Landgericht Bochum, 7. Zivilkammer — 7 T 320/25
Die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 02.07.2026 gegen die Beschlüsse der Kammer vom 24.06.2026 und 26.06.2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen.
Die zulässige Gehörsrüge gegen die Beschlüsse der Kammer vom 24.06.2026 und 26.06.2026 ist nicht begründet.
I.
Die Gehörsrüge ist zulässig, insbesondere statthaft, §§ 4 InsO, 321a Abs. 1 und 4, 574 ZPO. Ein anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung ist nicht gegeben, § 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO, da die Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Die Gehörsrüge ist auch form- und fristgerecht erhoben worden.
II.
Sie ist jedoch unbegründet. Eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung im Sinne des § 321a Abs. 1 Ziffer 2 ZPO liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen, bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen und in gewissen Grenzen auch in seinen Entscheidungsgründen zu verarbeiten. Eine Verletzung dieser Pflicht durch das Gericht ist nicht ersichtlich.
Indem die Beschwerdeführerin ausführt, dass das Gericht Zwangsmaßnahmen wegen mehrerer Monate rückständiger Sozialversicherungsbeiträge erlaubt und dabei verkannt habe, dass die Antragstellerin schon längst gegen den Fremdbetreuer wegen nicht gezahlter Sozialabgaben haben einschreiten müssen, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung in der Sache. Gleiches gilt für die Ausführungen, dass das Gericht für den Schutz von Menschenleben zu sorgen habe, insbesondere wenn wie hier Krankenhausforderungen eingebracht seien.
Diese Angaben veranlassen jedoch keine Fortführung des Beschwerdeverfahrens. Die Rüge ist nämlich kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung und der dort getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Würdigungen.
Die Kammer hat sich in dem Beschluss vom 24.06.2026 mit den vorgebrachten Argumenten zur Befangenheit der abgelehnten Richter befasst und mit dem Beschluss vom 26.06.2026 mit der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Dass die Kammer die Rechtslage aus der Sicht der Beschwerdeführerin fehlerhaft beurteilt hat, begründet - wie obenstehend ausgeführt - keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.
Auch soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, bei dem Landgericht Bochum werde die Vernichtung von politisch missliebigen Menschenleben betrieben, handelt es sich um eine Wiederholung der zum Zeitpunkt der Abfassung des Beschlusses vom 24.06.2026 bereits schriftsätzlich vorgebrachten Einwendungen (Schriftsatz vom 10.02.2026), welche die Kammer zur Kenntnis genommen, sich damit inhaltlich auseinandergesetzt und auf diese in dem angegriffenen Beschluss vom 24.06.2026 eingegangen ist.
Schließlich ist das Gehör des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt worden, dass in dem Beschluss vom 26.06.2026 der Hinweis erfolgt ist, dass ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss nicht gegeben ist. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Da eine Gehörsverletzung nicht vorliegt, wird die Begründetheit der sofortigen Beschwerde deshalb im Rahmen des § 321a ZPO nicht erneut überprüft.
Danach war die Gehörsrüge zurückzuweisen.
III.
Da die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin erfolglos geblieben ist, hat sie in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 321 Abs. 4 Satz 4 ZPO).