Landgericht Köln, 15. Zivilkammer — 15 O 123/23
Das Versäumnisurteil vom 05.05.2025 wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 3.963,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 05.05.2025 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis verursachten Kosten. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin macht Ansprüche aus Tierhalterhaftung geltend.
Beide Parteien sind Pferdehalter. Die Stute der Klägerin („O.“) und die Stute der Beklagten waren im Reitstall Z. in R. eingestellt. Am 10.05.2022, ein Tag nach ihrer Einstallung, brachte der Stallbetreiber, der Zeuge Z., die Stute der Klägerin und eine weitere Stute auf eine Weide. Kurze Zeit wurde auch die Stute der Beklagten auf die Weide verbracht. Während sich die drei Pferde auf der Weide befanden und gemeinsam trabten - die Klägerin, die Beklagte, der Zeuge Z. und die Zeugin V. standen an deren Rand - wurde das Pferd der Klägerin getreten, wobei der genaue Ablauf zwischen den Parteien streitig ist.
Wegen anhaltender Lahmheit wurde das Pferd der Klägerin vom 18.05.2022 bis zum 10.07.2022 in der Pferdeklinik Q. eingestallt und behandelt. Die Pferdeklinik, die beim Pferd der Klägerin eine Fissur im Radiusknochen diagnostizierte, stelle der Klägerin Behandlungskosten in Höhe von 7.031,44 EUR in Rechnung.
Für Nachuntersuchungen am 02.08.2022, 04.08.2022, 12.09.2022 und 07.11.2022 wurden der Klägerin weitere Kosten in Höhe von 895,95 EUR in Rechnung gestellt.
Die von der Klägerin zur Zahlung aufgeforderte Pferdeversicherung der Beklagten lehnte außergerichtlich die Übernahme der Behandlungskosten ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.09.2022 forderte die Klägerin die Versicherung der Beklagten erneut erfolglos zur Zahlung auf.
Die Klägerin behauptet, dass ihre Stute „O.“ von der Stute der Beklagten getreten worden sei, als sich ihr Pferd in die Herde, bestehend aus den Stuten der Beklagten und der Zeugin V., einordnen wollte. Sie sei mit dem Zusammenstellen der drei Stuten nicht einverstanden gewesen, habe aber nicht rechtzeitig eingreifen können. Die mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten seien durch den Tritt der Stute der Beklagten erforderlich geworden.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Folgen des Schadenereignisses allein hafte. Eine mitwirkende Tiergefahr ihres Pferdes sei im Rahmen eines Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen.
Mit ihrer am 25.03.2023 erhobenen und der Beklagten am 04.04.2023 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.927,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800,39 EUR zu zahlen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2025 hat die Klägerin ein der Beklagten am 09.05.2025 zugestelltes Versäumnisurteil in dem von ihm beantragten Umfang erwirkt, gegen das die Beklagte am 09.05.2025 Einspruch eingelegt hat.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 05.05.2025 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Sie behauptet ferner, dass „O.“ ihre Stute gejagt und bedrängt habe. Sie ist der Auffassung, dass eine Haftung in der vorliegenden Situation in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ausgeschlossen sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.07.2023 durch Parteivernehmung der Klägerin sowie durch Einvernahme der Zeugen Z. und V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2023 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 01.08.2023 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen G. vom 11.01.2024 sowie auf dessen schriftliche Ergänzungsgutachten vom 02.10.2024, 27.12.2024 und 19.09.2025 Bezug genommen. Schließlich hat das Gericht des Sachverständigen mündlich zur Erläuterung seiner Gutachten anhört. Hinsichtlich der Anhörung des Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Versäumnisurteil vom 05.05.2025 war im tenorierten Umfang aufrechtzuerhalten. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat den Prozess in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO. In der Sache hat der Einspruch jedoch nur teilweise Erfolg. Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 3.963,70 EUR aus § 833 S. 1 BGB.
