Oberverwaltungsgericht NRW, 2. Senat — 2 D 43/24.NE
Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag ist nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.
Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.
3. Ein Antragsteller trägt keine Tatsachen vor, die eine fehlerhafte Behandlung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner Belange als möglich erscheinen lassen, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit seiner Belange ursächlich sein können.
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan 2041 - X. - „Wohnbebauung J.-straße und N.-straße“ (im Folgenden: Bebauungsplan).
Sie betreibt nordwestlich des Plangebiets auf dem Grundstück K.-straße 107 in L. (Gemarkung X., Flur 101 und 103) eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur Stahlproduktion. Der Standort umfasst ein Stahlwerk, ein Knüppelwalzwerk und ein Drahtwalzwerk. Ausweislich einer Pressemitteilung vom 1. September 2026 ist beabsichtigt, das Stahlwerk und das Knüppelwalzwerk zum 30. September 2027 zu schließen.
Die Antragstellerin verfügt über einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 7. Februar 1975 betreffend das C.. Nach der dieser Genehmigung beigefügten Nebenbestimmung Nr. 4 dürfen die Beurteilungspegel der von dem erweiterten Blasstahlwerk einschließlich aller Nebenanlagen verursachten Geräusche in den Wohngebieten der E.-straße und W.-straße tagsüber 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) nicht überschreiten.
Der geringste Abstand der geplanten Wohnbebauung zu den derzeitigen Anlagen zur Stahlproduktion beträgt ca. 290 Meter. Nordöstlich, südöstlich und südlich des Betriebsgrundstückes der Antragstellerin befindet sich Wohnbebauung in jeweils geringerem Abstand zum Betriebsgrundstück als die geplante Bebauung. Hierzu gehört unter anderem die ca. 230 m von den Anlagen der Antragstellerin entfernte Bebauung an der O.-straße. Der südwestliche Teil der O.-straße liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 499 - X. - für den Bereich zwischen O.-straße, M.-straße und dem Bundesbahngelände vom 23. Juli 1968. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung setzt dieser Bebauungsplan auch für das an seinem nördlichen Rand gelegene Grundstück O.-straße 21 ein Mischgebiet fest.
Der Bebauungsplan setzt im Wesentlichen ein allgemeines Wohngebiet sowie im Norden des Plangebiets eine öffentliche Grünfläche fest. Ziel des Bebauungsplans ist es insbesondere, Teile einer ehemaligen, zuletzt gewerblich genutzten und nun jahrelang brachliegenden Bahntrasse für eine Wohnbauentwicklung vorzubereiten.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
Die Antragsgegnerin fasste am 20. Juni 2016 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Im Laufe des Aufstellungsverfahrens wurde eine „Schalltechnische Untersuchung zum B-Plan 2041 - X. - J.-straße und N.-straße in L.“ der Z. GmbH vom 11. Februar 2021 erstellt (im Folgenden: Z.-Gutachten). Die öffentliche Auslegung der Planunterlagen fand im Zeitraum vom 25. Oktober 2021 bis 20. Dezember 2021 statt. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wies die Bezirksregierung Düsseldorf unter dem 17. Dezember 2021 u. a. darauf hin, dass nach der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. Februar 1975 für den Immissionsort O.-straße 21 Werte von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts einzuhalten seien. Die Antragstellerin nahm unter dem 20. Dezember 2021 zur Planung Stellung und machte dabei insbesondere geltend, ihre Betriebsausübung und die weitere Entwicklung des Standorts würden durch die geplante neue Wohnbebauung eingeschränkt; außerdem verstoße die Planung gegen den Trennungsgrundsatz nach § 50 BImSchG sowie den Abstandserlass NRW und lasse den Grundsatz 6.3.2 des Landesentwicklungsplanes NRW (LEP) unberücksichtigt. All diesen Vorgaben liege zumindest auch der Zweck zugrunde, dass das Heranrücken anderer Nutzungen die Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb bestehender Bereiche nicht beeinträchtigen solle. Am 20. Juni 2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin unter Behandlung und Abwägung der Einwendungen den Bebauungsplan als Satzung. In der Planbegründung heißt es: Aufgrund der gewachsenen Großgemengelage in der Umgebung müssten vorhandene Gewerbebetriebe, insbesondere die Antragstellerin, auf bereits bestehende und näher gelegene Wohnnutzungen Rücksicht nehmen, sodass sie nicht mit zusätzlichen Einschränkungen rechnen müssten; die Immissionsgrenzwerte würden im Plangebiet eingehalten. Unter Bezugnahme auf das Z.-Gutachten wird u. a. ausgeführt, die der Antragstellerin erteilte Genehmigung schreibe für die Wohnbebauung an der O.-straße und der W.-straße, die sich etwa 120 m südwestlich des Plangebietes und etwa 230 m südöstlich des Betriebsgeländes der Antragstellerin befänden, die Einhaltung von Beurteilungspegeln von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts vor. Die Antragstellerin müsse somit für diese, dem Betriebsgelände näher als das Plangebiet gelegenen Immissionsorte, die mit dem Plangebiet vergleichbar seien, bereits die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete einhalten. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 15. März 2023.
