Oberverwaltungsgericht NRW, 4. Senat — 4 B 227/26
Das Registrierungserfordernis für berufliche Betreuer stellt eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende subjektive Berufszulassungsregelung dar, die dem staatlichen Schutz von betreuungsbedürftigen – und damit besonders vulnerablen – Menschen vor unqualifizierten und unzuverlässigen beruflichen Betreuern und damit einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut dient.
Voraussetzungen für die Registrierung als beruflicher Betreuer sind unter anderem die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die betreuten Personen sollen sich darauf verlassen können, dass berufliche Betreuungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen geführt werden.
3. Vor Beginn einer Tätigkeit als beruflicher Betreuer ist ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Registrierungsverfahrens abzuwarten. Aus der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt nichts anderes. Das wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die materiellen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt wären und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27.2.2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
die Antragsgegnerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az. 18 K 3025/25 VG Gelsenkirchen) zu verpflichten, den Antragsteller als Berufsbetreuer zu registrieren,
mit der Begründung abgelehnt, ein Anordnungsanspruch sei im Falle der hier angestrebten zumindest zeitweise vorwegnehmenden Hauptsacheentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es spreche aus den zutreffenden, im Einzelnen wiedergegebenen Ausführungen und Wertungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid und in der Klageerwiderung Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Registrierung als beruflicher Betreuer habe, weil er die hierfür nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) erforderliche persönliche Eignung nicht aufweise.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen nicht vor.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Auch wenn der Antragsteller mit seinem Begehren keine nur ausnahmsweise gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt (unten I.), hat er keinen Anordnungsanspruch (unten II.) glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
I. Die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache nicht vollständig vorweg. Eine - nur in Ausnahmefällen zulässige - vollständige Vorwegnahme der Hauptsache läge nur vor, wenn die begehrte vorläufige Entscheidung faktisch keine vorläufige wäre, sondern einer endgültigen gleichkäme. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - eine einstweilige Anordnung begehrt wird, die bei entsprechendem Ausgang des Hauptsacheverfahrens wieder außer Kraft gesetzt werden kann. Die bloße Tatsache, dass die begehrte vorübergehende Anordnung als solche nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung nicht zu einer faktisch endgültigen. Sie ist vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade die typische, vom Gesetzgeber vorgesehene Folge des vorläufigen Rechtsschutzes.
Vgl. zu den Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache: BVerfG, Beschluss vom 8.4.2014 - 2 BvR 1800/13 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23.6.2023 - 4 B 352/22 -, juris, Rn. 25 f., m. w. N.
II. Der Antragsteller hat dennoch keinen Anordnungsanspruch auf die begehrte vorläufige Registrierung als Berufsbetreuer glaubhaft gemacht.
1. Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wurde die Registrierung nach den §§ 23 und 24 BtOG zum entscheidenden Kriterium für eine berufliche Betreuungstätigkeit. Dementsprechend werden berufliche Betreuer gemäß § 19 Abs. 2 BtOG als natürliche Personen definiert, die nach diesen Vorschriften registriert sind oder nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG als vorläufig registriert gelten. Erstmals sollten die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, eine einheitliche Qualität in der beruflichen Betreuung sicherzustellen. Die Einführung von gesetzlichen Qualifikations- bzw. Eignungskriterien für berufliche Betreuer stellt ausweislich der Gesetzesbegründung eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu messende subjektive Berufszulassungsregelung dar. Die Einführung von Mindesteignungskriterien für berufliche Betreuer dient danach einem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut, nämlich dem staatlichen Schutz von betreuungsbedürftigen - und damit besonders vulnerablen - Menschen vor unqualifizierten und unzuverlässigen beruflichen Betreuern.
Vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 366, 370 ff.
Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Registrierung als beruflicher Betreuer sind gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BtOG nach Vorbildern im Rechtsdienstleistungsgesetz sowie im Gewerberecht im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen unter anderem die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. Die Registrierung ist rechtlich als Voraussetzung für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer ausgestaltet, weil die betreuten Personen sich darauf verlassen können sollen, dass berufliche Betreuungen nur von persönlich zuverlässigen, sachkundigen und gegen Pflichtverletzungen versicherten Personen geführt werden.
Vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 375.
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 2 der Verordnung über die Registrierung von beruflichen Betreuern (Betreuerregistrierungsverordnung - BtRegV) bestimmen auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 24 Abs. 4 BtOG, dass die erforderliche persönliche Eignung nur gegeben ist, wenn der Bewerber die Gewähr dafür bietet, seine Aufgaben als rechtlicher Betreuer, insbesondere diejenigen, die sich aus § 1821 BGB ergeben, erfüllen zu können. Nach § 1821 Abs. 1 BGB nimmt der Betreuer alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist. Nach § 1821 Abs. 2 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Im Hinblick auf die erheblichen Einflussmöglichkeiten des Betreuers auf die auf seine Unterstützung angewiesenen Betreuten und die ihm zugewiesenen potentiell weitreichenden Eingriffsbefugnisse in die Grundrechte und Rechtsgüter der Betreuten bedarf es zu deren Schutz einer generellen persönlichen Eignung des Betreuers. Zu prüfen ist die persönliche Integrität der Antragsteller. Die für und gegen die Person sprechenden Gründe müssen einzelfallbezogen gewichtet werden. Die Registrierung kann dabei nur versagt werden, wenn objektiv nachvollziehbare Umstände erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von Betreuungen begründen. Die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sind nicht allgemein, sondern ausschließlich berufsbezogen zu beurteilen. Es dürfen also im Hinblick auf den Schutzzweck des Registrierungsverfahrens, nämlich den Schutz von Betreuten vor persönlich ungeeigneten Betreuern, bei Antragstellern keine konkreten Tatsachen erkennbar sein, die erhebliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Führung von beruflichen Betreuungen begründen. Dabei geht es ausdrücklich nicht nur um eine Prognose, ob ein Betreuer die finanziellen, gesundheitlichen oder sonstigen rechtlichen Angelegenheiten von Betreuten wird regeln können. Der Bewerber muss bereit und auch persönlich in der Lage sein, das Selbstbestimmungsrecht der Betreuten aus § 1821 BGB zu wahren und zu fördern. Hierzu gehört es, Betreute bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit zu unterstützen und hierbei die Methode der unterstützten Entscheidungsfindung anzuwenden, den grundsätzlichen Vorrang der Wünsche der Betreuten unter Berücksichtigung der zum Schutz der Betreuten gesetzlich bestimmten Schranke zu respektieren, der Pflicht zum persönlichen Kontakt nachzukommen und die Wiederherstellung oder Verbesserung der rechtlichen Handlungsfähigkeit der Betreuten zu fördern. Grundsätzlich ermöglicht die Feststellung der persönlichen Eignung der Behörde, bei einer inakzeptablen Haltung des Antragstellers gegenüber Menschen mit Beeinträchtigungen bzw. sonstigen erkennbar negativen Auffälligkeiten der Persönlichkeit dessen Registrierung unabhängig vom Vorhandensein der Sachkunde abzulehnen. Die behördliche Entscheidung muss allerdings nachvollziehbar und überprüfbar, die entscheidungserheblichen Kriterien müssen transparent sein.
Vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 375; BR-Drs. 248/22, S. 20 f.
Die soziale Kompetenz ist Voraussetzung der persönlichen Eignung und umfasst die Fähigkeit zur Selbstreflexion, Frustrationstoleranz, Wertschätzung, Konfliktfähigkeit, Rollenbewusstsein, Durchsetzungsvermögen, Empathie- und Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit des Zuhörens sowie Kooperationsbereitschaft und die Fähigkeit zur kritischen Distanz zu sich selbst und anderen.
Vgl. BT-Drs. 19/24445, S. 368 (zu § 21 Abs. 1 BtOG).
