Landgericht Aachen, 3. Kammer für Handelssachen — 43 O 3/25
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom
11.04.2025 wird zurückgewiesen.
Der Einspruch des Verfügungsbeklagten gegen das Versäumnisurteil vom
11.04.2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.04.2025 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Verfügungsklägerin nimmt den Verfügungsbeklagten im Verfahren der einstweiligen Verfügung aus einer Wettbewerbsvereinbarung auf Unterlassung in Anspruch.
Auf die mündliche Verhandlung vom 11.04.2025 hat die Kammer gegen den unentschuldigt nicht zum Termin erschienenen Beklagten ein antragszusprechendes Versäumnisurteil (Bl. 209ff) erlassen, womit dem Verfügungsbeklagten bei Meidung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, verboten wurde, in Deutschland bis zum
14.11.2025 selbst und/oder durch eine von ihm als Geschäftsführer geführte Gesellschaft und/oder durch eine Gesellschaft, an der er zu mehr als 2 % (direkt oder mittelbar) beteiligt ist, a) für Dritte den Vertrieb von Veranstaltungstickets zu organisieren, b) für Dritte Veranstaltungen online zu bewerben, wenn dies geschieht, wie auf der Homepage - httpsI. (dargestellt in den Screenshots nach Anlage R. 12 und/oder Anlage R. 14) und/oder wenn dies geschieht wie auf der Homepage https://D.
(dargestellt in R. 17). Das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 wurde an den
Beklagten mit Postzustellungsurkunde vom 17.04.2025 (Bl. 255f) zugestellt. Mit am
19.05.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage hat der Verfügungsbeklagte u.a. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragt und zugleich Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 eingelegt.
Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt der Verfügungsbeklagte aus, dass es sich bei der Adresse „V.-straße, A.“, unter der Terminsladung und Versäumnisurteil zugestellt wurden, um den vormaligen Wohnsitz seiner Eltern gehandelt habe, wobei seine Mutter nach dem Tod seines Vaters am 27.03.2025 aus der Wohnung ausgezogen sei und sämtliche Schlüssel einschließlich des Briefkastenschlüssels an den Vermieter zurückgegeben habe. Der Beklagte habe unter dieser Adresse bis zum 06.05.2025 einen Nebenwohnsitz gemeldet gehabt. Tatsächlich habe er dort jedoch nicht gelebt, sondern sei nur ab und an zu
Besuch bei seiner Mutter gewesen. Die Mutter und der Bruder des
Verfügungsbeklagten, Herr Q., hätten mit dem Vermieter besprochen, dass dieser, bis die Wohnung neu vermietet werde, den Bruder des Verfügungsbeklagten bei etwaig noch eingehender Post telefonisch informieren und diese zur Abholung bereithalten würde. Am 24.04.2025 habe der Verfügungsbeklagte dann auf diesem
Wege über seinen Bruder die Ladung zum hiesigen Termin am 11.04.2025 erhalten.
Er habe hierauf die noch ausstehende Zustellung des Protokolls über den versäumten Termin oder ein eventuell ergangenes Versäumnisurteil erwartet, um dann über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Er habe seinen Bruder gebeten, unabhängig von der Absprache mit dem Vermieter, zweimal in der Woche nach dem Briefkasten der Wohnung zu sehen, um gegebenenfalls den Vermieter um sofortige Leerung zu bitten. Dies habe der Bruder des Verfügungsbeklagten in der Folge so gemacht, ohne dass er bei seinen Besuchen im Briefkasten Post habe herausschauen sehen. Zudem habe der Bruder des Verfügungsbeklagten am 26.04.2025 für die Mutter des Verfügungsbeklagten und den Verfügungsbeklagten einen Nachsendeauftrag gestellt. Erst am 05.05.2025 habe der Bruder des Verfügungsbeklagten dann über den Vermieter das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 erhalten und noch am selben Tage dem Verfügungsbeklagten zur Kenntnis gebracht.
Die Verfügungsklägerin beantragt, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen;
den Einspruch des Beklagten zu verwerfen und das Versäumnisurteil vom
11.04.2025 aufrechtzuerhalten;
den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom
11.04.2025 zurückzuweisen.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
ihm gegen die Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren;
das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen;
die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Aachen vom
11.04.2025 (Az.: 43 O 3/25), notfalls gegen Sicherheitsleistung, einzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Einspruch des Verfügungsbeklagten gegen das Versäumnisurteil vom
11.04.2025 war als unzulässig zu verwerfen, da er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils (§ 339 Abs. 1 ZPO).
Die Zustellung des Versäumnisurteils erfolgte am 17.04.2025, weshalb die zweiwöchige Einspruchsfrist am 02.05.2025 ablief. Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.
Die Einspruchsschrift ist erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 19.05.2025 bei Gericht eingegangen.
Dem Verfügungsbeklagten konnte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist nicht gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet.
Denn der Verfügungsbeklagte war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die
Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 einzuhalten (§ 233 S. 1
ZPO). Der Verfügungsbeklagte wäre, gemessen am Maßstab einer ordentlichen
Prozesspartei, verpflichtet gewesen, nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 am 24.04.2025 bei Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nachzufragen und nicht schlicht den Eingang eines
Protokolls über den versäumten Termin oder eines eventuell ergangenen Versäumnisurteils abzuwarten. Dann hätte er noch am 24.04.2025 oder spätestens am Folgetag von dem Erlass des Versäumnisurteils Kenntnis erlangt und hätte hierauf noch innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 einlegen können. Dem Verfügungsbeklagten ist insoweit fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die angegebenen Absprachen mit dem Vermieter und mit dem Bruder des Verfügungsbeklagten genügen nach Auffassung der Kammer nicht.
Mit der Verwerfung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 11.04.2025 war zugleich der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 11.04.2025 gemäß §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Der weitere Antrag des Verfügungsbeklagten aus dem Schriftsatz vom 19.05.2025 betreffend den Ordnungsmittelantrag der Verfügungsklägerin vom 29.04.2025
(Antrag zu 3.) war nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Diese war auf das
Erkenntnisverfahren beschränkt. Dem Verfügungsbeklagten steht auch kein
Antragsrecht im Hinblick auf eine Verweisung des Rechtsstreits (Antrag zu 5.) zu. Die Kammer ist nach Erlass des Versäumnisurteils ohne Weiteres zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung und über den Einspruch berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Z.