Erwägungsgrund 9 32024R1347
Internationaler Schutz sollte Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gewährt werden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und die die Voraussetzungen für internationalen Schutz erfüllen. Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, sollte internationaler Schutz nicht gewährt werden. Wird ein nationaler humanitärer Status zuerkannt, so sollte dies in einer Weise geschehen, die nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dem Status internationalen Schutzes birgt.