegen das am 11.02.2026 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Monatsfrist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 09.04.2026 begründet.
II. Die damit zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von 20.250,00 € gegen die Beklagte zu. Einen solchen Anspruch kann die Klägerin weder auf § 8 Ausbildungsvertrag noch als Leistungskondiktion auf die §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB stützen.
1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit der Regelung in § 8 Ausbildungsvertrag zu.
Die in § 8 Ausbildungsvertrag enthaltene Klausel ist nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien eine allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 BGB. Außerdem wurde der Ausbildungsvertrag mit seiner in § 8 Ausbildungsvertrag enthaltenen Klausel bereits nach dem ersten Anschein (vgl. BAG 21.10.2025 - 9 AZR 266/24; 09.07.2024 - 9 AZR 227/23) der Beklagten von der Klägerin vorformuliert vorgelegt. Die Bestimmungen im Ausbildungsvertrag gelten damit bereits nach § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB als Allgemeine Geschäftsbedingung. Als eine solche Bestimmung ist § 8 Ausbildungsvertrag unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und damit unwirksam.
a) Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB, das es rechtsfertigt, die für die Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätze heranzuziehen, wonach jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers unangemessen ist, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. zuletzt BAG 9 AZR 266/24). Einer Abweichung von diesen Grundsätzen, die die Klägerin wegen des Ausbildungscharakters des vereinbarten Vertrags für gerechtfertigt hält, kann deshalb nicht entsprochen werden.
aa) Dabei kann es offenbleiben, ob bereits der Ausbildungsvertrag für sich gesehen dem Vertragstypus eines Arbeitsvertrags im Sinne des § 611a BGB entspricht.
(1) Die Beklagte hat sich auf der Grundlage dieses Vertrags verpflichtet, weisungsgebundene und fremdnützige Arbeit zu erbringen. Nach übereinstimmendem Willen der Parteien gehörte es zum Inhalt der Verpflichtungen, die die Beklagte aus dem Ausbildungsvertrag eingegangen ist, entsprechend dem Ausbildungsfortschritt therapeutische Arbeit am Patienten als Psychotherapeutin in Ausbildung zu erbringen. Die durch diese Leistungen ausgelösten Zahlungen der Krankenkassen sollten der Klägerin zufließen. Damit hat sich die Beklagte verpflichtet, fremdbestimmte Arbeit für die Klägerin i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB auf der Grundlage des Ausbildungsvertrags zu erbringen.
(2) Doch will die Klägerin für diese Arbeitsleistung keine Vergütung zahlen, wie es § 611a Abs. 2 BGB vorsieht. Vielmehr will sie nach ihrem eigenen Verständnis für die Arbeitsleistung der Beklagten die ihrem Betriebszweck entsprechende theoretische Ausbildungsleistung als im Synallagma stehende Gegenleistung gewähren. Damit soll nach der vertraglichen Konstruktion des Ausbildungsvertrags für die nach § 611a Abs. 2 BGB an sich geschuldete Vergütung, die nach § 107 Abs. 1 GewO in Euro zu berechnen und auszuzahlen ist, ein Sachbezug gem. § 107 Abs. 2 S. 1 GewO treten. Ein solcher ist jede Leistung des Arbeitgebers, die er als Gegenleistung für die Arbeitsleistung in anderer Form als in Geld erbringt, sofern Sachleistung und Arbeitsleistung im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis stehen (vgl. LAG Baden-Württemberg 10.04.2024 - 19 Sa 29/23).
Nach § 107 Abs. 2 GewO können die Parteien eines Arbeitsvertrages anstelle der nach § 611a Abs. 2 BGB geschuldeten Vergütung Sachbezüge als Teil eines Arbeitsvertrages vereinbaren. Ausgeschlossen ist es jedoch, einen Sachbezug vollständig an die Stelle der nach § 107 Abs. 1 GewO in Euro abzurechnenden und auszuzahlenden Vergütung treten zu lassen. Nach § 107 Abs. 2 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Hier haben die Parteien im Ausbildungsvertrag allerdings nicht nur einen Teil, sondern das gesamte Arbeitsentgelt durch einen Sachbezug ersetzt. Dies verstieße mit der Folge einer (Teil-) Nichtigkeit der so getroffenen Vergütungsabrede gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, also gegen ein Verbotsgesetz i.S.d. § 134 BGB (LAG Baden-Württemberg 10.04.2024 - 19 Sa 29/23). Nach dieser Bestimmung darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.
bb) Da nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien dieses Rechtsstreits eine vertragliche Konstruktion wählen wollten, die von vornherein (teil-) nichtige Bestandteile enthält, bedarf der Vertragsinhalt einer Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB. Eine solche Auslegung führt dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Ausbildungsvertrag nicht isoliert zu betrachten ist, sondern gemeinsam mit dem zwischen der Beklagten und der Klinik B GmbH geschlossenen Klinikvertrag. Beide Verträge stellen ein einheitliches Arbeitsverhältnis i.S.d. § 611a Abs. 1 BGB dar, bei dem sich die Klägerin sowie die Klinik B GmbH als gemeinsame Arbeitgeberinnen der Beklagten verpflichtet haben, der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses Ausbildungsleistungen und Vergütung i.S.d. § 611a BGB zu gewähren.
