Landgericht Köln, 2. Zivilkammer — 2 S 2/24
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb eines Monats ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gr ünde:
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat gegen die Klägerin keine Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse 2017 und 2018.
Die Offenlegung von Jahresabschlüssen ist eine originäre Pflicht des Mandanten, mit deren Erfüllung dieser zwar den Steuerberater beauftragen kann, jedoch muss dies gesondert erfolgen und ist nicht von der Erteilung des Auftrags zur Fertigung des Jahresabschlusses umfasst. Anders als der Jahresabschluss ist dessen Offenlegung nämlich keine Vorbehaltsaufgabe der Steuerberater, denn sie dient nicht steuerlichen Zwecken.
Die Mail der Beklagten vom 3.3.2021 (B 4, Bl 55) nennt als Auftragsgegenstand lediglich die Jahresabschlüsse 2017 und 2018, nicht auch deren Offenlegung. Es fehlt an einem konkludenten Handeln der Beklagten, das auf einen Auftrag auch zur Offenlegung schließen lässt. Die Beweisaufnahme hat schon nicht ergeben, dass die Beklagte der Klägerin die Ordungsgeldbescheide vom 19.1.2021 vor dem 6.4.2021 zukommen ließ.
Die Einwendungen der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Amtsgerichts greifen nicht durch; die Beklagte ersetzt die Beweiswürdigung des Amtsgerichts durch ihre eigene, ohne konkrete Fehler aufzuzeigen.
Im Übrigen kommt es nicht einmal darauf an, ob die Klägerin durch Briefeinwurf am 23.2.2021 (auch) die Ordnungsgeldbescheide vom 19.1.2021 erhielt. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die ihr überlassenen Unterlagen auf Relevanz und Dringlichkeit durchzusehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrer Auftragsmail vom 3.3.2021 das Thema Ordungsgelder nicht einmal andeutete.
Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Klägerin auch nicht aufgrund des Zeitablaufs gehalten, aktiv nachzufragen, ob vielleicht Nachfristen des BfJ liefen. Zum einen ist es in der Praxis nicht selten, dass Unternehmen Jahresabschlüsse offenlegen, ohne sie tatsächlich fertiggestellt zu haben. Zum anderen gibt es im Bereich der Offenlegung keine Pflicht der Steuerberater, aktiv nachzufragen, da es sich um eine originäre Pflicht der Mandanten handelt.
Hinzu kommt, dass der Geschäftsführer der Beklagten die laufende 6-Wochen-Frist kannte, was jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden begründet. Dies gilt umso mehr, als mit den Bescheiden vom 19.1.2021 bereits Ordnungsgelder in vierstelliger Höhe festgesetzt worden waren und das BfJ darauf hingewiesen hatte, die sechswöchige (Nach-) Frist sei nicht verlängerbar.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).