Landgericht Düsseldorf, 13. Zivilkammer — 13 O 134/25
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten am 19.09.2023 geschlossene Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 7273510684 nichtig ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
13 O 134/25
Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Rechtsstreit
des Herrn U. L. XXX , xxx Duisburg,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte xxx,
gegen
die xxx, xxx Düsseldorf,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Godefroid und Pielorz, Grafenberger Allee 87, 40237 Düsseldorf,
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2025 durch den Richter am Landgericht Dr. xxx als Einzelrichter
für Recht erkannt:
1.
Es wird festgestellt, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten am 19.09.2023 geschlossene Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 7273510684 nichtig ist.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
4.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags.
Der Kläger (ein Verbraucher) und die Beklagte (eine Bank) schlossen am 06.04.2023 einen Darlehensvertrag (Anl. K1, Bl. 1 ff. Anlagenband KV) mit den folgenden Konditionen:
Netto-Darlehen: 15.000 Euro
Restschuldversicherung: 2.288,20 Euro
Gesamtkredit: 17.288,20 Euro
Sollzins: 11,83 %
Effektiver Zins: 12,50 %
83 monatliche Raten: 303,10 Euro (84. und letzte Rate: 305,70 Euro)
Gesamtzahlungspflicht (einschließlich Zinsen): 25.463.00 Euro
Nachfolgend kontaktierte die Beklagte den Kläger telefonisch, um ihm eine Umschuldung anzubieten. Sodann schlossen die Parteien am 19.09.2023 einen neuen Darlehensvertrag (Anl. K2, Bl. 11 ff. Anlagenband KV), durch den der vorherige Darlehensvertrag vom 06.04.2023 abgelöst wurde, mit den folgenden Konditionen:
Netto-Darlehen: 22.600 Euro
Restschuldversicherung: 6.827,52 Euro
Gesamtkredit: 29.427,52 Euro
Sollzins: 16,15 %
Effektiver Zins: 17,38 %
83 monatliche Raten: 598 Euro (84. und letzte Rate: 565,63 Euro)
Gesamtzahlungspflicht (einschließlich Zinsen): 50.199,63 Euro
Ganz überwiegend wurde die Darlehensvaluta zur Ablösung des vorherigen Darlehens und zur Tilgung eines negativen Kontostandes des Klägers auf seinem Girokonto bei der Beklagten verwendet.
Der Kläger kündigte die Restschuldversicherung im März 2025, woraufhin die Beklagte dem Kläger die Versicherungsprämie anteilig auf dem Darlehenskonto gutschrieb.
Bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung (20.06.2025) hatte der Kläger an die Beklagte Kreditraten in Höhe von insgesamt 11.362 Euro gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Darlehensvertrag vom 19.09.2023 sittenwidrig und nichtig sei. Der effektive Jahreszins von 17,38 % habe den marktüblichen Zins um 95,4 % überstiegen. Maßgeblich für die Berechnung des marktüblichen Zinses sei die MFI-Zinsstatistik (Konsumentenkredite an private Haushalte), die, insoweit unstreitig, für den maßgeblichen Zeitpunkt einen Zinssatz i.H.v. 9,11 % ausweise. Aus einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der Umschuldungsbedingungen ergebe sich die Sittenwidrigkeit. Der neue Darlehensvertrag habe ihm gar keine Vorteile gebracht. Der Kläger behauptet, dass der Abschluss der Kreditlebensversicherung von der Beklagten zur Bedingung für den Abschluss des Darlehensvertrages gemacht worden sei.
Der Kläger beantragt,
1.
festzustellen, dass der zwischen dem Kläger und der Beklagten am 19.09.2023 geschlossene Verbraucherkreditvertrag mit der Vertragsnummer 7273510684 über einen Nettodarlehensbetrag von 22.600,00 Euro wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB nichtig ist und dass der Kläger aus diesem Vertrag nicht verpflichtet ist, mehr als 11.238,00 Euro an die Beklagte zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.501,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der marktübliche Zins den effektiven Jahreszins nicht um 95,4 % überschritten habe. Es sei zwar zutreffend, dass der einschlägige Zinssatz der MFI-Zinsstatistik (SUD115) im maßgeblichen Zeitpunkt 9,11 % betragen habe. Dieser Zinssatz könne jedoch nicht mit dem marktüblichen Zins gleichgesetzt werden. Vielmehr müsse ein Zuschlag i.H.v. 50 % vorgenommen werden. Deshalb weiche der effektive Jahreszins des Darlehensvertrags vom 19.09.2023 nicht derart vom marktüblichen Zinssatz ab, dass die Annahme von Sittenwidrigkeit gerechtfertigt wäre.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage hat teilweise Erfolg.
I.
Die Klage ist zulässig.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie auf Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrags vom 19.09.2023 gerichtet ist, zulässig. Denn der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass dieses Rechtsverhältnis nicht besteht, § 256 ZPO.
