Oberverwaltungsgericht NRW, 8. Senat — 8 B 718/18
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht auf den Abänderungsantrag der Beigeladenen den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 30. Dezember 2016 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 13. März 2018 zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen abgelehnt hat, nicht durchgreifend in Frage.
Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der hier gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend gilt, kann jeder Beteiligte bei dem Gericht der Hauptsache die Änderung oder Aufhebung eines vorhergehenden Beschlusses über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
Die insoweit gebotene gerichtliche Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Bei summarischer Prüfung ist ein Erfolg in der Hauptsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
I. Die gerügten Fehler der nachgeholten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung (im Folgenden: UVP-Vorprüfung) liegen aller Voraussicht nach nicht vor.
Die UVP-Vorprüfung durfte zulässigerweise vor Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens (dazu 1.) durch ein ergänzendes Verfahren (dazu 2.) nachgeholt werden. Die vom Antragsgegner nunmehr durchgeführte UVP-Vorprüfung leidet nicht an einem der vorgebrachten Verfahrensfehler (dazu 3.).
1. Die im (rechtskräftigen) Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO festgestellten Fehler der (allgemeinen) UVP-Vorprüfung durften in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
Eine UVP-Vorprüfung kann nach Erteilung der Genehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (in erster Instanz) nachgeholt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 - 8 B 736/17 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N.
Die Möglichkeit der Nachholung bzw. Heilung ist auch mit Unionsrecht grundsätzlich vereinbar. Insbesondere liegt darin keine Legalisierung von Projekten, die einer UVP hätten unterzogen werden müssen. Das gilt jedenfalls, wenn die nachgeholte UVP-Vorprüfung - wie hier - zu dem Ergebnis kommt, dass es einer UVP nicht bedurfte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 27 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 65, und Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 165 .
Die Nachholung ist bereits in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - hier nach § 80 Abs. 7 VwGO - zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 8 B 1630/17 -, juris Rn. 9 (zur Nachholung einer UVP).
2. Der Antragsgegner hat die Fehlerbehebung in einem ergänzenden Verfahren durchgeführt.
Der Einwand, dass sich ein ergänzendes Verfahren nicht auf die UVP-Vorprüfung beschränken dürfe, sondern stets das Verfahren auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung insgesamt erfassen müsse, und es deshalb eines (erneuten) Antrags auf Genehmigungserteilung sowie des Erlasses eines (mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) neuen Genehmigungsbescheides bedürfe, ist unbegründet. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz enthält keine Regelungen zu Art und Gestaltung des ergänzenden Verfahrens. Mit Blick auf den fehlerheilenden Zweck des ergänzenden Verfahrens muss mit ihm das ursprüngliche Genehmigungsverfahren nur insoweit wieder aufgenommen und wiederholt werden, als dies der zu behebende Fehler erfordert. Die von dem Fehler nicht betroffenen Teile des Genehmigungsverfahrens bleiben hingegen unberührt. Aus diesem Grund muss die Behörde lediglich einen auf die Heilung des fehlerhaften Teils bezogenen gesonderten Bescheid erlassen, der mit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid eine Einheit bildet.
Vgl. Seibert, NVwZ 2018, 97 (101).
Dass der im Anschluss an die erneute UVP-Vorprüfung erlassene Bescheid vom 13. März 2018 als „Ergänzungsbescheid“ bezeichnet ist, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fehlerbehebung sei nicht im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bescheides vom 13. März 2018, dem die „Vorlage vom 20.02.2018 zur Einleitung eines ergänzenden Verfahrens“ zugrunde liegt, wurde ein fehlerhafter Verfahrensschritt wiederholt. Soweit die Beschwerde auf die Unterscheidung zwischen „Entscheidungsergänzung“ und „ergänzendem Verfahren“ in § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG verweist,
vgl. dazu Seibert, NVwZ 2018, 97 (98 ff.),
bezieht sich diese Unterscheidung auf das gerichtliche Verfahren und die Frage, ob und inwieweit das Gericht eine angefochtene Genehmigung aufheben oder für rechtswidrig erklären kann. Für den hier von der Behörde vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nachgeholten Verfahrensschritt hat diese Unterscheidung keine Bedeutung.
Dass das ergänzende Verfahren ausweislich der Begründung des Bescheids vom 13. März 2018 der Heilung des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dokumentationsmangels diente, entspricht dem Zweck des ergänzenden Verfahrens und rechtfertigt nicht die Annahme, der Antragsgegner habe es nicht ergebnisoffen durchgeführt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, juris Rn. 38.
3. Die (nachgeholte) allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ist nicht fehlerhaft.
Die angefochtene Genehmigung leidet nicht an einem absoluten Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Danach steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG in der hier nach § 74 Abs. 1 UVPG n. F. anwendbaren Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94; im Folgenden: UVPG a. F.), genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) UmwRG gleich. Nach § 4 Abs. 3 UmwRG finden diese Bestimmungen nicht nur auf nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen, sondern auch auf - wie hier - natürliche Personen Anwendung.
Offen bleiben kann, ob das genehmigte Vorhaben keiner allgemeinen, sondern lediglich einer standortbezogenen UVP-Prüfung bedarf, weil die fünf Bestandsanlagen nicht (mehr) Teil der Windfarm sind. Insofern ist nicht zu entscheiden, ob bei Zugrundelegung der engeren Voraussetzungen für eine Windfarm nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG n. F. ein funktionaler Zusammenhang mit den fünf Bestandsanlagen gegeben ist. Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG n. F. auf laufende Verfahren Anwendung findet, weil § 74 Abs. 1 UVPG n. F. keine Übergangsregelung für diese Vorschrift vorsieht.
Vgl. dazu Bay. VGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 - 22 ZB 17.2032 u. a. -, KommJur 2018, 236 = juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S 1681/17 -, VBlBW 2018, 335 = juris Rn. 15.
