Landgericht Köln, 25. Zivilkammer — 25 O 30/19
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Die Mutter des Klägers wurde am 00.00.0000 am Ende der 34. Schwangerschaftswoche im Krankenhaus der Beklagten zu 1) aufgenommen. Sie litt unter einer Präeklampsie (Schwangerschaftsvergiftung) streitigen Schweregrads. Ihr immer wieder steigender Blutdruck wurde medikamentös behandelt. Nachdem der Zustand der Mutter des Klägers sich am 00.00.0000 weiter verschlechtert hatte, wurde der Kläger am 00.00.0000 per Sectio geboren und weiter behandelt.
Der Kläger wirft den Beklagten grobe Versäumnisse bei der Behandlung seiner Mutter vor und nach der Geburt vor. Der Entschluss zu Sectio hätte bereits am 00.00.0000 fallen müssen, jedenfalls hätte sie zu diesem Zeitpunkt darüber aufgeklärt werden müssen. Bei schwerer Präeklampsie sei die Indikation zur operativen Geburtsbeendigung viel zu spät gestellt worden.
Infolge des Sauerstoffmangelschadens unter der Geburt habe der Kläger eine Entwicklungsverzögerung von mehr als sechs Monaten erlitten. Es sei intensive Physiotherapie, stets unter starkem Geschrei, erforderlich geworden. Es bestehe eine motorische Behinderung und eine Unsicherheit in der sozial-emotionalen Entwicklung. Behandlungsbedingt sei es zu einer starken Weitsichtigkeit des Klägers gekommen. Im Gesamtbild bleibe der Kläger hinter seinen Altersgenossen weit zurück, er meide die Höhe, sei im Klettern unsicher, ihm fehle Vertrauen und Wendigkeit. Malen könne er nicht, sondern nur krakeln, er habe Schwierigkeiten, einfachste Puzzles zu lösen, es bestehe eine Verzögerung in der Koordination, Körperwahrnehmung und der räumlichen Wahrnehmung. Der Kläger müsse linksseitig ein Hörgerät tragen, er nässe tags und nachts ein, was auch Folge der Fehlbehandlung sei.
Der Kläger beantragt:
…
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung vom 00.0000 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch 100.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2014.
…
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung vom 00.0000 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, die Mutter des Klägers habe eine Entbindung auf natürlichem Weg gewünscht. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante habe das Behandlungsregime im Hause der Beklagten zu 1) den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen und sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls stehe keineswegs fest, dass die - umfänglich bestrittenen - gesundheitlichen Folgen auf die Behandlung zurückzuführen seien.
Das Gericht hat durch Einholung von Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 00.0.0000, Bl.219 ff.GA sowie das Sitzungsprotokoll vom 19.6.2019, Bl.505 ff.GA und wegen der weiteren Einzelheiten auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger durch die Umstände seiner Geburt im Krankenhaus der Beklagten zu 1) keinen gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Das ergibt sich aus der detaillierten und nachvollziehbaren Begutachtung durch F., an der zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht. Der Sachverständige hat den Kläger am 0.0.0000 persönlich untersucht, die Anamnese mit den Eltern erhoben und die bildgebenden Befunde sowie die weiteren Behandlungsunterlagen ausgewertet. Danach wurde der Kläger in der 35. 6/7 Schwangerschaftswoche als schlaffes, hypotrophes Kind mit lividem Hautkolorit geboren. Die APGAR-Werte betrugen 1/4/7 (letzterer unter Beatmung), der Nabelschnurarterien-pH betrug 7,04 und der Base Excess -11,8 mmol/l (S.3 des Gutachtens). Ausgehend von dieser durchaus bedrohlichen Situation hat sich der Kläger unter Beatmung rasch erholt. Bereits der Aufnahmebefund der Kinderklinik Z. beschreibt „ein eutrophes Frühgeborenes, welches rosig ist, unter CPAP und mit FiO 2 von 0,21. Kreislaufparameter unauffällig, die Untersuchung zeigt einen unauffälligen Gesamtbefund …. Die Schädelsonografie bei Aufnahme und insbesondere im weiteren Verlauf seriell durchgeführt zeigt keinen pathologischen Befund. Wegen der bestehenden primären Asphyxie … wurde eine neuroprotektive Hypothermie-Behandlung über einen Zeitraum von 72 Stunden begonnen, worunter sich das Laktat als Ausdruck der Milchsäureanhäufung sowie der pH rasch besserten.“ (S.4 des Gutachtens). Leber und Nieren des Klägers waren nicht betroffen (S.5 des Gutachtens). Die cerebrale Kernspintomografie vom 0.0.0000 zeigt einen unauffälligen Befund, kein Hinweis für das Vorliegen einer abgelaufenen Asphyxie oder Fehlbildung, altersphysiologisch entsprechender Myelinisierungszustand, keine Hinweise für Hirnaufbaustörung oder abgelaufene Asphyxie (S.5 des Gutachtens). Während der Hypothermiebehandlung fand sich ein dieser Behandlung entsprechendes leicht verändertes pathologisches aEEG, was sich im weiteren Verlauf normalisierte. Ein abschließender EEG-Befund vom 0.0.0000 lautet „Altersgerechte Mischaktivität ohne Nachweis einer Allgemeinstörung. Keine konstante Herdstörung, kein Hinweis auf hirnorganische Veränderungen oder epilepsietypische Aktivität. Noch unreifes Schlafmuster.