Die Klägerin ist für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, da sie Eigentümerin des verletzten Pferdes „O.“ ist und der Ersatzanspruch nicht nach § 86 Abs. 1 VVG auf den Versicherer der Klägerin übergegangen ist. Zwar unterhielt die Klägerin bei der E. eine Tier-OP-Versicherung, diese übernahm die streitgegenständlichen Behandlungskosten allerdings nicht, da das Pferd der Klägerin nicht operiert wurde.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ergibt sich aus § 833 S. 1 BGB. Danach hat derjenige, der ein Tier hält, unter anderem für von diesem Tier herbeigeführte Sachschäden verschuldensunabhängig gegenüber dem Verletzten einzustehen. Gemäß § 90a S. 3 BGB gilt dies entsprechend, wenn - wie hier - ein einem anderen gehörendes Tier zu Schaden kommt.
Dass die Beklagte beim Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht nur Eigentümerin, sondern zugleich Halterin des gemeinsam mit der Stute „O.“ auf der Weide befindlichen Pferdes gewesen ist, steht zwischen den Prozessparteien außer Streit. Ebenfalls ist unstreitig, dass die Stute der Klägerin eine Fissur im Radiusknochen der linken Vordergliedmaße erlitt.
Die Kammer ist nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das Pferd der Beklagten die Stute „O.“ auf der Weide am 10.05.2022 getreten hat und dass die Verletzung des Pferdes „O.“ aus diesem Tritt herrührt. Die Klägerin trägt als Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensverursachung durch ein Tier, wobei das Beweismaß des § 286 Abs. 1 ZPO gilt (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Auf. 2026, § 833 Rn. 20). Die Kammer stützt sich zum konkreten Hergang des Geschehens im Wesentlichen auf die Aussagen der Zeugen Z. und V.. Bezüglich des Kausalzusammenhangs werden die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen G. zugrunde gelegt.
Für eine Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gesamtwürdigung aller bewiesenen und unstreitigen Beweiszeichen einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit ergibt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig ausschließen zu müssen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforderlich. § 286 ZPO Abs. 1 stellt nur darauf ab, ob der Richter selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Parteivernehmung zunächst angegeben, den Tritt des Pferdes der Beklagten genau gesehen zu haben. Ihre Stute „O.“ sei beim gemeinsamen Traben zunächst in der Mitte zwischen den beiden anderen Pferden gelaufen. Nach kurzer Zeit habe das Pferd der Beklagten ihre Stute beim Traben getreten, weil es die Stute „O.“ habe abdrängen wollen. Der Tritt habe „O.“ am vorderen linken Bein getroffen. Dies habe die Klägerin sehen und einen lauten Knapp hören können. Als ihre Stute von der Weide geholt worden sei, habe die Klägerin bei dem Pferd eine kleine Wunde sehen können, die aussah wie ein 2 cm langer Schnitt.
Die Schilderung der Klägerin ist plausibel, für sich allein betrachtet aber noch nicht geeignet, den Beweis für einen Tritt des Pferdes der Beklagten zu führen.
Die Angaben der Klägerin werden jedoch durch die Aussagen der Zeugen Z. und V. bestätigt.
Der Zeuge Z. hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass die drei Pferde gemeinsam auf der Weide herumgelaufen seien, mal im Trab und mal im langsameren Schritt. Es habe sich um ein ganz normales Tierverhalten gehandelt. Er habe die Pferde aus seiner Perspektive genau beobachten können und habe gesehen, wie das Pferd der Klägerin hinter dem Pferd der Beklagten lief. Dann habe er ein lautes Geräusch gehört. Den Tritt habe er nicht genau sehen können, das Pferd der Beklagten und das Pferd der Klägerin seien aber in unmittelbarer Nähe zueinander gewesen. Er könne jedoch nicht ausschließen, dass auch das andere Pferd getreten habe.