Selbst bei Anwendung des weitergehenden Prüfprogramms der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls, das das Prüfprogramm der standortbezogenen Vorprüfung einschließt,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 975/15 -, juris Rn. 72 ff.,
liegt ein Fehler anhand des Maßstabs des § 3a Satz 4 UVPG a. F. hier nicht vor.
a) Bei der nachgeholten UVP-Vorprüfung wurde nicht deswegen ein fehlerhafter Maßstab angelegt, weil die zusätzlich eingeführten bzw. aktualisierten Erkenntnisse nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
Grundsätzlich ist dem Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens entsprechend bei der Nachholung oder Ergänzung einer UVP-Vorprüfung auf die aktuelle Sach- oder Rechtslage abzustellen. Ungeachtet dessen sind Änderungen der Sach- und Rechtslage seit Erteilung des Ausgangsbescheids jedenfalls zugunsten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, ZNER 2017, 301 = juris Rn. 12 ff.; Seibert, NVwZ 2018, 97 (102) m. w. N.
Lediglich nach einer nachgeholten UVP-Vorprüfung gewonnene fachliche Erkenntnisse, die diese Einschätzungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, können nicht mehr maßgeblich sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 158 = juris Rn. 30 m. w. N.
Danach hat der Antragsgegner hier die nachträglich erfolgte Änderung bzw. Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen - wie z.B. des schalltechnischen Gutachtens der L. W. GmbH vom 26. Oktober 2017 mit Ergänzung vom 8. Februar 2018 sowie des Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung (Stufe II) der O. GbR in der Fassung vom 6. Februar 2018 (mit Ergänzung vom 9. März 2018) - zu Recht berücksichtigt und der Dokumentation der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegt.
b) Das Ergebnis der Vorprüfung, wonach für das Vorhaben keine UVP durchgeführt werden muss, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, ist nicht zu beanstanden.
Die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit unterliegt gemäß § 3a Satz 4 UVPG a. F. nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die Einschätzung, eine UVP solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a. F. durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Dementsprechend muss eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden haben, und das Ergebnis darf keine Rechtsfehler aufweisen, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat. Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 -, BVerwGE 151, 138 = juris Rn. 30, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 107.
Die Behörde darf einerseits nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen; sie ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 103 m. w. N.
Dies zugrunde gelegt ist die abschließende Einschätzung des Antragsgegners, das Vorhaben habe „keine erheblichen, nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt“, plausibel. Das Ergebnis der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nachvollziehbar und weist Rechtsfehler weder bei der Ermittlung noch bei der Bewertung auf.
aa) Es bestehen keine klärungsbedürftigen artenschutzrechtlichen Gesichtspunkte, die eine fehlende Nachvollziehbarkeit der allgemeinen Vorprüfung oder sogar Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG begründen würden.
Die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf verschiedene, insbesondere windenergiesensible Vogelarten sind hinreichend dokumentiert; der Sachverhalt ist im Einzelnen aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Die geltend gemachten Mängel der Vorprüfung bestehen nicht.
Wesentliche Erkenntnisgrundlage im Rahmen der durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Antragsgegners sind insoweit die von der Beigeladenen beigebrachten Unterlagen (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 6. Februar 2018 mit Ergänzung vom 9. März 2018) sowie die offenbar fehlerhaft auf den 8. März 2018 datierte Dokumentation der UVP-Vorprüfung, in die u. a. auch die Ergänzung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vom 9. März 2018 einbezogen wurde.
(1) Die Rüge, die Datengrundlage sei unzureichend, weil der Fachbeitrag innerhalb von fünf bis sechs Wochen erstellt worden sei und innerhalb dieses Zeitraums eine ordnungsgemäße Begutachtung mit Begehungen, Raumnutzungsbeobachtungen und dergleichen nicht möglich gewesen sei, hat keinen Erfolg. Insoweit wird ein entscheidungserhebliches Erkenntnisdefizit schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den in diesem Fachbeitrag zugrunde gelegten Erkenntnisgrundlagen und der Darlegung fehlt, weshalb mit Blick auf sämtliche herangezogenen Erkenntnisquellen eine fehlerfreie Prüfung nicht möglich gewesen sei.
(2) Eine aus anderen Gründen unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung hinsichtlich der (Brut-)Vögel ist ebenfalls nicht gegeben.
Art und Umfang, Methodik und Untersuchungstiefe der erforderlichen fachgutachtlichen Untersuchungen zur Ermittlung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten lassen sich mangels normativer Festlegung nur allgemein umschreiben und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Sie werden sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen: der Bestandserfassung vor Ort sowie der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur, die sich wechselseitig ergänzen können. Zum einen wird in der Regel eine Bestandsaufnahme vor Ort durch Begehung des Untersuchungsraums mit dabei vorzunehmender Erfassung des Arteninventars erforderlich sein. Wie viele Begehungen zur Erfassung welcher Tierarten zu welchen Jahres- und Tageszeiten erforderlich sind und nach welchen Methoden die Erfassung stattzufinden hat, lässt sich nicht für alle Fälle abstrakt bestimmen, sondern hängt von vielen Faktoren ab, z. B. von der Größe des Untersuchungsraums, von der (zu vermutenden) Breite des Artenspektrums sowie davon, ob zu dem Gebiet bereits hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen vorliegen. Zum anderen wird die Behörde regelmäßig gehalten sein, bereits vorhandene Erkenntnisse und Literatur zum Vorhabengebiet und den dort nachgewiesenen oder möglicherweise vorkommenden Arten, zu ihren artspezifischen Verhaltensweisen und den für sie typischen Habitatstrukturen auszuwerten. Solche Erkenntnisse können sich - stets unter Berücksichtigung ihrer Validität und der Art ihres Zustandekommens - ergeben aus vorhandenen Katastern, Registern und Datenbanken öffentlicher Stellen, in denen über größere Zeiträume hinweg Erkenntnisse zusammengetragen werden, aus Abfragen bei den Fachbehörden und bei Stellen des ehrenamtlichen Naturschutzes, durch Auswertung von gutachtlichen Stellungnahmen aus Anlass anderer Vorhaben oder aus Forschungsprojekten, schließlich aus der naturschutzfachlichen Literatur im Allgemeinen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen daher letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Vorhabengebiet dar. Sie werden den Bestand nie vollständig abbilden können. Deshalb sind Erkenntnisse aus langjährigen Beobachtungen und aus früheren Untersuchungen oder aus der allgemeinen ökologischen Literatur eine nicht gering zu schätzende Erkenntnisquelle, die verbleibende Unsicherheiten, Erkenntnislücken oder ein Manko im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Ort ausgleichen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = juris Rn. 59 ff. m. w. N.