Soweit die Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 19.09.2023 nicht verpflichtet ist, mehr als 11.238 Euro an die Beklagte zu zahlen, wird die Feststellungsklage ungeachtet eines etwaigen Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO schon jetzt als unbegründet abgewiesen (vgl. Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO, § 256, Rn. 49).
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Die Feststellungsklage ist, soweit sie auf Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrags vom 19.09.2023 gerichtet ist, begründet.
Der Darlehensvertrag vom 19.09.2023 ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
a)
Die Prüfung, ob ein Ratenkreditvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Geschäftsumstände. Entscheidend für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Sittenwidrigkeit ist die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, das - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, den Darlehensnehmer belastenden Umständen - zur Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB führen kann. Zum Vergleich ist dabei der effektive Jahreszins, der sich aus den vereinbarten Belastungen des Darlehensnehmers ergibt, dem marktüblichen Zins eines entsprechenden Kredits gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 -, Rn. 11, juris).
Von einem solchen Missverhältnis kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn der Vertragszins mindestens doppelt so hoch ist wie der marktübliche Zins (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 -, Rn. 16, juris). Aber auch unabhängig von einem auffälligen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kann ein Umschuldungsdarlehen sittenwidrig sein, wenn die Bank die Kreditvergabe von der Ablösung eines zuvor gewährten Darlehens abhängig macht und die Abwägung der aus der Umschuldung folgenden Vor- und Nachteile zu dem Ergebnis führt, dass die Umschuldung unvertretbar ist, weil sie die finanzielle Gesamtbelastung des Kreditnehmers unverhältnismäßig steigert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juni 2014 - I-7 U 39/13 -, Rn. 50, juris; Staudinger/Fischinger (2024) BGB § 138, Rn. 254; MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 226, beck-online).
Die für die Annahme der Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung wird vermutet, wenn der objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorliegt und ein privater Endverbraucher betroffen ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1995 - VIII ZR 82/94 -, Rn. 42, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 18. September 2020 - 1 O 79/20 -, Rn. 29, juris).
b)
Nach den vorgenannten Grundsätzen liegt Sittenwidrigkeit vor.
Der effektive Jahreszins (17,38 %) überstieg den marktüblichen Zins (9,11 %) um über 90 % (dazu nachfolgend aa) ). Hierdurch wurde zwar nicht die „100 %-Grenze“ überschritten. Unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände (Konditionen der Umschuldung) ergibt eine Gesamtwürdigung gleichwohl die Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags (dazu nachfolgend bb) ).
aa)
Der effektive Jahreszins überstieg den marktüblichen Zins um mehr als 90 %.
Der Sache nach ist unstreitig, dass der effektive Jahreszins 17,38 % beträgt und dass der marktübliche Zins unter Berücksichtigung der MFI-Zinsstatistik (Konsumentenkredite an private Haushalte), die einen einschlägigen Zinssatz von 9,11 % ausweist, zu ermitteln ist. Streitig ist hingegen, ob auf diesen Zinssatz der MFI-Zinsstatistik ein Aufschlag vorzunehmen ist (wie die Beklagte meint) oder nicht (wie der Kläger meint).
Maßgeblich ist der Zins nach der MFI-Zinsstatistik, und zwar ohne Aufschlag (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 2010 - 4 U 141/09 -, Rn. 62, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 U 2/10 -, Rn. 11, juris; LG Saarbrücken, Urteil vom 18. September 2020 - 1 O 79/20 -, Rn. 20 ff., juris, mit ausführlicher Begründung; MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, BGB § 138 Rn. 226, beck-online; Staudinger/Fischinger (2024) BGB § 138, Rn. 252). Unterschiede der internen Kostenstruktur der einzelnen Typen von Kreditinstituten rechtfertigten es nicht, dem Zinssatz aus der EWU-Zinsstatistik die Eignung für die Wertbemessung abzusprechen, denn den unterschiedlichen Kostenstrukturen wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie diesen Zinssatz um grundsätzlich bis zu 100 % überschreiten dürfen (Staudinger/Fischinger (2024), BGB, § 138, Rn. 252).
Bei der Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beim Ratenkreditvertrag sind die Kosten einer Restschuldversicherung weder bei der Berechnung des Vertrags- noch des Marktzinses zu berücksichtigen, da sie grundsätzlich beiden Seiten gleiche Vorteile bringt (Staudinger/Fischinger (2024), BGB, § 138, Rn. 255).
bb)
Die Überschreitung des marktüblichen Zinses um mehr als 90 %, wenn auch nicht um mindestens 100 %, führt vorliegend zur Sittenwidrigkeit, weil die Beklagte ihr Interesse bei der durch den Darlehensvertrag erfolgten Umschuldung ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange des Klägers durchzusetzen suchte.
