Landesarbeitsgericht Köln, 7. Kammer — 7 SLa 678/25
Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer tarifvertraglich geregelten Inflationsausgleichsprämie kann unter Berücksichtigung der verfolgten Zwecke wirksam sein, wenn die Inflationsausgleichsprämie auch als Vergütungsbestandteil gezahlt wird und mit ihr Anreize für zukünftige Betriebstreue verfolgt werden.
Inhaltsangabe:
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter 9 AZN 547/26
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2025 - 5 Ca 883/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Frage, ob dem Kläger in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch auf Grundlage des Tarifvertrags zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie zusteht.
Der Kläger ist seit dem 15.04.1983 bei der Beklagten, zuletzt als Ingenieur in der Flugzeugwartung, beschäftigt. Unter dem 03.03.2020 schlossen die Parteien auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes und des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit vom 01.12.2006 einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit (Anlage K 1 zur Klageschrift, Blatt 15 ff. der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Ausweislich des Altersteilzeitvertrags wird der Arbeitsvertrag ab dem 01.04.2020 bis zum 31.03.2026 auf der Grundlage von Altersteilzeitarbeit fortgeführt und endet mit Ende der Altersteilzeitarbeit. Der Kläger erhielt gem. Ziffern 3 und 4 des Altersteilzeitvertrags bei einer Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 50% eine Vergütung iHv. 3.242,32 € sowie gem. Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrages Aufstockungsleistungen gem. § 6 des Tarifvertrages Altersteilzeitarbeit. Ab dem 01.04.2023 befand sich der Kläger danach in der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit. Die für die Beklagte geltenden Tarifverträge finden kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Gem. § 5 Abs. 1 MTV Nr. 14 beträgt die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten 37,5 Stunden pro Woche.
Am 29.04.2024 vereinbarten der Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft den Tarifvertrag zur Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie (nachfolgend TV IAP Boden, Anlage K 4 zur Klageschrift, Blatt 66 ff. der Akte), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der gem. § 3 TV IAP „berechtigte Personenkreis“ wird wie folgt definiert:
Berechtigt zum Erhalt einer Inflationsausgleichsprämie sind Mitarbeitende mit Dienstort in D, die am Stichtag 01.04.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt einem Unternehmen im Geltungsbereich nach § 1 ununterbrochen 6 Monate angehört haben (Wartezeit).
Ebenfalls berechtigt zum Erhalt einer Inflationsausgleichsprämie sind Mitarbeitende, die zum Stichtag 01.04.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis stehen und zum 01.10.2024 die Wartezeit gern. § 3 Abs. 1 erfüllen.
Für Mitarbeitende, die unmittelbar zuvor als Leiharbeitnehmende im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages für ein Unternehmen im Geltungsbereich nach§ 1 ununterbrochen tätig waren, wird diese Beschäftigungszeit auf die Wartezeit von 6 Monaten nach § 3 Abs. 1 angerechnet.
Für Mitarbeitende, die unmittelbar zuvor als Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses für ein Unternehmen im Geltungsbereich nach § 1 ununterbrochen tätig waren, wird diese Ausbildungszeit auf die Wartezeit von 6 Monaten nach § 3 Abs. 1 angerechnet.
Berechtigt zum Erhalt einer Inflationsausgleichsprämie sind darüber hinaus Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 01.04.2024 aufgrund von Elternzeit gem. §§ 15 ff. BEEG ruht oder zum vorgenannten Stichtag Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben (oder dieses beziehen würden, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung wären). Für die Bestimmung des maßgeblichen Beschäftigungsgrades ist die vertragliche Arbeitszeit am Tag vor Beginn des Ruhens maßgeblich.
Berechtigt zum Erhalt einer Inflationsausgleichsprämie sind zudem Mitarbeitende mit arbeitsvertraglich vereinbarten Dienstort in D, die am Stichtag 01.11.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis stehen und unmittelbar vor Einstellung ununterbrochen seit dem 01.04.2024 in einem Unternehmen im Geltungsbereich nach § 1 als Leiharbeitnehmende im Rahmen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder Auszubildende im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses tätig waren.
Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließt einen Anspruch aus. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung.
Gemäß § 4 Abs. 2 TV IAP haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit am jeweiligen Stichtag bemisst (Teilzeit pro Rata). Die Auszahlung erfolgte gem. § 4 Abs. 4 TV IAP mit der Vergütungsabrechnung die auf den Monat des Abschlusses des TV IAP folgt und mit der Vergütungsabrechnung für November 2024.
Ausweislich der „Protokollnotiz I“ zum TV IAP vom 29.04.2024 vereinbarten die Tarifvertragsparteien „vor dem Hintergrund des gemeinsamen Verständnisses der Ziff. I Anlage I der Vereinbarung zur Vergütungsrunde 2024 vom 28.03.2024 (Eckpunktepapier) zu § 3 Abs. 1 und 2 TV IAP Boden, das Mitarbeiter in der Freizeitphase ihrer verblockten Altersteilzeit, nicht zum berechtigten Personenkreis gehören. Relevanter Zeitpunkt der Beurteilung, ist der Stichtag 01.04.2024.
Dem Kläger wurde die Inflationsausgleichsprämie nicht gezahlt. Andere Mitarbeiter, die sich am 01.04.2024 in der Arbeitsphase ihrer verblockten Altersteilzeit befanden, erhielten die Inflationsausgleichprämie in voller Höhe.
Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2024 (Anlage K 5 zur Klageschrift, Blatt 72 f. der Akte), mit Schreiben vom 09.10.2024 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Blatt 75 der Akte) und mit Schreiben vom 03.12.2024 (Anlage K 7 zur Klageschrift, Blatt 78 f. der Akte) vergeblich zur Zahlung aufgefordert.