Nach diesen Maßgaben ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass kein durchgreifender Mangel bei der Bestandsaufnahme bestehe, nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Kornweihe (dazu (a)) als auch für die Waldschnepfe (dazu (b)).
(a) Sowohl nach Anhang 2 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 10. November 2017 (im Folgenden: Leitfaden Habitatschutz) als auch nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten aus April 2015 (LAG-VSW; im Folgenden: Helgoländer Papier) ist für die Kornweihe (Brut) ein Untersuchungsgebiet mit einem Radius von 1.000 m um den geplanten Standort einer Windenergieanlage sachgerecht. Nach dem Fachbeitrag vom 6. Februar 2018 ist allerdings davon auszugehen, dass bei den Brutvögeln ein Gebiet mit einem Radius von lediglich 500 m (insbesondere Wachtel und Grauammer) bzw. von 100 m (Kiebitz und übrige planungsrelevante Arten) um die festgesetzte Windvorrangzone untersucht wurde. Dies unterstreichen die Ausführungen im Fachbeitrag vom 6. Februar 2018, wonach eine männliche Kornweihe im Süden des 500 m-Untersuchungsraums habe erfasst werden können, und - so die dazugehörige Fußnote - Erfassungen nach den Abstandsempfehlungen der LAG-VSW (Helgoländer Papier) nicht erforderlich gewesen seien, weil ein Brutvorkommen auch im weiteren Radius nicht anzunehmen sei.
Unabhängig davon sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die räumliche Begrenzung der Untersuchung begegne unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Antragsgegners keinen Bedenken, weil in Nordrhein-Westfalen keine regelmäßigen Brutvorkommen bekannt und in einem weiteren Radius auch nicht zu erwarten gewesen seien, mangels hinreichend substantiierter Darlegung nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Insoweit erschöpfen sich die Einwände in der nicht belegten Behauptung, es seien doch regelmäßige Brutvorkommen bekannt, bzw. in der nicht weiter begründeten Rechtsbehauptung, der Antragsgegner könne sich insoweit nicht auf seine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative berufen.
(b) Auch die Ermittlung eines Brutvorkommens der Waldschnepfe ist nicht zu beanstanden. Nach dem zitierten Fachbeitrag von T. (S. 27) handelte es sich bei der Sichtung am 1. November 2014 (im Waldgebiet südöstlich zur Windenergieanlage 1; siehe auch Teilgruppe (TG) A-Karte 1 zum Fachbeitrag) um die einmalige Beobachtung eines einzelnen Tieres auf dem Durchzug; der Zeitpunkt lag außerhalb der Brutzeit, die spätestens Anfang September endet. Die Einschätzung, dass eine Brut oder ein Brutversuch im artspezifischen Meidebereich von 300 m gegenüber Windenergieanlagen ausgeschlossen ist, beruhte zudem auf Abfragen (bei der Biologischen Station Krickenbecker Seen und beim LANUV) sowie auf einem Vergleich zwischen den Habitatansprüchen der Waldschnepfe und der (unzureichenden) Habitatausstattung im Untersuchungsraum (vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Gutachterbüros T. vom 31. Juli 2018).
Diese Einschätzung wird entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme von Dr. C. vom 7. August 2018 nicht dadurch durchgreifend in Zweifel gezogen, dass es nicht genüge, auf eine fehlende Meldung auf dem betreffenden Messtischblatt-Quadranten - welche nur einen Positivnachweis, fehlende Einträge aber keinen Negativnachweis eines Brutvorkommens erbringen würden - abzustellen. Damit wird nur ein Teilbereich der Erwägungen, die der (gegenteiligen) fachgutachterlichen Einschätzung zugrunde lagen, in den Blick genommen. Das Votum im Fachbeitrag wurde auf der Grundlage mehrerer Abfragen (insbesondere bei der Biologischen Station Krickenbecker Seen) sowie der Habitatausstattung im Untersuchungsraum getroffen. Die Stellungnahme von Dr. C. benennt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach der Habitatausstattung konkret das Waldstück südlich/östlich der Windenergieanlage 1 mit einer Größe von ca. 18 ha als Bruthabitat der Waldschnepfe in Betracht käme. Die Waldschnepfe benötigt als Brutplatz regelmäßig eine Waldgröße von 50 ha bzw. von 45 ha für ihren Balzraum. Der Verweis auf Literaturangaben, wonach geringere Flächen in Dänemark („selten in Wäldern unter 20-30 Hektar“) bzw. in Schottland („z. B. aber auch in mehr oder weniger offenen Landschaften mit kleinen Waldparzellen, Aufzucht einer Brut in nur 1,8 Hektar großem Baum- und Buschbestand“) ausreichend gewesen seien, zeigt nicht auf, warum das konkrete Waldstück vergleichbar sein sollte bzw. die Angaben zu den hiesigen regelmäßigen Vorkommen unzutreffend sein sollten. Darüber hinaus beruht die fachliche Einschätzung jedenfalls auch darauf, dass die in Rede stehende Waldstruktur ohne ausgeprägte Kraut- und Strauchschicht, Lichtungen, Blößen oder Schneisen als Leitlinien für die Balzflüge nicht den Ansprüchen der Waldschnepfe genügt; ferner fehlen im Mischwald des Untersuchungsraums feuchte bzw. nasse Bereiche, welche die Stocherfähigkeit des Bodens zur Nahrungssuche gewährleisten und die Waldschnepfe in ihren bevorzugten Waldtypen (Erlen- und Birkenbruchwäldern) vorfindet.
