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Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
Ausnahmsweise können zugelassen werden
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
sonstige Gewerbebetriebe,
Zulässig sind
sonstige Gewerbebetriebe,
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
Wohngebäude,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.