Bei dem Begriff der „persönlichen Eignung“ des Betreuers handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Begriff der Eignung eines Betreuers enthält eine sachliche/fachliche und eine persönliche Komponente. Während die sachliche Eignung in Bezug auf die konkreten Aufgaben, die im Rahmen des gerichtlich festgelegten Aufgabenkreises anfallen können, vorliegen muss, betrifft die persönliche Eignung alle Aufgabenbereiche. Maßgebend für die Eignungsprüfung ist, ob der Betreuer zur Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen und zu der dafür erforderlichen persönlichen Betreuung in der Lage ist. Wie die persönliche Eignung betrifft auch eine persönliche Unzuverlässigkeit alle Aufgabenbereiche. Denn die in einem Lebensbereich sichtbare Unzuverlässigkeit eines Betreuers begründet Zweifel auch für alle anderen Angelegenheiten.
Vgl. BGH, Beschluss vom 3.2.2021 - XII ZB 181/20 -, juris, Rn. 14, 17 (zu § 1897 Abs. 1 BGB a. F.).
Wie ausgeführt ist Zweck des Registrierungserfordernisses, zum Schutz von betreuten Personen vor möglicherweise persönlich unzuverlässigen, sachunkundigen oder nicht ausreichend versicherten Personen als bestellbare berufliche Betreuer die vorherige behördliche Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen zu sichern und damit Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut abzuwehren. Entsprechend der ähnlichen Regelungstechnik bei einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist deshalb auch vor Beginn einer Tätigkeit als beruflicher Betreuer ganz regelmäßig der reguläre Abschluss des Registrierungsverfahrens abzuwarten.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.6.2022 - 4 B 1864/21 -, juris, Rn. 56 f., m. w. N., bezogen auf erlaubnispflichtige Gewerbetätigkeit.
Aus der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgebot folgt nichts anderes. Das wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die materiellen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt wären und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre, so dass eine vor Abschluss des Registrierungsverfahrens erfolgende vorläufige Registrierung den gesetzlich angestrebten staatlichen Schutz von betreuungsbedürftigen - und damit besonders vulnerablen - Menschen vor unqualifizierten und unzuverlässigen beruflichen Betreuern jedenfalls nicht gefährdete. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Registrierungsvoraussetzungen rechtfertigen es dagegen, den Registrierungsbewerber auf das Abwarten der Hauptsacheentscheidung zu verweisen.
Vgl. zur Reichweite des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei erlaubnispflichtiger Gewerbetätigkeit vor Erlaubniserteilung: BVerwG, Beschluss vom 25.2.2025 - 8 B 36.14 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 - 4 B 441/18 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N.
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall kein Anspruch des Antragstellers auf eine vorläufige Registrierung als beruflicher Betreuer, weil die Voraussetzungen für die Registrierung nicht offensichtlich erfüllt sind. Nach einzelfallbezogener Gewichtung der für und gegen den Antragsteller sprechenden Gründe ist nicht offensichtlich, dass er die Voraussetzung der persönlichen Eignung für die Registrierung als beruflicher Betreuer erfüllt. Vielmehr begründen objektiv nachvollziehbare, aktenkundige Umstände erhebliche Zweifel an seiner persönlichen Eignung für die ordnungsgemäße Führung von Betreuungen, die er nicht ausgeräumt hat.
Bei der Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers ist sein gesamtes dokumentiertes Verhalten und das diesem zugrunde liegende tatsächliche Geschehen in den Blick zu nehmen und zur Grundlage einer zukunftsgerichteten Prognose zu machen. Ins Gewicht fällt dabei, wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss in eigenständiger Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Bescheid vom 28.4.2025 und im Schriftsatz vom 16.7.2025 im Verfahren 18 K 3025/25 zutreffend ausführt, insbesondere das Verhalten des Antragstellers in dem bei dem Amtsgericht Gladbeck - Betreuungsgericht - unter dem Aktenzeichen 3 XVII 90/23 geführten betreuungsgerichtlichen Verfahren und sein Verhalten gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der von ihm begehrten Registrierung als beruflicher Betreuer.
