Oberlandesgericht Hamm, 20. Zivilsenat — 20 U 156/24
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass er (erst) nach Ablauf der Wartezeit von 5 Jahren seit Versicherungsbeginn erwerbsunfähig geworden ist:
a) Nach den vorliegenden Bedingungen ist die Wartezeit nicht als (zeitlich begrenzter) Risikoausschluss, sondern als zeitlicher Aufschub des materiellen Versicherungsbeginns ausgestaltet (vgl. Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 3 Rn. 10). In § 1 Abs. 1 UAbs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) heißt es:
„Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Versicherung und nach Ablauf der Wartezeit von 5 Jahren seit Versicherungsbeginn vollständig oder infolge von Pflegebedürftigkeit erwerbsunfähig (vgl. § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 7 - 9), zahlen wir eine Erwerbsunfähigkeitsrente (Rente) in der im Versicherungsschein vereinbarten Höhe und befreien Sie in voller Höhe von Ihrer Beitragspflicht.“
Der Nichteintritt von Erwerbsunfähigkeit binnen der Wartezeit stellt sich danach - wie auch der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit selbst - als Leistungsvoraussetzung dar, die nach allgemeinen Regeln vom Versicherungsnehmer zu beweisen ist (siehe auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 - 5 U 1/20 -, juris Rn. 18: Versicherungsnehmer hat Beweislast für Eintritt bedingungsgemäßer Erwerbsunfähigkeit in versicherter Zeit).
Der vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung des Landgerichts Augsburg (Urteil v. 4.4.2023 - 095 O 3213/19, BeckRS 2023, 17570 Rn. 21 ff.) folgt der Senat nicht.
Soweit das Landgericht Augsburg angenommen hat, das dem Versicherer deshalb die Beweislast aufzuerlegen sei, weil es sich bei dem „Nichteintritt der Erwerbsunfähigkeit während der Wartezeit“ um eine negative Tatsache handele, folgt aus diesem Umstand für die Verteilung der Beweislast nichts. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass anspruchsbegründende Negativtatsachen vom Anspruchsgegner zu beweisen sind. Freilich wird regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast ausgelöst, so dass vorliegend - wie auch geschehen - der Versicherer darzulegen hat, ab welchem Zeitpunkt binnen der Wartefrist Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, was dann wiederum vom Versicherungsnehmer auszuräumen ist.
Soweit das Landgericht ferner auf die Ausgestaltung der Wartezeit in der Krankenversicherung abgestellt hat, gilt: Die Wartezeit ist dort - anders als nach den hiesigen AVB - gerade als Ausschluss ausgestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 MB/KK: „Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.“; siehe auch Senatsurteil vom 11.09.2015 - 20 U 211/14 = r+s 2016, 247 (247); BeckOK VVG/Gramse, 26. Ed. 27.1.2025, § 192 Rn. 84).
Anderes folgt auch nicht aus dem vom Kläger angeführten Hinweisbeschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11.12.2017 (6 U 92/17 = NJW-RR 2018, 352). Vielmehr steht dieser mit der hier vertretenen Auffassung in Einklang. Dort heißt es - bezogen auf Vorvertraglichkeit - ausdrücklich, dass der Versicherungsnehmer (in der Berufsunfähigkeitsversicherung) die Beweislast dafür trage, dass Berufsunfähigkeit erst nach Beginn der Versicherung eingetreten sei, weil es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handele. Wird - wie bei der hiesigen Erwerbsunfähigkeitsversicherung - der materielle Versicherungsschutz nicht nur vom Abschluss des Versicherungsvertrages, sondern auch vom Ablauf der Wartezeit abhängig gemacht, muss der Versicherungsnehmer folgerichtig nicht nur eine behauptete Vorvertraglichkeit, sondern bei entsprechendem Vortrag der Gegenseite darüber hinausgehend auch ausräumen, binnen der Wartefrist erwerbsunfähig geworden zu sein. Soweit es in dem zitierten Hinweisbeschluss weiter (einschränkend) heißt, dies (Beweislast des Versicherungsnehmers) gelte jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf eine vorvertragliche Berufsunfähigkeit, liegen hier solche Anhaltspunkte für eine Erwerbsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit gerade vor. Denn der Sachverständige hat es nicht nur für möglich, sondern für sehr wahrscheinlich gehalten, dass der Kläger bereits binnen Wartefrist erwerbsunfähig geworden ist (siehe unten).
b) Eine andere Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht, wenn die weiteren Unterabsätze des § 1 Abs. 1 AVB in den Blick genommen werden, die das Schicksal des Vertrages bei Eintritt von Erwerbsunfähigkeit vor Ablauf der Wartefrist wie folgt regeln:
„Die genannten Leistungen (Rente und Beitragsbefreiung) erbringen wir auch vor Ablauf der Wartezeit, wenn die versicherte Person in der Wartezeit einen Unfall (vgl. § 2 Absatz 3 bis 5) erleidet und innerhalb eines Jahres nach dem Unfall aufgrund des Unfalls vollständig erwerbsunfähig wird.
