Landgericht Krefeld, 7. Zivilkammer — 7 T 84/23
Die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 00.00.0000, Az.: 29 XIV (B) 6/22, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten L. unter Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 EUR
Gr ünde:
I. Der Betroffene ist B. Staatsangehöriger. Er wurde am 00.00.0000 um 00:00 Uhr von der G. Grenzbehörde N. M. auf der A 00 bei M. im Rahmen der Grenzüberwachung als Fahrgast in einem Flixbus mit Zulassung in Y. festgestellt und kontrolliert. Er wies sich mit einem gefälschten P. Reisepass aus. Eine durch die N. M. durchgeführte EURODAC-Recherche verlief negativ. Im Rahmen der Vernehmung in den R. gab der Betroffene an, O. Staatsangehöriger zu sein. Eine durchgeführte SIS-Recherche durch die N. M. ergab einen Treffer zur Person J. (Einreiseverweigerung Schengen durch Z.). Durch die Z. Behörden wurde der Betroffene als K. Staatsangehöriger erfasst.
Nach Verbüßung der Strafhaft in den R. wurde er am 00.00.0000 um 00:00 Uhr am Grenzübergang C. / M. 00 ohne Vorankündigung nach T. überstellt und dem W. H. übergeben. Er wurde am ehemaligen Zollamtsplatz in C. in Gewahrsam genommen und dem Bundespolizeirevier H. zur weiteren Sachbearbeitung zugeführt. Nach Ankunft beim Bundespolizeirevier wurde der Betroffene durchsucht. Hierbei konnten keine weiteren aufenthaltslegitimierenden Dokumente aufgefunden werden. Ihm wurde anschließend ein grenzpolizeilicher Vordruck in V. Sprache zur Belehrung i.S.d. § 114b StPO als in Gewahrsam genommene Person vorgelegt und durch ihn unterzeichnet. Eine Identitätsfeststellung und Abgleich der Personalien im Inpol und Ausländerzentralregister verlief ohne weitere Erkenntnisse. Eine durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung im Sinne des § 49 (9) Aufenthaltsgesetz (AufenthG) mit Sofortauswertung und Eurodac-Recherche wurde durchgeführt. Es war kein Treffer in der Eurodac-Datei zu verzeichnen.
In der Vernehmung, bei der ein V. sprechender Beamter der Bundespolizei dolmetschte, gab der Betroffene an, seit etwa 00 Jahren in V. zu leben. Einen legalen Aufenthalt habe er dort jedoch nicht. Mit seiner Frau und seinem neugeborenen Kind sei er in X. wohnhaft. Bei seinem Aufgriff in den R. sei er eigentlich auf dem Weg nach A. gewesen, um dort etwas mit Autos zu arbeiten. Den falschen P. Reisepass habe er in X. erhalten. Er wolle alsbald nach V. zurückkehren.
Eine Überprüfung über die Verbindungsstelle der Bundespolizei in V. ergab, dass der Betroffene dort nicht ausländerrechtlich erfasst war. Die mitgeführten Mobiltelefone des Betroffenen (LG. und UO.) wurden sichergestellt und bei der S. U. asserviert.