Ausweislich der dokumentierten Mitteilung der Fachdienststelle des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Gladbeck an das Amtsgericht Gladbeck - Betreuungsgericht - vom 24.5.2023 sei eine Betreuungsanregung für Herrn Q., dessen Bevollmächtigter für Behördenangelegenheiten der Antragsteller war, bei dem Amtsgericht eingereicht worden. Das Verhältnis zum Antragsteller sei überprüfungsbedürftig, insbesondere weil die Wohnsituation des Herrn Q., der bei dem Antragsteller zur Untermiete wohne, ungeklärt sei. Im Einzelgespräch habe Herr Q. mitgeteilt, dass das Auftreten des Antragstellers ihm unangenehm sei. Nachdem die Wohnungstür des Herrn Q. am 22.5.2023 nach mehrmaligem Schellen nicht geöffnet und ein Brief mit der Bitte um Rückmeldung in den Briefkasten des Antragstellers geworfen worden sei, habe sich der Antragsteller am 24.5.2023 telefonisch bei der Betreuungsstelle gemeldet und deutlich zu verstehen gegeben, er sei der Bevollmächtigte des Herrn Q. und würde alles für diesen regeln, nur er habe einen Briefkastenschlüssel, sodass die Post diesen nicht erreichen könne. Der Antragsteller habe es abgelehnt, den Kontakt zu vermitteln bzw. den Aufenthaltsort des Herrn Q. zu benennen. Er habe im Telefonat sehr aufgeregt, laut und hilflos gewirkt sowie Schuldzuweisungen gegenüber dem Krankenhaus und den städtischen Behörden erhoben. Ein klärendes Gespräch sei als nicht möglich erschienen, weil der Antragsteller nicht verstehe, dass seine Vollmacht nicht umfassend sei und zudem die persönliche Anhörung in der Sache nicht ersetze. Sozialleistungen für Herrn Q. seien nach den Angaben des Antragstellers nicht beantragt worden. Die Mitteilung endet mit der Bewertung, der Antragsteller sei für die Regelung der Behördenangelegenheiten nicht geeignet. In der Folge stellte das Amtsgericht Gladbeck - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom 2.8.2023 - 3 XVII 90/23 - fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Betreuung derzeit nicht vorlägen und begründete dies dahingehend, das Verfahren sei einzustellen gewesen, weil der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen habe, nur über den Antragsteller erreichbar und sein genauer Aufenthalt unbekannt sei.
Dieser aktenkundige Sachverhalt lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob der Antragsteller die für eine Registrierung als beruflicher Betreuer notwendige persönliche Eignung aufweist. Nach seiner eigenen Verlautbarung im Telefonat mit der Betreuungsstelle hat er unter Verweis auf seine Bevollmächtigung erklärt, an seinen Untermieter gerichtete Post könne diesen nicht erreichen, weil nur der Antragsteller einen Briefkastenschlüssel habe. Zudem hat er der Betreuungsstelle den Aufenthalt des Betroffenen nicht mitgeteilt. Damit hat er seinem Untermieter und Vollmachtgeber gegenüber ein Verhalten gezeigt, das massive Zweifel an seiner Bereitschaft erkennen lässt, die Wünsche des Untermieters zu respektieren und durchzusetzen. Dementsprechend hat das Betreuungsgericht festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung letztlich seinerzeit nicht vorlagen, weil eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen, der sich selbst nicht gegenüber dem Gericht eingelassen hatte, nicht möglich war. Auch dem Beschluss des Amtsgerichts lassen sich keine Feststellungen entnehmen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller trotz seiner telefonischen Angaben gegenüber der Fachdienststelle seinen Aufgaben als Bevollmächtigter ordnungsgemäß nachgekommen ist. Vielmehr konnte lediglich mangels einer Kontaktmöglichkeit mit dem Betroffenen - der nur über den Antragsteller erreichbar war - keine Betreuungsentscheidung mit Aussicht auf Erfolg ergehen. Nachdem der Betroffene