Es ist anerkannt, dass mehrere natürliche oder juristische Personen, die in vertraglichen Beziehungen zu demselben Arbeitnehmer stehen, dies nicht nur in mehreren getrennten Arbeitsverhältnissen tun können. Vielmehr können diese gesonderten Vertragsverhältnisse ein einheitliches Arbeitsverhältnis bilden (BAG 27.03.1981 - 7 AZR 523/78; LAG Rheinland-Pfalz 08.03.2016 - 6 Sa 265/15).
Dies setzt voraus, dass ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern besteht, der es verbietet, diese Rechtsbeziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Dabei wird sich der rechtliche Zusammenhang mangels ausdrücklicher Vereinbarung regelmäßig auf der Grundlage konkludenter Absprachen ergeben. Ein einheitliches Rechtsgeschäft ist anzunehmen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien derart miteinander verknüpft sind, dass das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, beide Geschäfte also miteinander stehen und fallen sollen ( BAG 16.04.2024 - 9 AZR 199/23; 05.09.2023 - 9 AZR 350/22 ; Schaub ArbR-HdB/Vogelsang, 21. Aufl. 2025, § 176. Rn. 19). Demgemäß ist entsprechend den §§ 133, 157 BGB durch Auslegung festzustellen, ob nach den Vorstellungen der Vertragsparteien die einzelnen Vereinbarungen nur gemeinsam gelten und zusammen durchgeführt und damit Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts sein sollen (BAG 15.12.2011 - 8 AZR 692/1019.04.2012 - 2 AZR 186/11; LAG Rheinland-Pfalz 08.03.2016 - 6 Sa 265/15; ErfKom/Preis, 26. Aufl. 2026, § 611a BGB Rn. 210).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundätze stellen sich der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Ausbildungsvertrag vom 29.06.2022 und der zwischen der Klinik B GmbH und der Beklagten geschlossene Klinikvertrag gleichen Datums als ein einheitliches Vertragsverhältnis dar, das als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB zu qualifizieren ist. Beide Vereinbarungen sollten miteinander „stehen und fallen“ (vgl. BAG 05.12.2019 - 2 AZR 147/19).
(1) Bereits zuvor wurde ausgeführt, es könne bei Anwendung der sich aus den §§ 133, 157 BGB ergebenden Grundsätzen nicht angenommen werden, dass die Vertragsparteien des Ausbildungsvertrags vom 29.06.2022 ein Vertragsverhältnis anlegen wollten, das von vornherein hinsichtlich der Vergütungsabrede den Makel der (Teil-) Nichtigkeit in sich trägt. Die Klägerin wird wollen, dass sie der Beklagten, sollte sie den Einwand der Teilnichtigkeit entsprechend §§ 134 BGB, 107 Abs. 2 S. 5 GewO erheben, damit begegnen kann, die Vergütung aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis, das die Klinik B auf der Grundlage des Klinikvertrags zahlt, stelle gemeinsam mit der zur Verfügung gestellten theoretischen Ausbildung die nach § 611a Abs. 2 geschuldete Vergütung im einheitlichen Arbeitsverhältnis dar. Das einheitliche Arbeitsverhältnis löst auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber regelmäßig ein Gesamtschuldverhältnis aus (BAG 27.03.1981 - 7 AZR 523/78). Die Erfüllung von synallagmatische Hauptleistungsverpflichtungen der Gesamtschuldner hat für diese nach § 422 Abs. 1 BGB Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 Abs. 1 BGB. Mit der Gewährung der theoretischen Ausbildung sowie der vereinbarten Vergütung erfüllen die Klägerin sowie die Klinik B GmbH damit die Verpflichtungen, die sie gem. § 611a Abs. 2 BGB aus dem einheitlichen Arbeitsverhältnis treffen. Letztlich hat die Klinik B GmbH auch Vergütungsverpflichtungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erfüllen sollen. Die Klägerin war nach § 117 Abs. 3c S. 3 SGB V unter Auferlegung einer Nachweispflicht gegenüber den Krankenkassen verpflichtet, an die Beklagte einen Anteil von 40 % der Zahlungen, die sie für die von der Beklagten durchgeführten Psychotherapien seitens der Krankenkassen erhielt, auszuzahlen. Diese Auszahlung hat die Klägerin nicht selbst vorgenommen, sondern über die Klinik B GmbH auf der Grundlage des zwischen dieser und der Klägerin abgeschlossenen Klinikvertrags zur Erfüllung der dort i.S.d. § 611a Abs. 2 BGB vereinbarten Vergütungsanspruchs vornehmen lassen.
(2) Formale Gründe sprechen für ein einheitliches Arbeitsverhältnis. So wurden beide Verträge zeitgleich unter dem 29.06.2022 abgeschlossen. Beide Verträge haben zudem einen identischen Beginn am 01.03.2023.