Sonstige ernst zu nehmende Anhaltspunkte für Brutplätze der Waldschnepfe in einem Umkreis von 300 m um die Windenergieanlagen sind nicht dargetan. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen von Interessierten bzw. fachkundigen Personen, ohne dass eine Bewertung ihrer fachlichen Qualifikation und artenschutzrechtlichen Kenntnisse notwendig ist. Nach der eidesstattlichen Versicherung vom 6. August 2018 wurde eine Waldschnepfe am 4. März 2018 (Sonntag) gegen 9:00 Uhr im Bereich des Waldstücks östlich des Standorts der Windenergieanlage 1 gesichtet. Wertungsgrenzen und Erfassungszeitraum für ein Brutvorkommen der Waldschnepfe liegen nach Südbeck et al., Methodenstandards für die Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2015 (S. 337), allerdings zwischen Mitte April und Anfang Juli, die Ankunft im Brutgebiet in der Regel zwischen Ende März bis Anfang April. Die Sichtung Anfang März steht daher der Annahme, es handele sich um einen „Durchzügler“ nicht entgegen, zumal sie im arttypischen Durchzugszeitraum (nach Südbeck et al., a. a. O., S. 336: Heimzug von Ende Februar bis Ende April; Hauptdurchzug von Ende März bis Mitte April) erfolgte. Eine solche vereinzelte Beobachtung einer Waldschnepfe außerhalb der Brutzeit belegt kein lokales Fortpflanzungshabitat.
(3) Verfahrensfehler bei der Bewertung des Vorhabens wegen möglicher artenschutzrechtlicher Beeinträchtigungen von Kiebitz und Feldlerche sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen.
Im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ist nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise erfolgt.
Nach dem Fachbeitrag vom 6. Februar 2018 (S. 50 f.) mit Ergänzung vom 9. März 2018 ist für den funktionalen Verlust eines Brutreviers des Kiebitzes ein vorgezogener Ausgleich durchzuführen. Die Ausgleichsfläche sollte in räumlicher Nähe, maximal in 1.000 m Entfernung zu bekannten Kiebitzvorkommen gelegen sein. Durch die Baufeldfreihaltung könnten Gefährdungen der brütenden Vogelarten vorsorglich vermieden werden; eine erhebliche Störung bzw. der Verlust der Lebensstätten werde für den Kiebitz und die Feldlerche durch eine Kombination der Baufeldfreihaltung mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) in adäquater Größenordnung vermieden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Vermeidungsmaßnahmen (Vergrämungsmaßnahme) und einer vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz (und die Feldlerche) könne für alle erfassten Vogelarten der Eintritt von Verbotstatbeständen ausgeschlossen werden (S. 52). Diesen Vorgaben werde durch die artenschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 10.13 der Genehmigung vom 30. Dezember 2016 Rechnung getragen
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, weshalb bei Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hinsichtlich der Tatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht im Sinne des § 3c Satz 3 UVPG a. F. offensichtlich ausgeschlossen sein sollen. Der Maßstab der Offensichtlichkeit erfordert nicht, dass die Vermeidungs-, Verminderungs- und/oder Kompensationsmaßnahmen in jedem Fall mit einer Sicherheit von 100 % wirksam sein werden. Es reicht vielmehr aus, dass nach den allgemeinen Erfahrungen und den fachwissenschaftlichen Erkenntnissen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Wirksamkeit ausgegangen werden kann und keine Anhaltspunkte für Zweifel vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 8 B 187/17 -, ZNER 2017, 301 = juris Rn. 18.
Eine vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist wirksam, wenn die neu geschaffene Lebensstätte mit allen notwendigen Habitatelementen und -strukturen mindestens die gleiche Ausdehnung und eine gleiche oder bessere Qualität hat und wenn die zeitnahe Besiedlung der neu geschaffenen Lebensstätte unter Beachtung der aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse mit einer hohen Prognosesicherheit durch Referenzbeispiele oder fachgutachterliches Votum attestiert werden kann oder wenn die betreffende Art die Lebensstätte nachweislich angenommen hat (vgl. Nr. 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren vom 6. Juni 2016 (im Folgenden: VV-Artenschutz)). Ein artenspezifisch differenzierter Katalog von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, die in Fachkreisen hinsichtlich ihrer (potentiellen) Wirkung prinzipiell anerkannt sind, wird in den Anhängen des Leitfadens Artenschutzmaßnahmen näher erläutert und artenabhängig bewertet.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vorgesehene vorgezogene Maßnahme zum Ausgleich für die Entwertung eines Brutreviers des Kiebitzes im Bereich der Windenergieanlage 1 nicht zu beanstanden. Diese CEF-Maßnahme wird den Anforderungen des im Fachbeitrag vom 6. Februar 2018 herangezogenen, vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Leitfadens „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ vom 5. Februar 2013 (im Folgenden: Leitfaden Artenschutzmaßnahmen) an eine wirksame Ausgleichsmaßnahme für den Kiebitz (vgl. die Maßnahmenbeschreibung unter O2.1, O2.2 (ID 26), „Entwicklung und Pflege von Habitaten im Acker“ ) auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gerecht. Im Vorhabenbereich findet sich die Brutpopulation des Kiebitzes gerade auf - auch im näheren Umkreis der Anlagen großflächig vorhandenen - Ackerflächen. Dass nicht - wie im ursprünglichen Fachbeitrag vom 2. Juni 2016 vorgesehen - das Maßnahmenpaket 4042 (Einsaat von Horst-Rotschwingel) im Genehmigungsbescheid (unter Nebenbestimmung Nr. 10.13) festgesetzt und dementsprechend auch nicht verwirklicht wurde, sondern - wie zuletzt naturschutzfachlich im überarbeiteten Fachbeitrag vom 6. Februar 2018 (S. 50 f.) bestätigt - eine bearbeitungsfreie Schonzeit auf einem 1 ha großen Mais-, Hackfrucht- oder Gemüseacker (Paket 4023) in Kombination mit der Anlage eines Blüh-/Grasstreifens von 6 bis 12 m Breite angeordnet ist, ist nicht zu beanstanden. Die Maßnahmenpakete werden vom Leitfaden Artenschutzmaßnahmen fachlich als gleichwertig - alternativ bzw. kombiniert - eingestuft, zumal hier gerade eine Kombination von bearbeitungsfreier Schonzeit (Paket 4023) und Schaffung von Nahrungs- und Brutflächen (Paket 4042) vorgesehen wurde. Durch den Blühstreifen wird in unmittelbarer Nähe zum Brutplatz eine Verbesserung der Nahrungssituation bzw. ein Rückzugsraum geschaffen. Es ist nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzung, mit diesen Maßnahmen könnten Auswirkungen auf den Kiebitz gemäß § 3c Satz 3 UVPG a. F. offensichtlich ausgeschlossen werden, naturschutzfachlich unvertretbar sein könnte.
