Oberverwaltungsgericht NRW, 10. Senat — 10 A 1416/25
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit von denkmalrechtlichen Erhaltungsmaßnahmen sind wirtschaftliche Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, grundsätzlich auszublenden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 177.173 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnungen in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. August 2021, unverzüglich eine Notabdichtung der beschädigten Dachbereiche des Denkmals Haus K. in W. und, insofern notwendig, eine Notreparatur an den Holzbauteilen durchzuführen (Ziffer 2) sowie zur Sicherung der denkmalwerten Substanz unverzüglich eine statische Notsicherung an der beschädigten Holzkonstruktion vorzunehmen (Ziffer 3), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung seien hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen lägen vor. Die Erhaltung des Denkmals sei der Klägerin zumutbar. Auf eine fehlende sinnvolle Nutzungsmöglichkeit für das Denkmal könne sie sich nicht berufen. Eine unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin sei nicht dargelegt.
Die Klägerin stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
a. Das gilt zunächst im Hinblick auf die Bestimmtheit der Anordnungen unter den Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 26. August 2021.
Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Anordnungen ließen ohne Weiteres erkennen, was vom Adressaten verlangt werde. Eine weitere Konkretisierung sei entbehrlich gewesen, weil der einem Fachhandwerker zu erteilende Auftrag, um ausführbar zu sein, keine weiteren als die im Bescheid genannten Angaben enthalten müsse; vielmehr sei für einen Fachhandwerker unschwer ersichtlich, welches Ziel mit den von ihm zu erbringenden Arbeiten erreicht werden solle.
Dieser - auf die Vollstreckungsfähigkeit der Anordnungen abzielenden - Argumentation setzt die Klägerin, die den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab ausdrücklich teilt, nichts Durchgreifendes entgegen. Bei ihrer Auflistung von Fragen zu Art und Umfang der „Notmaßnahmen“, die sie auf der Grundlage der Ordnungsverfügung und der Einschätzung des Verwaltungsgerichts für unbeantwortet hält, lässt sie außen vor, dass nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit den Anordnungen unter Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung nur unabdingbare Sicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen verlangt werden, um das Gebäude vor einem weiteren Verfall durch Feuchtigkeitseintrag zu schützen. Die Kritik der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht die Anordnungen unter den Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung, mit denen der Klägerin eine denkmalgerechte Instandsetzung sowie die Erarbeitung eines Sicherungskonzepts aufgeben worden ist, für unbestimmt erachtet habe, die Anordnungen unter den Ziffern 2 und 3 aber nicht, verfängt nicht. Die Klägerin übergeht, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung ausgeführt hat, diese seien nicht geeignet, das gewünschte Ziel zu erreichen, weil es einer Präzisierung bedürfe, welche Schäden an welchen Gebäudeteilen (z. B. Dach, Treppe etc.) zu beheben seien. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass in Bezug auf die Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung eine vergleichbare Konstellation vorliegt.
Die Klägerin zeigt auch mit ihrem Verweis auf Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung und ihre anschließende E-Mail-Korrespondenz betreffend die von ihr zur Erledigung der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung eingeholten Angebote vom 16. September 2024 und vom 22. November 2024 keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung lassen sich schon keine Aussagen der Beklagtenvertreter zu diesen Angeboten entnehmen; die Klägerin hat auch keinen Protokollergänzungsantrag gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO gestellt. Im Übrigen beträfe eine Aussage des Beklagten, einzelne Punkte der Angebote seien nicht hinreichend konkretisiert, ebenso wie der von ihm insoweit gesehene Besprechungsbedarf lediglich die Frage, welche konkreten Maßnahmen in den vorgelegten Angeboten vorgesehen sind und ob damit die Anordnungen der Ordnungsverfügung erfüllt würden. Auf deren Unbestimmtheit lässt sich daraus nicht rückschließen.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht meine, dass (erst) ein Fachhandwerker den Vorgaben der Ordnungsverfügung zu einem gewissen „Inhalt“ verhelfen könne; es sei nicht nachvollziehbar, wieso das Verwaltungsgericht diesen Aspekt zur Begründung der fehlenden Bestimmtheit der Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung hervorhebe, ihn jedoch bei der Prüfung der Ziffern 2 und 3 außer Betracht lasse. In der Sache beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die behördliche Amtsermittlungspflicht aus § 24 Abs. 1 VwVfG NRW, wie ihn das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung wegen eines unklaren Schadensbildes angenommen hat. Eine vergleichbare Situation ist in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung nach den - von der Klägerin nicht angegriffenen - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den bestehenden Schäden (Urteilsabdruck S. 39) schon nicht anzunehmen.
b. Die Klägerin stellt auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit der geforderten Maßnahmen nicht schlüssig in Frage.
