Amtsgericht Ratingen, 22. Bußgeldabteilung — 22 OWi-30 Js 9460/20-478/20
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 22.06.2020 (Kreis H Der Landrat) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
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Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.