Mit seiner am 11.02.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage beanspruchte der Kläger die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 € netto, hilfsweise Zahlung von 3.000 € netto als Inflationsausgleichsprämie, sowie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie noch entstehen werden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 hat der Kläger seine Klage um einen weiteren Hilfsantrag, gerichtet auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als Bruttobetrag, erweitert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1 BGB wegen nachträglicher Unmöglichkeit und andererseits gemäß § 15 Abs. 1 AGG zusteht. Die Beklagte habe ihre sich aus Ziffer 2 des Altersteilzeitvertrags in Verbindung mit dem TV IAP ergebende Pflicht zur Zahlung einer steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämie im Sinne des § 3 Nr. 11c. EStG verletzt. Die Regelung, wonach Arbeitnehmer, die sich zum Stichtag 01.04.2024 in der Freizeitphase ihrer verblockten Altersteilzeit befinden, nicht zum berechtigten Personenkreis gehören, ist nach Auffassung des Klägers aus mehreren Gründen rechtswidrig und daher unwirksam. Zum einen verstoße diese Regelung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG, zum anderen gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 2 AGG. Die Beschränkung stelle eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Zudem verstoße die unterschiedliche Behandlung auch gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Schadensersatz 3.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000 € netto seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000,00 EUR netto seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Inflationsausgleichsprämie 3.000 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000 € netto seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000 € netto seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. und zu Ziffer 2., die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Inflationsausgleichsprämie 3.000 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000 € seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000 € seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie noch entstehen werden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Anspruch bereits wegen einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen sei, § 3 Abs. 7 TV IAP. Sie meint des Weiteren, die in § 3 Abs. 1 des TV IAP normierte Voraussetzung eines „aktiven Arbeitsverhältnisses“ schließe den Anspruch des Klägers, der sich in der Passivphase der Altersteilzeit befand, aus. Die in § 3 Abs. 1 TV IAP vorgenommene Differenzierung zwischen aktivem und nicht aktivem Arbeitsverhältnis sei sachlich begründet. Die Tarifvertragsparteien hätten - insofern verweist die Beklagte auf Ausführungen unter „FAQ“ von ver.di (Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Blatt 138 der Akte) - mit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie auch die während des Referenzzeitraums erbrachte Arbeitsleistung der Mitarbeitenden honorieren wollen. Aus der weiteren Differenzierung zwischen gekündigtem und ungekündigtem Arbeitsverhältnis folge, dass mit der Inflationsausgleichsprämie außerdem die zukünftige Betriebstreue habe belohnt werden sollen. Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten liege nicht vor. Dies zeige sich bereits daran, dass § 4 Abs. 2 TV IAP für Teilzeitbeschäftigte eine anteilige Inflationsausgleichsprämie vorsehe, die sich nach dem Verhältnis deren vertraglicher Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit am jeweiligen Stichtag bemesse.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1 BGB wegen nachträglicher Unmöglichkeit oder gem. § 15 Abs. 1 AGG zustehe. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger keine Pflicht verletzt, indem sie ihm die Inflationsausgleichszahlung weder in voller noch in hälftiger Höhe gezahlt habe noch habe sie ihn ohne Rechtfertigung wegen seines Alters benachteiligt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, weil er nach den tariflichen Regelungen des TV IAP nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre. Er habe sich zum Stichtag 01.04.2024 in der Passivphase der verblocken Altersteilzeit und damit nicht mehr in einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ im Sinne der tariflichen Regelung befunden. Diese Regelung sei wirksam und verstoße weder gegen § 4 Abs. 1 TzBfG mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 134 BGB, noch gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 2 AGG. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Inflationsausgleichsprämie diene nach der Zweckbestimmung des TV IAP neben der Abmilderung steigender Verbraucherpreise auch der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung sowie der Honorierung künftiger Betriebstreue. Indem die Tarifvertragsparteien in § 4 Abs. 2 TV IAP den Anspruch ausdrücklich abhängig vom Beschäftigungsgrad (Teilzeit pro Rata) gemacht haben, haben sie zum Ausdruck gebracht, dass die Zulage jedenfalls auch arbeitsleistungsbezogen ist. Dass die Belohnung künftiger Betriebstreue ein weiteres Ziel ist, zeige die Regelung in § 3 Abs. 7 TV IAP, ausweislich derer die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch ausschließe. Auch wurden Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag 01.04.2024 aufgrund von Elternzeit gem. §§ 15 ff. BEEG ruht oder zum vorgenannten Stichtag Anspruch auf Krankengeld nach § 44 SGB V haben, gemäß § 3 Abs. 5 TV IAP ausdrücklich in den Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen, was das Ziel der Honorierung künftiger Betriebstreue unterstreiche. Diese Ziele seien rechtmäßig und durch die Besserstellung der Arbeitnehmer, die sich nicht in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, erreichbar. Entweder hätten sie ihre Arbeitsleistung zum Auszahlungszeitpunkt erbracht oder es sei zu erwarten, dass sie betriebstreu sind und demnächst wieder für die Beklagte tätig werden. Beides treffe auf die Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit nicht zu. Die Regelung verstoße auch nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 2 AGG, wobei offenbleiben könne, ob die Beschränkung eine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Denn die Regelung diene jedenfalls einem rechtmäßigen Ziel und sei geeignet, erforderlich und angemessen. Die Beschränkung der tariflichen Regelung auf aktive Arbeitsverhältnisse sei aufgrund der Zweckbestimmung auch nicht willkürlich und verstoße demnach auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Gegen dieses ihm am 26.11.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2025 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.01.2026 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass die tarifvertragliche Regelung nur einen einzigen Grund für die Gewährung hinterlege und zwar die Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Soweit das Arbeitsgericht die weitgehende Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien anerkannt habe und dieser die entsprechende Bedeutung zukommen lasse, so sei zwingend allein auf die im Tarifvertrag eindeutig bezeichnete Zweckbestimmung abzustellen. Denn der Wortlaut sei hier in einer Weise eindeutig, dass andere dieser solitären Zweckbestimmung entgegenstehenden oder diese erweiternde Regelungen unbeachtlich bleiben müssen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei dem Zweck der Honorierung von Arbeitsleistung eine Stichtagsregelung sachgerecht sein soll, also eine Regelung nach der jemand die volle oder eben gar keine Regelung erhält, der an einem bestimmten Tag „aktiv“ arbeitet oder eben nicht „aktiv“ arbeitet. Denn die Inflationsausgleichsprämie bildet, wenn man ihr denn einen Entgeltcharakter zusprechen will, einen ganzen Zeitkorridor ab. Im Ergebnis bedeutet das Verständnis des Arbeitsgerichts von der Regelung im Tarifvertrag, dass die vollständige Inflationsausgleichsprämie Entgelt für einen einzigen Tag ist oder sein kann. Diese Regelung beinhalte keine sachgerechte Differenzierung. In diesem Zusammenhang werde darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Kläger unter dem 02.01.2024 angeschrieben und diesem angeboten hat, die Passivphase für einen Zeitraum von 3 bis maximal 6 Monate zu unterbrechen. Nach dem von der Beklagten vorgetragenen Verständnis hätte der Kläger aufgrund der Stichtagsregelung den vollen Anspruch gehabt, wenn er dieses Angebot angenommen hätte.