Diesbezüglich ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob der neue Darlehensvertrag deutlich hinter den Konditionen des Vorkredits zurückblieb, in welcher Höhe der Vorkredit noch bestand und in welchem Verhältnis die abzulösende Verbindlichkeit zum Umfang des in Aussicht genommenen Gesamtkredits stand (BGH, Urteil vom 5. November 1987 - III ZR 98/86 -, Rn. 20, juris).
Vorliegend führte die durch den Darlehensvertrag vom 19.09.2023 bewirkte Umschuldung des Darlehens vom 06.04.2023 zu einer erheblichen Verschlechterung der Kreditkonditionen für den Kläger. Der Sollzins stieg von 11,83 % auf 16,15 % und der effektive Zins von 12,5 % auf 17,38 %. Die Restschuldversicherung verteuerte sich von 2.288,20 Euro auf 6.827,52 Euro. Die monatlich zu zahlenden Raten und die Gesamtzahlungspflicht (einschließlich Zinsen) verdoppelten sich nahezu von 303,10 Euro auf 598 Euro bzw. von 25.463 Euro auf 50.199,63 Euro.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der erst ca. fünfeinhalb Monate zuvor aufgenommene Vorkredit erst durch wenige Monatsraten abgetragen war, weshalb die - erheblich schlechteren - Vertragskonditionen des neuen Kredits nicht etwa nur einen kleinen Teil des bisherigen Darlehens erfassten, sondern dessen Großteil.
Demgegenüber fallen die dem Kläger durch die Umschuldung vermittelten Vorteile nicht erheblich ins Gewicht. Zwar wurde dem Kläger aufgrund des Darlehensvertrags vom 19.09.2023 ein Betrag in Höhe von 7.894,61 Euro (verbleibender Betrag nach Ablösung des Vorkredits) auf sein Girokonto bei der Beklagten ausgezahlt. Hierdurch wurde jedoch im Wesentlichen wiederum nur ein negativer Kontostand auf dem Girokonto ausgeglichen, weshalb der Sache nach auch insoweit eine Umschuldung vorlag. Dem Vortrag des Klägers, dass die Überziehungszinsen für das Girokonto (Spanne zwischen 8,77 % bis 14,62 %) geringer waren als die Vertragszinsen des neuen Darlehensvertrags vom 19.09.2023 (vgl. Klageschrift vom 16.06.2025, Seite 7, Bl. 8 GA), der Kläger also auch insoweit keine Vorteile hatte, ist die Beklagte nicht substantiell entgegengetreten. Jedenfalls rechtfertigen solche etwaigen Vorteile sowie die entstandenen geringen (Liquiditäts-)Vorteile bei einer Gesamtbetrachtung keine andere Beurteilung.
cc)
Die Vermutung der verwerflichen Gesinnung hat die Beklagte nicht widerlegt.
2.
Die Feststellungsklage ist unbegründet, soweit sie auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 19.09.2023 nicht verpflichtet ist, mehr als 11.238 Euro an die Beklagte zu zahlen.
Der Kläger macht insoweit geltend, dass er vom Nettodarlehensbetrag i.H.v. 22.600 Euro inzwischen einen Betrag i.H.v. 11.363 Euro zurückgezahlt habe, weshalb die Beklagte nur noch 11.238 Euro (gemeint wohl: 11.237 Euro) verlangen könne. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend und dieser Feststellungsantrag daher unbegründet.
Bei Nichtigkeit eines Darlehensvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB bleibt der Darlehensgeber entsprechend dem ursprünglichen Tilgungsplan zur Überlassung der Darlehensvaluta verpflichtet, ohne die vereinbarten Zinsen verlangen zu können (BeckOGK/Binder, 1.10.2025, BGB, § 488, Rn. 163, beck-online). Der Darlehensgeber kann jedoch die Hälfte der Restschuldversicherungsprämie verlangen, weil eine Restschuldversicherung wertungsmäßig beiden Parteien eines Darlehensvertrags je zur Hälfte zugute kommt (MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB, § 488, Rn. 125, beck-online; BeckOGK/Binder, 1.10.2025, BGB, § 488, Rn. 163, beck-online). Demnach kann die Beklagte die Hälfte der anteiligen Versicherungsprämie für den Zeitraum bis zur Kündigung des Versicherungsvertrags im März 2025 vom Kläger verlangen. Der Kläger muss also mehr als 11.238 Euro an die Beklagte leisten.
3.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen. Dies folgt schon daraus, dass der Kläger nicht vorgetragen hat, ob und inwieweit ihm überhaupt vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten entstanden sind. Der Kläger beantragt lediglich - ohne Begründung - die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.501,19 Euro nebst Zinsen. Gerichtliche Aufklärungs- und Hinweispflichten bestanden insoweit nicht, da ausschließlich eine Nebenforderung betroffen ist (BeckOK ZPO/von Selle, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO, § 139, Rn. 20 und 37).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Dr. xxx