In der Anhörung am AG Krefeld vor dem Richter machte der Betroffene dann die Angabe, dass er kein O. oder K. Staatsangehöriger sei, sondern B. Staatsangehöriger. Unter diesen Personalien habe er auch einen legalen Aufenthaltstitel für V.. Eine sofort durchgeführte Überprüfung bei den V. Behörden über die Verbindungsstelle in Q. ergab, dass der Betroffene auch unter den Personalien D. I. F. LZ. in V. vollkommen unbekannt ist und über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Der Betroffene ließ über den Sozialdienst der QV. BL. Kopien seines B. Reisepasses der hiesigen Dienststelle zukommen. Seinen echten B. Reisepass will oder kann er anscheinend nicht zusenden lassen. Daraufhin wurden durch die Antragstellerin die B. Behörden aufgesucht. Für eine Botschaftsvorführung an der B. Botschaft zwecks Ausstellung eines Überstellungsdokumentes (grundsätzlich nur 10 Tage gültig ab Ausstellung) musste bereits der Termin für die Abschiebung gebucht werden. Die Abschiebung wurde daraufhin zunächst für den 00.00.0000 mit Flug NV. 0000 um 00.00 Uhr über den Flughafen JX. mit Weiterflug um 00.00 Uhr mit NV. 000 nach KA. terminiert. Dieser Termin wurde der B. Botschaft mitgeteilt und daraufhin wurde die Vorführung auf den 00.00.0000 um 00.00 Uhr durch die B. Behörden terminiert. Hierbei leistete der Betroffene bei der Verbringung zum Botschaftsgelände in UY. Widerstand durch Sperren, indem er sich die Handschellen nicht anlegen lassen wollte. Während des Verbringens zum Botschaftsgelände bezeichnete er die eingesetzten Beamten und die Botschaftsmitarbeiterin als "Nazis". Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet und die Staatsanwaltschaft UY. sollte zeitgerecht vor der Abschiebung kontaktiert werden, um ihr Einverständnis zur Aufenthaltsbeendigung zu erteilen. Durch die B. Botschaft wurde ein Überstellungsdokument ausgestellt und der Betroffene erneut in die QV. BL. eingeliefert.
Somit war die Abschiebung am 00.00.0000 geplant und aus damaliger Sicht durchführbar. Am 00.00.0000 wurde durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in JZ. mitgeteilt, dass der Betroffene dort einen Asylantrag ohne einen Rechtsanwalt vorgebracht habe. Daraufhin musste die Abschiebung für den 00.00.0000 storniert werden. Nach Rücksprache mit dem BAMF JZ. sollte der Betroffene am 00.00.0000 in der QV. BL. zu seinen Asylgründen angehört werden.
Durch die S. U. wurde am 00.00.0000 ein Antrag auf vorläufige Freiheitsentziehung am Amtsgericht Krefeld gestellt. Diesem wurde mit einer Frist bis zum 00.00.0000 unter dem Az.: 29 XIV (B) 48/23 entsprochen. Der Betroffene wurde anschließend in die QV. BL. eingeliefert, wo er jederzeit Kontakt zu Rechtsanwälten und Betreuern aufnehmen konnte.
Am 00.00.0000 wurde ein Antrag auf Abschiebehaft am AG Krefeld gestellt. Hierbei machte der Betroffene die Angaben, dass er einen Rechtsanwalt aus der Anwaltskanzlei L. hinzugezogen haben möchte. Daraufhin wurde durch das AG Krefeld erneut die vorläufige Freiheitsentziehung mit einer Frist bis zum 00.00.0000 unter dem Az.: 29 XIV (B) 59/23 erlassen. Hiernach wurde der Antragstellerin jedoch keine Prozessvollmacht oder ein Schreiben des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt. Seinen Asylantrag brachte er nach Auskunft des BAMF JZ. ebenfalls ohne einen Rechtsanwalt vor.
Durch die S. U. wurde ein Termin und ein Flug für die Abschiebung mit drei Beamten als Sicherheitsbegleitung für den 00.00.0000 ab ID. gebucht. Die Flugtickets wurden bereits übersandt.
Unter dem 00.00.0000 hat die Antragsstellerin einen Antrag auf Abschiebungshaft bis zum 00.00.0000 gestellt.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 00.00.0000 mittels eines Dolmetschers für die V. Sprache angehört. Der Kanzlei des hiesigen Verfahrensbevollmächtigten hatte telefonisch ausrichten lassen, dass sie an dem Termin nicht teilnehmen werde.
Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht antragsgemäß Abschiebungshaft bis zum 00.00.0000 angeordnet.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 00.00.0000, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses und auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L.. Eine Begründung der Beschwerde vor dem Amtsgericht erfolgte zunächst nicht.
Mit Beschluss vom 00.00.0000 hat das Amtsgericht Krefeld daher der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Beschwerdekammer des Landgerichts Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Betroffene die Beschwerde dahin begründet, dass der Beschluss vom 00.00.0000 rechtswidrig sei, weil eine wörtliche Übernahme der Ausführungen der Antragstellerin vorliege und nicht erkennbar sei, dass eine - erforderliche - eigene Plausibilitätsprüfung des Amtsgerichts stattgefunden habe.