Am 13. März 2024 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Antragsgegnerin habe die Abwägung der berührten öffentlichen Belange in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit ihrer Belange außer Verhältnis stehe.
Die Antragsgegnerin sei von den gesetzlichen Abstandsvorgaben zwischen Industrieanlagen und Wohnbebauung abgewichen und habe dabei weder die Immissionen auf das Plangebiet ordnungsgemäß prognostiziert noch Lärmschutzmaßnahmen gegen den Gewerbelärm zur Konfliktvermeidung vorgesehen. Diese Versäumnisse führten dazu, dass die Antragstellerin an einer angemessenen Weiterentwicklung ihres Betriebes gehindert werde.
Das Z.-Gutachten habe die tatsächliche Immissionsbelastung für das Planungsgebiet nicht untersucht. Bei der Simulation der auf das Plangebiet wirkenden Immissionen gehe die Antragsgegnerin davon aus, dass die Schutzwürdigkeit des Plangebiets mit der Wohnbebauung an der O.-straße und W.-straße vergleichbar sei, obwohl der Bebauungsplan Nr. 499 der Antragsgegnerin für den Bereich an der O.-straße ein Mischgebiet festsetze. Für die Wohnbebauung östlich jenes Bebauungsplans sei ein Zwischenwert von 45 dB (A) nachts anzusetzen.
Die Einhaltung der Immissionswerte an einer näher gelegenen Wohnbebauung bedinge auch nicht zwangsläufig die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im Plangebiet. Die Antragstellerin beruft sich insoweit auf eine Schalltechnische Stellungnahme des U. vom 12. März 2024, die im Wesentlichen kritisiert, das Z.-Gutachten sei unzutreffend von starken Abschirmeffekten in südlicher Richtung ausgegangen und habe im Rahmen der Ersatzquellensimulation nicht nachvollziehbar den flächenbezogenen Schallleistungspegel für das Betriebsgelände von 65 dB (A)/qm am Tag auf pauschal 55 dB (A)/qm in der Nacht reduziert. Unter Zugrundelegung der insoweit für zutreffend gehaltenen Ansätze gelangt der U. in der genannten Stellungnahme zu dem Ergebnis, die Beurteilungspegel für Allgemeine Wohngebiete würden nachts an den im Plangebiet liegenden Immissionsorten IP 4 und 5 bei 43 dB (A) und am IP 6 (O.-straße 22) bei 46 dB (A) liegen.
Soweit der Rat im Bereich der O.-straße auf einzuhaltende Immissionswerte von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts abgestellt habe, werde die Genehmigungssituation der Antragstellerin lediglich verkürzt und auch nicht mit aktuellem Stand abgebildet.
Die Antragstellerin ist auch dem Vorbringen der Beigeladenen entgegengetreten, sie habe ihre bestehenden Erweiterungsinteressen hinsichtlich der Errichtung eines Elektrolichtbogenofens nicht weiter konkretisiert. Die Planungen seien vor etwa fünf Jahren aufgenommen worden, und sie habe sich seitdem bereits mehrfach um Fördermittel bemüht.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan der Stadt L. Nr. 2041 - X. - „Wohnbebauung J.-straße und N.-straße“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie meint, der Antrag sei bereits mangels Antragsbefugnis unzulässig. Planbedingte Nachteile seien für die Antragstellerin nicht zu erwarten. Der Abstand der geplanten Wohnbebauung zum Betrieb der Antragstellerin sei größer als der Abstand zu der bereits vorhandenen Wohnbebauung. Planbedingte Betriebseinschränkungen für die Antragstellerin könnten mithin ausgeschlossen werden.
Das Z.-Gutachten sei nicht zu beanstanden. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei einer Erweiterung des Betriebs der Antragstellerin die Anforderungen der TA Lärm schon an den Immissionsorten 6 und 7 im Bereich der vorhandenen Wohnbebauung nicht erfüllt würden. Insofern drohten Einschränkungen für die Antragstellerin in erster Linie durch diese und nicht durch die geplante Wohnbebauung.