Auch die weitere Begründung des Arbeitsgerichts, dass die Regelung nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoße, weil der Ausschluss von Mitarbeitenden in der Passivphase der Altersteilzeit von einer Einmalzahlung nicht besonders schwerwiegend sei, überzeuge nicht. Die Arbeitnehmer partizipierten während der Altersteilzeit auch an den (sonstigen) tariflichen Lohnzuwächsen. Soweit das Volumen der Einmalzahlung für viele Mitarbeitende 5 % und mehr des Jahresarbeitseinkommens umfasse hat, sei die Einschätzung, die fehlende Einbeziehung in den berechtigten Personenkreis wiege nicht schwer, kaum nachvollziehbar. Ergänzend werde noch auf folgende Aspekte hingewiesen, auf die das Arbeitsgericht nicht eingegangen sei: Das Arbeitsgericht stelle für die Auslegung des Begriffs „aktives Arbeitsverhältnis“ allein auf die Formulierung in der Protokollnotiz ab, ohne den weiteren Vortrag zumindest bei der Frage zu berücksichtigen, ob diese Differenzierung sachgerecht sei. Hinsichtlich einer Benachteiligung wegen der Teilzeittätigkeit sei zudem der Vergleich mit einem im Sabbatical befindlichen Arbeitnehmer untauglich, weil dieser anders als Arbeitnehmer in Altersteilzeit kein Entgelt bezöge und dadurch ein relevantes Differenzierungsmerkmal vorliege. Die festgestellte Abweichung von der Entscheidung des BAG vom 12.11.2024 könne nicht nachvollzogen werden, denn auch nach der dort bewerteten tariflichen Regelung erhielten geringfügig Beschäftigte die Sonderzahlung nur nach ihrem individuellen Beschäftigungsgrad. Demnach seien sowohl in dem vom BAG entschiedenen Fall als auch bei der hiesigen Tarifregelung Teilzeitbeschäftige einbezogen. Um zukünftige Betriebstreue honorieren zu wollen, hätte die Beklagte eine Stichtagsklausel und/oder eine Rückzahlungsklausel regeln müssen. Die Zahlung an Beschäftigte in Elternzeit oder an Langzeiterkrankte bringe dies nicht hinreichend zum Ausdruck, denn diesen Beschäftigten sei die Inflationsausgleichsprämie ohnehin immer zu zahlen. Insoweit seien die tariflichen Regelungen jedenfalls ungeeignet, die möglicherweise angedachten Ziele zu erreichen. Die vom Gericht unterstellte Zweckbestimmung widerspreche der vom Gesetzgeber vorgenommenen Zweckbestimmung und sei damit als Verstoß gegen geltendes Recht unzulässig. Letztlich werde das Arbeitsverhältnis des Klägers in der Personalverwaltung der Beklagten weiterhin als „aktiv“ geführt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2025 zum Aktenzeichen 5 Ca 883/25 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger als Schadenersatz 3.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000,00 € netto seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000,00 € seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu 1., an den Kläger als Inflationsausgleichsprämie 3.000,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000,00 € netto seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000,00 € seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit den Klageanträgen zu 1. und zu. 2., an den Kläger als Inflationsausgleichsprämie 3.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.000,00 € netto seit dem 28.05.2024 und einem weiteren Betrag von 1.000,00 € seit dem 28.11.2024 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Das Arbeitsverhältnis sei aufgrund des Altersteilzeitvertrags vorzeitig, also vor Renteneintritt beendet worden, so dass ein Anspruch auf Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie bereits gem. § 3 Abs. 7 TV IAP nicht bestehe. Dieses Merkmal knüpfe weder an den Beschäftigungsumfang noch an personenbezogene Merkmal iSd. Art. 3 Abs. 3 GG an. Eine entsprechende Regelung sei in dem BAG-Entscheidung vom 12.11.2024 - 9 AZR 71/24 - zugrundeliegenden Tarifvertrag unstreitig nicht enthalten. Ein Anspruch bestehe auch deshalb nicht, weil die klagende Partei nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TV IAP gehöre, weil sie sich zum Stichtag 01.04.2024 nicht in einem aktiven Arbeitsverhältnis befand. Es fehle bereits an einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten. Die Regelung in § 3 Abs. 1 TV IAP enthalte keine Differenzierung, die an die Teilzeit und damit an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft. Zudem erhielten die Beschäftigten in Altersteilzeit tarifliche Aufstockungsbeträge, die eine etwaige Schlechterstellung kompensierten.
Eine etwaige Ungleichbehandlung sei zudem aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Denn die Zusage sei abhängig vom Beschäftigungsgrad und damit jedenfalls auch arbeitsleistungsbezogen. Der Ausschluss einvernehmlich beendeter Arbeitsverhältnisse sowie den Einschluss von Beschäftigten in Elternzeit und Langzeiterkrankten verdeutliche die Honorierung künftiger Betriebstreue als weiteres Ziel der tariflichen Regelung. Es sei nicht erforderlich, dass die Tarifparteien diese weiteren Ziele ausdrücklich nennen. Der Zweck der Tarifnorm sei im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ergebe im vorliegenden Fall, dass neben dem Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise auch die erbrachte Arbeitsleistung sowie die zukünftige Betriebstreue honoriert werden solle. Bei der tariflichen Stichtagsregelungen handele es um eine „Typisierung in der Zeit“. Obwohl jeder Stichtag unvermeidlich Härten mit sich bringe, seien solche Regelungen aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn die Wahl des Stichtags sachlich vertretbar sei. Es entspreche dem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, dass bei Stichtagsregelungen im Ergebnis lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen sei. Letztlich wiege der Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie für Altersteilzeitler nicht sonderlich schwer. Die Vereinbarung weiterer Zweckbestimmungen führe nicht zu einem Verstoß gegen die steuerrechtliche Vorschrift des § 3 Nr. 11c EStG. Auf die Ausführungen in der ersten Instanz werde insoweit Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
I. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Die Beklagte hat die Berufung nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 18.12.2025 gegen das am 26.11.2025 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 21.01.2026 begründet.
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat seinen Hauptantrag auf Schadensersatz in zulässiger Weise auf mehrere Klagegründe gestützt.
a. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO , den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund er die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent möglich ist, eine Reihenfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden ( vgl. BAG 25. Januar 2024 - 6 AZR 363/22 - Rn. 62 ; 25. Januar 2023 - 10 AZR 29/22 - Rn. 16 ; 28. April 2021 - 4 AZR 230/20 - Rn. 18 mwN - alle zitiert nach juris ).
b. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine zulässige alternative Klagehäufung erfüllt. Der Kläger hat den Anspruch auf mehrere Klagegründe gestützt. Soweit er ihn zum einen auf einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280 ff. BGB stützt, weil die Beklagte ihm pflichtwidrig die Inflationsausgleichsprämie nicht ausgezahlt habe und sich zum anderen auf eine unzulässige Altersdiskriminierung beruft und den Anspruch auf § 15 Abs. 1 S. 1 AGG stützt, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Der Kläger hat deren Reihenfolge bestimmt. Er verfolgt vorrangig den allgemein zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 ff. BGB.
2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Schadensersatz - sowohl aus §§ 280 ff. BGB als auch aus § 15 Abs. 1 S. 1 AGG - sowie den hilfsweise geltend gemachten Primäranspruch auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie gemäß den Regelungen des TV IAP zu Recht verneint.
a. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz iHv. 3.000 € aus §§ 275 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283 S. 1 BGB.
aa. Die §§ 280 Abs. 1, 283 S. 1 BGB gewähren dem Gläubiger, dem die Befugnis zur naturalen Verwirklichung seines Anspruchs gemäß § 275 BGB entzogen worden ist, Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Schuldner den Eintritt des zur Unmöglichkeit führenden Umstandes zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Pflicht verletzt, indem sie ihm die Inflationsausgleichszahlung nicht gezahlt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf entsprechende Zahlung. Er gehört nach den Regelungen des TV IAP (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit der Protokollnotiz I) nicht zum berechtigten Personenkreis, da er sich zum Stichtag 01.04.2024 in der Freizeitphase der verblockten Altersteilzeit und damit nicht in einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ befand.
bb. Nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TV IAP in Verbindung mit der Protokollnotiz I gehören Beschäftigte, die sich - wie der Kläger - zum Stichtag 01.04.2024 in der Freizeitphase ihrer verblockten Altersteilzeit befinden, nicht zum berechtigten Personenkreis, weil sie sich nicht in einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ befinden.