(3) Beide Verträge weisen an vielen Stellen wechselseitige Bezugnahmen auf, die verdeutlichen, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen werden soll.
Die Präambel des Klinikvertrags vom 29.06.2022 nimmt bereits im ersten Satz Bezug darauf, dass die Beklagte als Vertragspartnerin dieses Vertrags eine Ausbildung bei der Klägerin absolviert. In den Folgesätzen der Präambel des Klinikvertrags wird sowohl für die hiesige Klägerin als auch für die Klinik B GmbH ausführlich umschrieben, dass beide juristische Personen anerkannte Einrichtungen im Sinne des ärztlichen Weiterbildungsrechts seien. Ferner wird dargestellt, dass die Klinik B GmbH als Kooperationspartnerin der hiesigen Klägerin im Rahmen des Kooperationsvertrags die Praxisteile der Ausbildung zur Verfügung stelle, weshalb der Klinikvertrag geschlossen werde. Zugleich wird ausgeführt, dass die Klinik die Verpflichtung zur praktischen Ausbildung aus dem Kooperationsvertrag auch im Verhältnis zur Klägerin übernehme.
§ 1 Ausbildungsvertrag beschreibt in seinem ersten Satz, dass die Ausbildung „mindestens 4200 Stunden“ entsprechend dem von ihr aufgestellten Curriculum umfasse. Sie selbst erbringt davon allerdings nur 1.470 Unterrichtsstunden, an denen die Beklagte teilzunehmen hat. Die weiteren, nach dem von der Klägerin erstellten Curriculum erforderlichen Stunden praktischer Tätigkeit waren von der Beklagten in der Klinik B GmbH zu erbringen. Die Ausbildung selbst besteht also aus zwei, in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander zu trennenden Teilen, die lediglich rechtlich durch zwei gesonderte Verträge separiert wurde.
In § 3 S. 1 Ausbildungsvertrag verpflichtete sich die Klägerin, die praktische Ausbildung durch Kooperationspartner - u.a. durch die Klinik B GmbH, also die Vertragspartei des Klinikvertrags - sicherzustellen. Zugleich führte die Klägerin dort aus, dass dazu Verträge mit den Kooperationspartnern geschlossen worden seien, so geschehen mit der Klinik B GmbH. Die Beklagte hat sich nach § 3 Ausbildungsvertrag ihrerseits verpflichtet, einen „Ausbildungs-/Arbeitsvertrag“ mit einem der Kooperationspartner - wie geschehen - einzugehen. Zugleich hielten die Vertragsparteien des Ausbildungsvertrags fest, dass der Abschluss von „Vollzeitarbeitsverträgen“ erforderlich sei, den die Beklagte mit dem auf eine Vollzeittätigkeit im Umfang von 40 Stunden angelegten Klinikvertrag eingegangen ist, obwohl nur der geringer Teil des Ausbildungsumfangs in der Klinik B GmbH abzuleisten war und die Beklagte für den umfangreicheren Teil unter Vergütungsfortzahlung freigestellt worden ist. Die Klägerin übernahm es gem. § 3 Ausbildungsvertrag ferner, für einen Ersatz Sorge zu tragen, könnten bei einem der Kooperationspartner Teile der praktischen Ausbildung nicht durchgeführt werden. Diese wechselseitige Verpflichtung, einerseits für die praktische Ausbildung Sorge zu tragen, andererseits die notwendigen Verträge rechtlich abzuschließen, hat wiederum einen unmittelbaren Bezug zum „Curriculum“ der Ausbildung, die insgesamt mindestens 4.200 Stunden zu umfassen hat. Dies wiederum ist nur möglich, wenn beide Verträge abgeschlossen und durchgeführt werden.
In weiteren Regelungen der jeweiligen Verträge dokumentiert sich deren enge und auch gewollte Verzahnung. So gab § 4 Ziff. 2 Ausbildungsvertrag der Beklagten vor, den Verpflichtungen aus den „Ausbildungs-/Arbeitsverträgen“ mit den Kooperationspartnern auch gegenüber der Klägerin nachzukommen. § 6 Abs. 4 Ausbildungsvertrag sah vor, dass der Klägerin ein vierzehntägiges Sonderkündigungsrecht zusteht, sofern der Ausbildungs-/Arbeitsvertrag über die praktische Ausbildung beendet werde oder die Beklagte der praktischen Tätigkeit beim Kooperationspartner über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht würde nachkommen. Die Klinik B GmbH hat sich wiederum in § 8 Abs. 3 Klinikvertrag vorbehalten, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, sofern der Ausbildungsvertrag zwischen Beklagter und Klägerin beendet sein würde.
§ 4 Ziff. 3 Ausbildungsvertrag hält die Beklagte ihrerseits an, den Verpflichtungen aus dem „Ausbildungs-/Arbeitsvertrag“ mit der Klinik B GmbH als Kooperationspartner auch ihr gegenüber zu erfüllen. Der Erfolg der Arbeitsleitungen der Beklagten soll - wie auch geschehen - demgemäß der Klägerin zukommen.
