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Diese Verordnung dient der Sicherung der Qualität in der rechtlichen Betreuung und soll gewährleisten, dass berufliche Betreuer befähigt sind, ihre Aufgabe gegenüber den von ihnen betreuten Menschen verantwortungsvoll auszuüben.
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten
der nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen persönlichen Eignung,
der nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes für die Registrierung als beruflicher Betreuer erforderlichen Sachkunde sowie ihren Nachweis,
der Anforderungen an einen Sachkundelehrgang und dessen Anerkennung,
der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und
des Registrierungsverfahrens.
Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 sowie
die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn
Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren
Berufliche Betreuer sind natürliche Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen und nach §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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