Die Protokollnotiz I hat Tarifnormcharakter. Ob eine Protokollnotiz selbst normative Regelungen enthält oder ob sie lediglich als Interpretationshilfe für tarifliche Vorschriften dient, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es darauf an, ob der Wille der Tarifvertragsparteien zur Schaffung einer tariflichen Regelung deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, etwa indem die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht ( vgl. BAG 30. November 2022 - 5 AZR 27/22 -, Rn. 37; 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 -, Rn. 27 - beide zitiert nach juris mit jeweils weiteren Nachweisen ). Dies ist vorliegend der Fall. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zunächst davon auszugehen, dass die Protokollnotiz formellen Anforderungen einer wirksamen tarifvertraglichen Regelung, § 1 Abs. 2 TVG , § 125 f. BGB erfüllt. Die Protokollnotiz I zu § 3 Abs. 1 und Abs. 2 TV IAP wurde zeitgleich mit dem TV IAP abgeschlossen und enthält eine ausdrückliche Regelung für Beschäftigte in verblockter Altersteilzeit. Dies folgt aus der Formulierung nach der die Tarifvertragsparteien „ vor dem Hintergrund des gemeinsamen Verständnisses […] “ über den Ausschluss der in der Freizeitphase ihrer verblockten Altersteilzeit Beschäftigten aus dem berechtigten Personenkreis ausdrücklich eine Vereinbarung treffen („ Die Tarifparteien vereinbaren… “). Damit kommt der Wille der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck. Anhaltspunkte dafür, dass es sich lediglich um eine unverbindliche Auslegungsregel handeln sollte, sind nicht erkennbar.
cc. Der in § 3 Abs.1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I geregelte Ausschlusstatbestand verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG.
(1) § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG darf ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Das in § 4 Abs. 1 TzBfG geregelte Diskriminierungsverbot steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien ( vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24, Rn. 23; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 842/07 -, Rn. 19 - beide nach juris ).
(2) Der Kläger wird wegen der Teilzeitarbeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ungleich behandelt, indem er in seiner Freistellungsphase der Altersteilzeit durch den Ausschlusstatbestand gem. Protokollnotiz I von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie ausgeschlossen wird. Dieser Ausschlusstatbestand benachteiligt in Altersteilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in der Passivphase wegen ihrer Teilzeittätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.
(a) Teilzeitbeschäftigte werden wegen der Teilzeitarbeit ungleich behandelt, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft ( vgl. BAG 18. Januar 2023 - 5 AZR 108/22 - Rn. 15, BAGE 180, 44; 22. Oktober 2019 - 9 AZR 71/19 - Rn. 24 mwN - juris ). Dieser Prüfungsmaßstab steht im Einklang mit dem Unionsrecht in der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG (Rahmenvereinbarung) ( vgl. BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 21 - juris ). Die Regelung in § 3 Abs.1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I enthält eine Differenzierung, die an die Teilzeit und damit an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft. Sie bestimmt, dass Arbeitnehmer, die sich am 01.04.2024 in der Passivphase der Altersteilzeit befinden, nicht mehr in einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ stehen und daher keine Inflationsausgleichsprämie erhalten. Die vorgenannte Regelung schließt damit Altersteilzeitbeschäftigte in der Freistellungsphase von der Gewährung der Inflationsausgleichsprämie vollständig aus. Dies hat zur Folge, dass sie die Leistung im Gegensatz zu in Vollzeit tätigen Arbeitnehmern nicht erhalten und damit schlechter behandelt werden ( so auch zu einem vergleichbaren tariflichen Anspruchsausschluss während der Freistellungsphase der Altersteilzeit BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - juris ).
(b) Der Annahme der Ungleichbehandlung steht nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst sind, sondern nur solche, die sich in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt ( vgl. BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 3/18 - Rn. 23; 20. März 2018 - 9 AZR 486/17 - Rn. 13 - juris ).
(c) Der Annahme einer Ungleichbehandlung steht auch der von der Beklagte mit einem Sabbatical angeführte Vergleich nicht entgegen. Hierbei ist schon unklar, auf welcher rechtlichen Grundlage ein in Vollzeit Beschäftigter ein solches „Sabbatical“ antritt. Denn neben einer Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhältnisses kommt auch hier grundsätzlich eine verblockte Freistellungsphase im Rahmen einer Teilzeittätigkeit in Betracht.
(3) Die schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber der Vollzeitbeschäftigten wird auch nicht auf andere Weise kompensiert.
(a) Ein Teilzeitbeschäftigter wird gegenüber einem vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten in der Regel nicht schlechter behandelt, wenn er zum Ausgleich des entstandenen Nachteils einen Vorteil erhält ( vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08; 24. September 2008 - 6 AZR 657/07 - juris ). Als etwaige Kompensation kommen aber nur solche Leistungen in Betracht, die in einem sachlichen Zusammenhang zum entstandenen Nachteil stehen. Insoweit ist auf die Grundsätze zurückzugreifen, die das Bundesarbeitsgericht beim Günstigkeitsvergleich von tariflichen und vertraglichen Regelungen nach § 4 Abs. 3 TVG herausgearbeitet hat ( vgl. 24. September 2008 - 6 AZR 657/07; BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 - juris; ErfK/Preis, 26. Aufl. 2026, TzBfG § 4 Rn. 25, beck-online ). Danach ist ein Sachgruppenvergleich vorzunehmen, der voraussetzt, dass die zu vergleichenden Regelungen miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen ( vgl. BAG 20. April 1999 - 1 ABR 72/98 - BAGE 91, 210, 231 ). Beim Vergleich von unterschiedlichen Leistungen kommt es darauf an, ob diese funktional gleichwertig sind. Ist dies nicht der Fall, ist ein Günstigkeitsvergleich grundsätzlich nicht möglich ( vgl. BAG 5. August 2009 - 10 AZR 634/08 30 mwN - juris ).
(b) Gemessen an diesen Maßstäben folgt keine Kompensation der Schlechterstellung des Klägers aus § 5 des Altersteilzeitvertrags iVm. § 6 TV Altersteilzeitarbeit.