Die Akte der Bundespolizei Az. N01 - N02 lag der Kammer bei ihrer Entscheidung vor.
II. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 00.00.0000 ist gem. § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1.
Der mit der Beschwerde erhobene Feststellungsantrag ist zulässig nach § 62 Abs.1, Abs. 2 Nr.1 FamFG. Der Feststellungsantrag konnte bereits während der noch bestehenden Maßnahme gestellt werden. Das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses ist auch dann zu bejahen, wenn sie zusammen mit dem Antrag, die Haftanordnung aufzuheben, verfolgt wird (Göbel, in: Keidel, FamFG, Kommentar, 20. Aufl. 2020, § 62 Rn. 9). Der angefochtene Beschluss hat sich durch Zeitablauf in der Hauptsache erledigt.
2.
Die Voraussetzungen für die angefochtene Abschiebungshaftanordnung sind erfüllt.
Der Anordnung der Freiheitsentziehung lag zunächst ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Behörde 00.00.0000 gemäß § 417 Abs. 2 FamFG zugrunde.
Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Danach hat die Begründung des Antrages folgende Tatsachen zu enthalten: Identität des Betroffenen, gewöhnlicher Aufenthalt des Betroffenen, Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Verlassenspflicht des Betroffenen und die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Zurückschiebung (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (vgl. BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knappgehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (vgl. BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317). Der Antrag der Antragstellerin enthält Angaben zu den vorgenannten Tatsachen. Ein Verstoß gegen den Begründungszwang gemäß § 417 Abs. 2 FamFG liegt nicht vor. Im Einzelnen:
a.
Die Annahme der Zuständigkeit durch das Amtsgericht Krefeld ist nicht rechtsfehlerhaft.
b.
Die Identität des Betroffenen war hinreichend bezeichnet.
c.
Der Antragsteller hat hinreichende Angaben zu der erforderlichen Dauer der Haft gemäß § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG gemacht. Die Behörde muss die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes des § 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG durch Angaben zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur Erforderlichkeit des dafür konkret benötigten Zeitraumes darlegen. Die Begründung des Haftantrags der Behörde muss konkrete Angaben dazu enthalten, in welches Land der Betroffene abgeschoben werden soll und innerhalb welchen Zeitraums - unter Berücksichtigung der Bearbeitungsdauer für die ggf. erforderliche Ausstellung von Passersatzpapieren - üblicherweise Abschiebungen in dieses Land möglich sind.
Diesen Anforderungen wurde vorliegend Genüge getan. Insoweit wurde in dem Antrag dargelegt, dass eine Abschiebung nach B. beabsichtigt sei. Zu der Dauer der Abschiebehaft hat der Antragsteller ausgeführt, dass eine Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung bis zum 00.00.0000 möglich sei. Der ursprüngliche Flug sei auf den 00.00.0000 umgebucht worden. Der Antrag führt aus, welche Zwischenschritte - Abschluss des Asylverfahrens, Klage, Entscheidung des VG IC., neuer Termin zur Vorführung bei den B. Behörden - bis dahin durchgeführt werden müssen und das auf den zeitlichen Ablauf nur bedingt Einfluss zu nehmen sei.
d.
Der Haftantrag enthielt auch Angaben zur Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung. Die Antragstellerin legte dar, dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig und eine freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gewährleistet sei, sondern mit einem Untertauchen des Betroffenen gerechnet werden müsse. Die Fluchtgefahr wurde auf Seite 6 des Haftantrags dargelegt.
e.
Der Haftantrag enthielt ferner hinreichende Angaben zur Verlassenspflicht des Betroffenen und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit der Abschiebung, § 417 Abs. 2 Nr. 5 FamFG.
Die Antragstellerin hat zudem dargelegt, dass das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft U. eingeholt worden sei.
4.
Das Amtsgericht Krefeld hat den Betroffenen vor Erlass des Beschlusses am 00.00.0000 unter Beteiligung eines Dolmetschers für die V. Sprache gemäß § 420 Abs. 1 S. 1 FamFG mündlich angehört.
5.
