Oberverwaltungsgericht NRW, 2. Senat — 2 D 115/23.NE
Die 4. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 „T. III“ der Stadt V. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die 4. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 „T. III“ (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks M.-straße 5 in V. (Gemarkung X., Flur 27, Flurstück 157), in welchem sie auch selbst wohnt. Das Grundstück grenzt mit seiner Westseite an das im räumlichen Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans gelegene Flurstück 464 an, das zusammen mit den heutigen Flurstücken 463 und 465 zuvor das Flurstück 429 bildete.
Das ca. 2,2 ha große Plangebiet liegt im südöstlichen Teil des Gewerbegebiets V.-X. und wird im Norden von der Y.-straße sowie im Süden von der U.-straße begrenzt. Im Südosten grenzt das Plangebiet an die Wohnbebauung des Ortsteils X. an.
Bislang setzte die 3. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 „T. III“ im westlichen Teil des ehemaligen Flurstücks 429 ein nutzungsbeschränktes Gewerbegebiet fest, in dem nur solche Betriebe und Anlagen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie Wohnungen i. S. d. § 8 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Im östlichen, zum Grundstück der Antragstellerin hin gelegenen Teil des ehemaligen Flurstücks 429 wurde eine etwa 30 m breite Anpflanzungsfläche festgesetzt. Die Baugrenze auf dem ehemaligen Flurstück 429, das faktisch bisher als Grünfläche bzw. Sportplatz genutzt wurde, verlief in 10 m Abstand zur Anpflanzungsfläche.
Der angegriffene Bebauungsplan setzt nunmehr am östlichen Rand des Flurstücks 464 eine (nur noch) 5 m breite Anpflanzungsfläche fest. Der restliche Teil des Flurstücks 464 sowie das gesamte Flurstück 463 werden als nutzungsbeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt, in dem nur solche Betriebe und Anlagen, die das Wohnen nicht wesentlich stören, sowie Wohnungen i. S. d. § 8 Abs. 3 BauNVO zulässig sind. Die Baugrenze auf dem Flurstück 464 verläuft (nur noch) in 3 m Abstand zur Anpflanzungsfläche. Zudem wird textlich festgesetzt, dass an der östlichen Grenze des Flurstücks 464 eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall mit einer Mindesthöhe von 3 m zu errichten ist; die Errichtung hat dabei westlich des festgesetzten 5 m breiten Anpflanzungsstreifens zu erfolgen, damit ein gewisser Abstand zu den östlichen Wohnbaugrundstücken gewahrt bleibt. Das Flurstück 465 wird als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (hier: Fuß- und Radweg) ausgewiesen, die die aus Osten auf das Plangebiet zulaufende I.-straße mit der W.-straße im Westen des Plangebiets verbinden soll. Darüber hinaus ist in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen geregelt, dass folgende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) an den Flurstücken 463, 464 und 465 einzuhalten sind: Teilfläche FQ 14: Tag 60 dB(A), Nacht 50 dB(A); Teilfläche FQ 14.2: Tag 60 dB(A), Nacht 50 dB (A). Unter diesen Angaben befindet sich in der Planurkunde eine Grafik, in der die Teilflächen FQ 14 und FQ 14.2 eingezeichnet sind. Als Quelle für diese Grafik ist angegeben: „Ingenieurbüro M. Rahm, Geräuschprognose im Rahmen der Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „T. III“ in 33181 V. X., hier: geänderte Planung im Bereich I.-straße Ergänzung zur bestehenden Geräuschprognose vom 29.11.2019, Seite 6“.
Ziel der Planung war es, auf dem Flurstück 464 einen größeren Teil der Fläche als nutzungsbeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen und gleichzeitig die ausgewiesene Anpflanzungsfläche zu verringern, um die Bebauung der Flurstücke 463 und 464 mit einem Gewerbebetrieb zu ermöglichen. Anlass der Planung war insoweit die konkrete Ansiedlungsabsicht der Firma Q. GmbH (U.-straße 27 in V.), die zur Umsetzung ihres Vorhabens eine entsprechende Baufläche benötigte.