§ 5 Ziff. 4 Klinikvertrag sieht wiederum vor, dass die Klinik mit den im Rahmen der theoretischen Ausbildung beauftragten Mitarbeitern in den die praktische Tätigkeit betreffenden Fragen zusammenzuarbeiten hat.
Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sind beide Verträge derart miteinander verknüpft, dass der eine nicht ohne den anderen gewollt ist. Letztlich würden weder das Geschäftsmodell der Klägerin noch das der sich daran beteiligenden Klinik B funktionieren, fiele einer der beiden Verträge weg: Die Klägerin als Psychotherapeutin in Ausbildung würde keinen weiteren Ausbildungsfortschritt erzielen und demgemäß auch keine Leistungen am Patienten erbringen können, für die Krankenkassenzahlungen fließen könnten.
Sämtliche Verschränkungen der beiden Verträge belegen, dass sie nach den Vorstellungen der Vertragsparteien nur gemeinsam gelten und als Teile eines einzigen Gesamtgeschäfts zusammen durchgeführt werden sollen.
cc) Das aus dem Ausbildungsvertrag der Parteien und dem zwischen der Beklagten und der Klinik B GmbH geschlossene Gesamtgeschäft ist ein Arbeitsvertrag im Sinne des § 611a BGB. Die Beklagte soll, wie bereits ausgeführt, im Rahmen des Ausbildungsvertrags im Dienst der hiesigen Klägerin weisungsgebundene, fremdnützige Arbeit als Psychotherapeutin in Ausbildung erbringen, auch wenn die theoretische Ausbildung im Vordergrund stehen mag. Eine identische Verpflichtung trifft die Beklagte aus dem Klinikvertrag mit der Klinik B GmbH, in den die Parteien dieses Vertrags darüber hinaus typische Merkmale eines Arbeitsvertrags aufgenommen hat. So legt der Klinikvertrag in § 2 die Arbeitsaufgabe fest und führt aus, die Beklagte habe sich an der Diagnostik und der Behandlung von Patienten zu beteiligen. § 5 Ziff. 2 Klinikvertrag gibt der Beklagten im Sinne fremdbestimmter Arbeit die Verpflichtung auf, Weisungen Folge zu leisten. Eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden wird vereinbart, eine Regelung zur Handhabung und Vergütung von Mehrarbeit, Urlaub und zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgenommen.
Vor allem aber wird trifft § 6 Klinikvertrag eine Vergütungsvereinbarung im Sinne des § 611a Abs. 2 BGB, die den im Ausbildungsvertrag vorgesehenen Sachbezug der Gewährung theoretischer Ausbildungsinhalte als synallagmatische Gegenleistung ergänzt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass sie sich auf die Erfüllungsleistung der Klinik B GmbH hinsichtlich der Vergütungszahlung mit Blick auf die sie - die Klägerin - aus § 117 Abs. 3c S. 3 SGB V treffende Verpflichtung, die Therapieleistungen der Psychotherapeuten in Ausbildung auch vergüten zu müssen, stützen will.
b) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrags hat § 8 Ausbildungsvertrag keinen rechtlichen Bestand. Die Rückforderungsklausel ist unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB und damit unwirksam.
aa) Als Anspruchsgrundlage kann sie für den Zahlungsanspruch der Klägerin daher nicht herangezogen werden, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.
(1) So hat die Beklagte das Vertragsverhältnis gem. § 6 Abs. 3 Ausbildungsvertrag „selbst gekündigt“, wie es § 8 S. 1 Ausbildungsvertrag verlangt. Auch ist die Höhe des nach § 8 S. 2 Ausbildungsvertrag zu erstattenden Betrags zutreffend berechnet worden. Danach betragen die Kosten im ersten Jahr der Ausbildung 14.000 €, im zweiten Jahr 7.500,00 € und sodann im dritten Jahr 5.000 €, wobei nach § 8 S. 3 Ausbildungsvertrag eine anteilige Berechnung der Kosten pro vollen Monat des Ausbildungsverhältnisses erfolgt. Diese Kosten sind nach § 8 S. 1 Ausbildungsvertrag „bei Abbruch des Ausbildungsverhältnisses durch Kündigung“ vom Ausbildungsteilnehmer zu tragen.
(2) Es bestehen entgegen der Annahme der Beklagten keine Zweifel daran, dass nach § 8 Ausbildungsvertrag die dort für jedes Jahr der Ausbildung genannten Kosten bei einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses addiert und in gesamter Höhe zurückgefordert werden sollen. Dies ergibt eine Auslegung der - mit diesem Ergebnis sicher ungewöhnlichen - Klausel.
Ergeben sich Zweifel am Inhalt einer Klausel, ist zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln, welchen Inhalt die Klausel hat. Verbleiben Zweifel, gehen diese nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Verwenderin, also der Klägerin. Das Auslegungsergebnis ist sodann zur Grundlage der Inhalts- und Angemessenheitsprüfung zu machen (LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; ErfKom-Preis, 25. Aufl. 2025, § 307 Rn. § 10).