Der Haftantrag vom 00.00.0000 ist dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung übergeben und übersetzt worden.
6.
a) Der angefochtene Beschluss lässt die Haftdauer ausreichend deutlich erkennen. Haftbeginn (Datum des die Haft anordnenden Beschlusses) und Haftende (00.00.0000) lassen sich zweifelsfrei bestimmen. Fehler in der Berechnung der Haftdauer sind nicht ersichtlich. Auch hat das Amtsgericht Krefeld die Notwendigkeit dieser Dauer ausreichend begründet. Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz sind nicht erkennbar. Das Verfahren ist von Seiten der Behörde mit der gebotenen Beschleunigung betrieben worden. Etwas Anderes kann den Unterlagen vorliegend auch nicht entnommen werden.
b) Soweit der Betroffene einwendet, der Beschluss des Amtsgerichts stelle keine eigene Prüfleistung dar, weil er hauptsächlich eine Wiedergabe der Antragsgründe beinhalte, überzeugt dies nicht.
Der BGH hat in einem Beschluss vom 15.10.2015 (Az. V ZB 82/14 -, Rn. 10, juris) folgendes ausgeführt:
"In seinem Beschluss hat es sich darauf beschr änkt, die Ausführungen der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag wörtlich wiederzugeben und hinzuzusetzen, es schließe sich dem an. Das war unzureichend. Die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der beteiligten Behörde hätte ergeben, dass schon die genannte Rechtsgrundlage der beabsichtigten Abschiebung aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig war und infolgedessen deren übrige Angaben nicht als Grundlage der anzustellenden Prognose taugten."
Der BGH zieht also aus dem Umstand, dass weite Teile des Antrags wörtlich übernommen wurden, im konkreten Fall den Rückschluss, dass eine eigene Prüfung wohl nicht stattgefunden habe, weil bereits die genannte Rechtsgrundlage nicht einschlägig gewesen sei. Er erteilt aber nicht der Arbeitsweise eine generelle Absage, aus arbeitsökonomischen Gründen einen zutreffenden Antrag teils wörtlich zu übernehmen. Eine solche Vorgehensweise ist dem oft hohen zeitlichen Druck geschuldet, der in der konkreten Anhörungssituation herrscht. Es ermöglicht dem zuständigen Richter sogar in vielen Fällen, die Prüfung der eigentlichen Voraussetzungen der beantragten Freiheitsentziehung im einzelnen Fall im Blick zu behalten. Die Übernahme ist kein genereller Beleg für eine ausgebliebene eigene Prüfung des Entscheiders.
Das bestätigen auch die Ausführungen des BGH in seinem Beschluss vom 22.06.2021 (Az: XIII ZB 59/20 -, Rn. 22, juris):
"Dem Betroffenen ist allerdings einzur äumen, dass die äußere Gestaltung der Entscheidungsgründe des Amtsgerichts den Eindruck erwecken kann, als habe das Amtsgericht den Antrag der beteiligten Behörde nur wörtlich wiedergegeben und in den anschließenden eigenen Ausführungen keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Diesen Teil der Entscheidungsgründe hat das Amtsgericht aber mit einer Bezugnahme auf die Anhörung des Betroffenen eingeleitet. Bei dieser Anhörung hat es den Betroffenen eingehend zu den zentralen Punkten des Antrags, nämlich zu dem Vorhandensein einer Aufenthaltsgenehmigung für T., zu einem Aufenthaltsrecht in A. oder WE. und zu dem Zweck seines Aufenthalts in T. befragt. Deshalb folgt aus dieser Bezugnahme, dass sich das Amtsgericht von der Richtigkeit der Angaben der beteiligten Behörde in dem wiedergegebenen Haftantrag überzeugt und sich diese Ausführungen zu eigen gemacht hat."
Im vorliegenden Fall bemängelt der Betroffene aber gar nicht, dass die übernommenen Textstücke in der Sache fehlerhaft seien.
7.
Der Betroffene ist Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG und unterliegt nach §§ 3 und 4 AufenthG der Pass- und Aufenthaltstitelpflicht. Befreiungen von der Aufenthaltstitelpflicht nach der Aufenthaltsverordnung oder nach dem Recht der Europäischen Union liegen nicht vor, auch besteht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei.
