Oberlandesgericht Köln, 19. Zivilsenat — 19 U 6/24
Der Tenor des Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25.10.2024 wird dahingehend berichtigt, dass er um folgenden Ausspruch ergänzt wird:
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Eine derartige auf einem Irrtum beruhende offenbare Unrichtigkeit ist auch dann anzunehmen, wenn eine Kostenentscheidung gänzlich fehlt, obwohl sie in den Urteilsgründen behandelt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.07.2014, XI ZB 7/13, juris Rn. 11 und vom 26.01.2023, III ZR 69/21, juris, Rn. 4; BAG, Beschluss vom 01.06.2023, 9 AZB 1/23, juris Rn. 17; Musielak/Wolff in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl. 2024, § 319 ZPO Rn. 7), zumal in einer solchen Konstellation an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel besteht, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 08.07.1993, IX ZR 192/91, juris Rn. 3 und vom 22.09.2009,IV ZR 128/08, juris Rn. 3).