Vor diesem Hintergrund gehen auch sämtliche Einwände fehl, mit denen im Kern die unzureichende Umsetzung des ursprünglich noch isoliert vorgesehenen, aber im Genehmigungsbescheid nicht allein angeordneten Maßnahmenpakets 4042 gerügt wird. Ohnehin ist es für die Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung unerheblich, ob darin in den Blick genommene Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen oder ein angeordnetes Monitoring vom Vorhabenbetreiber genehmigungskonform verwirklicht werden.
Der Wirksamkeit der festgesetzten Ausgleichsmaßnahme steht auch nicht entgegen, dass die Flächen jährlich rotieren dürfen. Kiebitze sind zu Umsiedlungen über kleinere Entfernungen in der Lage, so dass die Lage der Fläche rotieren kann (vgl. Leitfaden Artenschutzmaßnahmen, Maßnahmenbeschreibung O2.1/O2.2). Aufgrund der jährlich wechselnden Fruchtfolge auf intensiv landwirtschaftlich genutzten Ackerflächen - wie im Vorhabenbereich - ist die Kiebitzpopulation ohnehin auf einen gewissen Wechsel eingerichtet. Kiebitze sind auch nicht auf das Vorhandensein einer bestimmten Pflanzengesellschaft angewiesen und können Äcker kurzfristig besiedeln, weshalb die Maßnahme mit der Anlage der Kultur bzw. innerhalb der nächsten Brutsaison wirksam ist (vgl. Leitfaden Artenschutzmaßnahmen, Maßnahmenbeschreibung O2.1/O2.2).
Ob die Nebenbestimmung Nr. 10.13 (letzter Absatz) des Genehmigungsbescheids hinreichend bestimmt war (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW), kann ferner dahinstehen. Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 3. Juli 2018 auf die Inanspruchnahme der in dieser Nebenbestimmung genannten weiteren Flächen gegenüber dem Antragsgegner verzichtet. Dieser Verzicht ist wirksam. Auch wenn die Auflage in Nr. 10.13 der Genehmigung insgesamt eine die Beigeladene belastende Nebenbestimmung darstellt, ist der in Rede stehende Passus eine die Beigeladene allein begünstigende Regelung, weil sie ihr die Nutzung weiterer Ausgleichsflächen ermöglicht.
Die Fläche für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme steht auch in hinreichendem Maße dauerhaft zur Verfügung, weil zumindest die Faustpfandfläche im Eigentum der Beigeladenen steht und vertraglich gesichert ist. Darauf, ob auch die weiteren Flächen nach Anlage 9a des Genehmigungsbescheids dauerhaft zur Verfügung stehen, kommt es nicht an. Es ist nicht ersichtlich, dass die vorgesehene Ausgleichsmaßnahme nicht durchgehend auf der Faustpfandfläche umgesetzt werden könnte und deshalb zwingend auf eine der weiteren Flächen zurückgegriffen werden müsste.
Die Lage der festgesetzten Maßnahmenflächen (Faustpfandfläche sowie die in Anlage 9a des Genehmigungsbescheids bestimmten weiteren Flächen) gibt keinen Anlass zu durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit. Hohe, vollkommen geschlossene Vertikalstrukturen im nahen Umkreis von 100 m zu den vorgesehenen Maßnahmenflächen (siehe zu den Habitatanforderungen des Kiebitzes: Leitfaden Artenschutzmaßnahmen unter ID 26 „Meidung von Vertikalstrukturen“) bestehen auch nicht in Anbetracht der Waldfläche zwischen der Windenergieanlage 1 und der Faustpfandfläche. Dies gilt ebenfalls in Bezug auf die Anforderungen der Feldlerche, die von der Ausgleichsfläche profitiert, auch wenn der Lebensraumverlust im Bereich der Windenergieanlage 2 aufgrund von Ausweichmöglichkeiten nicht zwingend zum Revierverlust führt (vgl. hierzu Fachbeitrag S. 42 und 50 f.).
Ob die Wirksamkeit der Maßnahme deshalb zweifelhaft sein könnte, weil die Entfernung zwischen der in diesem Jahr genutzten Maßnahmenfläche und der geplanten Windenergieanlage 4 nur ca. 125 m beträgt und daher für Kiebitz und Feldlerche zu gering sein könnte, bedarf keiner Erörterung. Diese Fläche hat die Beigeladene aufgrund der ursprünglichen Fassung der Nebenbestimmung Nr. 10.13 als Ausgleichsfläche genutzt. Infolge des Verzichts auf diesen Passus der Nebenbestimmung kommt es auf die Eignung dieser Fläche nicht an.