“ (S.5 des Gutachtens). Ein entwicklungsneurologischer physiotherapeutischer Untersuchungsbefund datiert vom 0.0.0000 weist ein unauffälliges neonatologisches Bewegungsbild mit niedrig-normalem Tonus und gut auslösbaren Primitivreflexen auf (S.6 des Gutachtens). Das bedeutet, wie es der Sachverständige anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 19.6.2019 nochmals erläutert hat, dass alle erhobenen Befunde unauffällig waren und einen Normalzustand beschreiben. Des weiteren hat der Sachverständige den Kläger am 0.0.0000 persönlich untersucht. Er hat ein zum Untersuchungszeitpunkt gesundes Kind beschrieben, auf S.8 ff. des Gutachtens wird Bezug genommen. Soweit er festgestellt hat: „Zehen- und Hackengang bds. möglich! Ungewöhnlich für dieses Alter.“ (S.9) so folgt daraus, anders als es der Kläger mit Schriftsatz vom 26.9.2016, dort S.1, Bl.259 GA, wertet, gerade kein Zurückbleiben gegenüber den Altersgenossen des Klägers, sondern im Gegenteil eine für das Alter ungewöhnlich ausgeprägte Fertigkeit. Im weiteren hat der Sachverständige ausführlich geschildert, dass das Sprachvermögen des Klägers sehr gut ausgebildet und komplett altersentsprechend war. Er hat festgestellt, dass in der Testsituation sich altersentsprechende Ergebnisse in allen Bereichen gezeigt haben und dass die kognitive Grundbegabung des Klägers im Normbereich liegt. Lediglich die Weitsichtigkeit des Klägers hat der Sachverständige festgestellt. Er hat sein schriftliches Gutachten mit den Worten „Gesundes Kind!“ beendet. In der Folgezeit nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens hat der Kläger weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen behauptet, nämlich eine weiter verschlechterte Weitsichtigkeit, eine Hörminderung linksseitig bei Normakusis (normalem Hörvermögen) rechts sowie Einnässen tags und nachts. Das sei Folge der Fehlbehandlung der Beklagten. Das trifft nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zu. Das Gericht hat dazu kein Ergänzungsgutachten eingeholt, sondern es hat den Sachverständigen anlässlich seiner Anhörung dazu befragt. Zuvor hat das Gericht dem Sachverständigen das von dem Privatgutachter T. im Auftrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers gefertigte Gutachten vom 0.0.0000 zugeleitet. Der Sachverständige hat erklärt, diese Unterlagen ausgewertet zu haben, die aber an seiner Beurteilung nichts änderten. Er hat nachvollziehbar erläutert, die gesamte „Augenliteratur“ unter dem Aspekt eines möglichen Zusammenhangs einer Asphyxie mit einem solchen Brechungsdefizit wie es der Kläger hat, durchgesehen zu haben. Er hat erläutert, dass es zwar Kinder gibt, die nach einer Asphyxie einen solchen Brechungsfehler entwickeln, dass diese aber alle - im Gegensatz zum Kläger - einen MRT-Befund aufweisen. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es einen bekannten Zusammenhang von Asphyxie mit Schwerhörigkeit gibt, aber nur bei schwerst mehrfach behinderten Kindern, also wiederum nicht bei dem Kläger. Letztlich hat der Sachverständige erläutert, dass es ausgeschlossen ist, dass das inzwischen aufgetretene Einnässen des Klägers auf die postpartale Asphyxie zurückzuführen ist. Das ist entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auch nicht mit Rücksicht auf den Inhalt des Privatgutachtens des T. anders zu werten. Der Privatgutachter hat den Kläger nicht untersucht, eine dahingehende Angabe fehlt in dem Gutachten. Des weiteren führt der Privatgutachter die „eindeutig für die Diagnose einer perinatalen Asphyxie“ sprechenden Umstände auf (Bl.487, 488 GA). Das sind dieselben, die auch F. - im übrigen übereinstimmend mit C. - seinen Feststellungen zu Grunde gelegt hat. Soweit der Privatgutachter im Weiteren die „gegen das Vorliegen einer schweren perinatalen Asphyxie mit entsprechenden Folgeschäden“ sprechenden Umstände unter Hinweis auf zwei Veröffentlichungen zu entwerten versucht, übersieht er, dass F. nach Auswertung aller Behandlungsunterlagen, Anamneseerhebung mit den Eltern und Untersuchung des Klägers mit Durchführung von Tests zu der Feststellung gekommen ist, dass bei dem Kläger keine geburtsbedingten Schäden gegeben sind. Wieso es nicht verwunderlich sein soll, dass dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei einer Untersuchung Auffälligkeiten nicht auffallen (Bl.490 GA), erschließt sich der Kammer nicht. F. ist der Kammer aus einer Reihe von Verfahren als kompetenter und gründlicher Gutachter bekannt.
Der Einholung weiterer Gutachten bedarf es nicht. Eine ophtalmologische Begutachtung des Klägers ist entbehrlich, seine Weitsichtigkeit ist belegt. Einer weiteren pädiatrischen und kinderneurologischen Begutachtung bedarf es ebenfalls nicht. Diese Begutachtung ist durch F. erfolgt. Anhaltspunkte, die ein Vorgehen nach § 412 ZPO rechtfertigen könnten, zeigt der Kläger nicht auf. Das Vorbringen des Klägers im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 31.07.2019 bleibt nach § 296a ZPO unberücksichtigt. Ein Vorgehen nach § 156 ZPO ist nicht veranlasst.
Mangels eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen.
Der Streitwert wird auf 150.000 € festgesetzt.