Der Kläger erhält im Rahmen der Altersteilzeit gem. Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrags fortlaufende monatliche Aufstockungsleistungen nach Maßgabe des § 6 des TV Altersteilzeitarbeit. Diese Leistung bezweckt nach dem Vorbringen der Beklagten, während der Altersteilzeit den Einkommensverlust aufgrund der verringerten Arbeitszeit auszugleichen. Ein sachlicher Zusammenhang zur Inflationsausgleichsprämie besteht hier nicht, denn diese dient jedenfalls auch - und primär - dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Aufstockungsbeträge und der Inflationsausgleichsprämie kann auch deshalb nicht angenommen werden, weil Beschäftigte in der Arbeitsphase der Altersteilzeit Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie haben, obwohl sie ebenfalls Aufstockungsleistungen erhalten.
(4) Die Schlechterstellung des Klägers wegen seiner Teilzeitarbeit ist allerdings vorliegenden Fall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
(a) § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG regelt kein absolutes Benachteiligungsverbot. § 4 Abs. 1 TzBfG verbietet eine Abweichung vom pro-rata-temporis-Grundsatz zum Nachteil Teilzeitbeschäftigter, wenn dafür kein sachlicher Grund besteht ( vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 50, BAGE 158, 360 ). Allein das unterschiedliche Arbeitspensum berechtigt nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitkräften. Die Rechtfertigungsgründe müssen anderer Art sein ( vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 842/07 - Rn. 21; 15. Juli 2004 - 6 AZR 25/03 ; 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - alle zitiert nach juris ). Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich ihr Grund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren ( vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 -, BAGE 184, 323-335; 28. März 2023 - 9 AZR 132/22 - Rn. 23, BAGE 180, 312; 29. Januar 2020 - 4 ABR 26/19 - Rn. 28, BAGE 169, 351 ). Bei der Prüfung eines sachlichen Grundes iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sind zudem die Maßgaben zu beachten, die der Gerichtshof der Europäischen Union zu § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit herausgearbeitet hat. Danach genügt es nicht, dass eine unterschiedliche Behandlung von Teil- und Vollzeitbeschäftigten in einer allgemeinen und abstrakten innerstaatlichen Norm vorgesehen ist. Sie muss vielmehr einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein ( vgl. EuGH 19. Oktober 2023 - C-660/20 - [L C] Rn. 57, 62 f. ). Diese Anforderungen gelten zumindest dann, wenn der Pro-rata-temporis-Grundsatz unterschritten wird. Diese Anforderungen sind auch zu beachten, wenn die zu beurteilenden Vorschriften in Tarifverträgen enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das in Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen im Geltungsbereich des Unionsrechts im Einklang mit ihm ausgeübt werden ( vgl. EuGH 19. September 2018 - C-312/17 - [Bedi] Rn. 69 ff.; BAG 9. Juli 2024 - 9 AZR 296/20 - Rn. 25 - juris ). Die in Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Tarifautonomie gibt nichts Anderes vor. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beurteilung des sachlichen Grundes iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG vollständig durch das Unionsrecht determiniert ist oder ein nationaler Umsetzungsspielraum verbleibt und damit die nationalen Grundrechte grundsätzlich Beachtung finden ( vgl. BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 42 ff. und 63 ff., BVerfGE 152, 152 ). Die Tarifvertragsparteien verfügen als selbständige Grundrechtsträger aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie über einen weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraum ( vgl. BAG 22. März 2023 - 10 AZR 553/20 Rn. 20 ; 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 28 f. -juris ), der auch nicht deshalb bedeutungslos ist, weil tarifliche Regelungen nur im Einklang mit höherrangigem Recht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig sind. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Normsetzungskompetenz aus Art. 9 Abs. 3 GG weitgehend frei darin, die Zwecke einer tariflichen Leistung sowie deren Gewicht und Verhältnis zueinander zu bestimmen ( vgl. BAG 17. März 2026 - 9 AZR 80/25 -, Rn. 28 - 29; 12. November 2024 - 9 AZR 71/24, Rn. 33 ff. - juris ).
(b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 3 Abs. 2, Abs. 3 TV IAP iVm. Protokollnotiz I ihre nach § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis nicht überschritten. Der Ausschluss der in der Passivphase der Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der mit der tarifvertraglichen Inflationsausgleichsprämie verfolgten Leistungszwecke sachlich gerechtfertigt. Sachlicher Grund für eine Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis zum Stichtag aktiv war und denjenigen, deren Arbeitsverhältnis zum Stichtag - wie hier durch die Freistellungsphase der Altersteilzeit - nicht aktiv war, ist vorliegend darin zu sehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie jedenfalls auch die während des Referenzzeitraums erbrachte Arbeitsleistung sowie künftige Betriebstreue honorieren wollten.
(aa) Die Inflationsausgleichsprämie dient nach der ausdrücklichen Zweckbestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 1 TV IAP als Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung gestiegener Verbraucherpreise für alle Arbeitnehmer, die sich zum Stichtag 01.04.2024 in einem ungekündigten und aktiven Arbeitsverhältnis standen. Sie ist zudem als Entgelt Vergütungsbestandteil und honoriert erwiesene und zukünftige Betriebstreue. Diese weiteren Zweckbestimmungen der Leistung ergeben sich aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen ( vgl. zur Inflationsausgleichsprämie BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - juris - sowie zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr., zB BAG 5. März 2024 - 9 AZR 46/23 - Rn. 25 juris; 16. November 2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13 mwN, BAGE 179, 271 ). Es ist nicht erforderlich, dass die Tarifvertragsparteien dieses weitere Ziel ausdrücklich genannt haben. Maßgeblich ist, dass der Zweck der Leistung den Tarifnormen im Weg der Auslegung zu entnehmen ist ( vgl. BAG 23. August 2023 - 10 AZR 108/21 - Rn. 24; 23. August 2023 - 10 AZR 384/20 - Rn. 20 - juris ). Dementsprechend ist die Tarifauslegung entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf den ausdrücklich genannten Zweck (hier: Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise) beschränkt. Auch der steuerrechtliche Privilegierungstatbestand verlangt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass die - zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn - vom Arbeitgeber gewährte Prämie arbeitsrechtlich ausschließlich der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise dienen muss. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei, weitere Leistungszwecke festzulegen ( vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121/24; 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 42 - beide juris ). Die Frage, ob die Prämie unter Berücksichtigung weiterer Leistungszwecke Steuerfreiheit genießt, ist steuerrechtlicher Natur ( vgl. BAG 22. April 2026 - 10 AZR 143/25 -, Rn. 25, juris ).
(bb) Ob Sonderzahlungen u.a. auch Vergütungscharakter haben, hängt wiederrum von den Zwecken ab, die sich entweder aus der ausdrücklichen Zweckbestimmung oder aufgrund einer Auslegung der Tarifnorm ergeben. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, ob mit der tariflichen Sonderzahlung erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet werden soll, vergangenheits- und zukunftsbezogene Zwecke verknüpft oder ausschließlich arbeitsleistungsunabhängige Zwecke verfolgt werden ( vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - Rn. 40 - juris; 11. November 2020 - 10 AZR 185/20 (A) - Rn. 68, BAGE 173, 10 ). Der Leistungszweck ergibt sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen, die die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben ( vgl. BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 300/18 -, Rn. 22; 25. April 2007 - 10 AZR 110/06 - Rn. 17 mwN - juris ).