gegenüber dem Krankenhaus erklärt hatte, das Auftreten des Antragstellers sei ihm unangenehm, und der Antragsteller dauerhaft jeden Kontakt des Betroffenen zu Dritten unterbindet, um die Betreuungssituation zu überprüfen, kann der Antragsteller die aufgekommenen erheblichen Zweifel an seiner Eignung als beruflicher Betreuer nicht mit der unsubstantiierten Behauptung entkräften, er habe die Kontaktaufnahme zum Betroffenen nicht vereitelt und nur in seinem Sinne gehandelt, der keinen Kontakt zur Betreuungsstelle gewünscht habe. Der Antragsteller legt mit der Beschwerde insbesondere nicht dar, dass sich der nur teilweise aktenkundigen Entscheidung des Betreuungsgerichts für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstellers positive Umstände entnehmen lassen, die die Antragsgegnerin zu Unrecht übergangen haben könnte. Dieser Sachverhalt, der zwar noch vor Teilnahme an den Lehrgängen zum Erwerb der Sachkunde als Berufsbetreuer stattgefunden hatte, bei der dem Antragsteller ein einwandfreies Sozialverhalten bescheinigt worden sei, deutet auf eine Haltung des Antragstellers hin, seinen Willen und sein Rechtsverständnis an die Stelle des an sich maßgeblichen Willens des Vollmachtgebers zu setzen, indem er seinem Verständnis einer umfassenden Vollmacht folgend eine gerichtliche Überprüfung seiner Behauptungen hinsichtlich des Willens des Betroffenen trotz konkreter Anhaltspunkte für eine Überprüfungsbedürftigkeit der Betreuungssituation verhindert. Läge die Vertretung tatsächlich ordnungsgemäß im Sinne des Betroffenen, bestünde kein Anlass, diesen umfassend gegenüber Behörden und sogar dem eigenen Verfahrensbevollmächtigten im Betreuungsverfahren so abzuschirmen, dass die Richtigkeit der Behauptungen des Antragstellers keiner Überprüfung mehr zugänglich ist. Dieser Vorgang bietet so tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller künftig generell und nicht nur im Einzelfall das Selbstbestimmungsrecht der von ihm Betreuten seinem eigenen Willen und Handeln unterordnen und den Betreuten bei der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit nicht in dem erforderlichen Maße unterstützen wird. Die dadurch begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers werden angesichts des selbst bekundeten alleinigen Zugangs zum Briefkasten und der hiermit begründeten mangelnden postalischen Erreichbarkeit von Herrn Q. nicht durch den Verweis darauf ausgeräumt, dieser sei aus seinem eigenen Willen nicht zu den Gerichtsterminen erschienen. Zugleich dokumentiert der Antragsteller mit seinem aktenkundigen Auftreten gegenüber der Betreuungsstelle, dass er die erforderliche Sozialkompetenz nicht offensichtlich aufweist, wenn es im Vermerk heißt, er habe während des Telefonats sehr aufgeregt, laut und hilflos gewirkt, Schuldzuweisungen gemacht und das Problem des Umfangs der Betreuung nicht verstanden. Gerade Kommunikationsfähigkeit im Umgang mit Behörden und damit verbunden auch das Hinterfragen des eigenen Standpunktes sind - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich hervorgehoben wird - essentielle Bestandteile der sozialen Kompetenz und damit auch der persönlichen Eignung. Auch insoweit vermögen die in der Beschwerdebegründung erfolgten Einwendungen des Antragstellers, er habe sehr wohl Sozialleistungen für Herrn Q. beantragt, dieser habe ihm die Vollmacht aus freien Stücken ausgestellt, die Zweifel an seiner Eignung nicht auszuräumen. Angesichts der erkrankungsbedingten Hilfsbedürftigkeit des Vollmachtgebers genügt hierfür auch der Hinweis des Antragstellers nicht, der Betroffene hätte die Vollmacht gegenüber dem ihm Unterkunft gewährenden Antragsteller widerrufen oder sich selbst bei der Betreuungsstelle bzw. dem Betreuungsgericht melden können.