Das im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführte Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. März 2018 fasste der Rat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. In den Jahren 2021 und 2022 fand jeweils eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu den jeweiligen Planentwürfen statt. Im Rahmen der beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen erhob auch die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Februar 2021 und vom 10. Juni 2022 Einwände gegen die Planänderung. Am 23. Juni 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin nach Prüfung der vorgebrachten Anregungen und Bedenken den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Der Ausfertigungsvermerk wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 27. Juni 2022 auf der Planurkunde unterschrieben. Der Satzungsbeschluss wurde am 6. Juli 2022 im Amtsblatt für den Kreis D. öffentlich bekannt gemacht.
Am 4. Juli 2023 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführt: Der Bebauungsplan sei materiell rechtswidrig, da durchgreifende Abwägungsmängel vorlägen. Die an das Flurstück 464 angrenzende Wohnbebauung werde durch das von der Planänderung ermöglichte Näherrücken eines Gewerbetriebs auf den Flurstücken 463 und 464 „abgeriegelt“, da sich die Breite des Anpflanzungsstreifens und der Abstand vom Anpflanzungsstreifen bis zur Baugrenze von vormals insgesamt 40 m (= 30 m + 10 m) auf nunmehr insgesamt 8 m (= 5 m + 3 m) verringere und für den Gewerbebetrieb eine maximal zulässige Firsthöhe von 8,7 m festgesetzt sei. Zudem treffe der Bebauungsplan keine Festsetzung zur Bauweise des Gewerbebetriebs. Diesen Belang habe die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung in keiner Weise berücksichtigt. Ferner sei für sie, die Antragstellerin, die entstehende Immissionsbelastung durch eine nach dem Bebauungsplan mögliche Ansiedlung eines Gewerbebetriebs nicht hinnehmbar. Diesbezügliche Zweifel könnten auch nicht durch die drei von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten ausgeräumt werden. Denn diese drei Gutachten gingen schon von einer grundlegend falschen Annahme aus, weil sie das sich östlich an das Plangebiet anschließende Wohngebiet nicht als reines Wohngebiet klassifizierten. Bereits deshalb sei die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin fehlerhaft. Schließlich folge die Fehlerhaftigkeit der Abwägung auch aus einem Verstoß gegen das städtebauliche Gebot, gebietsunverträgliche Nutzungen (hier: Gewerbegebiet und reines Wohngebiet) zu trennen.
Die Antragstellerin beantragt,
die 4. Änderung des Bebauungsplans X. Nr. 3 „T. III“ der Stadt V. für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen und verweist ergänzend auf die Ausführungen in der Abwägungstabelle sowie in der Planbegründung.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 21. August 2026 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Planaufstellungsvorgangs Bezug genommen.
Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Ist - wie hier - ein Bebauungsplan Gegenstand der Normenkontrolle und der Betroffene nicht Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N.
Nach diesem Maßstab ist die Antragstellerin antragsbefugt. Denn es erscheint zumindest möglich, dass der von ihr geltend gemachte, nach § 1 Abs. 6 BauGB städtebaulich relevante Belang nicht hinnehmbarer Geräuscheinwirkungen eines sich auf den Flurstücken 463 und 464 ansiedelnden Gewerbebetriebs auf ihr Wohngrundstück vom Rat der Antragsgegnerin in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht korrekt berücksichtigt worden ist.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Die textliche Festsetzung Nr. 6, mit der an den Flurstücken 463, 464 und 465 einzuhaltende immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel (IFSP) von jeweils 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts für die Teilflächen FQ 14 und FQ 14.2 festgesetzt worden sind, ist mangels Rechtsgrundlage unwirksam. Dies führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Festsetzung der IFSP lässt sich zunächst nicht auf die in der Planurkunde insoweit angegebene Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB stützen. IFSP sind keine baulichen oder technischen Vorkehrungen im Sinne der Vorschrift, weil sie nicht für sich geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen abzuwehren, wie dies beispielsweise bei einer Lärmschutzwand oder Schallschutzfenstern der Fall ist. Vielmehr legen sie nur das Ziel des Immissionsschutzes fest, enthalten aber keine Aussage über die konkret zu treffenden Maßnahmen.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, juris Rn. 15, sowie Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 19.
Ferner lässt sich die Festsetzung der IFSP auch nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stützen. Danach können für die in den §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern (sog. planinterne Gliederung).