Dass die für die Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Flächen aus anderen Gründen ungeeignet sein könnten, ist nicht ersichtlich. Die Annahme der Eignung der weiteren festgesetzten Flächen für die Ausgleichsmaßnahme ist fachlich vertretbar, weil sie außerhalb des artspezifischen Meideraumes des Kiebitzes (Brut) von 100 m gegenüber Windenergieanlagen (vgl. Anhang 2 des Leitfadens Habitatschutz) liegen. Die Feldlerche ist mangels Meideverhaltens oder Kollisionsrisikos nicht als windenergiesensible Vogelart (Anhang 1 des Leitfadens Habitatschutz) eingestuft und hier allein baubedingt betroffen, weswegen ein Mindestabstand nicht zu beachten ist. Diese gutachterlichen Einschätzungen durfte sich der Antragsgegner unter Berücksichtigung der behördlichen Einschätzungsprärogative zu Eigen machen.
Es fehlt auch nicht am erforderlichen räumlichen Zusammenhang der Maßnahmenflächen zur betroffenen Lebensstätte, um die Funktion als Ausgleichsfläche erfüllen zu können. Mit der Formulierung „im räumlichen Zusammenhang“ sind Flächen gemeint, die in einer funktionalen Beziehung zur betroffenen Lebensstätte stehen, und entsprechend dem artspezifischen Aktionsradius für die betroffenen Lebensstätten-Bewohner erreichbar sind. Dies entspricht im Regelfall der betroffenen „lokalen Population“ der Art (vgl. Nr. 2.2.3 VV-Artenschutz). Maßgebend ist mithin nicht der Abstand zum betroffenen Brutrevier im Bereich der Windenenergieanlage 1, sondern zur lokalen Population des Kiebitzes. Anhand der Kartierungen des Fachbeitrages, des Monitoring-Berichts für das Jahr 2017 (vgl. Faunistische Untersuchung vom 22. August 2017, Karte 1) und der Erfassung der Brutreviere durch die Antragstellerseite im März/April 2018 wird offenbar, dass das lokale Dichtezentrum nicht durch das Waldstück zwischen Windenergieanlage 1 und den festgesetzten Ausgleichsflächen getrennt wird, sondern es Brutvorkommen sowohl südlich der geplanten Windenergieanlagen 2 bzw. 3 gibt als auch Sichtungen nördlich der geplanten Anlagen bzw. der Bahntrasse. Hierzu wahren alle festgesetzten Ausgleichsflächen die funktionale Beziehung.
(4) Die UVP-Vorprüfung begegnet auch hinsichtlich der Fledermausvorkommen keinen Bedenken. Sie hat zur Ausräumung von Prognoseunsicherheiten die in den artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen Nr. 10.5 bis 10.12 des Genehmigungsbescheids angeordneten Maßnahmen für erforderlich gehalten. Die dort getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Fledermäuse (Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus sowie Zwergfledermaus) sind nicht unzureichend. Die Abschaltzeiten der Windenergieanlagen in Nächten vom 1. März bis 30. November unter den näher definierten Voraussetzungen (geringe Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s in Gondelhöhe, Temperaturen über 10° C) genügen den Empfehlungen des Leitfadens Habitatschutz (S. 33; zur inhaltsgleichen Muster-Nebenbestimmung siehe Anhang 6, S. 59). Durch das zusätzlich angeordnete Gondelmonitoring kann das umfassende Abschaltszenario ggf. nachträglich „betriebsfreundlich“ optimiert werden. Durch die Abschaltzeiten wird in den standortspezifischen Risikozeiträumen der Eintritt eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos ausgeschlossen. Das Gondelmonitoring dient dazu, wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen Rechnung zu tragen, weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und die Durchführung des Vorhabens zu steuern.
Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 55 (zur Beeinträchtigung eines FFH-Gebiets im fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren).
Die Ergebnisse des Gondelmonitorings führen dementsprechend im Sinne des Risikomanagements zu einer Kontrolle nach dem ersten und nochmals nach dem zweiten Jahr des Monitorings (Nebenbestimmung Nr. 10.12). Je nach Ergebnis kann sich ein maximaler Abschaltumfang ergeben (vgl. in diese Richtung S. 49 des Fachbeitrags vom 6. Februar 2018 im Hinblick auf die bisherige Saisonerfassung) oder eine Reduzierung des Abschaltumfangs in der Folgezeit in Betracht kommen.
bb) Die UVP-Vorprüfung ist auch hinsichtlich der Ermittlung und Dokumentation der Lärmimmissionen nicht zu beanstanden. Insoweit kann dahinstehen, ob es lediglich einer standortbezogenen UVP-Vorprüfung bedurft hätte (dazu oben unter 3., vor a)), die eine Untersuchung der Lärmsituation in benachbarten Wohnbereichen nicht erforderlich gemacht hätte.
(1) Für den Bereich der Wohngrundstücke westlich im Anschluss an den Ortskern P. und südlich der A.-straße entlang der Straße „G.-straße“ (Immissionspunkt Nr. 23a) werden die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten. In diesem Bereich ist nicht der für reine Wohngebiete geltende Grenzwert von 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts (vgl. Nr. 6.1 Buchstabe f) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe e) TA-Lärm 1998) zugrunde zu legen.
(a) Ein (faktisches) reines Wohngebiet liegt unabhängig davon, inwieweit landwirtschaftliche Betriebe nördlich der A.-straße diesen Bereich noch prägen, nicht vor, weil nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen dort gewerbliche Betriebe wie ein Dachdecker, Mauer- und Betonbau, Getränkehandel, Kosmetikinstitut und Vermögensberatung angesiedelt sind. Diese Läden und Handwerksbetriebe sind in einem (faktischen) reinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs. 3 BauNVO zulässig. Sie dienen insbesondere nicht gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zur Deckung des täglichen Bedarfs der Bewohner des Gebiets.
Zulässig wären nur Betriebe, die den Grundbedarf an Gütern und Dienstleistungen decken, die von den Bewohnern des Gebiets in kurzen, regelmäßigen Abständen immer wieder benötigt werden und von der Allgemeinheit in zumutbarer Entfernung zur Wohnnutzung erwartet werden.