Ohne Erfolg wendet sie sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht dargelegt und auch sonst nicht erkennbar, dass die hier allein noch in Rede stehenden Notreparaturen und -sicherungen eine unzumutbare finanzielle Belastung der Klägerin darstellen könnten. Sie setzt sich schon nicht mit der selbstständig tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinander, eine Berufung auf die Verpflichtung zur wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung scheitere jedenfalls am entsprechend anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben, da der wirtschaftliche Aufwand (in Bezug auf die Notmaßnahmen) nur deshalb anfalle, weil die Klägerin zuvor nicht ausreichend ihrer Instandhaltungspflicht nachgekommen sei. Dies steht im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach wirtschaftliche Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich auszublenden sind. Der Eigentümer eines Denkmals könnte sonst bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die teilweise oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 - 10 A 1404/16 -, juris Rn. 64, sowie Beschlüsse vom 16. April 2024 - 10 B 36/24 -, juris Rn. 13, und vom 6. Oktober 2021 - 10 B 1313/21 -, juris Rn. 7.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zu den Fragen, ob für juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bezug auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit die gleichen Maßstäbe gelten wie für private Eigentümer, ob bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der in Rede stehenden Notreparaturen und -sicherungen auch Aufwendungen für die Herstellung der Nutzbarkeit oder Veräußerbarkeit des Denkmals Berücksichtigung finden müssen und ob eine Nutzungsperspektive für das Denkmal besteht, nicht an.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2026 - 10 A 1662/25 -, juris Rn. 34, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 22, und vom 24. Januar 2024 - 10 A 400/22 -, juris Rn. 23.
Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage,
ob einem öffentlichen Eigentümer eines Denkmals die Durchführung von Notsicherungsmaßnahmen zuzumuten ist, wenn von vornherein feststeht, dass aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen jegliche Nutzungsperspektive für das Denkmal fehlt,
fehlt es mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unter 1. b. bereits an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit.
3. Die Klägerin legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
a. Ohne Erfolg macht sie geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sei dadurch verletzt worden, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt habe.
Die Ablehnung einer beantragten Beweiserhebung verletzt das rechtliche Gehör nur dann, wenn sie im maßgeblichen Prozessrecht keine Stütze findet.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17, und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2025 - 10 A 2148/24 -, juris Rn. 13, vom 29. Juli 2024 - 10 A 1719/22 -, juris Rn. 42, und vom 29. November 2023 - 10 A 2790/21 -, juris Rn. 33.
Dass ein solcher Fall gegeben ist, legt die Klägerin nicht dar.
Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Klägerin betreffend die Tatsache, dass die Instandsetzung des Gebäudes einschließlich der Wiederherstellung der Erschließung einen Kostenaufwand von mindestens 1,5 Millionen Euro verursachen würde, mit der Begründung abgelehnt, die Beweistatsache sei für die Entscheidung des Gerichts nicht erheblich. Der hiergegen gerichtete Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte seiner eigenen Prüfungslogik folgend den von der Klägerin aufzubringenden Investitionsbedarf ermitteln müssen, der zur (Wieder-)Herstellung einer Nutzbarkeit von Haus K. erforderlich wäre, und diesen Aufwand sodann in seiner Entscheidung über die Zumutbarkeit der ihr gegenüber verfügten Maßnahmen berücksichtigen müssen, geht an dem insoweit maßgeblichen, unter 1. b. dargestellten Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts vorbei.
b. Ohne Erfolg bleibt der - auch mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erhobene - weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt.
Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 14.
Zudem muss ein in der Vorinstanz durch eine rechtskundige Person vertretener Kläger grundsätzlich darlegen, dass bereits in der Vorinstanz auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist. Sieht ein rechtskundig vertretener Beteiligter im gerichtlichen Verfahren von der förmlichen Beantragung einer von ihm für geboten erachteten weiteren Beweiserhebung ab, so kann er das Unterbleiben einer entsprechenden Beweisaufnahme im anschließenden Berufungszulassungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg unter Hinweis auf das Vorliegen einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht rügen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2020 - 4 B 28.19 -, juris Rn. 7, und vom 10. Oktober 2013 - 4 BN 36.13 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 10 A 251/24 -, juris Rn. 16.
Eines förmlichen Beweisantrags bedarf es nur nicht, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 4 B 40.18 -, juris Rn. 11.
Nach diesen Maßgaben legt die Klägerin eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nicht dar. Nachdem der förmlich gestellte Beweisantrag abgelehnt worden ist, hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich nicht, dass sich dem Verwaltungsgericht (ausnahmsweise) eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 12.4 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Bemessung des Betrags der Aufwendungen zieht der Senat die von der Klägerin vorgelegten Angebote vom 16. September 2024 und vom 22. November 2024 heran, auf die auch das Verwaltungsgericht zur Prüfung der Zumutbarkeit abgestellt hat.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).