Zur Gliederung der in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können auch Emissionsgrenzwerte nach dem Modell der sog. immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel (IFSP) festgesetzt werden. Der immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage, der als deren "Eigenschaft" im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden kann.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -, juris Rn. 5 ff., sowie vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 5.
Es fehlt hier jedoch bereits an der von der Vorschrift vorausgesetzten internen "Gliederung" des Baugebiets. Dem Tatbestandsmerkmal des „Gliederns“ wird nämlich nur dann Rechnung getragen, wenn das Baugebiet in einzelne Teilgebiete mit verschieden hohen IFSP zerlegt wird. Die Festsetzung eines einheitlichen IFSP für das gesamte Baugebiet ist von der Rechtsgrundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dagegen nicht gedeckt.
Vgl. zum Tatbestandsmerkmal des „Gliederns“ in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Bezug auf Lärmemissionskontingente: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - 4 CN 7.16 -, juris Rn. 15 m. w. N.; vgl. ferner: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 155 f. m. w. N.
Hier ist das aus den Flurstücken 463, 464 und 465 bestehende nutzungsbeschränkte Gewerbegebiet zwar in die Teilflächen FQ 14 und FQ 14.2 aufgeteilt worden; allerdings sind für beide Teilflächen gleichhohe IFSP von jeweils 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts festgesetzt worden. Dies stellt keine „Gliederung“ im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dar. Auch die 3. Änderung des Bebauungsplans enthält keine entsprechende Gliederung, an die der angegriffene Bebauungsplan hätte anknüpfen können. Zwar enthalten die Aufstellungsvorgänge zu dieser Änderung eine entsprechende Geräuschprognose mit entsprechenden Berechnungen zu IFSP; eine Gliederung ist insoweit jedoch nicht Planinhalt geworden.
Dessen ungeachtet genügt die Festsetzung von IFSP in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans auch nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen. Zu diesen Anforderungen zählt, dass sich entweder dem Bebauungsplan oder dessen Begründung entnehmen lässt, nach welchem Regelwerk die Schallausbreitungsberechnung des (im Vollzug des Bebauungsplans) zur Genehmigung gestellten Vorhabens zu erfolgen hat.
Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2023 - 2 D 347/21.NE -, juris Rn. 150 f. m. w. N.; Kuchler, jurisPR-UmwR 5/2026, Anm. 1 C. 9. m. w. N.
Eine derartige Angabe findet sich hier aber weder auf der Planurkunde noch in der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans.
§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO scheidet bereits deshalb als Rechtsgrundlage für die textliche Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplans aus, weil sich weder der Planurkunde noch der Begründung des Bebauungsplans entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin von der Ermächtigung des § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zur sog. planexternen Gliederung Gebrauch gemacht hat.
Schließlich kann die textliche Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplans auch nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) bb) BauGB in der Fassung des am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung vom 27. Oktober 2025 (BGBl I 2025 Nr. 257) gestützt werden, weil es für die Frage, ob eine Festsetzung an materiellen Mängeln leidet, auf den Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, der hier am 23. Juni 2022 erfolgte, ankommt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juni 2026 - 2 D 272/24.NE -, juris Rn. 72 f., sowie vom 2. März 1998 - 7a D 125/96.NE -, juris Rn. 44.
Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können (Grundsatz der Teilbarkeit) und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). An der objektiven Teilbarkeit des Plans fehlt es, wenn eine einzelne unwirksame Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Unwirksamkeit der einzelnen Festsetzung das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrigbleibt.
Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - 4 B 37.18 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 11. September 2014 - 4 CN 3.14 -, juris Rn. 26 f., jeweils m. w. N.
Beide Voraussetzungen für einen teilweisen Planerhalt liegen hier nicht vor. Ohne die Festsetzung der an den Flurstücken 463, 464 und 465 einzuhaltenden IFSP ist keine sinnvolle städtebauliche Ordnung mehr gewährleistet, weil diese einen wesentlichen Teil der Planung darstellt, der objektiv nicht von den übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans trennbar ist. Auch ein entsprechender Wille des Plangebers kann insoweit ausgeschlossen werden.
Auf die weiteren zwischen den Beteiligten streitigen Fragen kommt es somit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.