Der Betroffene ist aufgrund seiner unerlaubten Einreise gem. §§ 71 Abs. 3 Nr. 1b, 58 AufenthG ausreisepflichtig. Die Abschiebung ist durch die Verfügung mitgeteilt und mittels Sprachmittler übersetzt worden. Ein Mehrstück wurde dem Betroffenen ausgehändigt.
Ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, hat der Haftrichter im Abschiebungshaftverfahren ebenfalls nicht zu prüfen. Denn die Tätigkeit der Behörden unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. BGH Beschl. v. 21.8.2019 - V ZB 174/17, BeckRS 2019, 23555 Rn. 8 m.w.N.).
8.
Es bestand der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AufenthG i.V.m. § 62 Abs. 3a Nr. 1, § 62 Abs. 3b Nr. 4 AufenthG. Nach diesen Vorschriften ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn dieser aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 63 Abs. 3a und 3b AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung durch Flucht entziehen will.
a) Das Amtsgericht hat diese Fluchtgefahr in Übereinstimmung mit der Antragstellerin zutreffend bejaht. Wie bereits unter Ziffer 7. festgestellt, war der Betroffene im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Amtsgericht aufgrund seiner unerlaubten Einreise in das Bundesgebiet vollziehbar ausreisepflichtig.
b) Darüber hinaus waren aber auch konkrete Anhaltspunkte gegeben, die auf eine Entziehungsabsicht des Betroffenen schließen ließen. Insbesondere werden nach § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr darin gesehen, dass der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität getäuscht und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Der Betroffene machte gegenüber den deutschen Behörden falsche Angaben zu seiner Person. Er verwendete insoweit gleich mehrere Alias-Identitäten und Geburtsdaten. Somit täuschte er die Behörden bewusst über seine wahre Identität (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.05.2016, Az. V ZB 24/16; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 12. Auflage, § 62 AufenthG, Rn. 89). Bei diesem Vorgehen genügen schon geringe Abweichungen bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum, um bei einem Personenabgleich - jedenfalls zunächst - unentdeckt zu bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2018, Az. V ZB 102/16, Rdn. 19, zitiert nach Juris).
c) Schließlich verfügt der Betroffene über keine familiären oder sozialen Bindungen in T.. Er ist mittel-, arbeits- und wohnsitzlos. Die Würdigung der Gesamtumstände ergibt, dass damit die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Betroffene den geplanten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auch in T. entziehen wird, als sehr hoch zu bewerten war.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Das Vorbringen eines Asylantrages steht der Anordnung von Sicherungshaft gemäß § 14 Abs.3 Nr. 5 AsylG nicht entgegen.
9.
Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot nach § 60 AufenthG lagen nicht vor. Weder handelt es sich bei dem Betroffenen um einen politisch Verfolgten i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG, noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines sonstigen Abschiebungsverbotes oder -hindernisses gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG.
10.
Die angeordnete Haft entsprach zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Weniger einschneidende, gleich geeignete Mittel oder Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Dem Betroffenen war es ohne weiteres möglich unterzutauchen, wie sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat. Aufgrund der fehlenden finanziellen Mittel war auch insbesondere die Hinterlegung von Geld mithin als Kaution als milderes Mittel nicht zur Sicherung der Rückführung geeignet. Auch eine Unverhältnismäßigkeit der Haftanordnung nach § 62 Abs. 1 AufenthG ist nicht erkennbar.
Durch die für notwendig erachtete Sicherheitsbegleitung war die Buchung auf einen Einzelflug nicht möglich und die erfolgte Flugbuchung stellte den frühestmöglichen Abschiebeflug dar.
Zu Recht weist der Verfahrensbevollmächtigte jedoch auf Verzögerungen bei der Bearbeitung des Rechtsmittels des Betroffenen hin. Tatsächlich kam es es hier zu einer verzögerten Weiterleitung der Beschwerde an das Landgericht. Auch der Nichtabhilfebeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten erst mit Verspätung zugeleitet.