Ausgang für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut selbst (BAG 14.09.2011 - 10 AZR 526/10; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 11.10.2019 - 1 Sa 503/19). Klauseln sind so auszulegen, wie sie von einem verständigen und redlichen Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden müssen. Dabei ist auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners abzustellen (BAG 23.03.2017 - 6 AZR 705/15; 19.03.2008 - 5 AZR 429/07; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 11.10.2019 - 1 Sa 503/19).
Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ist zunächst auf die Worte „Kosten der Ausbildung“ in § 8 S. 1 Ausbildungsvertrag abzustellen, die vom Auszubildenden zu tragen sind. Dieser Begriff der „Kosten“ wird in § 8 S. 2 Ausbildungsvertrag erneut aufgegriffen und dafür herangezogen, um die „Kosten“ zu beziffern, die für die jeweiligen Jahre bei Fortdauer der Ausbildung anfallen. Damit sind die Kosten der Ausbildung benannt, wenn es auch ungewöhnlich anmuten mag, dass diese Kosten bei längerem Verbleib im Ausbildungsverhältnis steigen und nicht sinken. Letztlich macht auch die auf das Jahr bezogene Ratierlichkeit in § 8 S. 3 Ausbildungsvertrag nur dann Sinn, wenn die Kosten entsprechend der Fortdauer der Ausbildung aufaddiert werden sollen.
bb) Die mit diesem Auslegungsergebnis inhaltlich transparente Rückzahlungsklausel in § 8 Ausbildungsvertrag ist einer Angemessenheitskontrolle i.S.d. §§ 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB zu unterziehen.
Eine solche findet nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB dann statt, wenn allgemeine Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzenden Bestimmungen enthalten. Zu diesen Rechtsvorschriften zählen alle Gesetze im materiellen Sinne, ebenso wie richterrechtlich entwickelte Rechtsgrundsätze und auch solche Bestimmungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechen ausgestalten (BAG 25.04.2023, 9 AZR 187/22; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 13.12.2011 - 3 AZR 791/09; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20).
§ 8 Ausbildungsvertrag stellt für die Beklagte eine Zahlungsverpflichtung für den Fall auf, dass sie das Ausbildungsverhältnis beendet. Dadurch knüpft die Klausel an den Ausspruch einer ansonsten nach § 622 BGB für den Arbeitnehmer lediglich bestehende Verpflichtung, die Kündigungsfrist einzuhalten, eine weitere Rechtsfolge an und enthält damit eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung. Darüber hinaus löst die Rückzahlungsklausel einen Bleibedruck aus und weicht damit von der arbeitsplatzbezogenen Berufswahl und -ausübungsfreiheit des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1, 2 GG ab (vgl. BAG 25.04.2023, 9 AZR 187/22; 25.01.2022 - 9 AZR 144/21; 01.03.2022, 9 AZR 260/21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24; 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa. 49/18; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10).
Die Beklagte wird durch § 8 Ausbildungsvertrag i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Klausel ist daher unwirksam und entfällt ersatzlos. Sie ist auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten. Gründe des Vertrauensschutzes greifen zugunsten der Klägerin nicht.
(1) Rückzahlungsklausen, auf die die Rückforderung von Kosten für die Fort- oder Ausbildung eines Arbeitnehmers gestützt werden soll, müssen sich nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung, sofern sie als allgemeine Geschäftsbedingungen formuliert sind, nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran messen lassen, ob sie den Arbeitnehmer als Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind dabei nach § 310 Abs. 4 S. 2 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. nur BAG 01.03.2022, 9 AZR 260/21; 18.03.2014 - 9 AZR 545/12; 21.08.2012 - 3 AZR 698/10; 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 23.01.2007 - 9 AZR 482/06; 11.04.2001 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24; 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18; 09.03.2012 - 7 Sa 1500/11; 14.01.2011 - 7 Sa 1386/10; 10.09.2010 - 7 Sa 633/10; LAG Nürnberg 26.03.2021 - 8 Sa 412/20; Schrade, Festschrift Ingrid Schmidt, 2021, S. 895, 897; Hoffmann, NZA-RR 2015, 337, 338; Meier/Mosig, NZA 2008, 1168, 1169; Düwell/Ebeling, DB 2008, 406; Schmidt, NZA 2004, 1002).
(2) Unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Rückforderungsklauseln dann, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu beachten und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BAG 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24; 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 21.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18). Die rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragspartner sind wechselseitig zu berücksichtigen und zu bewerten, um festzustellen, ob eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist. Anzulegen ist bei dieser Prüfung ein vom Einzelfall gelöster genereller und typisierender Maßstab. Dabei sind die beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen und Art, Gegenstand, Zweck sowie die besondere Eigenart des Geschäfts in die Betrachtung einzubeziehen (BAG 09.07.2024 - 9 AZR 227/23; 25.04.2023, 9 AZR 187/22; 27.7.2010 - 3 AZR 777/08; 18.03.2008 - 9 AZR 186/07; 11.04.2006 - 9 AZR 610/05; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18).