Die Zeugin V. hat ausgesagt, dass sich die Stute der Klägerin auf der Weide sehr aufgeregt und aufdringlich. Ihr eigenes Pferd sei vorneweg gelaufen, als die Stute der Klägerin habe Kontakt aufnehmen wollen. Dann habe sie ein Geräusch gehört und die Situation aus ihrem Blickwinkel genau gesehen zu haben: Sie habe gesehen, wie das Pferd der Beklagten das Pferd der Klägerin vor die rechte Brustseite getreten habe und sei sich diesbezüglich auch zu einhundert Prozent sicher.
Die Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Sie haben das Geschehen aus ihrer Erinnerung heraus detailliert und in sich widerspruchsfrei ohne jede erkennbare Parteilichkeit wiedergegeben. Der Zeuge Z. hat bestätigt, dass sich das Pferd der Klägerin hinter dem Pferd der Beklagten befand. Dies liegt bereits nahe, dass das Pferd der Beklagten getreten hat. Zusätzlich hatte die Zeugin V. von ihrem Standpunkt aus die Möglichkeit, den Tritt wahrzunehmen. Beide Zeugen haben sich sowohl im Hinblick auf das Kerngeschehen „Tritt“ als auch im Hinblick auf das Randgeschehen überzeugend geäußert.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer ebenfalls davon überzeugt, dass die Verletzung des Pferdes „O.“ auf den Tritt durch das Pferd der Beklagten kausal zurückzuführen ist.
Der Kausalzusammenhang wird bestätigt durch die Gutachten des Sachverständigen S.. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass aufgrund des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem Schadensereignis „Tritt“ und den festgestellten Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die Verletzungen des Pferdes von dem Tritt stammen. Tritt und Fissur hingen nach seinen gutachterlichen Feststellungen kausal und initial zusammen. Dieses Ergebnis bestätigte er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 09.02.2026. Im Ergänzungsgutachten vom 02.10.2024 schloss der Sachverständige darüber hinaus aus, dass die Stute der Klägerin durch den Tritt nur eine oberflächliche Verletzung erlitten habe und die Fissur sodann durch ein nachgeschaltetes Ereignis, wie etwa ein Ausrutschen in der Box, entstanden sei.
Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen und schließt sich diesen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Als (…) und öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der T. ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.
Bei der Schadensentstehung hat sich die für eine Haftung aus § 833 S. 1 BGB erforderliche typische Tiergefahr realisiert.
Hierunter versteht man das in der Natur des Tieres liegende unberechenbare und instinktgesteuerte Verhalten des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Auf. 2026, § 833 Rn. 1). Bei Pferden verwirklicht sich die typische Tiergefahr durch Ausschlagen und Treten. Vorliegend liefen die Pferde der Klägerin, der Beklagten und der Zeugin V. gemeinsam über die Weide. In dieser Situation trat das Pferd der Beklagten nach hinten aus und traf dabei das Pferd der Klägerin. Dies ist Ausdruck der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens.
Bei dem Pferd der Beklagten handelt es sich auch um ein Luxustier im Sinne des § 833 S. 1 BGB, denn das Pferd ist kein Haustier, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Beklagten zu dienen bestimmt ist.
Die Haftung der Beklagten aus § 833 S. 1 BGB ist auch nicht wegen den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen.
Ein Haftungsausschluss der Beklagten in Anlehnung an die sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ kommt nicht in Betracht. In der Rechtsprechung wird ein derartiger Haftungsausschluss teilweise angenommen, wenn mehrere Pferdehalter ihre Tiere auf räumlich begrenztem Raum frei und unbeaufsichtigt interagieren lassen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2023 - 18 U 98/13, BeckRS 2014, 3019; OLG Schleswig, Urteil vom 16.12.2026 - 17 U 52/16, BeckRS 2016, 113846) und das Verhalten des geschädigten Tierhalters selbstwidersprüchlich erscheint, weil er dasjenige Risiko übernommen hat (vgl. BGH, Urt. v. 12.01.1982 - VI ZR 188/80-, juris Rn. 9). In solchen Fällen wird es als unvermeidbar angesehen, dass es zu Auseinandersetzungen um die Rangordnung, verbunden mit Drohgebärden, Bissen und Tritten, kommt. Vorausgesetzt wird, dass der Pferdehalter sein Pferd sehenden Auges einem Verletzungsrisiko aussetzt. Dies soll der Fall sein, wenn der Pferdehalter sein Tier in eine Gruppe von offen gehaltenen Pferden gibt, mit dem Wissen um das gewöhnliche und mit der artgerechten Gruppenhaltung in gewissen Umfang untrennbar verbundene Risiko körperlicher Auseinandersetzungen sowie der damit verbundenen Verletzungen. Der zur Verfügung stehende Raum muss begrenzt sein und den Tieren wenig Ausweichmöglichkeit geben, sodass es den Pferden nur schwer möglich ist mehr oder weniger verletzungsträchtige Körperkontakte zu vermeiden (OLG Schleswig, Urteil vom 16.12.2026 - 17 U 52/16, BeckRS 2016, 113846 Rn. 39 ff.).