Das Amtsgericht war aber - aufgrund des sich aus Art. 2 GG ergebenden Beschleunigungsgrundsatzes - verpflichtet, die Akten unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten, damit dieses über die Haftfrage entscheiden kann. Schon nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jeder Beschuldigte einen Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist durch ein Gericht klären zu lassen, ob der gegen ihn erhobene strafrechtliche Vorwurf berechtigt ist.
Die angemessene Dauer gerichtlicher Verfahren iSv Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK ist nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung seiner Komplexität, des Verhaltens des Beschwerdeführers und der Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Beschwerdeführer zu beurteilen (Geigel Haftpflichtprozess, Kap. 21 Öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche Rn. 125, beck-online).
Fraglich ist vor diesem Hintergrund bereits, ob und ab welchem Zeitpunkt eine rechtsstaatswidrige Verzögerung vorliegt.
Die Entscheidung hierüber kann aber dahinstehen, weil vorliegend nicht erkennbar ist, dass aus einer Verzögerung eine Rechtsverletzung des Betroffenen resultieren würde.
Der Betroffene räumt selbst ein, dass die Anordnung der Abschiebungshaft ursprünglich rechtmäßig gewesen sein mag.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes durch die beteiligten Behörden in Abschiebungshaftsache führt in der Regel zu einer überlangen Haftdauer und zu einer Rechtsverletzung.
Anders aber liegt der Fall, wenn es zu Verzögerungen durch die Gerichte bei der Bearbeitung eines Rechtsmittels kommt, ein solches aber im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte. Hier fehlt es an einer kausalen Rechtsverletzung. Art. 5 und 6 EMRK bestimmen nicht die Rechtswidrigkeit der angeordneten Maßnahme, sondern sehen Kompensationsansprüche für das Erleiden einer rechtswidrigen Haft vor. Eine solche ist vorliegend aber nicht gegeben.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art 5 Abs. 4. Hier heißt es:
Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
11.
Hinweise darauf, dass die Dreimonatsfrist des § 62 Abs. 3 S. 3 AufenthG nicht einzuhalten war, waren nicht gegeben.
12.
Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft lag vor.
13.
Eine Vertrauensperson hat der Betroffene nicht benannt, so dass eine Hinzuziehung gemäß § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG durch das Amtsgericht auch nicht zu erwägen war. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gemäß § 419 FamFG war nicht erforderlich, weil der Betroffene bei dem einfachen ausländerrechtlichen Sachverhalt seine Interessen selber angemessen vertreten kann und er zudem auch bereits anwaltlich vertreten war.
14.
Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen seitens der Beschwerdekammer wird aufgrund der begehrten Feststellung abgesehen. Da die Anhörung in 1. Instanz nicht verfahrensfehlerhaft war (siehe oben), war auch keine erneute Anhörung in Beisein der Vertrauensperson oder eines Anwalts vorzunehmen. Eine Anhörung hätte auch keine weiteren für die hiesige Entscheidung erheblichen Tatsachen zutage fördern können (vgl. OLG München, Beschluß vom 19. 7. 2006 - 34 Wx 74/06 - FGPrax 2006, 233, beck-online).
14.
Zu Recht hat das Amtsgericht die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung gemäß § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet, da andernfalls zu befürchten gewesen wäre, dass sich der Betroffene der Abschiebung bzw. der Inhaftierung entziehen würde.
Die Beschwerde des Betroffenen war aus den dargestellten Gründen zurückzuweisen. Im Übrigen wird auf die Begründung im angefochtenen Beschluss genommen.
III.
Aus den vorstehenden Gründen war auch keine Verfahrenskostenhilfe zu gewähren. Im hiesigen Fall haben sich keine zweifelhaften Rechts- und Tatsachenfragen gestellt, welche aufgrund der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit eine Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe auch ohne Erfolgsaussichten geboten hätten.
IV.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 84 FamFG, 23 Nr. 15, 36 Abs. 3, 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG.
Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen, in denen die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist eine Darlegung, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
- die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
- soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Die Parteien müssen sich vor dem Bundesgerichtshof durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung der Rechtsbeschwerde von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
Gegen die Entscheidung wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe eingelegt (Aktenzeichen: XIII ZB 43/23)