(cc) Sonderzahlungen dienen in aller Regel - zumindest auch - der Vergütung erbrachter Arbeitsleistung ( vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 16, 28, BAGE 140, 231 ). Sollen (nur) andere Zwecke als die Vergütung der Arbeitsleistung verfolgt werden, muss sich dies deutlich aus der zugrunde liegenden Regelung ergeben ( vgl. BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 - juris; 12. Dezember 2018 - 4 AZR 271/18 - Rn. 36; 27. Juni 2018 - 10 AZR 290/17 - Rn. 27 mwN, BAGE 163, 144). (BAG, Urteil vom 22. April 2026 - 10 AZR 143/25 -, Rn. 23, juris ). Vermindert sich - wie hier nach § 4 Abs. 2 TV IAP - die Höhe der Inflationsausgleichsprämie bei Teilzeitbeschäftigten entsprechend der Differenz zwischen ihrem Arbeitszeitvolumen und dem Arbeitszeitvolumen von Vollzeitbeschäftigten („Teilzeit pro Rata“), bringt dies deutlich den - jedenfalls auch - bestehenden Entgeltcharakter der Leistung zum Ausdruck ( vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - juris ). Eine solche Regelung war in dem Tarifvertrag, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.2024 (9 ARZ 71/24) zugrunde liegt, nicht enthalten. Dort waren ausschließlich geringfügig Beschäftigte (520 € Monatsvergütung im Jahre 2023) von einer pro-rata-Regelung betroffen, mithin Beschäftigte, deren Arbeitskraftanteil im dort maßgeblichen Jahr 2023 bei einer Vergütung nach Mindestlohn (12 €/Stunde) lediglich maximal 43 Stunden monatlich betragen kann, mithin deutlich unter 30% eines Vollzeitbeschäftigen (37,5 Stunden/Woche gem. § 5 Abs. 1 MTV Nr. 14). Alle anderen Teilzeitbeschäftigten erhielten die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe. Im vorliegenden Fall erhalten gem. § 4 Abs. 2 TV IAP sämtliche Teilzeitbeschäftigten die Inflationsausgleichsprämie (nur) entsprechend ihres Arbeitskraftanteils, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Entgeltcharakter dieser Leistung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt ( vgl. BAG 21. Mai 2025 - 10 AZR 121/24 - juris ).
(dd) Die in § 3 Abs. 1 TV IAP zum 01.04.2024 gewählte Stichtagsklausel honoriert zudem die bis zu diesem Zeitpunkt erwiesene Betriebstreue, denn eine Regelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung von dem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, bezweckt dies typischerweise ( vgl. nur BAG 12. November 2024 - 9 AZR 71/24 -, BAGE 184, 323-335, Rn. 40 ). Schließlich begründet die Inflationsausgleichsprämie vorliegend aber auch einen Anreiz für zukünftige Betriebstreue. Das zeigt sich zum einen in der Regelung zum Ausschluss der Leistung bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 3 Abs. 7 TV IAP. Andererseits wird der Kreis der anspruchsberechtigten Beschäftigten iSd. § 3 TV IAP ausdrücklich auf Beschäftigte in Elternzeit sowie im Krankengeldbezug erstreckt (Rückausnahme), die mangels „aktivem Arbeitsverhältnis“ iSd. § 3 Abs. 1 TV IAP andernfalls nicht zum berechtigten Personenkreis gehören. Mit dieser Regelung kann demnach nicht der Zweck verfolgt werden, geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten. Da von dieser ausdrücklich normierten Anspruchsberechtigung allerdings Beschäftigtengruppen betroffen sind, deren Wiederkehr in das Arbeitsverhältnis grundsätzlich zu erwarten steht, bringt die Regelung zum Ausdruck, dass auch Beschäftigte von der Inflationsausgleichsprämie profitieren sollen, die künftig ihre Arbeitsleistung wieder erbringen und demnach weiterhin betriebstreu sind. Entgegen der Auffassung des Klägers sind insbesondere Beschäftigte in Elternzeit nicht zwingend in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es - je nach tariflicher Ausgestaltung - zulässig sein, Beschäftigte in Elternzeit (ohne Teilzeit) aus dem persönlichen Anwendungsbereich einer tariflichen Regelung zur Inflationsausgleichsprämie auszunehmen ( vgl. zum wirksamen Ausschluss einer Arbeitnehmerin in Elternzeit ausführlich BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - juris ). Die in § 3 Abs. 5 TV IAP getroffene Rückausnahme war demnach nicht zwingend erforderlich, um eine gesetzeskonforme Regelung zu schaffen.
Auch die Einführung der sog. Aktivrente bei der Beklagten, die dem Kläger das Angebot unterbreitete, für einen begrenzten Zeitraum innerhalb des Altersteilzeitvertrags erneut - aktiv - für sie tätig zu werden, steht dem Leistungszweck der Honorierung der Betriebstreue nicht entgegen. Entgegen der Ausführungen des Klägers fördert gerade die Differenzierung zwischen aktivem und nicht aktivem Arbeitsverhältnis die künftige Betriebstreue in diesem Zusammenhang, denn nur wer trotz Freistellungsphase der Altersteilzeit zum Stichtag wieder aktiv tätig und damit betriebstreu geworden wäre, hätte Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie gehabt. Diesen Anreiz gäbe es nicht, wenn alle Beschäftigten in der Freistellungsphase ohnehin anspruchsberechtigt wären.
(ee) Dieser Auslegung der Leistungszwecke steht auch nicht die von der Beklagten gewählte Stichtagsregelung entgegen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Stichtagsregelung könnte zugespitzt darauf hinauslaufen, dass ein Beschäftigter, der nur an einem Tag Arbeitsleistung erbracht hat, die volle Inflationsausgleichsprämie beanspruchen könne und dies deshalb kein sachliches Differenzierungsmerkmal darstelle, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es existieren zahlreiche tarifliche Regelung, die neben anderen Voraussetzungen eine Sonderzahlung davon abhängig machen, dass in einem bestimmten Zeitraum mindestens an einem Tag Anspruch auf Entgelt bestanden hat ( vgl. zB. BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24 - juris ). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der gewählte Stichtag 01.04.2024 mit Blick auf die Auszahlungszeitpunkte im Mai und im November 2024 (§ 4 Abs. 4 TV IAP) willkürlich gewählt sein könnte. Obwohl Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der Zeit“ unvermeidlich Härten mit sich bringen, sind sie aus Gründen der Praktikabilität zur Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist. Die Tarifvertragsparteien dürfen ihn in den Grenzen des Vertrauensschutzes frei aushandeln und auch autonom bestimmen, für welche Personenkreise und ab welchem Zeitpunkt es ggf. Übergangs- oder Besitzstandsregelungen geben soll. Das ist wesentliches Merkmal der Tarifautonomie. Im Ergebnis ist bei solchen Stichtagsregelungen lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen. Dies entspricht dem stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen ( so bereits BAG 19. Dezember 2019 - 6 AZR 59/19 - Rn. 18 mwN juris sowie BAG 19. November 2020 - 6 AZR 449/19 -, Rn. 24, juris ). Eine offenkundig willkürliche Regelung liegt hier nicht vor und wird vom Kläger auch nicht behauptet. Für die Abgrenzung, welche Arbeitnehmer sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell befinden, bedarf es einer zeitbezogenen Betrachtung in Form eines bestimmten, maßgeblichen Zeitpunkts. Dieser wurde von den Tarifvertragsparteien nicht willkürlich festgelegt. Er liegt sowohl in zeitlichem Zusammenhang mit dem Fälligkeitszeitraum der Leistung im Mai und November 2024 als auch mit dem Abschlussdatum des Tarifvertrages am 29.04.2024.