(3) § 8 Ausbildungsvertrag ist jedenfalls deshalb unangemessen benachteiligend, weil diese Bestimmung unter Berücksichtigung des generalisierenden und typisierenden Maßstabs, der im Rahmen der Angemessenheitskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen anzulegen ist (BAG 25.04.2023, 9 AZR 187/22; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; LAG Hamm 25.02.2022 - 1 Sa 1282/21; 11.02.2022 - 1 Sa 648/21; 29.01.2021 - 1 Sa 954/20; 18.05.2018 - 1 Sa 49/18), nicht ausreichend nach dem Grund für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses differenziert. So bleibt die Beklagte zur Zahlung angefallener Ausbildungskosten verpflichtet, wenn das Ausbildungsverhältnis abgebrochen wird, wenn sie den Ausbildungsvertrag nach § 6 Abs. 3 selbst kündigt oder durch ihr Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hat. Es ist danach bedeutungslos, aus welchen Gründen die Beklagte das Ausbildungsverhältnis gekündigt hat. Eine Rückzahlungsverpflichtung soll sie nach dem erklärten Willen der Klägerin auch dann treffen, wenn sie ihren Ausbildungs- und Arbeitsverpflichtungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachkommen kann und aus diesem Grund kündigt.
Arbeitsgerichtlich ist anerkannt, dass eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegt, wenn eine zur Rückzahlung verpflichtende Klausel auch einen solchen Arbeitnehmer binden will, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündigt, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Unter diesen Voraussetzungen ist eine Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungskosten weder durch billigenswerte Interessen des Arbeitgebers noch durch gleichwertige Vorteile des Arbeitnehmers gerechtfertigt (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24).
(4) Die Klägerin kann sich nicht darauf stützen, dass die vorgetragenen unternehmerischen Interessen als billigenswert zu werten sind und eine derart absolute Bindung an den Ausbildungsvertrag durch den mit der Rückzahlungsklausel verbundenen Bleibedruck rechtfertigen.
Zweifelsohne erhält die Beklagte mit der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin eine hochqualifizierte Ausbildung. Dies lässt bei arbeitgeberseitiger Finanzierung grundsätzlich eine langfristige Bindung an das Arbeitsverhältnis durch den mit einer Rückzahlungsklausel verbundenen Bleibeduck zu. Zutreffend dürfte es auch sein, stellt die Klägerin auf die prekäre Situation der Ausbildung von Psychotherapeuten (vgl. FAZ 27.01.2026, Therapeuten in der Warteschleife) ab, weshalb es anzuerkennen ist, einen Weg zu suchen, das Dilemma der psychotherapeutischen Ausbildung zu lösen. Gleichwohl stellt das einheitliche Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Klinik B GmbH einerseits und der Beklagten andererseits letztlich ein typisches Arbeitsverhältnis dar, das eine Ausbildungskomponente aufweist.
So basiert das Geschäftsmodell der Klägerin darauf, aus den von den Psychotherapeuten in Ausbildung erbrachten Patientenbehandlungen Krankenkassenzahlungen zu erzielen, um aus diesen Unternehmenseinnahmen entstehende Geschäftsführer- und Arbeitnehmergehälter sowie Sachkosten tragen zu können. Die Klägerin trägt als Unternehmerin das wirtschaftliche Risiko dieses Geschäftsmodells. Die von ihr gewählte Rückzahlungsklausel lässt, wie bereits ausgeführt, eine Rückforderung von Ausbildungskosten auch dann zu, wenn die Beklagte aus personenbezogenen Gründen - so etwa bei einer dauerhaften, unverschuldeten Erkrankung - nicht in der Lage ist, an der Ausbildung festzuhalten und deshalb kündigt. Doch würde die Klägerin die zur Finanzierung der Ausbildung vereinbarte Gegenleistung durch Arbeit der Beklagten im Falle deren dauerhafter Erkrankung ebenfalls nicht erzielen können, weil die Beklagte in dieser Situation keine Arbeitsleistung erbringen könnte. Die Klausel in § 8 Ausbildungsvertrag bewahrt die Klägerin damit - und so ist es auch gewollt - in jedem Fall vor dem wirtschaftlichen Risiko, dass der in die Ausbildung investierte Aufwand nicht ins Verdienen gebracht werden kann. Besonders deutlich wird dies ferner daran, dass nach § 6 Ziff. 4 Ausbildungsvertrag eine die Kostenrückforderung auslösende Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch die Klägerin auch dann in Betracht kommt, wenn die Beklagte die Ausbildungsstelle bei der Klinik B GmbH für eine Dauer von 3 Monaten trotz schriftlicher Aufforderung nicht mehr besucht. Kündigt die Klägerin aus diesem Grund, steht ihr der Rückzahlungsanspruch zu. Die Gründe, die dem Besuch der Ausbildungsstelle entgegenstanden, sind bedeutungslos. Das ist mit der im Arbeitsverhältnis üblichen Verteilung des wirtschaftlichen Risikos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zu vereinbaren. Als billigenswertes Interesse der klagenden Arbeitgeberin kann es dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Interesse der beklagten Arbeitnehmerin an nur verhältnismäßiger Einschränkung ihrer Berufswahl- und ausübungsfreit nicht entgegenstehen.