Der Bebauungsplan Nr. 499 sei fast 60 Jahre alt und die Nutzung in dessen Plangebiet habe sich zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Unter Berücksichtigung der aktuell vorherrschenden Schutzbedürftigkeit seien die niedrigeren Immissionsrichtwerte des tatsächlich gegebenen allgemeinen Wohngebietes berücksichtigt worden. In jedem Fall sei wenige Meter östlich des festgesetzten Mischgebiets Wohnbebauung vorhanden, die den Schutz eines WA-Gebiets beanspruchen könne. Die Verschiebung des Immissionsortes IO 6 (O.-straße) um wenige Meter in östliche Richtung würde zu keinen anderen Immissionswerten führen.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie bezieht sich auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin und trägt ergänzend vor: Entgegen der Annahme der Antragstellerin sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Juni 2022 die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf nicht veraltet gewesen, die der Antragstellerin erteilte Genehmigung vom 31. Juli 2023 sei erst ein Jahr später erteilt worden. Abgesehen davon würden auch am nordöstlich des Betriebs der Antragstellerin gelegenen IO 7 (Bergstraße) bereits im Bestand deutlich höhere Schallimmissionen auftreten als im Plangebiet.
Die Beigeladene hat sich außerdem auf eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme der Z. GmbH vom 23. Juni 2025 bezogen, in der ausgeführt wird, dass auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme des U. der Betrieb der Antragstellerin im Plangebiet zu einer ca. 3 dB (A) niedrigeren Immissionsbelastung als an der bereits vorhandenen Wohnbebauung südöstlich des Betriebsgrundstücks führe. Selbst wenn diese Wohnbebauung wegen einer Gemengelage nur einen Schutzanspruch nach Maßgabe eines Zwischenwertes gemäß Ziffer 6.7 der TA Lärm zustehe, würde die Einhaltung dieses Zwischenwertes gewährleisten, dass im Plangebiet die Immissionswerte eines WA-Gebietes nicht überschritten würden.
Auf der Grundlage des Bebauungsplans hat die Antragsgegnerin gegen Ende 2025 Baugenehmigungen erteilt, gegen die die Eigentümerin des Betriebsgrundstücks der Antragstellerin Klage (VG Düsseldorf 25 K 10315/25) erhoben hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
Der Antragstellerin fehlt die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften (hier einer Satzung als Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) unter anderem jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
Vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, beide m. w. N.
Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist. Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6; Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 10,
und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 8.
Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2022 - 4 CN 3.21 -, juris Rn. 10 und vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14 sowie Beschluss vom 26. Mai 2026 - 4 BN 32.25 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Die Möglichkeit einer Verletzung des Rechts auf gerechte Abwägung der eigenen Belange ist nicht schon dann gegeben, wenn die Gemeinde diese Belange überobligatorisch als abwägungserheblich behandelt, aber in der Abwägung zurückgestellt hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2026 - 4 BN 35.25 -, juris Rn. 6.
Gemessen hieran ist das geltend gemachte Interesse der Antragstellerin, vor einschränkenden Anforderungen an ihre Betriebsführung zum Schutz der durch den Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung verschont zu bleiben, in der konkreten Situation nicht abwägungserheblich gewesen.
Zu den bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigenden Belangen gehört grundsätzlich auch das Interesse eines in der Nachbarschaft bzw. im Einwirkungsbereich oder in der Nähe des Plangebiets rechtmäßigerweise vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der aufgrund der planerischen Ausweisung heranrückenden schutzbedürftigen (Wohn-)Nutzung gesichert zu bleiben.
Vgl. hierzu allgemein z. B. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 1991 - 4 NB 25.89 -, juris Rn. 13, sowie OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 77 f. m. w. N.
Ein solcher Fall liegt jedoch nicht vor, wenn offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans für zukünftige Beschränkungen des Betriebes und damit für eine Betroffenheit seiner Belange ursächlich sein können.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. August 2007 - 7 D 113/05.NE -, juris Rn. 52, und vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 79 f.
Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es der Antragstellerin hier an der Antragsbefugnis. Denn das geltend gemachte Interesse ihres in der Nähe des Plangebiets vorhandenen emittierenden Betriebes, vor einschränkenden Anforderungen an seine Betriebsführung zum Schutz der durch den angefochtenen Bebauungsplan ermöglichten Wohnnutzung verschont zu bleiben, ist nach Lage der Dinge nicht schutzwürdig. Die Festsetzungen des Bebauungsplans führen ersichtlich nicht zu einschränkenden Anforderungen an den Betrieb.
Der dem widersprechende Vortrag der Antragstellerin erscheint nicht schlüssig und trägt die Annahme eines abwägungserheblichen Belangs im dargelegten Sinne nicht, wie jedenfalls der Sache nach die Antragsgegnerin und auch die Beigeladene in ihren Antragserwiderungen ausgeführt haben.