Vgl. Vietmeier, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2014, § 3 Rn. 82.
(b) Selbst wenn von einem reinen Wohngebiet auszugehen wäre, wäre für den Bereich entlang der Straße „G.-straße“ wegen der Randlage zum Außenbereich gemäß Nr. 6.7 TA Lärm ein Zwischenwert von mindestens 38 dB(A) zu bilden.
Nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte Gebiete und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Dabei sollen die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete, also 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts, nicht überschritten werden (Satz 2). Nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm ist für die Höhe des Zwischenwertes die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich.
Unter Zugrundelegung der Grundsätze zur Mittelwertbildung,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 - 7 B 24.07 -, juris Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, NWVBl. 2016, 463 = juris Rn. 9 ff. m. w. N., Urteil vom 16. Dezember 2014 - 7 A 2623/13 -, NWVBl. 2015, 258 = juris Rn. 58 f. m. w. N.,
ist dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe d) TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, NWVBl. 2016, 463 = juris Rn. 13 f. m. w. N.
Da die Einwirkung auf das gesamte Gebiet zu berücksichtigen ist, kann auch für die Grundstücke, die nicht unmittelbar an den Außenbereich angrenzen, sondern die sich „in zweiter Reihe“ hinter den Grundstücken mit einer solchen Randlage befinden, ein Zwischenwert zu bilden sein. Dieser muss die auch dort gegebene Vorprägung der Bebauung ebenso berücksichtigen wie die gesteigerte Schutzwürdigkeit aufgrund der weiter entfernten Lage.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 - 8 B 736/17 -, juris Rn. 69.
Auf die Frage, ob der Außenbereich bisher landwirtschaftlich oder durch Windenergieanlagen vorgeprägt war, kommt es nicht an.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 20.
Ausgehend von diesen Grundlagen ist eine Erhöhung des nächtlichen Immissionsrichtwerts der Wohngrundstücke, die - wie hier - „in zweiter Reihe“ in Randlage zum Außenbereich liegen, um jedenfalls 3 dB(A) nicht zu beanstanden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2018 - 8 B 736/17 -, juris Rn. 71.
Ob der zu bildende Zwischenwert möglicherweise noch höher liegt, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung, weil er mit den hier prognostizierten 37 dB(A) am Immissionspunkt nicht überschritten wird.
(2) Das Verwaltungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass auf dem Grundstück „F.-straße 2“, das in Alleinlage mitten im Außenbereich liegt, weder eine Wohnnutzung genehmigt noch eine (nicht privilegierte) Wohnnutzung jemals genehmigungsfähig war. Ein Bestandsschutz für eine solche Wohnnutzung (vgl. auch die Stellungnahme der Stadt Viersen vom 14. April 2016) scheidet daher ersichtlich aus.
(3) Auch hinsichtlich der Immissionssituation entlang der A.-straße ist die UVP-Vorprüfung nicht zu beanstanden.
(a) Der Immissionsrichtwert für diesen Bereich ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zutreffend mit 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts angesetzt worden.
Es kann offenbleiben, ob die Immissionspunkte Nr. 23b (F), 23c, und Nr. 27 (G) an der A.-straße 134, 127 und 188 im Außen- oder Innenbereich liegen. Selbst wenn sie im Innenbereich lägen, handelte es sich nach summarischer Prüfung um ein faktisches Dorfgebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 5 Abs. 1 BauNVO. Den Bewohnern von Dorf- und Mischgebieten (Nr. 6.1 Buchstabe d) TA-Lärm 2017 bzw. Buchstabe c) TA-Lärm) ist derselbe Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zuzumuten wie Bewohnern des Außenbereichs.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, juris Rn. 74 f.; Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295 = juris Rn. 62 f.; jeweils m. w. N.
Nach § 5 Abs. 1 BauNVO dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Auch wenn diese Nutzungsarten gleichwertig nebeneinander stehen, müssen nicht alle zulässigen Nutzungsarten immer gleichrangig vertreten sein. Bei dem Dorfgebiet handelt es sich um ein „ländliches Mischgebiet“, dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Wesensbestimmend für ein Dorfgebiet ist die Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets entfällt daher (nur), wenn die landwirtschaftliche Nutzung völlig verschwindet und auch eine Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 25 m. w. N.
Nach diesen Maßgaben weist der in Rede stehende Bereich bei summarischer Prüfung den Charakter eines faktischen Dorfgebiets und nicht eines (allgemeinen) Wohngebiets auf. Er ist nach Aktenlage durch eine Bau- und Nutzungsstruktur geprägt, die nicht unbedeutende landwirtschaftliche bzw. landwirtschaftsähnliche Nutzungen einschließt. So befinden sich nach dem nicht substantiiert in Frage gestellten Vortrag der Beigeladenen neben einer Gärtnerei (D.-straße 138a), einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb (D.-straße 127) und Gewerbebetrieben (wie Kfz-Werkstatt, Bauklempnerei u. a.) in diesem Bereich landwirtschaftstypisch genutzte Grundstücke: ein Hühnerhaltungsbetrieb mit Hofverkauf und Saatguthandel (D.-straße 140), Pferdeställe (D.-straße 166) sowie ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Viehhaltung (D.-straße 134). Letzterer ist für die Art der baulichen Nutzung im Bereich der A.-straße mitprägend. Dem steht nicht entgegen, dass er sich bis in den Außenbereich über den Q.-straße hinaus ausdehnen mag; denn nicht unerhebliche Teile des Betriebs liegen nach den bei tim-online einsehbaren Luftbildern in dritter Reihe hinter den Grundstücken A.-straße 130 und 132 auf dem Flurstück 295.