Der Klägerin kann deshalb nicht zugestimmt werden, ist sie der Auffassung, für die Beklagte habe von vornherein festgestanden, dass sie die Kosten der theoretischen Ausbildung übernehmen müsse. Zwar ist es richtig, dass mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 18.03.2014 - 9 AZR 545/12) davon auszugehen ist, dass ein Bleibedruck von vornherein nicht gegeben ist, wenn der aus- oder fortzubildende Arbeitnehmer sich auf einen Vertrag einlässt, bei dem die Verpflichtung, eine etwa vom Arbeitgeber erhaltene Darlehenssumme zur Finanzierung der Ausbildung zurückzahlen zu müssen, weder dem Grund noch der Höhe nach von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis abhängig ist. Dies würde das durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Recht, den Arbeitsplatz jederzeit frei zu wählen und die erworbene Qualifikation anderweitig zu nutzen, nicht einschränken. Doch ist der hiesige Fall damit nicht vergleichbar, im Gegenteil. Nach der von der Klägerin gebildeten vertraglichen Konzeption steigt mit jedem Tag des Fortgangs des Ausbildungsverhältnisses bis zum Abschluss des dritten Ausbildungsjahrs die durch § 8 Ausbildungsvertrag definierte Kostenschuld, die die Beklagte „abzuarbeiten“ hat. Der Bleibedruck ist mit Händen zu greifen - und letztlich von der Klägerin auch als Teil ihres Konzepts gewollt.
(5) Die Klägerin kann auch nicht einwenden, die Ausbildung erfolge nicht im betrieblichen, sondern alleine im Interesse der Beklagten, weshalb eine Rückforderung aufgewandter Kosten angemessen sei.
Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wälzt ein Arbeitgeber die Kosten einer beruflichen Aus- oder Fortbildung, die zu einer deutlichen Verbesserung der Arbeitsmarktchancen des Arbeitnehmers führen, in wirtschaftlich angemessener Weise auf diesen ohne weitere Bedingungen ab (BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 21.11.2001 - 5 AZR 158/00). Stellen sich indes die vom Arbeitgeber vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach als eine Investition im unternehmerischen Interesse dar, wendet der Arbeitgeber diese Kosten auf, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07; 24.06.2004 - 6 AZR 383/03). In diesen Fällen verbietet es sich, Kosten, die der Arbeitgeber im eigenen Interesse eingegangen ist, in einer mit der Risikoverteilung im Arbeitsleben unvereinbaren Weise auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (vgl. BAG 18.11.2008 - 3 AZR 192/07).
Doch kann der Klägerin in ihrer Annahme, die Ausbildung erfolge alleine im Interesse der Beklagten, nicht gefolgt werden. So führt sie in Abs. 3 der Präambel des Ausbildungsvertrags selbst aus, dass ihre Aufgabe u.a. darin bestünde, qualifizierte Kräfte für das Gesundheitszentrum A zu erhalten. Die Ausbildung findet daher auch im betrieblichen Interesse der Klägerin sowie der am einheitlichen Arbeitsverhältnis beteiligten Klinik B GmbH statt, wenn auch zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass nur wenige der ausgebildeten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Arbeitsverhältnis mit den Einrichtungen A begründet haben.
Vor allem aber wendet die Klägerin als Arbeitgeberin Kosten für Ausbildung bereits ganz unmittelbar im unternehmerischen Interesse auf. So investiert sie nicht nur mit Blick auf ausgebildete Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aus, die das Gesundheitszentrum A übernehmen könnte. Vielmehr erzielt die Klägerin ganz unmittelbar aus dem fortzubildenden Arbeitnehmer auf der Grundlage der zunehmenden Qualifikation Einnahmen, die sie zur Finanzierung ihrer Kosten benötigt. Investiert der Arbeitgeber in eine Fortbildung des Arbeitnehmers, um bereits aus dem fortlaufenden Qualifikationsgewinn des Arbeitnehmers Einnahmen zu erzielen, die er ohne die laufende Qualifikation nicht hätte, ist dies eine Investition im betrieblichen Interesse, die bei unangemessenem Abwälzen der Risikoverteilung im Arbeitsleben auf den Arbeitnehmer zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB führt.
Dies verbietet nicht, eine Rückforderung von Ausbildungskosten zu vereinbaren. Doch muss dies den Anforderungen der Rechtsprechung insbesondere zur Differenzierung nach dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses genügen. Jedenfalls ist das Geschäftsmodell der Klägerin in keiner Weise geeignet, von den arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätzen abzuweichen.