Wird die versicherte Person vor Ablauf der Wartezeit aus anderen Gründen erwerbsunfähig, so zahlen wir Ihnen die bis dahin gezahlten Beiträge zuzüglich der dann vorhandenen Überschussbeteiligung aus, und die Versicherung erlischt ohne weitere Leistungspflicht zu unseren Lasten.“
Bei isolierter Betrachtung liegt es danach zwar am Versicherungsnehmer, will dieser keine Erwerbsunfähigkeitsrente, sondern Ansprüche nach § 1 Abs. 1 UAbs. 2 oder 3 AVB geltend machen, (unter anderem) darzulegen und zu beweisen, binnen der Wartefrist erwerbsunfähig geworden zu sein. Die Situation, dass der Versicherungsnehmer bei (unstreitiger oder erwiesener) Erwerbsunfähigkeit, aber unaufklärbarem Eintrittszeitpunkt (während oder nach Ablauf der Wartefrist) keinerlei Leistungen vom Versicherer erhält (weil er für die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 1 Abs. 1 UAbs. 1 AVB den Eintritt nach Ablauf der Wartefrist und für die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 AVB den Eintritt binnen Wartefrist nicht beweisen kann), kann nach dem erkennbaren Sinn der Regelung, wie er von einem um Verständnis bemühten, durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgefasst wird, dennoch nicht eintreten:
Ein Versicherer, der sich bei unstreitiger oder erwiesener Erwerbsunfähigkeit erfolgreich auf den Eintritt binnen Wartefrist beruft, verhielte sich widersprüchlich, könnte er den Ansprüchen aus § 1 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 AVB entgegenhalten, dass Erwerbsunfähigkeit möglicherweise (doch) erst nach Ablauf der Wartefrist eingetreten sei. Die AVB sind deshalb ersichtlich so auszulegen, dass die Beklagte, wenn sie bei unstreitiger oder erwiesener Erwerbsunfähigkeit dem Rentenanspruch aus § 1 Abs. 1 UAbs. 1 AVB entgegenhält, dass die Erwerbsunfähigkeit bereits während der Wartezeit aufgetreten sei, daran gehindert ist, gegenüber Ansprüchen aus § 1 Abs. 1 UAbs. 2 und 3 AVB einen späteren Eintrittszeitpunkt geltend zu machen. Ein solches Verhalten widerspräche im Übrigen auch dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB). Demgemäß hat auch die hiesige Beklagte dem Kläger mit ihrem Ablehnungsschreiben vom 16.08.2018 die Rückzahlung der Beiträge und damit die Erfüllung des sich aus § 1 Abs. 1 UAbs. 3 AVB ergebenden Anspruchs angekündigt.
2. Den damit ihm obliegenden Beweis, nach Ablauf der Wartefrist erwerbsunfähig geworden zu sein, hat der Kläger nicht geführt.
Nach § 2 Abs. 1 AVB liegt Erwerbsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, irgendeine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes für mindestens 3 Stunden täglich auszuüben. Dies gilt unabhängig davon, ob auf dem Arbeitsmarkt freie Stellen vorhanden sind. Ausbildung, bisheriger Beruf und persönliche Lebensstellung werden dabei nicht berücksichtigt.
a) Der gerichtliche Sachverständige hat es für sehr wahrscheinlich gehalten, dass der Kläger bereits zwischen 2013 und 2016 - und damit vor Ablauf der Wartezeit (30.11.2016) - erwerbsunfähig geworden ist. Dies hat der Sachverständige u.a. daraus abgeleitet, dass er keine Hinweise darauf gefunden habe, dass es im Jahr 2017 gegenüber den Jahren 2009 oder 2013 zu einer (weiteren) Veränderung der gesundheitlichen Situation des Klägers gekommen sein könnte. Bei dem Kläger habe mit hoher Wahrscheinlichkeit schon damals eine - krankheitsbedingte - deutliche Diskrepanz zwischen Anspruchsdenken und tatsächlichem Vermögen vorgelegen, die den Kläger mangels Compliance auch an der Ausübung einer einfach strukturierten Tätigkeit im bedingungsgemäßen Mindestumfang gehindert hat. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei der Kläger schon damals nicht in der Lage gewesen, sich von seinen Ansprüchen und Vorstellungen zu trennen und sich in eine Tagesstruktur einer einfachen Tätigkeit einzugliedern. Aufgrund der feststellbaren Chronifizierung des Krankheitsbildes liegt es gleichermaßen nahe, dass auch bereits binnen der Wartefrist die nach § 2 Abs. 1 AVB gebotene 6-Monats-Progonose zu stellen war. Tatsächlich ist der Kläger ab 2013 auch keiner strukturierten Tätigkeit mehr nachgegangen.
