Oberlandesgericht Hamm, 7. Zivilsenat — 7 U 52/22
Bei privat genutzten Pkw kommt eine Nutzungsausfallentschädigung in Betracht, wenn Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit dargelegt und bewiesen sind (im Anschluss an BGH Urt. v. 23.1.2018 – VI ZR 57/17, r+s 2018, 277 Rn. 7 f.).
Eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit besteht nicht, wenn der Eigentümer den Pkw – wie hier teilweise – wegen unfallbedingter Verletzungen nicht hätte nutzen können (im Anschluss an BGH Urt. v. 7.6.1968 – VI ZR 40/67, NJW 1968, 1778 = juris Rn. 12 ff.).
Die tatsächlich durchgeführte Reparatur oder die Wiederbeschaffung indiziert in der Regel, dass der Geschädigte in der Ausfallzeit sein Fahrzeug hätte nutzen wollen. Unterlässt er indes – wie hier – die Wiederherstellung ganz oder lässt er davor mehrere Monate verstreichen, besteht umgekehrt eine Vermutung dafür, dass der Geschädigte das Fahrzeug in der maßgeblichen Zeit nicht hätte nutzen wollen (in Anschluss an OLG Saarbrücken Urt. v. 14.9.2017 – 4 U 82/16, r+s 2018, 329 = juris Rn. 37; OLG Düsseldorf Urt. 26.08.2014 – 1 U 151/13, SP 2014, 403 = juris Rn. 73; OLG Celle Urt. v. 13.10.2011 – 5 U 130/11, BeckRS 2011, 145822 = juris Rn. 20; OLG Köln Urt. v. 8.3.2004 – 16 U 111/03, DAR 2005, 32 = juris Rn. 4).
4. zu den Substantiierungsanforderungen an die Darlegung eines Verdienstausfallschadens im Hinblick auf § 252 Satz 2 BGB und § 287 ZPO
Soweit der Kläger Zahlung von 255,00 EUR begehrt, verspricht seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch in erster Instanz zunächst darauf gestützt, ihm sei im Rahmen seiner privaten Krankenversicherung im Jahr 2016 eine Selbstbeteiligung in Höhe von 255,00 EUR verblieben.
In der Folgezeit hat er vorgetragen, ihm sei doch keine Selbstbeteiligung verblieben, weil er seine Krankenversicherung im Jahr 2016 nicht in Anspruch genommen habe. Hilfsweise hat der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 255,00 EUR daraufhin mit Schriftsatz vom 25.11.2019 (Bl. 128 ff. d. PA) auf sich vermeintlich aus einer Anlage 3 ergebende Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 2.027,01 EUR gestützt. Dieses Hilfsvorbringen ist vom Landgericht unberücksichtigt geblieben. Anträge auf Berichtigung des Tatbestands und Ergänzung des Urteils (§§ 320, 321 ZPO) hat der Kläger nicht gestellt. Mithin dürfte das Hilfsvorbringen – auf das der Kläger sich aber auch nicht mehr zu berufen scheint – auch in zweiter Instanz nicht zu berücksichtigen sein dürfte.
In zweiter Instanz stützt der Kläger einen Anspruch in Höhe von 255,00 EUR nunmehr auf einen dritten Sachverhalt. Nämlich darauf, dass er – weil er seine Krankenversicherung (doch?) in Anspruch nehmen musste – keine Beitragsrückerstattung erhielt.
Gründe, aus denen dieser neue Vortrag zuzulassen wäre, nennt die Berufungsbegründung nicht, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist (vgl. BGH B. v. 12.10.2021, VI ZB 76/19, juris Rn. 7; BGH B. v. 09.10.2014 – V ZB 225/12, juris Rn. 6).
Zudem ist der – zu dem zuletzt gehaltenen Vortrag, der Kläger habe seine private Krankenversicherung im Jahr 2016 nicht in Anspruch genommen – in Widerspruch stehende Vortrag, ihm sei aufgrund des Unfalls für das Jahr 2016 die Beitragsrückerstattung entgangen, auch nicht ausreichend substantiiert und deshalb unschlüssig. Welche unfallbedingten Behandlungskosten er im Jahr 2016 gegenüber seiner privaten Krankenversicherung abgerechnet hat, dass er sonstige nicht unfallbedingte Behandlungskosten nicht abgerechnet hat und in welcher Höhe er eine Beitragsrückerstattung erhalten hätte, hätte er seine private Krankenversicherung nicht in Anspruch genommen, teilt der Kläger gar nicht mit.