Auch der Umgang des Antragstellers mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bekräftigt die aufgrund des Auftretens gegenüber der Betreuungsstelle Gladbeck aufgetretenen Zweifel an seiner persönlichen Eignung. Diese ergeben sich sowohl aus dem aktenkundig dokumentierten Auftreten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin in einem Telefonat am 9.1.2025 als auch aus den niedergelegten Beobachtungen in dem Anschreiben vom 4.3.2025.
Ausweislich des Telefonvermerks der Abteilungsleiterin der Betreuungsstelle Essen vom 9.1.2025 habe der Antragsteller an diesem Tag zum wiederholten Mal bei der Unterzeichnerin angerufen und erneut sehr drastisch die sofortige Registrierung als Berufsbetreuer gefordert. Ihm sei mitgeteilt worden, dass noch nicht abschließend entschieden worden sei, weil er keinen vollständigen Lebenslauf eingereicht habe und seine Vita erhebliche Fragen aufwerfe. Diese Antwort habe er nicht akzeptiert und nochmals die sofortige Registrierung noch in derselben Woche gefordert. Sein Auftreten sei laut, undiszipliniert und beleidigend gewesen. Außerdem habe er die Mitarbeiterin der Lüge bezichtigt. Auch insoweit ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, angesichts dieses Verhaltens biete der Antragsteller schon keine Gewähr für eine Kommunikation, in der Betreute ihre Wünsche und Vorstellungen überhaupt unbefangen mitteilen könnten, nicht zu beanstanden. Aus seinem dokumentierten Verhalten gegenüber Behörden können entgegen seiner Annahme plausible Rückschlüsse darauf gezogen werden, der Antragsteller versuche Entscheidungen - auch im Umgang mit Betreuten - in seinem Sinne zu erzwingen. Diese Zweifel an seiner persönlichen Eignung entkräftet der Antragsteller nicht mit seinen Einwendungen, Verhalten in persönlichen Angelegenheiten könne nicht als Beurteilungsgrundlage für sein Verhalten in Betreuungsangelegenheiten dienen und er habe mit seinem Vorhalt der Lüge ausschließlich auf eine unwahre Äußerung der Mitarbeiterin der Betreuungsbehörde reagiert. Selbst wenn das Verhalten in eigenen Angelegenheiten eher von Emotionen geprägt sein könnte, bleiben die Verhaltensmuster, auf die es zur Beurteilung ankommt, grundsätzlich sowohl in eigenen als auch in fremden Belangen grundsätzlich vergleichbar. Insofern bestätigt das Verhalten des Antragstellers in seinen eigenen Angelegenheiten mit dem fordernden, unbeherrschten Auftreten dasjenige, das er bereits in seinem Umgang mit der Betreuungsbehörde Gladbeck gezeigt hat und bekräftigt die entsprechenden Zweifel. Nichts anderes gilt für seine Bekundung, die Sachgebietsleiterin habe ihn belogen. Ungeachtet der Frage, ob dieser Vorhalt der Sache nach zutrifft, hätte dem Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt bereits seine Betreuerausbildung abgeschlossen hatte, bewusst sein müssen, dass er mit einem derartigen Vorhalt ein sachliches Gespräch unmöglich macht. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsteller mit den von ihm eingeräumten harschen Ausdrücken rechtswidrig gehandelt haben könnte. Die persönliche Eignung eines Betreuers setzt weit vor einer rechtswidrigen, nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckten Äußerung an, indem von dem Betreuer soziale Kompetenzen wie u. a. die Fähigkeit zur Selbstreflexion, Frustrationstoleranz, Wertschätzung, Konfliktfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit verlangt werden. Diese hat der Antragsteller jedoch im Umgang mit der Sachgebietsleiterin grundlegend vermissen lassen.