b) Vollständigkeits- und Richtigkeitszweifel an dieser Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die eine erneute Feststellung geböten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die auf Grundlage der sachverständigen Begutachtung gewonnenen Feststellungen des Landgerichts - auch nach Auffassung des Senats - überzeugend. Die dagegen geführten Berufungsangriffe des Klägers greifen nicht durch:
aa) Vorrangig beruft sich der Kläger - ausgehend von der von ihm angenommenen, abweichenden Verteilung der Beweislast - darauf, dass die Beklagte mit dem Gutachten den ihr obliegenden Beweis, Erwerbsunfähigkeit sei bereits binnen der Wartefrist eingetreten, nicht geführt habe. Hierauf kommt es unter Zugrundelegung der zutreffenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast indes nicht an.
bb) Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, dass er im fraglichen Zeitraum der Wartezeit Rehabilitand gewesen sei, hat der Sachverständige eben diesen Umstand verwertet und für den Zeitraum 2011 bis 2012 aufgrund der feststellbar durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme angenommen, dass der Kläger erwerbsunfähig gewesen sei. Der Sachverständige hat aber auch ausgeführt (S. 20 des Gutachtens, Bl. 253 eGA-I), dass Anfang 2013 vor der Weiterführung der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme eine „Belastungserprobung“ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hätte stattfinden sollen, es nach Aktenlage aber keine Hinweise darauf gibt, dass diese stattgefunden hat oder die berufliche Rehabilitationsmaßnahme abgeschlossen werden konnte. Auch bei der Exploration habe der Kläger dazu keine nachvollziehbaren Angaben gemacht, weshalb er - der Sachverständige - davon ausgehe, dass die berufliche Rehabilitation nicht erfolgreich beendet worden sei. Auch der Kläger hat in der Folge nicht geltend gemacht, sich der Belastungserprobung unterzogen zu haben.
Mit Schriftsatz vom 16.07.2021 (Bl. 315 ff. eGA-I) hat der Kläger Zertifikate und Bescheinigungen über Qualifizierungen, Eingliederungsmaßnahmen, Lehrgänge sowie eine Eingliederungsvereinbarung eingereicht. Der Sachverständige hat mit Ergänzungsgutachten vom 27.12.2021 ausgeführt, dass die verschiedenen „Kurse“ selbstzweckhaften Charakter gehabt hätten, sich der Kläger aber der in Aussicht genommenen strukturierten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gestellt habe und die immer neuen Maßnahmen die - krankheitsbedingte - deutliche Diskrepanz zwischen Anspruchsdenken und tatsächlichem Vermögen verdeckt hätten. Der Sachverständige hat diese Maßnahmen dementsprechend auch als nicht zweckmäßig angesehen.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 04.02.2022 (Bl. 396 ff. eGA-I) weitere Einwendungen erhoben, darunter insbesondere, dass das Gutachten widersprüchlich sei, weil der Sachverständige für 2011 die Erwerbsfähigkeit gerade mit den durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen begründet, für den folgenden Zeitraum aber aufgrund deren Sinnlosigkeit für bedeutungslos gehalten habe. Bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens im Termin vom 12.08.2024 hat der Sachverständige - dem die Nachweise aus dem Schriftsatz vom 16.07.2021 nochmals vorgehalten worden sind - sein Gutachten dahingehend erläutert, dass die Gutachterin Dr. P. im Jahr 2013 zwar grundsätzlich Erwerbsfähigkeit des Klägers festgestellt, diese Feststellung aber unter den Vorbehalt (mit den Worten des Sachverständigen: „ja aber“) gestellt habe, dass der Kläger eine längerfristige Arbeitserprobung von drei Monaten durchstehe. Bei den vom Kläger angeführten Maßnahmen habe es sich aber um andere Maßnahmen gehalten, die für die Fragestellung von Frau Dr. P. nicht relevant gewesen seien.
Mithin hat sich der Sachverständige mit den vom Kläger angeführten Maßnahmen eingehend und überzeugend auseinandergesetzt. Welche weiteren Gutachten und Nachweise in den Akten der Bundesagentur für Arbeit enthalten sein sollen, die über die erstinstanzlich bereits verwerten hinausgehend, ist weder dargetan noch ersichtlich, so dass eine Beiziehung der Akten nicht in Betracht kommt.
II.
Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.
Auf diesen Hinweisbeschluss ist keine abschließende Entscheidung ergangen.