Landgericht Bochum, 7. Zivilkammer — 7 T 89/25
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) vom 25.02.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen - 022 K 070/19 - vom 28.01.2025 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Beschlusses vom 28.01.2025 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 21.03.2025 z u r ü c k g e w i e s e n .
Die Beteiligte zu 4) hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist mangels Zulassungsgründen für die Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) unanfechtbar.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.