Die Antragstellerin muss mit ihrem hier in Rede stehenden Gesamtbetrieb bereits im Bestand Rücksicht auf schutzbedürftige Wohnbebauung nehmen, die sich in deutlich geringerem Abstand zu ihrem Betriebsgelände befindet als die im Bebauungsplan festgesetzte Wohnbebauung. Wohnbebauung befindet sich, was die Antragstellerin als solches nicht bestreitet, bereits in einer Entfernung von ca. 230 m südöstlich von dem dem Plangebiet nächstgelegenen Betriebsgebäude, z. B. an der O.-straße 21, 22 und 24, während die in dem Bebauungsplan festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche ca. 290 m in südöstlicher Richtung von dem genannten Betriebsgebäude der Antragstellerin entfernt ist. Die teilweise abweichenden Angaben der Antragstellerin zur Entfernung der Wohnbebauung von den vorhandenen Betriebsgebäuden sind erkennbar unzutreffend.
Die Wohngebäude an der O.-straße 22 und 24 sind nicht vom räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 499 erfasst, sondern - was von der Antragstellerin als solches ebenfalls nicht bestritten wird - Bestandteil eines faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiets, das sich bis zur parallel östlich zur O.-straße verlaufenden W.-straße erstreckt. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Antragstellerin, für den Schutzanspruch dieser Wohnbebauung sei insbesondere wegen der Nähe zu ihrem Betrieb ein Zwischenwert in einer Mischgebietswerten entsprechenden Größenordnung von nachts 45 dB (A) zu bilden, entbehrt unter Berücksichtigung der hier gegebenen Verhältnisse jeder Grundlage. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragstellerin nach der Genehmigungslage zum Schutz dieser Wohnbebauung circa fünfzig Jahre lang deutlich niedrigere (WA) Immissionswerte einhalten musste. Dies ergibt sich aus der Nebenbestimmung Nr. 4 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 7. Februar 1975, die der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt hat. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben in der mündlichen Verhandlung insoweit hervorgehoben, dass konkrete Beschwerden über Lärmbelästigungen, die dem Betrieb der Antragstellerin zuzurechnen gewesen wären, nie bekannt geworden seien.
Die Einschätzung des Senats, dass der von der Antragstellerin geltend gemachte Belang, vor heranrückender Wohnbebauung verschont zu bleiben, nicht schutzwürdig ist, wird auch nicht durch die vorgelegte Stellungnahme des U. vom 12. März 2024 in Frage gestellt, ohne dass es insoweit einer eingehenden Betrachtung bedürfte. Die Z. GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2025 klargestellt, dass sowohl ihre Berechnungsergebnisse als auch die des U. Nord unter anderen Prämissen, nämlich ohne abschirmende Wirkung der bestehenden Hallengebäude, zeigten, dass die Immissionsbelastung im Plangebiet ca. 3 dB (A) unter der an der Bestandsbebauung liege. Mögliche Einschränkungen des Betriebs ergäben sich daher nicht aus der geplanten Nutzung, sondern bereits aus der Bestandssituation. Selbst bei Annahme einer Gemengelage im Bereich der bestehenden Wohnnutzungen und Ausschöpfung eines zulässigen Zwischenwertes im Sinne der Ziffer 6.7 der Lärm würden im Plangebiet WA-Werte eingehalten.
Auf die von der Antragstellerin auch in der mündlichen Verhandlung mehrfach hervorgehobene Festsetzung eines Mischgebiets in dem Bebauungsplan Nr. 499 für das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück O.-straße 21 kommt es danach nicht an.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin erstmals unter dem 20. Mai 2026 angesprochenen und vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 31. Juli 2023 für eine wesentliche Änderung des Stahlwerks, die lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete [60dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts] u.a. am Immissionsort O.-straße 22 vorschreibt. Nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (hier: 20. Juni 2022) maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Genehmigung vom 31. Juli 2023 noch nicht.
Es kann insoweit auch keine Rede davon sein, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägung konkrete Erweiterungsabsichten der Antragstellerin hätte berücksichtigen müssen.
Abwägungserheblich ist die Entwicklung eines Betriebs nur, wenn sie entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt; unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen hinsichtlich der Entwicklung eines Betriebs sind nicht beachtlich.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 - 2 D 102/14.NE -, juris Rn. 77 f., und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 13; OVG S.-H., Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 1 MR 9/20 -, juris Rn. 61 m. w. N.
Die Antragstellerin hat insoweit auch nicht - insbesondere nicht in ihrer im Rahmen der Offenlage abgegebenen Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 - konkrete Planungen zu einer wesentlichen Änderung des Stahlwerkes vorgetragen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines Elektrolichtbogenofens, der in der genannten Stellungnahme lediglich als prüfbare „Option“ bezeichnet wird, dessen (interne) Planung aber dann erst am 1. Februar 2022 begonnen haben soll, wie die Antragstellerin erstmals in der Antragsschrift vom 13. März 2024 vorgetragen hat. Eine Konkretisierung durch einen entsprechenden Genehmigungsantrag ist nicht erfolgt.
Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.