Eine möglicherweise abweichende Einschätzung des Gebietscharakters durch den Antragsgegner im Verfahren 8 A 1465/18 oder die zuständige Bauaufsicht sind in diesem Zusammenhang rechtlich irrelevant. Abgesehen davon geht auch der Antragsgegner ausweislich seines Schriftsatzes vom 9. August 2018 im Einklang mit der Stadt Viersen jedenfalls mittlerweile davon aus, dass der in Rede stehende Bereich als Außenbereich bzw. zumindest als faktisches Dorfgebiet zu charakterisieren ist.
(b) Eine weitergehende Betrachtung des einzelnen Schutzbedarfs der Wohnhäuser in diesem Bereich ist im Rahmen der UVP-Vorprüfung nicht deswegen geboten, weil nach der (Lärm-)Ausbreitungskarte mit Werten oberhalb von 40 dB(A) nachts zu rechnen und daher eine Beeinträchtigung gesunder Wohnverhältnisse zu erwarten sei. Das Schutzniveau des Dorf- oder Mischgebiets nach Nr. 6.1 Buchstaben c) und d) TA Lärm in Höhe von 45 dB(A) nachts ist grundsätzlich für gesunde Wohnverhältnisse ausreichend. Eine Orientierung an diesem Wert trägt der Wertung des Normgebers Rechnung, dass die genannten Baugebiete neben der Unterbringung auch dem Wohnen dienen und die hierauf zugeschnittenen Immissionsrichtwerte für den Regelfall gewährleisten, dass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 27 zur 18. BImSchV.
(c) Eine fehlende Nachvollziehbarkeit der UVP-Vorprüfung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Vorbelastung durch das Regenrückhaltebecken M..
Unabhängig von der Frage, inwieweit die Bezugnahme in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG a. F. auf die Auswirkungen eines Vorhabens auf „Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit“ im Rahmen der UVP-Vorprüfung - und nicht nur im subjektiven Einwirkungsbereich - die Prüfung der Immissionsbelastung unterhalb der Schwelle einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit gebietet, ist nicht aufgezeigt, dass die Immissionsbelastung bei Berücksichtigung des Rückhaltebeckens nach Umfang und Intensität eine Qualität erreicht, dass Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die erheblich sind und deshalb eine UVP erfordern.
Nicht jeder Umweltbelang löst die Pflicht zur Durchführung einer UVP aus. Es bedarf vielmehr in der UVP-Vorprüfung einer Gewichtung der Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG a. F. aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, BVerwGE 150, 92 = juris Rn. 22 ff.
Danach sind die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens insbesondere anhand des Ausmaßes (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung, Nr. 3.1), dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter (Nr. 3.2), der Schwere und Komplexität (Nr. 3.3), der Wahrscheinlichkeit (Nr. 3.4) sowie der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität (Nr. 3.5) zu beurteilen.
Hiervon ausgehend ist die von der Beschwerde gerügte Immissionsbelastung im akustischen Einwirkungsbereich des Regenrückhaltebeckens bei überschlägiger Vorausschau nicht von einer solchen Schwere, Dauer und Häufigkeit, dass von einer erheblichen Umwelteinwirkung auszugehen ist. Das Lärm verursachende Pumpenwerk ist (allein) bei seltenen Starkniederschlagsereignissen in Betrieb. Nach dem der Genehmigung für die Kläranlage zu Grunde liegenden Erläuterungsbericht ist von 10 bis 12 Starkregenereignissen pro Jahr auszugehen; die Pumpen sollen bis zu 100 Stunden im Jahr laufen. Hiervon entfällt lediglich ein Teil auf die allein in den Blick zu nehmenden Nachtstunden. Die zu erwartende Lärmbelastung ist daher im Hinblick auf Wahrscheinlichkeit, Dauer und Häufigkeit nicht so gewichtig, dass sie erheblich im Sinne des § 3c UVPG a.F. ist. Die Bewältigung des Besorgnispotenzials muss daher nicht im Rahmen einer UVP erfolgen.
II. Die Beschwerde zeigt im Übrigen nicht die Möglichkeit auf, dass die Antragsteller durch Lärmimmissionen, die von dem genehmigten Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen ausgehen, unzumutbar beeinträchtigt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Insbesondere kommt es insoweit nicht auf die Lärmvorbelastung durch das Regenrückhaltebecken M. an. Das Grundstück der Antragsteller liegt so weit vom Emissionsort entfernt (nach tim-online ca. 470 m), dass eine relevante Auswirkung ausgeschlossen ist.
Die Beschwerde legt ferner nicht dar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch Infraschall oder tieffrequenten Schall gegeben wäre. Die Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte geht davon aus, dass Infraschall wie auch tieffrequenter Schall durch Windenergieanlagen im Allgemeinen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt und nach dem bisherigen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse grundsätzlich nicht zu Gesundheitsgefahren führt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 8 B 840/17 -, juris Rn. 73 f. m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 28. September 2017 - 22 CS 17.1506 -, juris Rn. 25 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 B 1863/16 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 21 ff.
Soweit einzelne Studien zu anderen Ergebnissen kommen sollen, legt die Beschwerde schon nicht näher dar, dass deren Ergebnisse auch noch auf eine Entfernung von ca. 720 m - wie hier zur nächstgelegenen Windenergieanlage 4 - übertragbar wären. Sämtliche Studien sind zudem lediglich Teil des wissenschaftlichen Diskurses, ergeben allerdings bisher keinen begründeten Ansatz für relevante tieffrequente Immissionen oder Infraschall durch Windenergieanlagen oder nachweisbare gesundheitsschädliche Auswirkungen.
Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris Rn. 68.
III. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine Interessenabwägung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da bei summarischer Prüfung ein Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Obsiegen, überwiegt insgesamt das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung und damit an einer Inbetriebnahme der geplanten Windenergieanlagen zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Interesse an einer aufschiebenden Wirkung der Klage.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den Ziffern 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der danach im Hauptsacheverfahren bis zu einer Obergrenze von 60.000,- Euro je Windkraftanlage festzusetzende Streitwert von 15.000,- Euro ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs) auf die Hälfte zu reduzieren.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).