(ee) Die Regelungsziele wurden durch die §§ 3, 4 TV IAP kohärent umgesetzt.
Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit am Stichtag 01.04.2024 erbringen keine Arbeitsleistung und werden mit Ende der Passivphase aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Mit der Inflationsausgleichsprämie kann demnach weder die Arbeitsleistung noch künftige Betriebstreue honoriert werden. Bei Beschäftigten in der Arbeitsphase hingegen kann die erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden, auch wenn sie künftig ausscheiden. Anspruchsberechtigte Beschäftigte in Elternzeit sowie Langzeiterkrankte (§ 3 Abs. 5 TV IAP) erbringen zwar keine Arbeitsleistung, können allerdings künftig noch den Leistungszweck künftiger Betriebstreue verwirklichen, wenn zum Stichtag 01.04.2024 kein Beendigungstatbestand vorliegt. Für die Umsetzung der Leistungszwecke ist es letztlich auch unerheblich, dass der Kläger in der Personalverwaltung der Beklagten als „aktiv“ geführt wird. Denn die interne Handhabung in der Personalverwaltung und die dortige Bezeichnung ist nicht deckungsgleich mit der von den Tarifparteien gewählten Definition eines „aktiven“ Arbeitsverhältnisses. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die interne Bezeichnung des klägerischen Arbeitsverhältnisses als „aktiv“ mit einem „aktiven Arbeitsverhältnis“ im Sinne der tariflichen Regelungen gleichzusetzen ist.
dd. Die Regelung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 7 Abs. 2, 2 AGG.
(1) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Die Vorschrift gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge ( vgl. BAG 24. Oktober 2019 - 2 AZR 158/18 , Rn. 51 - juris ). Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, so auch wegen des Alters. Dabei verbietet § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen ( vgl. BAG 24.10.2019 - 2 AZR 158/18 , Rn. 51 mwN. ). Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 S. 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(aa) § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I benachteiligt Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihres Alters in diesem Sinne. Die Tarifbestimmung nimmt für den Leistungsausschluss nicht auf das Alter, sondern allein auf ein aktives Arbeitsverhältnis Bezug. Es ist gerade nicht so, dass sämtliche Arbeitnehmer ab einem bestimmten Lebensalter von der tariflichen Einmalzahlung ausgenommen sind. Vielmehr erhalten alle zum Stichtag aktiv Beschäftigten die tarifliche Einmalzahlung unabhängig von ihrem Lebensalter. Die tarifliche Regelung stützt sich auch nicht auf ein Kriterium, das untrennbar mit dem Lebensalter verbunden ist. Anknüpfungspunkt ist - mit Ausnahme der in Elternzeit befindlichen Beschäftigten und der Langzeiterkrankten - der Bestand eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses zu einem bestimmten Stichtag. Dies ist kein Kriterium, das untrennbar mit einem bestimmten Lebensalter verbunden ist ( so auch LAG Hamm (Westfalen) 19. September 2024 - 15 SLa 590/24 -, Rn. 82, juris ).
(bb) Aber auch eine mittelbare Benachteiligung § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I ist vorliegend zweifelhaft. Grundsätzlich sind von der Regelung regelmäßig ältere Arbeitnehmer betroffen. Allerdings resultiert der Anspruchsausschluss nicht mittelbar aus diesem Alter oder dem typischen Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen durch ältere Arbeitnehmer. Der Ausschluss ist im vorliegenden Fall vielmehr ausschließlich Folge des Umstands, dass sich der Kläger zum maßgeblichen Stichtag bereits in der Passivphase der Altersteilzeit war und sich deshalb nicht mehr in einem aktiven Arbeitsverhältnis im Sinne der tariflichen Regelungen befand. Eine mittelbare Verknüpfung mit dem Alter liegt darin bei der vorliegenden Gestaltung des Tarifvertrags nicht. Dies zeigt sich auch daran, dass dem Kläger ein Anspruch in voller Höhe zugestanden hätte, wenn er sich für die angebotene Unterbrechung der Freistellungsphase entschieden hätte. Das Alter selbst besitzt insoweit keine Bedeutung.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 2 AGG liegt aber auch deshalb nicht vor, weil § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind ( so im Ergebnis auch LAG Düsseldorf 5. März 2024 - 14 Sa 1148/23, Rn. 98 f. - juris ).
(aa) Die Regelung dient einem rechtmäßigen Ziel. Das mit einer neutralen Vorschrift verfolgte „rechtmäßige“ Ziel iSd. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG muss ein objektives Ziel sein, das selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des verbotenen Anknüpfungsgrundes nach § 1 AGG zu tun hat. Rechtmäßige Ziele in diesem Sinn können daher nur solche sein, die nicht ihrerseits diskriminierend und auch im Übrigen legal sind. Dabei muss das mit einer Regelung verfolgte Ziel nicht ausdrücklich benannt werden. Auch aus dem allgemeinen Kontext der Regelung können sich Anhaltspunkte ergeben, die es ermöglichen, den Zweck der Regelung festzustellen und dadurch zu überprüfen, ob die Bestimmung geeignet, erforderlich und angemessen ist ( vgl. BAG 8. Februar 2022 - 1 AZR 252/21 - Rn. 16; 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 63 -juris ).
Die Tarifvertragsparteien verfolgen neben der Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise die Ziele, die Arbeit zum Auszahlungszeitpunkt zu vergüten und künftige Betriebstreue zu belohnen. Diese Ziele sind rechtmäßig und durch die Besserstellung der Arbeitnehmer, die sich nicht in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, erreichbar. Entweder haben sie ihre Arbeitsleistung zum Auszahlungszeitpunkt erbracht oder es ist zu erwarten, dass sie betriebstreu sind und demnächst wieder für die Beklagte tätig werden. Beides trifft auf die Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht zu.
(bb) Eine mildere Maßnahme, etwa die Zahlung eines geringeren Betrags an die Arbeitnehmer in der Passivphase, würde das Ziel der Vergütung der Arbeit und der Belohnung künftiger Betriebstreue nicht genauso stark erreichen, weil der Unterschied zwischen der Gruppe der berücksichtigten und der Gruppe der nicht berücksichtigten Arbeitnehmer geringer wäre ( so im Ergebnis auch LAG Düsseldorf 5. März 2024 - 14 Sa 1148/23 -, Rn. 98, juris ).