Diese sog. „Offenstall-Rechtsprechung“ ist auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anzuwenden. Eine den zitierten Entscheidungen vergleichbare Situation, in der die Pferde frei, unbeaufsichtigt und auf engem Raum dauerhaft interagieren, lag hier nicht vor. Zunächst handelte es sich im hiesigen Fall bereits nicht um eine dauerhafte Offenstallhaltung. Die Pferde wurden nicht rund um die Uhr gemeinsam gehalten. Vielmehr standen lediglich drei Pferde für einen kurzen Zeitraum von ca. 10-20 Minuten zur Eingewöhnung gemeinsam auf der Weide. Eine feste Herdenstruktur bestand nicht. Die Tiere wurden auch nicht dauerhaft zusammengehalten, sondern sollten lediglich vorübergehend aneinander gewöhnt werden. Darüber hinaus fehlte es auch an einer unbeaufsichtigten Situation. Sowohl die jeweiligen Tierhalterinnen als auch der Stallbesitzer hielten sich selbst am Rand der Weide auf und beobachteten das Geschehen. Zwar war die Klägerin in dem Moment, als die Pferde in die konkrete Situation gebracht wurden, nicht selbst vor Ort. Sie kam jedoch kurze Zeit später hinzu. Einem typischen, unvermeidbaren Herdenrisiko hat sie ihr Pferd nicht sehenden Auges ausgesetzt.
Die Haftung der Beklagten ist auch nicht durch ein etwaiges Einverständnis der Klägerin in Bezug auf das Zusammenstellen der Pferde ausgeschlossen. Ein derartiges Einverständnis genügt nicht, um eine bewusste Risikoübernahme der Klägerin zu begründen oder dieser den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens zu machen.
Zwar kann ein Einverständnis der Klägerin dahingehend angenommen werden, dass die Tiere für einen kurzen Zeitpunkt gemeinsam auf der Weide standen. Auch wenn es nicht ihrem ursprünglichen Willen entsprochen haben sollte, die Pferde zusammenzustellen, so akzeptierte sie die Situation dennoch, wie sie im Rahmen ihrer Vernehmung selbst eingestanden hat. Die Klägerin gab an, ungefähr fünf Minuten das Geschehen auf der Weide beobachtet und niemanden gebeten zu haben, eines der Pferde von der Weide zu holen. Dennoch hat die Klägerin ihr Pferd dadurch keinem besonders erhöhten, sondern lediglich einer gewöhnlichen Gefahr ausgesetzt. Die drei Pferde sollten aneinander gewöhnt werden und wie die Klägerin schildert, langfristig in dieser Konstellation auf der Weide stehen. Eine langsame Eingewöhnung stellt eine übliche Vorgehensweise dar, wie auch der Zeuge Z. bestätigt hat. In der Verletzung des Pferdes O. durch den Tritt des Pferdes der Beklagten verwirklichte sich gerade das allgemeine Risiko, dessen Übernahme das Gesetz in § 833 S. 1 BGB dem Tierhalter aufbürdet.
Der Klägerin ist durch den Tritt des Pferdes der Beklagten ein kausaler Schaden in Form der Heilbehandlungskosten in einer Höhe von 7.927,39 EUR entstanden, der nach § 249 Abs. 2 BGB zu ersetzen ist.