(6) Offen bleiben kann, ob die Rückforderungsklausel in § 8 Ausbildungsvertrag auch aus anderen Gründen unangemessen benachteiligend und damit unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist, etwa deshalb, weil sich die Kostenschuld bei Fortdauer des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf des dritten Ausbildungsjahres auf bis zu 26.500 € erhöht und in dieser Höhe bis zum letzten Tag des Ausbildungsverhältnisses bestehen bleibt, obwohl nach den Behauptungen der Klägerin eine Amortisierungen der Kosten mit fortschreitendem Ausbildungsverhältnis eintritt, was für eine Unwirksamkeit spricht, weil es anerkannt ist, dass die Rückforderungskosten mit zunehmender Bleibedauer abzunehmen haben (vgl. BAG 15.07.2025, 23.4.1986, 5 AZR 159/85)
(7) Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit der Rückzahlungsklausel ist es angesichts des abstrakt-generellen Prüfungsmaßstabs, der anzulegen ist, ob der Arbeitnehmer im Entscheidungsfall etwa durch personenbedingte Gründe zur Eigenkündigung veranlasst wurde. So missbilligen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB bereits, dass eine inhaltlich unangemessene Formularklausel gestellt worden ist. Auf den unangemessenen Gebrauch im konkreten Fall kommt es nicht an (BAG 01.03.2022 - 9 AZR 260/21; 11.12.2018 - 9 AZR 383/18; LAG Hamm 13.06.2025 - 1 SLa 21/25; 15.11.2024 - 1 SLa 733/24).
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus den §§ 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB im Wege der Leistungskondiktion zu.
a) Dem Berufungsgericht ist das arbeitsgerichtliche Urteil auch zur Entscheidung angefallen, soweit die Klägerin sich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche gestützt hat. Zwar hat sich - worauf die Klägerin zutreffend hinweist -das Arbeitsgericht nicht ausdrücklich mit dem bereicherungsrechtlichen Anspruch befasst, auf den die Klägerin ihren Anspruch auch gestützt hat. Doch ist nicht davon auszugehen, dass deshalb im arbeitsgerichtlichen Urteil ein Hauptanspruch im Sinne des § 321 Abs. 1 ZPO mit der Folge übergangen wurde, dass dieser Anspruch weiterhin anhängig ist und über ihn (nur) im Wege des Ergänzungsurteils zu entscheiden ist. Ist erkennbar, dass das Ausgangsgericht keine auf einen Teil der Klageforderung beschränkte, die Klage abweisende Entscheidung hat treffen wollen, so ist anzunehmen, dass sämtliche Klageanträge zur Gänze abgewiesen werden sollten (vgl. BAG 29.09.2004 - 1 AZR 445/03). Wird ein prozessualer Anspruch nicht geprüft, die Klage aber insgesamt abgewiesen, ist dies lediglich ein Fall unrichtiger Rechtsanwendung, der vom Rechtsmittelgericht korrigiert werden kann. Dies ist hier offensichtlich gegeben.
b) Die Beklagte hat die mit dem Ausbildungsvertrag erlangte Leistung des theoretischen Unterrichts in der von der Klägerin betriebenen Ausbildungsakademie nicht ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erhalten. Denn die Unwirksamkeit der Regelung in § 8 Ausbildungsvertrag führt gem. § 306 Abs. 1 BGB nur zum ersatzlosen Wegfall dieser Klausel. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam und gibt der beklagten Arbeitnehmerin die Rechtsgrundlage für den arbeitgeberseitig gewährten theoretischen Unterricht. Grundsätze des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Auch stellt es keine unzumutbare Härte i.S.d. § 306 Abs. 3 BGB dar, bleibt die Klägerin an den geschlossenen Ausbildungsvertrag im Übrigen gebunden. Die Klägerin hat offensichtlich eine besondere rechtliche Konstruktion gesucht, um Aus- und Fortbildung einerseits sowie Arbeitsleistung von Psychotherapeuten in Ausbildung andererseits zu kombinieren. Letztlich ist diese Konstruktion ein typisches Arbeitsverhältnis mit der daraus folgenden Verteilung unternehmerischer Risken. In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist spätestens seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.12.2018 - 9 AZR 383/18 - bekannt, dass eine Rückzahlungsklausel eine ausreichende Differenzierung nach den Gründen für den Ausspruch einer arbeitnehmerseitigen Kündigung vorzunehmen hat, soll an diese Kündigung eine Rückforderung von Kosten geknüpft werden. Eine besondere Härte im Sinne des § 306 Abs. 3 BGB, die Klägerin an Vertrag im Übrigen festzuhalten, ist nicht ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war die Revision zuzulassen. Die Anwendung der arbeitsgerichtlich entwickelten Grundsätze zur Wirksamkeit von AGB-Klauseln, die eine Rückforderung aufgewandter Fort- und Ausbildungskosten auslösen, ist Folge des rechtlichen Ansatzes, den zwischen den Parteien geschlossenen Ausbildungsvertrag und das zwischen der Beklagten und der Klinik B GmbH vereinbarte Vertragsverhältnis als ein einheitliches Arbeitsverhältnis zu betrachten sowie davon auszugehen, dass die unmittelbare Verwertung der durch den Ausbildungsfortschritt erzielten Qualifikationsgewinne der beklagten Arbeitnehmerin es rechtfertigt, von einer Investition im betrieblichen Interesse auszugehen. Diese entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von grundsätzlicher Bedeutung.
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
REVISION
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
Bundesarbeitsgericht
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eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
Rechtsanwälte,
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich der Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektroische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.