Oberverwaltungsgericht NRW, 1. Senat — 1 A 2510/26.A
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Berufung kann nicht wegen der von dem Kläger allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zugelassen werden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Gemessen an diesen Vorgaben ergibt sich aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung nicht, dass der Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam allein die Rechtsfrage auf,
„ob es als staatliche Vorverfolgung zu bewerten ist, wenn eine Person in Tunesien bei einer Demonstration für die Freilassung oppositioneller Gefangener zwar nicht individuell gezielt aufgrund ihrer politischen Überzeugung angegriffen wird, wohl aber als Teil einer Gruppe, die eine politische Überzeugung, nämlich Kritik an der herrschenden Regierung ausdrückt.“
Zur Begründung macht er geltend: Die aufgeworfene Frage sei für das angefochtene Urteil von Bedeutung gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Annahme, er sei unverfolgt aus Tunesien ausgereist, damit begründet, dass die Gewalt, die die Polizei gegen ihn (am 10. Dezember 2023) als Teilnehmer einer (gewalttätig gewordenen) Demonstration verübt habe, sich nicht gezielt gegen ihn wegen eines - ggf. auch nur zugeschriebenen - Verfolgungsgrunds gerichtet habe, sondern allenfalls als Kriminalunrecht zu bewerten sei. Das verkenne den politischen Zweck der Demonstration, die Freilassung von Oppositionspolitikern zu erreichen, die nicht nur aus der Sicht der Demonstrationsteilnehmer, sondern auch nach Einschätzung etlicher Menschenrechtsorganisationen und Prozessbeobachter willkürlich verhaftet, inhaftiert und verurteilt worden seien, und den Umstand, dass mit der Teilnahme an der Demonstration explizit eine politische Überzeugung ausgedrückt worden sei. Wenn bei einer solchen Demonstration mit brutaler Polizeigewalt gegen eine Gruppe Demonstrierender vorgegangen werde, weil einige andere Demonstranten mit Steinen in Richtung der Polizei geworfen hätten, spreche dies gegen ein bloß individuelles Polizeiversagen und „für das Vorhandensein des Anknüpfungsgrundes der politischen Überzeugung“, nämlich den gezielten Einsatz der Gewalt zur Einschüchterung der Opposition; hierfür streite auch, dass der Präsident Kritiker öffentlich als „Verräter“ und „Terroristen“ beschimpfe. Das Verwaltungsgericht habe das Motiv der staatlichen Gewaltanwendung nur behauptet, „aber nicht im individuellen Fall und in Bezug auf die Staatsführung von Tunesien erörtert“; es habe sich lediglich auf die Tatsache fokussiert, dass er „nicht individuell, sondern nur als Teil der Demonstration angegriffen“ worden sei. Die aufgeworfene Frage wäre auch in einem Berufungsverfahren bedeutsam, da bei ihrer Bejahung eine Vorverfolgung vorliege. Die fallübergreifende Bedeutung folge schließlich daraus, dass es nach der Schilderung des Klägers mehrere Betroffene dieser Polizeigewalt gegeben habe.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich (jedenfalls) nicht, dass die Beantwortung der formulierten Rechtsfrage im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist.
Es zeigt schon nicht auf, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist.
Mit der aufgeworfenen Frage behauptet bzw. unterstellt der Kläger, dass der polizeiliche gewaltsame Angriff ihn als Teil der demonstrierenden Regierungskritiker treffen sollte. Die damit von ihm zugrunde gelegte Sachlage entspricht aber gerade nicht der Sachlage, die das Verwaltungsgericht seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, die Polizeigewalt habe den Kläger nicht gezielt wegen eines u. U. auch nur zugeschriebenen Verfolgungsgrunds - hier nur in Betracht kommend: wegen einer durch die Demonstrationsteilnahme ausgedrückten politischen, nämlich oppositionellen Überzeugung -, sondern als Teilnehmer einer gewalttätig gewordenen Demonstration getroffen. Es ist bei dieser Bewertung nämlich von einer anderen Sachlage ausgegangen, die sich gerade aus dem entsprechenden Tatsachenvortrag des Klägers ergeben hatte. Dieser hatte nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts insoweit im Kern konstant und glaubhaft bekundet, dass die Auseinandersetzung mit der Polizei erst begonnen habe, nachdem Demonstranten oder gegebenenfalls auch Dritte mit Steinen auf die Polizei geworfen hätten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 5. März 2025, S. 7 = Beiakte Heft 1 Bl. 61, UA S. 3, erster Absatz, Protokoll der mündlichen Verhandlung, S. 4, und UA S. 11), und dabei in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben: „Die Polizei hat reagiert, hat zurückgeschlagen“.
Vgl. insoweit allerdings den Artikel der französischsprachigen tunesischen Nachrichten- und Wirtschaftswebseite Business News vom 10. Dezember 2023, „Le front de Salut manifeste pour la libération des détenus politiques“, http://businessnews.com.tn/2023/12/10/article-1202517/1202517/, der näher über die Demonstration berichtet, ohne irgendwelche Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Gewalttätigkeiten zu erwähnen.
Danach stellte sich das gewaltsame Vorgehen der Polizei gegen die Demonstranten und auch gegen den Kläger schon nach dessen Vortrag nicht als grundloser Versuch einer Einschüchterung von Regierungskritikern dar, sondern als Reaktion auf die gegen die Ordnungskräfte gerichteten Angriffe aus der Demonstration. Damit aber lag ein im Grundsatz ordnungsrechtliches (ggf. unverhältnismäßiges) Verhalten vor, das erkennbar darauf gerichtet war, die Angriffe zu beenden (und die gewalttätig gewordene Demonstration möglicherweise auch aufzulösen).
Unabhängig von dem Vorstehenden wäre die formulierte Frage auch nicht allgemein klärungsfähig. Ihre Beantwortung bzw. die Einordnung, ob i. S. v. Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 ein - ursächlicher, vgl. den Erwägungsgrund 39 dieser Verordnung - Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung und der behaupteten Verfolgungshandlung (Polizeigewalt) besteht bzw. ob die Polizeigewalt den Kläger nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst gerade in Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal treffen sollte, hängt nämlich, wie gerade die vorstehenden Erwägungen zeigen, maßgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, und zwar insbesondere von dem konkreten Verlauf der Demonstration und dem dabei gezeigten Verhalten der Demonstranten und der Ordnungskräfte.
Zu Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Erfordernis der “Verknüpfung“) und zu dem (sachgleichen) Maßstab der erkennbaren Gerichtetheit vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 14, sowie zu Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 und dem (sachgleichen) Maßstab der erkennbaren Gerichtetheit vgl. Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 9. Aufl. 2026, § 11 Rn. 313 bis 317; zu dem Maßstab der erkennbaren Gerichtetheit vgl. ferner BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 2003 - 2 BvR 134/01 -, juris, Rn. 14, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86, 1000/86, 961/86 -, juris, Rn. 44 und 79, sowie Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, GG Art. 16a Rn. 18.
Letztlich erweist sich, dass der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen der Sache nach allein die inhaltliche Unrichtigkeit der gerichtlichen Bewertung, die fragliche Polizeigewalt stelle sich in seinem Fall allenfalls als „Kriminalunrecht“ dar, geltend machen will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zählen aber gerade nicht zu den abschließend normierten Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).