Erstattungsfähig sind zunächst die von der Pferdeklinik Q. in Rechnung gestellten Behandlungskosten in Höhe von 7.031,44 EUR. Ausweislich der gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen G. durfte die Klägerin die in der Behandlungsakte ihrer Stute „O.“ dokumentierten und abgerechneten Maßnahmen (u.a. mehrere Röntgenaufnahmen, Sedation, Verbände) und die dafür aufgerufenen Kosten für zur Schadenbeseitigung notwendig und erforderlich halten. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Einstallung des verletzten Pferdes in der Klinik Q. aufgrund der diagnostizierten Fissur im linken Radiusknochen erforderlich gewesen sei. Dies sei auch deshalb notwendig, da das gesamte Vorderbein der Stute eingeschient gewesen sei und das Pferd 24 Stunden täglich angebunden und ruhig stehen musste. Auch sei eine Beobachtung rund um die Uhr erforderlich gewesen. Die abgerechneten Gebührenpositionen seien im Großen und Ganzen nachvollziehbar und angemessen.
Ferner waren nach den Feststellungen des Sachverständigen auch die Nachuntersuchungen und die damit verbundenen Kosten erforderlich und angemessen.
Auch in dieser Hinsicht hat die Kammer keine Bedenken, sich den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen G., die dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2026 nochmals erläuterte und vertiefte, nach eigener Prüfung vollumfänglich anzuschließen.
Der Schadenersatzanspruch der Klägerin ist jedoch wegen Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB hälftig zu kürzen.
Zwar ist der Klägerin kein Mitverschuldensvorwurf in Bezug auf eine Verlängerung beziehungsweise Ausweitung der Behandlung des Pferdes durch eine verzögerte Behandlungseinleitung zu machen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen G. kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, ihr Pferd erst acht Tage nach dem Vorfall in der Pferdeklinik vorgestellt zu haben. Ein Zuwarten sei aufgrund der Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar gewesen, außerdem konnte der Sachverständige eine Verlängerung oder Ausweitung der Behandlung infolge der verzögerten Vorstellungen in der Pferdeklinik nicht feststellen.
Die Klägerin muss sich jedoch die Mitverursachung des Schadens durch ihr eigenes Tier und die damit einhergehende Tiergefahr gemäß § 254 Abs. 1 BGB analog haftungsmindern in Höhe von 50 % anrechnen lassen (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 85. Auf. 2026, § 833 Rn. 10).
Es ist allgemein anerkannt, dass wenn Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen und auch nur eines dieser Tiere von dem anderen verletzt wird, sich auch der Halter des geschädigten Tieres die von seinem Tier ausgehende Tiergefahr anrechnen und entgegenhalten lassen muss (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737; OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.07.2005 - 8 U 283/04, NJW-RR 2006, 969, 970). Bei der Bestimmung der Haftungsquoten kommt es auf die Gefahrenpotentiale der beteiligten Tiere sowie darauf an, in welchem Umfang sich diese Potentiale jeweils in dem Schadensereignis ausgewirkt haben (MükoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 833 Rn. 74 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Realisierung der Tiergefahr des geschädigten Tieres obliegt dem Halter des schädigenden Tieres, hier also der Beklagten (vgl. LG Lüneburg, Urteil vom 19.08.2025 - 5 O 177/24-, juris Rn. 17). Für die vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat (BGH, Urteil vom 31.05.2016 - VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 10).