Gleiches gilt für die im Schreiben an den Antragsteller vom 4.3.2025 geschilderten, mehrfachen Konfrontationen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Betreuungsstelle Essen. Danach habe der Antragsteller verschiedentlich telefonisch versucht, Informationen über den Stand der Bearbeitung seines Registrierungsantrags zu erhalten. Wenn ihm die geforderten Auskünfte nicht in seinem Sinne hätten erteilt werden können - etwa aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit der zuständigen Sachbearbeiter - habe er diese Aussage nicht gelten lassen und stattdessen mehrfach begonnen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzubrüllen und ihnen die fachliche Kompetenz abzusprechen. Auch damit hat er ein Verhalten gezeigt, das mit der erforderlichen persönlichen Eignung als Betreuer nicht in Einklang zu bringen ist. Selbst wenn er der Ansicht gewesen sein mag, seine Registrierung zum Betreuer hätte sofort nach Antragstellung, zumindest aber innerhalb der Frist von drei Monaten erfolgen können und müssen, lässt sein Verhalten erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er zu einer sachlich geführten Auseinandersetzung in der Lage ist. Auch insoweit führt sein Einwand, Kooperation bedeute nicht, dass keine (kritische) Auseinandersetzung mit der Auffassung von Behördenmitarbeitern erfolgen dürfe, nicht auf ein für ihn günstigeres Ergebnis. Kooperationsbereitschaft für einen beruflichen Betreuer bedeutet jedenfalls, dass die Sachebene in einer Auseinandersetzung auch bei engagiertem Einsatz nicht verlassen und Einschüchterungsversuche sowie persönliche Angriffe zu unterbleiben haben.
Die aufgezeigten Zweifel werden im Ergebnis nicht durch den weiteren Akteninhalt ausgeräumt. Im Gegenteil stellt bereits sein Antragsvorbringen zu dem von ihm erwarteten Umsatzausfall von 14.908,00 Euro monatlich seine Eignung in Frage, Betreuungen nach den Wünschen der Betreuten durchzuführen und nicht vornehmlich zur Sicherung der eigenen Existenz. Es deutet zumindest darauf hin, dass die Einnahmeerzielung gegenüber einer an den Belangen zu betreuender Personen orientierten Tätigkeit für den Antragsteller im Vordergrund steht. Ausweislich der Erläuterungen hierzu ist der Antragsteller davon ausgegangen, dass er - zusammen mit einer Vollzeitkraft und fünf Teilzeitkräften - die Betreuung von 150 bis 200 betreuungsbedürftigen Personen übernehmen könne. Dabei war ihm bewusst, dass ausschließlich eine Zahl von 40 Betreuungen pro Betreuer realistisch ist.
Bestehen nach alldem bereits erhebliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers, bedarf das der (mittlerweile aufgehobenen) Begleitanordnung des Amtsgerichts Gladbeck zugrundeliegende Verhalten im Eilverfahren keiner weiteren Aufklärung. Die genannten Zweifel lassen sich auch nicht durch den Inhalt der vorliegenden Sachkundenachweise oder des Eignungsgesprächs ausräumen. Diese vermögen den durch den persönlichen behördlichen Umgang mit dem Antragsteller gewonnenen generellen Eindruck nicht zu zerstreuen.
Schließlich begründet nach den oben genannten Maßstäben auch der mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers, es gehe bei der Registrierung als beruflicher Betreuer um seine berufliche Existenz, vorgebrachte sinngemäße Einwand, das Absehen von einer - auch nur vorläufigen - Registrierung stelle mit Blick auf den damit verbundenen Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar, keinen Anspruch auf eine vorläufige Registrierung. Der Antragsteller ist vielmehr gehalten, die nach den geschilderten Umständen bestehenden erheblichen Zweifel an seiner persönlichen Eignung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens auszuräumen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der sich aus § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Wertung aus Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs 2025,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.12.2011 - 4 A 874/09 -, juris, Rn. 32 ff.,
ergebende Betrag von 20.000,00 Euro ist wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025). Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Halbierung auch in Fällen angezeigt, in denen es - wie hier - dem Antragsteller nur um eine vorläufige Betriebsführung geht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.1.2026 - 4 B 1038/25 -, juris, Rn. 25 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.