(cc) Das Mittel ist zur Erreichung der genannten Ziele angemessen. Bei der Prüfung der Angemessenheit ist die aus der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu beachten. Das Erfordernis einer Rechtfertigung entfällt dadurch zwar nicht. Jedoch ist aufgrund der weitreichenden Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien und deren Einschätzungsprärogative bzgl. der sachlichen Gegebenheiten, der betroffenen Interessen und der Rechtsfolgen deren Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu berücksichtigen ( vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 364/19 - Rn. 61; 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 31; 28. März 2023 - 9 AZR 219/22 - Rn. 24 - juris ). Die Tarifvertragsparteien haben die Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit lediglich von einer Einmalzahlung ausgeschlossen. An der Erhöhung der Tabellengehälter haben sie dagegen weiterhin partizipiert. Gemäß Ziffer 5 des Altersteilzeitvertrags erhielt der Kläger zusätzlich tarifliche Aufstockungsleistungen. Der Ausschluss von der Einmalzahlung wiegt in diesem Zusammenhang nicht besonders schwer. Mit einem Betrag iHv. 3.000 € liegt sie im Fall des Klägers, der ausweislich des vorgelegten Altersteilzeitvertrags bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % 3.242,32 € brutto erhielt, deutlich unterhalb eines Vollzeitvergütung, die im Altersteileitvertrag mit 5.727,09 € angegeben wird. Die tariflichen Aufstockungsbeträge werden zusätzlich gezahlt. Ohne Berücksichtigung dieser zusätzlichen Aufstockungsbeträge macht der Ausschluss der Inflationsausgleichsprämie an der Vollzeitvergütung orientiert lediglich 4,36 % Jahresbruttovergütung aus. Eine solche Regelung ist nicht unangemessen.
ee. Die von den Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I geregelte Anknüpfung an ein „aktives Arbeitsverhältnis“ zum 01.04.2024 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tarifvertragsparteien haben die Gruppe der vom Ausschluss der Leistung betroffenen Beschäftigten gegenüber der Gruppe Beschäftigten, die einen Inflationsausgleich erhalten, nicht gleichheitswidrig schlechter gestellt.
(1) Die von den Tarifvertragsparteien in § 3 Abs. 1, Abs. 2 TV IAP iVm. Protokollnotiz I vorgenommene Differenzierung ist Ausdruck ihrer Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG. Der Umfang der sich aus der Tarifautonomie ergebenden Gestaltungsspielräume ist insbesondere abhängig von Regelungsgegenstand, Komplexität der Materie, den betroffenen Grundrechten sowie Art und Gewicht der Auswirkungen für die Tarifgebundenen. Bei Tarifnormen, deren Gehalte im Kernbereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen liegen und bei denen spezifische Schutzbedarfe oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung von Minderheitsinteressen nicht erkennbar sind, ist die gerichtliche Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG angesichts der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Spielräume der Tarifvertragsparteien auf eine Willkürkontrolle beschränkt ( vgl. BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 , Rn. 161 , 163, BVerfGE 171, 71 ; BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 52 - juris ). Willkür der Tarifvertragsparteien ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sie unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung treffen. Tarifnormen sind nur dann willkürlich, wenn die ungleiche Behandlung der Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist ( vgl. BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 , Rn. 164 , aaO; BAG 26. Februar 2025 - 4 AZR 62/24 - Rn. 52 - juris ). Bei der Prüfung, ob differenzierende Tarifnormen den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes standhalten, sind im Falle einer Willkürkontrolle alle objektiven Gründe heranzuziehen. Eine Offenlegung der Gründe oder der Zwecksetzung ist nicht erforderlich ( vgl. BVerfG 11. Dezember 2024 - 1 BvR 1109/21 , Rn. 165 , 167, BVerfGE 171, 71 ; BAG 28. Januar 2026 - 10 AZR 261/24; 26. Februar 2025 - 4 AZR 62/24 - juris ).
(2) Im vorliegenden Fall sind die Ungleichbehandlung des Klägers wegen seiner Teilzeitbeschäftigung und die ggf. durch die tarifliche Regelung erfolgende mittelbare Diskriminierung wegen des Alters sachlich gerechtfertigt. Die tariflichen Regelungen in § 3 TV IAP iVm. Protokollnotiz I verstoßen aus den oben dargelegten Gründen nicht gegen die spezialgesetzlichen Diskriminierungsverbote der §§ 7 Abs. 1 iVm. § 3 AGG und des § 4 Abs. 1 TzBfG. Werden - wie vorliegend - Ungleichbehandlungen gerügt, die an verpönte Merkmale iSv. § 1 AGG anknüpfen, enthält Art. 3 Abs. 1 GG keine weitergehenden Anforderungen als § 3 AGG ( vgl. BAG 21. März 2017 - 3 AZR 86/16 - juris; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 84, BAGE 134, 89 ). Gleiches gilt für das Diskriminierungsverbot in § 4 Abs. 1 TzBfG.
b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 15 Abs. 1 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Alters. Der Anspruch auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus. Das Benachteiligungsverbot in § 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, u.a. wegen des Alters. Die Beschränkung des Anspruchs auf aktive Arbeitsverhältnisse und der damit gem. Protokollnotiz I verbundene Ausschluss von Beschäftigten in der Freistellungsphase der Altersteilzeit verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach §§ 7 Abs. 2, 2 AGG. Es kann insoweit umfassend auf die Ausführungen zu Ziffer II.2.dd verwiesen werden.
c. Die Hilfsanträge, die aufgrund des Eintritts der innerprozessualen Bedingungen - Unterliegen mit dem Klageantrag zu 1) bzw. mit dem Klageantrag zu 2) - zur Entscheidung anstehen, sind zwar zulässig, aber ebenfalls nicht begründet. Anspruchsgrundlage für die Hilfsanträge zu 1) und zu 2) ist jeweils § 3 Abs. 1 TV IAP. Mithin wird mit den Hilfsanträgen der Primäranspruch aus der tariflichen Regelungen - und zwar einmal als Netto- und einmal als Bruttobetrag - geltend gemacht. Wie oben unter Ziffer II.2.a. ausführlich dargestellt, steht dem Kläger auf Grundlage der tariflichen Regelungen kein Anspruch auf die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie. Der in Protokollnotiz I geregelte Ausschluss Beschäftigter in der Passivphase der Altersteilzeit wurde von den Tarifparteien wirksam vereinbart.
d. Der Klageantrag zu 4) ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung - Ersatzpflicht bezogen auf sämtliche weiteren zukünftigen materiellen Schäden, welche aus der nicht rechtzeitigen Zahlung der Inflationsausgleichsprämie noch entstehen werden -, da schon eine Verpflichtung zur Zahlung der Inflationsausgleichsprämie nicht besteht. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt.
III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.