Eine vollständige Zurückdrängung der eigenen Tiergefahr kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn sich der Verursachungsbeitrag des geschädigten Pferdes darauf beschränkt, dass es anwesend war. Allein das Vorliegen der abstrakten Tiergefahr reicht nicht aus (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 19.08.2025 - 5 O 177/24-, juris Rn. 15). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (BGH NJW 2014, 2434 Rn. 5). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die allgemein ausgehende Tiergefahr des Pferdes der Klägerin hat sich neben der Tiergefahr des Pferdes der Beklagten im Schaden realisiert. Sowohl die Klägerin selbst als auch die Zeugen Z. und V. haben bestätigt, dass die Pferde für einen kurzen Zeitraum gemeinsam über die Weide trabten. Bereits dieses gemeinsame Laufen stellt mehr als ein bloßes passives Verhalten des Pferdes der Klägerin dar.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des konkreten Schadenfalls erachtet die Kammer eine Gewichtung der Verursachungsanteile beider Parteien von jeweils 50 % für angemessen. Dies ergibt sich aus dem Folgenden:
Bei sogenannten Weideunfällen erscheint es im Ausgangspunkt angemessen, einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen, da sich die typischen Tiergefahren beider Tiere gleichermaßen realisieren. Die gemeinsame Weidenhaltung von Pferden führt jedoch nicht grundsätzlich zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches (vgl. LG Köln, Grundurteil vom 17.03.2022 - 15 O 212/20; LG Lüneburg, Urt. v. 19.08.2025 - 5 O 177/24, juris Rn. 15). Es kommt auf die Verursachungsbeiträge im Einzelfall an.
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei Pferden um Herdentiere handelt. Treffen mehrere Pferde aufeinander, geht von jedem Tier eine grundsätzlich gleichartige Tiergefahr aus. Das Ausschlagen eines Pferdes stellt keine ungewöhnliche Verhaltensweise dar, sondern ist häufig eine spontane und arttypische Reaktion. Hier befanden sich die Tiere kurz vor Schadenseintritt in einer unmittelbaren Interaktion und sollten in Zukunft eine Weidegruppe bilden, da der Zeuge Z. davon ausging, dass die drei Pferde gut zusammenstehen können. Für alle drei Pferde handelte es sich in dieser Gruppenkonstellation auf der Weide um eine neue und unbekannte Situation. Das gemeinsame Traben über die Weide stellt ein typisch tierisches Pferdeverhalten innerhalb einer Herde dar. Im Zuge dessen kann es zu Machtkämpfen oder einer Eskalation kommen. Gerade in einer Gruppe von Pferden besteht stets das Potential, dass ein einzelnes Tier von den übrigen Pferden nicht ohne Weiteres akzeptiert wird. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Pferd der Beklagten seinen Rang gegenüber dem neu dazugekommen Pferd der Klägerin behaupten wollte. Vorliegend ist auch zu beachten, dass das Pferd der Klägerin als junges Tier an die Herde gewöhnt werden sollte und ausweislich der Aussage der Zeugin V. sehr aufgeregt war. Der Tritt des Pferdes der Beklagten war somit nicht nur Ausdruck der Unberechenbarkeit des eigenen Tierverhaltens, sondern in gleicher Weise eine Reaktion auf das tierische Verhalten des Pferdes der Klägerin. Ausgewirkt hat sich hier im Rahmen der Schadensentstehung insoweit das Sozialverhalten beider Pferde.
Das Gefahrenpotenzial der Situation war auch für beide Parteien erkennbar. Sowohl die Klägerin als auch die Beklagte standen im Zeitpunkt des Schadensereignisses an der Weide und beobachteten das Geschehen. Ihnen war bewusst, dass es sich um ein riskantes Vorhaben handelt. Beide hatten grundsätzlich die Möglichkeit, das Geschehen zu unterbinden und die Pferde zu trennen. So erscheint es nicht zuletzt auch aufgrund des Umstandes, dass beide in dieser Situation nicht eingriffen, angemessen, jeweils einen hälftigen Verursachungsbeitrag anzunehmen.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Kosten sich auf der Grundlage des berechtigten Gegenstandswertes in Höhe von 3.963,70 EUR zu berechnen. Danach sind bei einer 1,3-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer (Nr. 2300 VV RVG, Nr. 7002 VV RVG, Nr. 7008 VV RVG) insgesamt Kosten in Höhe von 453,87 EUR erstattungsfähig.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 92 Abs. 2, 344 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, S. 3, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 7.927,39 EUR festgesetzt.